Beiträge von Fruggel

    Hallo Vaido,

    du kannst dir deine Frage sehr einfach selbst beantworten, wenn du dir mal den §575 BGB durchliest, den ich dir hier verlinkt habe. Dieser Paragraph bestimmt die Vorausetzungen für einen Zeitmietvertrag. Darin sind drei Gründe genannt, mit denen ein Vertrag befristet wrden kann. Diese Gründe sind abschließend gemeint, es darf also keine anderen geben. Und weiterhin steht auch drin, dass der Grund bei Vertragsschluss bekannt gegeben sein muss.

    Und der letzte Satz des ersten Absatzes sagt, dass wenn ein solcher Grund nicht genannt ist, der Vertrag automatisch, also kraft Gesetz, ein normaler unbefristeteter Vertrag ist, der jederzeit ordentlich gekündigt werden kann.

    Hallo Sue,

    eine Bitte habe ich. Wenn du Dokumente oder Texte hier einbringen möchtest, dann mache das btte anonymisiert, also schwärze alle Namen, Firmennamen und E-Mail Adressen. Das ist wichtg aus Datenschutzgründen.

    Davon abgesehen dürfen wir hier im Forum nicht bewerten, ob die E-Mail als eine Zusicherung von Eigenschaften anzusehen ist. Das wäre unerlaubte Rechtsberatung. Man kann nur allgemein sagen, dass eine dir zugesicherte Eigenschaft auch für den neuen Eigentümer Bestand hat. Er würde dann schon einen sehr guten Grund brauchen, um davon abzuweichen.

    Und weiter die allgemeine Information, dass eine Vereinbarung nicht zwingend im Mietvertrag stehen muss. Denn man kann auch eine beidseitige Vertragsänderung vereinbaren. Dies wäre theoretisch sogar mündlich möglich, nur dass dann der Beweis darüber natürlich sehr viel schwieriger ist.

    Nun darfst du selber entscheiden, ob die E-Mail als vertragliche Zusicherung angesehen werden kann oder doch nur als Duldung, die jederzeit untersagt werden kann. Wenn du dir nicht sicher bist, frage bitte einen Anwalt oder Mieterverein. Hier im Forum kann das nicht entschieden werden.

    Hallo holzapfelchen,

    Bisher wurde dies von den Mietern durchgeführt

    Wenn die Pflicht zur Gartenpflege nicht auf den Mieter vertraglich übertragen wurde, dann sind die Arbeiten in der Pflicht und Verantwortung des Vermieters. Natürlich ist es okay, wenn man die Arbeiten bisher als Mieter durchgeführt hat, aber wenn man nicht die vertragliche Pflicht hat, kann der Vermieter nichts einwenden, wenn man das nicht länger machen will oder kann.

    Der Vermieter könnte auch sagen, dass er die Arbeiten selber durchführt oder durchführen lässt, und es der Mieter nicht machen darf. Dagegen kann wieder um ein Mieter nichts einwenden.

    Und ja, die Kosten kann der Vermieter umlegen, sofern dies im Vertrag vereinbart ist.

    Hier für dich die Gesetzesgrundlage zur Erhöhung einer Pauschale:

    (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird

    Wenn dir das nicht weiter hilft, dann müsstest du mal zu einem Anwalt oder dem Mieterverein, der deinen Vertrag anschaut. Denn wie du im Gesetz siehst, kommt es darauf an, was im Vertrag genau steht. Und das können wir hier nicht prüfen.

    Was du zu tun hast bzw. welche Pflichten du letztendlich hast, können wir hier nicht klären. Denn das wäre eine Beurteilung deines individuellen Sachverhalts. So etwas ist einem Anwalt vorbehalten.

    Ich kann dir nur aus der Rechtsprechnung des BGH berichten, und diese Beschlüsse sind allgmeingültig bindend:

    1. Eine gesetzeskonforme Klausel zur Schönheitsrenovierung muss zwingend den tatsächlichen Bedarf berücksichtigen. Das bedeutet, man hat nur dann etwas zu erledigen, wenn es vom Zustand der Wände her nötig ist, aber nicht, wenn die Wände gut aussehen.

    2. Und genau aus dem Grund von Nr. 1 sind die Quotenklauseln unwirksam, nach denen man einen Teilbetrag für die Renovierung zu leisten hat. Denn diese Quotenregelung würde den zuvor genannten Grundsatz aushebeln.

    Hallo Daniel,

    ob du wirksam fristgerecht kündigen kannst, kann dir nur ein Anwalt oder Mieterverein sagen, denn das wäre Rechtsberatung. Aber ich kann dir sagen, dass ein vereinbarter Kündigungsverzicht anders aussehen würde. Dabei wäre die Laufzeit von Anfang an unbefristet, aber lediglich die Kündigungsmöglichkeit für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen.

    Der Satz in deinem Fall bedeutet einen Zeitmietvertrag, der sich immer wieder verlängern soll. Ich vermute, dein Vermieter geht noch von der Zeit vor 2001 (Mietrechtsreform) aus, wo solche Kettenzeitverträge möglich waren. Jetzt ist das allerdings aufgrund des §575 BGB ausgeschlossen.

    Hallo,

    leider ist es nur möglich, einen Teil deiner Fragen zu beantworten, da zum anderen Teil eine genauere Prüfung deines individuellen Sachverhalts nötig wäre. Daher hier nur ein paar grundsätzliche Informationen bezüglich deiner Fragen.

    1. Laut Gesetz muss eine Nebenkostenabrechnung immer über einen Zeitraum von 12 Monaten (Abrechnungszeitraum) gehen. Man kann nicht mehrere Jahre zusammen fassen.

    2. Der Vermieter ist verpflichtet, die Abrechnung innerhalb von 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums an den Mieter zu übergeben. Nach dieser Frist muss man als Mieter keine Nachzahlungen mehr leisten, ein Guthaben muss der Vermieter aber sehr wohl auszahlen.

    3. Eine Abrechnung muss so gestaltet sein, dass man sie mit einem durchschnittlichen Bildungsstand verstehen und nachvollziehen kann. Das bedeutet, die Nennung von Endsummen reicht nicht, es müssen auch Kosten und Umlageschlüssel genannt sein. Ist das nicht erfüllt, kann man die Abrechnung als gegenstandslos betrachten, da formell unwirksam.

    4. Es sind nur Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung umlagefähig. Verwaltungskosten gehören nicht dazu. Auch das Klingelschid sind Verwaltungskosten, die nicht umlagefähig sind.

    Zunächst sollte eine gesetzeskonforme Nebenkostenabrechnung vorliegen, diese ggf. mit Fristsetzung einfordern. Die Forderung der Kaution kann man anschließend machen, denn der genaue Betrag inkl. Saldo aus den Nebenkostenabrechnungen ist derzeit ja noch unklar. Wenn der Vermieter nicht seine Pflicht erfüllt trotz Mahnung und Fristsetzung , wird man wohl gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.

    Hallo,

    es gibt zwei Gründe warum das Geld vermutlich nicht von euch verlangt werden kann. Erstens müsste der Vermieter darlegen, dass ihr die Eimer da hin gestellt habt und nicht ein anderer Mieter. Und zweitens besteht im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung auch eine Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, man hätte euch zwar nicht zwingend die Möglichkeit der Beseitigung geben müssen, aber für die Pflicht der Schadenminderung wäre das angebracht gewesen.

    Ist das überhaupt von den Wasserbetrieben in Ordnung gewesen, noch so spät eine Korrektur anzufertigen und diese Schätzung vorzunehmen?

    Dazu kann ich nichts sagen, weil es auf die Vertragsbedingungen des Wasserversorgers ankommt. Aber das ist auch nicht so wichtig. Denn dem Vermieter sind die Kosten entstanden, also darf er sie auch umlegen. So ist das Prinzip.

    Sollten da nicht die Heizkosten aufgelistet sein?

    Nein. Das ist nicht erforderlich. Denn es ist in deinem Vertrag ja keine Pauschale vereinbart, sondern eine Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung. Schau im Punkt 3f des Vertrags, da hat sich der Vermieter ja selber verpflichtet. Das ist somit also eindeutig.

    Es macht somit keinen Unterschied, ob der Betrag aufgeschlüsselt da steht. In der Jahresabrechnung ermittelt ein Vermieter die Gesamtkosten, zieht deine Vorauszahlung (12 x 110€) ab, und dann ergibt sich die Nachzahlung bzw. das Guthaben. Das ist normal so.

    Wenn die Heizenergie von einem externen Dienstleister kommen würde, bei dem du dich direkt anmelden müsstest, dann wüsstest du das sicherlich. Das hast du bei der Besichtigung bestimmt mitbekommen, ob es eine Zentralheizung ist oder auf welche Weise geheizt wird.

    Sollte ich nun von dem Vermieter verlangen, dass er zumindest in den Mietvertrag schreibt, dass die Heizkosten zu den warm kosten gehören?

    Das ist gar nicht möglich, dass die Heiz- und Warmwasserkosten zur Warmmiete im Sinne einer Pauschale dazu gehört. Ausnahme hiervon ist ein Haus mit 2 Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt wird. Bei allen anderen Häusern muss der Vermieter eine Abrechnung machen und einen Teil der Kosten nach Verbrauch abrechnen. Das ist in der Heizkostenverordnung geregelt, die Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen hat. Wie der Vermieter das Gesetz erfüllen will, muss man dann sehen.

    Hallo Tina,

    für eine solche Veränderung der Beträge für Kleinreparaturen ist deine Zustimmung erforderlich. Das kann der Vermieter nicht einseitig machen.

    Vielleicht denkt der Vermieter, dass es deshalb möglich ist, weil er ja auch die Miete erhöhen darf. Aber das darf man nicht vergleichen, denn die Erhöhung der Miete ist im §558 ff BGB vorgesehen, hingegen für andere Dinge wie die Kleinreparaturklausel gibt es keine solche Rechtsgrundlage.

    Die Thermenwartung ist wieder ein anderes Thema. Denn diese gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dafür gibt es separate Gesetze. Es kommt dann darauf an, ob in deinem Vertrag eine Pauschale vereinbart ist oder eine Vorauszahlung mit Jahresabrechnung. Im zweiten fall muss der Vermieter ohnehin jährlich eine Abrechnung schicken und kann dabei die tatsächlichen Kosten ansetzen. Eine Pauschale kann auch verändert werden unter bestimmten Voraussetzungen, sofern dies der Vermieter korrekt begründet.

    Hallo,

    du wirst wahrscheinlich weder hier, noch in irgend einem anderen Forum eine Bewertung deines Vertrags bekommen. Denn sollte etwas übersehen werden, was dir später Probleme macht, will keiner daran Schuld sein, dir einen falschen Tipp gegeben zu haben. Daher wende dich lieber an einen Anwalt, oder die Verbraucherzentrale oder einen Mieterverein oder die juristische Beratungsstelle in deiner Uni. Dort gibt es Experten, die den Vertrag mit dir durch gehen.

    Wenn du dir lediglich über die Bedeutung eines bestimmten Satzes im Vertrag unklar bist, was damit gemeint ist, dann benenne ihn. Die Bedeutung von Klauseln kann man gern erklären.

    Ein Übergabeprotokoll sollte angefertigt werden, das wäre in deinem Interesse. Denn falls bereits bei deinem Einzug Beschädigungen vorhanden sind, ist dies nachweisbar und es kann später nicht behauptet werden, du hättest es verursacht. Schau bei der Übergabe also nicht oberflächlich hin, sondern sehr genau.

    Das ist ein Wertvoller Tip Danke. Ich dachte mit dem Fristende des Mietvertrages ist alles vorbei.

    Ja das schon. Wenn es ein wirksam befristeter Mietvertrag ist, dann endet dieser automatisch und muss nicht gekündigt werden.

    Aber ich kann nicht beurteilen, ob der Zeitvertrag wirklich rechtlich wirksam ist. Und das darf hier auch niemand. Wenn du nicht sicher bist, müsstest du zu einem Rechtsanwalt gehen und den Vertrag prüfen lassen.

    Ich werde versuchen mich bei der Polizei zu erkundigen, was passieren kann

    Bei der Polizei brauchst du dich nicht erkundigen. Denn deine Frage fällt nicht in deren Zuständigkeit, man wird dir keine Antwort geben können. Zuständig ist hierbei ein Rechtsanwalt.

    Und der Rechtsanwalt wird dir erklären, dass man einen gerichtlichen Titel für die Räumung der Wohnung erwirken muss. Damit kann dann ein Gerichtsvollzieher die Wohnung öffnen lassen (mit Schlüsseldienst) und dir die Wohnung übergeben. Einen anderen Weg sieht das Gesetz nicht vor.

    Dabei muss man erwähnen, dass bei diesem Prozess einige Kosten entstehen, die von der Mieterin anschließen eingefordert werden können (sofern sie Geld hat), du diese aber erst mal vorstrecken musst.

    Jetzt solltest du aber erst mal das Ende des Mietverhältnisses abwarten. Vorher ist es zu früh, etwas zu unternehmen. Bis dahin würde ich die Mieterin weiterin kontaktieren und versuchen, sie zu überzeugen, dass es für sie besser ist, die Übergabe der Wohnung durchzuführen, da sie andernfalls einige Kosten für den Räumungsprozess zusätzlich zu zahlen hätte.

    Noch eine kleine Anmerkung. Für den Räumungsprozess ist es dann auch zwingend erforderlich, dass eine wirksame Kündigung in schriftlicher Form zugegangen ist. Ich konnte jetzt aus dem Text oben nicht heraus lesen, ob das schon erfolgt ist. Ohne schriftlicher Kündigung besteht das Mietverhältnis nämlich weiter.

    Okay, ich fasse es nochmal zusammen, was der Paragraph bedeutet:

    1. Es muss ein Grund der Befristung bei Vertragsschluss explizit benannt werden. Damit ist nicht der Bezug auf den Paragraphen gemeint, sondern der Grund an sich, der genannt werden muss.

    2. Die drei genannten Gründe in dem Paragraphen sind abschließend und vollständig. Andere Gründe sind nicht zugelassen. Nur mit einem dieser Gründe (der im Vertrag genannt sein muss) ist die Klausel wirksam.

    Bitte lies selbst, ich denke es ist selbsterklärend:

    Zitat von §575 BGB

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1.die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2.in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3.die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Wenn ich einen Rechtsanwalt aufsuche, bringt das überhaupt was?

    Ich denke ja. Denn aufgrund der Situation, die du ja schon in anderen Fragen geschildert hast, scheint es mir, dass der Nachbar mal vor Gericht gezerrt werden muss mit einer Unterlassungsklage. Möglicherweise ist das das Einzige, was ihm eine Lektion sein könnte.

    Problematisch wird die Sache nämlich auch, wenn der Nachbar eventuell eine psychische Störung haben sollte, was bei dem Verhalten nicht ganz abwegig ist. Denn in diesem Fall hätte es die Hausverwaltung sehr viel schwerer, Maßnahmen zur Abhilfe zu unternehmen. Jedenfalls habe ich schon in Urteilen gelesen, dass eine Kündigung in dem Fall unwirksam war. Eine Mietminderung hätte also keinen Nutzen um etwas zu verbessern. Daher würde ich die ganze Situation von einem Anwalt prüfen lassen und die Möglichkeit einer Unterlassungsklage besprechen.

    Hallo,

    Das Foto zeigt nur ein Protokoll über den Zustand der Wohnung zum Einzug. Und ja, was da steht ist so zu verstehen, dass die Wohnung bei Einzug unrenoviert war.

    Jetzt kommt es gemäß BGH Rechtsprechung auf zwei Dinge an. Erstens muss der Vertrag eine gesetzeskonforme Kausel enthalten, nach der deine Mutter zur Durchführung der Schönheitsrenovierungen verpflichtet ist. Fehlt diese, braucht man gar nicht weiter überlegen, denn dann muss man auch nicht streichen.

    Und zweitens, wenn es eine solche korrekte Klausel gibt, dann muss der Vermieter einen finanziellen Ausgleich für die nicht renovierte Wohnung zum Einzug gegeben haben, also z.b. 2-3 Monatsmieten erlassen haben.

    Pauschal neue Tapeten kann ein Vermieter nicht verlangen, denn eine wirksame Klausel muss so gestaltet sein, dass der tatsächliche Zustand zu berücksichtigen ist und danach entschieden werden muss, inwieweit Arbeiten nötig sind.

    Bezüglich dem Bodenbelag darf der Vermieter verlangen, dass die Wohnung so zurück gegeben wird, wie sie angemietet wurde. Wenn also ursprünglich Teppich vorhanden war, dann muss der von deiner Mutter eingebrachte Laminat raus. Auch den vor Einzug vorhandenen Teppich raus zu nehmen kann der Vermieter nicht verlangen. Wenn er nun einen neuen verlegen will, dann ist die Entsorgung des alten auch seine Aufgabe.

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