Beiträge von Fruggel

    Hallo,

    der Eigentümr kann sich aussuchen, welche seiner Wohnungen er selbst nutzen möchte oder Angehörigen zur Verfügung stellen möchte. Er ist nicht verpflichtet, eine andere leere Wohnung selbst zu nutzen.

    Sehr viel wichtiger ist die Begründung der Kündigung, welche laut Gesetz enthalten sein muss in der Kündigung. Der Vermieter muss durchaus die Umstände darlegen, zu welchem Zweck er die Wohnung braucht. Fehlt eine solche Begründung, kann die Kündigung unwirksam sein.

    Und wenn der Vermieter andere Wohnungen hat, dir für dich im Tausch in Betracht kommen, muss er diese anbieten. Macht er das nicht, kann die Kündigung vielleicht auch deswegen unwirksam sein.

    Wende dich im Zweifel an einen Anwalt, dass dieser die Kündigung prüft.

    Hallo Manfred,

    für die Erstellung eines neuen Mietvertrags können niemals Kosten verlangt werden. Das sind Verwaltungstätigkeiten des Vermieters. Und es gehört zum Vermieterleben dazu, dass es sich ein Interessent kurzfristig nochmal anders überlegt.

    Was aber theoretisch vielleicht passieren könnte ist, dass der Vermieter der Meinung sein wird, dass bereits ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist. In diesem Fall könntest du dann nur regulär kündigen mit 3 Monaten Kündigungsfrist und müsstest entsprechend Miete zahlen.

    Ob tatsächlich ein mündlicher Vertrag zustande kam, kann hier im Forum aber nicht festgestellt werden. Damit müsstest du zu einem Anwalt, wenn der Vermieter sich auf diesen Standpunkt stellt.

    Hallo Arian,

    das ist nicht so einfach zu beantworten, denn es gibt zwei Möglichkeiten. Erstens, du könntest den Spiegel von deiner Vormiertin übernommen haben, also geschenkt bekommen haben. Dann wäre es deiner und die Vermieterin kann verlangen, ihn zu entfernen. Oder es kann sein, dass die Vormieterin den Spiegel einfach nur da gelassen hat. Dann gehört er jetzt der Vermieterin und der Spiegel gehört zur Mietsache.

    Nun musst du selber überlegen, wie es gelaufen ist und entsprechend entscheiden, was zutrifft.

    Hallo,

    das kann unter Umständen vielleicht möglich sein, dass du die Kosten verweigern kannst, wenn du glaubhaft machen kannst, den Brief nicht erhalten zu haben, und der Vermieter auch nicht nachweisen kann, dass du den Brief bekommen hast.

    Allerdings ist dein Vermieter dein Vertragspartner, und mit diesem musst du die Sache besprechen. Du hast die Techem nicht beauftragt, also hast du mit denen auch kein Vertragsverhältnis. Wenn du eine Rechnung bekommen sollst, dann nur vom Vermieter.

    darf er das Geld nicht an nur einen Mieter auszahlen, weil es keine gemeinschaftliche Willenserklärung gibt

    Der eigentliche Haken an der Aussage des Vermieters besteht darin, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht erst dann besteht, wenn man als Mieter den Betrag zurück fordert. Vielmehr besteht der Anspruch kraft Gesetz, sobald das Sicherungsbedürfnis im Sinne des §551 BGB erloschen ist. Genau genommen muss der Vermieter also die Kaution von selbst zurück geben ganz ohne Aufforderung.

    Sollte der Vermieter seiner Pflicht nicht nachkommen, bleibt nur, gerichtliche Hilfe für die Beitreibung der Forderung in Anspruch zu nehmen.

    Hallo,

    das kann dir hier leider nicht beantwortet werden, denn dazu muss dein Vertrag und das Schreiben mit der Erhöhung geprüft werden. Und das darf nur ein Anwalt oder Mieterverein.

    Grundsätzlich muss man zwischen zwei verschiedenen Arten von Mieterhöhung unterscheiden. Das eine ist die Erhöhung auf die ortsübliche Höhe, was man unter anderem mit dem Mietspiegel begründen kann. Und das andere ist die Erhöhung wegen Modernisierung, und darauf will offenbar dein Vermieter raus.

    Für beide Arten der Erhöhung schreibt das Gesetz bestimmte Regeln für den Vermieter vor. Ob diese eingehalten wurden, hängt von der Begründung im Schreiben ab. Daher geh im Zweifel zu einem Anwalt oder Mieterverein, um das anschauen zu lassen.

    Hallo Maria,

    die vereinbarten Schönheitsrenovierungen haben den Sinn und Zweck, die üblichen Abnutzungen oder Verfärbungen der Wände zu beseitigen, soweit die beim bloßen Wohnen entstanden sind. Das ist allgemeingültig so, denn das geht auch aus der Rechtsprechnung hervor.

    Ein Wasserschaden durch ein undichtes Dach geht also weit darüber hinaus. Das hat man als Mieter nicht zu verantworten. Und die Renovierung an diesen betroffenen Wänden ist dann eine Instandsetzung und hat nichts mehr mit den Schönheitsrenovierungen zu tun.

    Wenn Interessenten kommen zur Besichtigung, darf man ganz sachlich, also ohne jemanden schlecht zu reden, über die Schwierigkeiten und den Zustand in der Wohnung berichten. Mehr kann man nicht machen, um anderen die Augen dafür zu öffnen.

    Hallo,

    nach Absprache mit der Feuerwehr wäre auch ein Betreten der Wohnung zur Demontage und Abtransport der Küche möglich

    Das scheint dann das sinnvollste zu sein, die Küche abzubauen und in einer anderen Wohnung zu nutzen. Deine Freundin ist ja Eigentümerin der Küche geworden.

    Deine Frundin hätte den Mietvertrag auch fristlos kündigen können wegen §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dann hätte es viellecht Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter geben können. Aber das ist jetzt zu spät, da es einen Aufhebungsvertrag gibt.

    Hallo Ricardo,

    das Problem dabei ist, dass der Flur vor deiner Wohnungtür nicht zur Mietsache dazu gehört. Das bedeutet, du kannst darüber nicht verfügen, indem du Sachen abstellst. Ein Vermieter darf als tatsächlich die Nutzung dieses Bereichs verbieten, oder auch dulden, es liegt an ihm. Als Mieter hat man keinen Anspruch darauf, außer es wäre vertraglich vereinbart.

    In der Tat hört es sich nach einer Schikane des Vermieters an, da stimme ich dir zu. Ich würde an deiner stelle nochmal in Ruhe das Gespräch mit dem Vermieter suchen, also nicht im Flur oder zwischen Tür und Angel. Versuche ihn zu überzeugen, dass du für den Schaden nichts kannst, und du daher nicht verstehen kannst, warum er dich dafür verantwortlich machen will. Vielleicht ist er dann einsichtig.

    Hallo ortkan,

    die Klausel sagt bezüglich der gestellten Frage gar nichts aus, denn auch für eine außerordentliche Kündigung gibt es gesetzliche Regelungen, die beachtet werden müssen.

    Es kommt letztlich auf den Vertrag insgesamt an. Aber in der Regel wird hier die gesetzliche Kündigungsfrist gelten. Es gibt zwar Ausnahmen in §549 III BGB, jedoch ist es bei einer "normalen" WG extrem unwahrscheinlich, dass die Voraussetzugen für die Anwendung dieses Gesetzes vorliegen.

    Hallo,

    wen man eine solche Aufgabe dem Mieter auferlegen möchte, dann muss dies vertraglich vereinbart worden sein. Andernfalls ist es Aufgabe des Vermieters oder des Müllbeseitigungsunternehmens, je nachdem wie die Regelungen der Gemeinde lauten.

    Der Vermieter kann jedoch die Kosten dafür umlegen, sofern vertraglich vereinbart ist, dass der Mieter die Kosten zu tragen hat. Bei einer Gewebeeinheit kann es vorkommen, dass diesem durch einen Vorwegabzug höhere Kosten auferlegt werden müssen, sofern auch die Entstehung der Kosten höher ist als bei einer Wohnung üblich.

    Wenn der will, kann der mich einfach 3 Monate länger Miete zahlen lassen. Nicht wahr?

    Nunja, es liegt in deiner eigenen Macht, dich dagegen abzusichern. Es ist nicht nötig, dass du dich auf das Wort des Vermieters verlässt.

    Du brauchst nur dafür zu sorgen, dass die Kündigung im Briefkasten des Vermieters landet und dass du es beweisen kannst. Wann der Vermieter die Kündigung dann aus dem Briefkasten raus holt, braucht dich nicht mehr zu interessieren.

    Die sicherste Art des Beweises ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Annähernd genauso sicher ist der persönliche Einwurf zusammen mit einem neutralen Zeugen. Wichtig ist, dass dieser Zeuge auch das Kündigungsschreiben sieht, das du in den Umschlag steckst, sodass dieser auch den Inhalt bezeugen kann.

    Nur weil es die Vermieterin schon lange so handhabt, macht es die Sache noch nicht richtig.

    Laut Gesetz muss es einen Zeitraum über 12 Monate geben, der den Abrechnungszeitraum darstellt, also beispielsweise 1.1. bis 31.12. Und dann werden in der Abrechnung alle Kosten aufgeführt, die in dem Zeitraum entstanden sind, und es werden auch die Vorauszahlungen gegengerechnet, die in dem Zeitraum geleistet wurden.

    Eine Schätzung für einen nachfolgenden Zeitraum ist nicht zulässig, denn das Gesetz sagt, dass die Abrechnung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erstellen ist, also für 2020 ist die Abrechnung ab 1.1.21 zu erstellen. Denn erst dann liegen ja Zahlen vor, mit denen man abrechnen kann.

    Das Argument der Vermieterin, dass sie die Kosten an die Stawag leisten muss, ist deswegen unsinnig, weil sie ja eine Vorauszahlung von dir für jeden Monat bekommen hat über 123€. Genau diese Vorauszahlung ist dafür gedacht, dass ein Vermieter seine Kosten während des Jahres leisten kann. Die Vermieterin hat also Geld dafür zur Verfügung, mehr steht ihr nicht zu. Wenn die Vorauszahlung zu gering angesetzt ist, muss ein Vermieter die Kosten so lange vorstrecken, um diese dann erst im Folgejahr vom Mieter nachfordern zu können.

    Aber was gebe ich denn dann als Miete an?

    Du gibst den Mietpreis an, den der Mieter letztlich zu zahlen hat. Wieviel das umgerechnet pro qm ist, ist erst mal egal. Denn es gibt ein Gesetz, dass man immer den zu zahlenden Gesamtpreis zu nennen hat.

    Du lässt dich unnötigerweise von der Fläche der Gemeinschaftsräume irritieren. Diese Fläche ist aber für den Mietpreis nicht wichtig, denn der Mieter bekommt kein Anrecht auf eine bestimmte anteilige Fläche der Gemeinschaftsräume, sondern lediglich für die Mitbenutzung.

    was würdest du empfehlen wie ich vorgehen sollte?

    Eine konkrete Handlungsempfehlung kann man hier nicht geben, weil das in die Rechtberatung gehen würde. Deine Möglichkeiten sind, die Abrechnung überhaupt nicht akzeptieren, da formell unwirksam und eine korrekte verlangen, oder nur den Schätzbetrag ablehnen, oder alles so akzeptieren. Musst du für dich entscheiden, was dir richtig erscheint.

    Hallo Fritzelchen,

    Nein. Die Mietsache ist nur das einzelne Zimmer, denn nur dieses hat der Miter zu seiner exklusiven Nutzung zur Verfügung. Die anderen Räume sind nur zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen, zählen also nicht zur Mietfläche dazu.

    Im Inserat sollte man in der Beschreibung natürlich auch die Größe der Gemeinschaftsräume nennen, sodass der Interessent eine Vorstellung hat, wie groß wie Wohnung ist. Aber für den Mietvertrag zählt nur die Größe des Zimmers.

    Hallo griffin,

    Naja, das soll erst mal einer verstehen.

    Die Angst von dir ist durchaus nachvollziehbar, aber sachlich betrachtet ist sie rein subjektiver Art. Um eine Ausnahmesituation zu begründen, muss die Angst aber objektiv begründet werden können. Und genau das ist nicht möglich. Denn laut aktueller Einschätzung von Wissenschaftern liegt die Wahrscheinlichkeit, am Corona Virus zu sterben bei ca. 0,4 - 0,8%. Das ist natürlich nur eine vorsichtige Schätzung, da es noch nicht genug Zahlen gibt. An Influenza zu sterben, liegt die Wahrscheinlichkeit bei 0,3 - 0-5%. Das ist also kaum nennenswert weniger.

    Die Vorsichtsmaßnahmen sind berechtigt, aber man darf sich jetzt nicht von der Angst verrückt machen lassen. Es gibt etliche tausende Menschen, die das Virus bekommen haben, aber nicht erkranken, nicht mal irgend welche Symptome zeigen. Gefährdet sind hauptsächlich nur die Leute mit geschwächtem Immunsystem.

    Wie gsagt, im Mietrecht muss eine Sache objektiv zu begründen sein, subjektiv zählt nicht. Wasch dir nach jeder Besichtigung die Hände, halte Abstand von den Leuten, dass dich keine anhusten oder annießen kann, und dann brauchst du nicht wirklich Sorge haben.

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