Beiträge von Fruggel

    Hallo Luisa,

    wir mussten deine Abrechnung leider löschen, da diese nicht anonymisiert war. Man muss Namen von Personen und Firmen sowie Adressen schwärzen.

    Man kann aber so schon sagen, dass es nicht korrekt sein kann, wenn Kosten auftauchen, die als nicht unlagefähig gekennzeichnet sind. Die Hausverwaltung einer WEG gliedert zur Erleichterung für die Eigentümer die Kosten schon so auf, dass es ein Vermieter einer Eigentumswohnung erkennen kann, ohne sich mit der Erstellung einer Abrechnung besonders auszukennen. Diese nicht umlagefähigen Kosten kannst du also in jedem Fall beanstanden.

    Hallo,

    um deine Frage beantworten zu können, muss man zunächst mal vom Abrechnungszeitraum ausgehen, der in der Regel 12 Monate umfassen muss. Ein Vermieter berechnet dann zunächst alle Kosten, die innerhalb dieses Zeitraums angefallen sind. Erst dann im zweiten Schritt kommt dein Nutzungszeitraum ins Spiel, also ab 1.11.

    Hier wird uns der volle Wartungsbetrag berechnet. Darf der Vermieter das?

    Ja, es darf der volle Betrag angesetzt werden, der dem Vermieter innerhalb des Abrechnungszeitraums entstanden ist. Da du die Belege bekommen hast, wäre es aber um so wichtiger zu überprüfen, ob es sich dabei wirklich um eine Wartung handelt. Ich will nichts unterstellen, aber es könnte theoretisch sein, dass der Vermieter darin Installationskosten mit verrechnet hat. Das darf natürlich nicht sein. Schau dir die Einzelpositionen genau an.

    Zudem läuft die Nebenkostenabrechnung ja über 14 Monate und nicht über 12 wie eigentlich vorgeschrieben.

    Es kommt darauf an, aus welchem Grund es 14 Monate sind. Denn ausnahmsweise in seltenen Fällen ist das zulässig. Ein Grund könnte z.B. sein, dass der Vermieter künftig den Abrechnungszeitraum gleich mit dem Kalenderjahr setzen möchte und nicht 1.11. bis 31.10. Das wäre dann erlaubt.

    weil die bisherige ja scheinbar falsch war, kann die Mieterhöhung ja auch erst frühestens im August erfolgen?

    Es muss keine neue Mieterhöhung geschickt werden bei der Indexmiete. Es genügt, wenn du den korrekten Betrag einfach selber ausrechnest und entsprechend mehr bezahlst. Es bleibt beim Beginn, wann man den höheren Betrag zu zahlen hat. Wenn man sich mit dem Vermieter gut versteht, informirt man ihn natürlich über seinen Fehler.

    Trotzdem noch einmal die Frage, welcher Wert kann da genommen werden

    Wie bereits erwähnt den Wert der letzten Erhöhung und kein anderer, also die 106,1, ganz egal, wann die nächste Erhöhung stattfindet, also auch wenn diese erst in 2 Jahren wäre.

    Ich habe ihr geschrieben, dass das nicht mehr mit solchen halbgaren Kompromissen wie bisher weitergeht und ich sonst gegen sie rechtlich vorgehen müsste

    Okay. Dann bist du ja auch dem richtigen Weg.

    Ich würde dir gern weitergehend helfen, aber das geht nicht. Daher nur mein Tipp, dran zu bleiben, die Vermieterin immer wieder zu fragen, ja durchaus auch ein klein wenig nerven durch Nachfragen. Und wenn alles nichts hilft, dann einen Anwalt aufsuchen. Denn dann wirst du allein nicht weiter kommen. Es sei denn, Umzug ist eine Option für dich. Viel Erfolg!

    aber so ist es unzumutbar es dauerhaft 'auszuhalten' Ich werde immer wieder belästigt dadurch

    Dann gibt es nur noch zwei weitere Möglichkeiten. Du kannst mit einer Mietminderung den Druck beim Vermieter aufbauen, sodass er etwas unternehmen muss. Er hat die rechtlichen Möglichkeiten dafür. Und das zweite ist, dass du direkt geben den Nachbarn gerichtlich vorgehst, um ihn durch einen Richtier zur Einhaltung deiner Interessen zwingen lässt.

    Für beide Wege solltest du aber besser einen Rechtsanwalt an deiner Seite haben. Denn dabei kann man viel falsch machen und es kommt auf viele Details an, dass es am Ende einen Erfolg hat. Ich kann dir daher nur wärmstens empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen. Andernfalls wird sich nichts ändern. Oder aber du kommst irgend wann zum Ergebnis, dass du dir eine andere Wohnung suchen möchtest.

    Hallo,

    Im Prinzip kann man hier nicht viel anderes dazu empfehlen, als es im Thema Fett- und Bratgeruch in der Wohnung bereits gmacht wurde. Dein Weg wäre der über deinen Vermieter. Er kann und sollte dich dabei unterstützen, dass deine Rechte gewahrt werden.

    Mit den Nachbarn kann man nicht reden, das sagtest du schon. Aber vielleicht möchtest du das nochmal versuchen, während du eine Person deines Vertrauens mitnimmst. Mit Unterstützung ist man dabei in einer vel besseren psychischen Stärke.

    Ich denke, du solltest deinen Vermieter mal einladen, dass er zu dir kommen möge um sich persönlich ein Bild von der Sitaution zu machen. Er kann sich selber überzeugen, was das für eine Belästigung für dich ist. So hat er dann besser Möglichkeiten, dich zu unterstützen.

    Hallo Dali,

    es ist ziemlich schwer, dir bei der Frage zu helfen, denn hier im Forum kann ja keiner zu dir kommen, um dir bei der Beschreibung zu helfen. Ich befürchte, das musst du selber formulieren. Natürlich ist es wichtig, den Zustand zu dokumentieren. Schicke das dann an deinen Vermieter, dass er deine Beschreibung auch in Händen hat.

    Für den Fall, dass es sich doch um Schimmel handeln sollte, wäre es gut, wenn du vorsorglich die Stellen mit einem Schimmelentferner Spray, oder auch mit einem alkoholhaltigen Reinigungsmittel besprühst. Das tötet mögliche Schimmelsporen ab.

    Beobachte die Stellen gelegentlich. Wenn sie so bleiben wie sie sind, sollte es kein Problem sein. Wenn sie sich aber vergrößern oder du Feuchtigkeit in dem Bereich erkennen solltest, dann informieren den Vermieter unverzüglich darüber.

    Hallo Peter,

    Kann da der April 2019 mit 105,2 als Basiswert genommen werden

    Nein. Es muss immer der Wert vom Monat des Mietbeginns genommen werden, oder wenn es nicht die erste Mieterhöhung ist, dann der Wert der letzten Erhöhung. Im Übrigen wäre die Mieterhöhung noch mehr, wenn man den April nehmen würde.

    Auch hier die Frage, kann der April 2020 genommen werden?

    Es bleibt keine Wahl. Für Mai liegt noch kein Wert vor.

    Gibt es eine Mindestanzahl von Monaten die zwischen dem alten Wert und dem neuen Wert liegen muss

    Nein. Im Gesetz heißt es nur, dass die Miete für mindestens 12 Monate unverändert bleiben muss.

    Die Berechnung der Mieterhöhung auf Basis der beiden Werte ist korrekt

    Weiß ich nicht, du hast die Miete und die Veränderung nicht genannt. Mai 19 war der Wert 105,4 und April 20 war der Wert 106,1. Somit macht das eine Mieterhöhung von 0,66%.

    Das aber nur das reine Schema. Manchmal ist in Mietverträgen auch vereinbart, dass die Mieterhöhung nur gemacht wird, wenn die Änderung mindestens 5% macht.

    das Schreiben sollte dann im Mai 2020 uns zugehen?

    Nicht zwingend, kann auch später sein. Ein Vermieter kann auch 1 Jahr aussetzen mit der Mieterhöhung, es ist kein Muss,

    kann irgendein Monat dazwischen genommen werden?

    Nein. Es muss der Wert der letzten Erhöhung genommen werden. Andernfalls erfüllt dies ja nicht das Prinzip des Verbraucherpreisindex.

    Hallo Lisa,

    muss man das so akzeptieren?

    Ja, das muss man so akzeptieren, da sich der Vermieter nach deinen Infos zu urteilen offenbar zu nichts verpflichtet hat. Ich will dir auch erklären warum.

    Und zwar hast du die Wohnung ja besichtigt nehme ich an. Und bei dieser Besichtigung hast du es bereits gesehen, dass kein Sichtschutz da ist, oder du hättest es sehen können, wenn du auf alles genau geachtet hast. In diesem Moment hättest du den Vermieter direkt drauf ansprechen müssen und ihn überzeugen müssen, noch etwas für den Sichtschutz zu tun.

    Jetzt ist der Zustand wie er ist, es ist kein Mangel, es ist nur ein normaler Zustand.

    Aber mal davon abgesehen, hast du den Vermieter schon mal danach gefragt? Das wäre der erste Schritt. Denn es ist doch keineswegs ausgeschlossen, dass er einen Sichtschutz installieren wird, auch wenn er das nicht muss. Daher empfehle ich dir, zunächst mal mit dem Vermieter nett und freundlich darüber zu reden. Die meisten Vermieter helfen sehr gern, wenn man sie freundlich bittet und dabei nicht fordernd ist. Einfach mal deinn Problem beschreiben, was du damit hast bezüglich deiner Privatsphäre und fragen ob er da eine Lösung vorschlagen kann. Probier es aus und lass dich überraschen. Dinge die man liebevoll sagt, kommen auch im Herzen des anderen an.

    Wenn die Gartenmitbenutzung im Vertrag vorgesehen ist, dann muss sie dir auch gewährt werden, in welcher Form das auch immer in der Situation möglich ist. Eventuell könnte es nötig sein, dass du um das Haus herum gehen musst, um von einer anderen Seite in den Garten zu gehen. Letztlich musst du dich mit dem Pärchen oder auch mit dem Vermieter verständigen, welche Lösung für alle in Ordnung ist.

    Von den Problemen in der Wohnung die du aufzählst, scheinen die meisten Mietmängel im Sinne des §536 BGB darzustellen. Hierbei ist ein Vermieter in der Pflicht, diese zu beseitigen. Als Mieter hat man dabei diverse Recht, von der Mietminderung über Ersatzvornahme bis zum Zurückbehalt eines Teils der Miete.

    Doch ich sehe das eigentliche Problem weniger in den Mängeln, sondern vielmehr dass die Vermieterin schlichtweg nicht willens ist, irgend was zu machen. Sie lehnt es ja geradezu ab. Dadurch ist zu befürchten, dass das auch immer so bleiben wird. Du beginnst möglicherweise einen Rechtstreit und setzt die Umsetzung durch. Doch dann kommt irgend wann das nächste Problem und das Spiel beginnt von vorne.

    Aus diesem Grund stellt sich für dich vielleicht die Frage, ob du nicht lieber beginnen willst, dir eine andere Wohnung zu suchen und dann umzuziehen. Ich kann mich natürlich täuschen, aber dort könnte es ein Fass ohne Boden werden.

    Zur Sache mit den Rauchmeldern braucht man nicht viel schreiben, sie müssen da sein

    Richtig. Zur Ergänzung aber noch, dass die Rauchwarnmelder nichts sind, was man als Mieter vom Vermieter verlangen kann. Denn die Pflicht zur Installation ergibt sich nicht aus dem Mietverhältnis, sondern aus der Landesbauordnung. Man könnte daher nur den Behörden einen Hinweis geben, und diese können es dann beim Vermieter durchsetzen.

    Oftmals ist es wirklich sehr sinnvoll und empfehlenswert, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen, um auf der sicheren Seite zu sein. In dem Fall deiner Frage halte ich es aber nicht für zielführend oder hilfreich.

    Denn der Anwalt wird erklären, dass es (wie im vorherigen Beitrag schon ausgeführt) auf die vertragliche Vereinbarung ankommt. Und wenn im Vertrag der Zweck des Wohnens definiert ist, dann ist eine gewerbliche Nutzung der Wohnung vom Vermieter zu genehmigen.

    Es wäre daher in deinem Fall besser, erneut den Vermieter zu fragen und ihn um die Genehmigung zu bitten, die Wohnung zu 100% zu nutzen. Nur dann bist du auf der sicheren Seite. Das würde dir ein Anwalt auch so sagen.

    Die Vorschriften des Bauamts sind natürlich auch wichtig. Aber das betrifft den Vermieter. Damit hast du nichts zu tun. Mietrechtlich gesehen zählt für dich, was der Vermieter genehmigt.

    recherchiert und gelesen, dass es nicht rechtens ist, wenn der Vermieter bei einem befristeten Mietvertrag die Miete erhöht

    Das stimmt so nicht, möglich ist die Mieterhöhung. Aber je nachdem, auf welche Weise das Einverständnis zur Mieterhöhung erteilt wurde, ist vielleicht das Schriftformerfordernis gemäß §550 BGB nicht mehr gewahrt. Das hätte zur Folge, dass der Vertrag ab sofort nicht mehr befristet ist sondern ab diesem Zeitpunkt unbefristet. Er kann also dann jederzeit mit der üblichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

    Es kann aber theoretisch auch möglich sein, dass euer Vertrag von Anfang an niemals wirksam befristet war. Denn gemäß §575 BGB muss ein zulässiger Grund mitsamt Erläuterung dazu genannt worden sein für die Befristung. Fehlt dieser Grund oder ist er nicht ausreichend erläutert, ist der Vertrag automatisch unbefristet und ihr könnt jederzeit kündigen.

    Hallo,

    ein Vermieter kann Gartenarbeiten abrechnen für alle Flächen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen. Ebenfalls darf er das, bei Flächen, die der Dekoration dienen. Das ist typisch bei Vorgärten am Eingangsbereich, die nicht direkt nutzbar sind, aber durch Blumen das Anwesen verschönern.

    Eher schwierig bis unmöglich ist es bei Flächen, die nur einem bestimmten Bewohner zur exklusiven Nutzung zur Verfügung stehen, oder Flächen, die von der Allgemeinheit, also auch Fremden genutzt werden dürfen.

    Ich befürchte aber, dass dir diese Antwort nur eingeschränkt weiter helfen wird. Denn man kommt nur dann zu einer hilfreichen Bewertung, wenn man sich die Abrechnung (inkl. der Belege) anschaut. Nicht alle Arbeiten im Garten sind umlagefähig, und bei unverhältnismäßig hohen Beträgen kommt dann auch die Frage nach dem Wirtschftlichkeitsgebot ins Spiel.

    Hallo Suska,

    zunächst mal war es von der Vermieterin ganz falsch, da irgend was einzusprühen. Denn Wespen stehen unter Artenschutz. Da darf man nicht selbst heran, ein Fachmann würde das Wespennest umsiedeln.

    Das Problem bei dir ist aber, dass das Wespennest ja gar nicht gefunden wurde, wenn ich deine Info richtig verstehe. Das wäre aber wichtig für die rechtlichen Überlegungen. Denn es ist so, dass Insekten zur Natur gehören, es ist also völlig natürlich, dass sich welche bei dir verirren können. Dazu muss es noch nicht mal ein Wespennest geben.

    Und selbst wenn es ein Wespennest gibt, kommt es darauf an, wo genau sich dieses befindet. Laut der Rechtsprechung muss sich dieses in unmittelbarer Nähe eines Zugangs in die Wohnung befinden, beispielsweise am Rollokasten. Nur dann ist es ein Mietmangel im Sinne der Gesetzgebung, der ein umgehendes Handeln erforderlich macht.

    Deine Frage kann insofern nicht beantwortet werden. Genauso wenig wie die Frage nach der Mietminderung. Es wird auf die genaueren Umstände ankommen. Dies sollte sich wenn nötig ein Anwalt vor Ort anschauen.

    Du solltest nun erst mal die Vermieterin schriftlich auffordern, einen Fachmann anzufordern, der vielleicht direkt Maßnahmen ergreifen kann. Du selber kannst aber auch etwas tun, indem du an den Fenstern Fliegengitter anbringst. Als Alergiker sollte man das so oder so tun.

    Da nach Inkrafttreten der WoFlV in einem Objekt umgebaut wurde

    Wenn sich nach einem Umbau die Fläche geändert hat, dann muss die neue Wohnfläche neu ermittelt werden, nach WoFIV, für die Wohnung. Für die anderen Wohnungen muss nichts neu ermittelt werden, sofern die Fläche nach der im Baujahr gültigen Verordnung korrekt ist. Es tut dann also nichts zur Sache, nach welcher Verordnung in dieser Wohnung vorher berechnet wurde.

    Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung

    Ist für die Nebenkostenabrechnung völlig unerheblich. Im Übrigen muss der Energieausweis nur bei neuer Vermietung einer Wohnung vorgelegt werden.

    Auch hier bisher keine Beanstandung, sogar bei belasteten Mietverhältnissen - bisher Glück

    Wohl eher Glück. Oder die Mieter wissen, dass das von der Differenz des Betrags nicht so ins Gewicht fällt. Aber genau genommen müssten die fremd vermieteten Garagen raus gerechnet werden.

    Wie realitätsnah ist der Betriebskostenspiegel des Mietervereins?

    Realitätsnah schon, aber dennoch nicht wirklich brauchbar für die Bewertung der Kosten des eigenen Objekts. Grund ist, dass die regionalen Unterschiede sehr hoch sein können, selbst innerhalb einer Stadt. Deshalb kann die Statistik nur als grober Anhaltspunkt dienen. Ob die NK Abrechnung korrekt ist, lässt sich damit keinesfalls ableiten.

    Hallo Annka,

    Aufgrund dieser Information von dir:

    es käme ein Mietverhältnis zwischen mir und dem Hauptvermieter zu Stande

    gibt es für dich keinen Grund zur Sorge. Ich möchte dich da etwas beruhigen. Offenbar ist der Eigentümer einverstanden, dass du in der Wohnung bleiben kannst und er will mit dir einen neuen Vertrag schließen. Das ist eine gute Nachricht. Der ganze Rest sind Formalitäten, die sich klären lassen. Natürlich muss dir der bisherige Hauptmieter deine Kaution zurück geben, sofern es keine Beschädigungen gibt, die verrechnet werden müssen.

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