Hallo,
der Eigentümr kann sich aussuchen, welche seiner Wohnungen er selbst nutzen möchte oder Angehörigen zur Verfügung stellen möchte. Er ist nicht verpflichtet, eine andere leere Wohnung selbst zu nutzen.
Sehr viel wichtiger ist die Begründung der Kündigung, welche laut Gesetz enthalten sein muss in der Kündigung. Der Vermieter muss durchaus die Umstände darlegen, zu welchem Zweck er die Wohnung braucht. Fehlt eine solche Begründung, kann die Kündigung unwirksam sein.
Und wenn der Vermieter andere Wohnungen hat, dir für dich im Tausch in Betracht kommen, muss er diese anbieten. Macht er das nicht, kann die Kündigung vielleicht auch deswegen unwirksam sein.
Wende dich im Zweifel an einen Anwalt, dass dieser die Kündigung prüft.