Beiträge von Fruggel

    Hallo Michaela,

    ich habe deine neue Frage in dieses bestehende Thema verschoben, da es ja genau um das gleiche Problem geht, für das du offenbar noch keine Lösung gefunden hast.

    Vielleicht hat ein User noch einen Tipp für dich. Aber ich befürchte, dass es sich nicht vermeiden lässt, dass du die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch nimmst, denn der Vermieter scheint nicht mit sich reden zu lassen. Ein Anwalt könnte nun klären, wie gut die Chance für eine Lösung auf gerichtlichem Weg sind. Der Anwalt wird dir dann auch die Frage nach der Mietminderung beantworten. Das will gut überlegt sein, da man bei Fehlern große Nachteile bekommen kann.

    Aber wer ist denn der Dumme, wenn die Sprossen nachher beschädigt sind, wenn die Nachbarn wieder ausziehen?

    Das ist das allerkleinste Problem. Du brauchst jetzt nur den Vermieter sachlich darüber informieren, was die Nachbarn gemacht haben mit dem Hinweis, dass du für mögliche Beschädigungen nicht verantwortlich sein möchtest. Es ist dann am Vermieter, wie er mit dem Zustand umgehen möchte. Aber duch deine Mitteilung bist du aus dem Schneider. Du kannst das mündlich oder schriftlich mitteilen, je nachdem wie dein Verhältnis zum Vermieter ist.

    Oder die Stütze abbricht und auf meine Gegenstände fällt?

    Das ist natürlich wieder ein anderes Problem, wenn du aufgrund der Konstruktion die Befürchtung haben musst. Denn wenn du den Nachbarn und Vermieter mit deiner Befürchtung konfrontierst, dann hat das eine Sachlichkeit, die man nachvollziehen kann. Und dann kann die Konstruktion entsprechend verändert werden.

    Hallo Kevko,

    auf einem Vermieter lastet der §538 BGB, nach dem Verschlechterungen durch normalen Gebrauch der Wohnung zu seinen Lasten gehen. Das bedeutet, dass er es etwas genauer erklären muss, wie du die Tür beschädigt haben sollst. Einfach nur sagen durch mutwillige Zerstörung genügt dabei nicht.

    Auf der anderen Seite kannst du der Sache deswegen gelassen gegenüber stehen, weil ein Fachmann laut deiner Beschreibung vermutlich auch zum Ergebnis kommen dürfte, dass die Lackierung mangelhafte Arbeit war. Daher könntest du ihm durchaus anbieten, dass ein Fachmann sein Urteil abgeben soll, denn ein Gericht würde auch einen Sachverständigen beauftragen. Wahrscheinlich wird die Sache so schnell im Sand verlaufen, wenn der Vermieter merkt, dass er dich nicht beeindrucken konnte mit seiner Forderung.

    Die Fotos und das Beseitigen des Mülls war natürlich nicht in Ordnung, kein Zweifel. Aber da du inzwischen ausgezogen bist lohnt es sich nicht, in der Richtung irgend was zu unternehmen. Es hätte jetzt keinen Nutzen mehr für dich.

    Köbes  Schweinchenfan Es geht aus dem Zusammenhang der Informationen klar hervor, dass der Fragesteller nicht davon ausgeht, dass der Nachbar seinen Keller unerlaubt betreten hat, sondern er geht davon aus, dass die Montage durch die Sprossen hindurch vorgenommen wurde. Er hätte das sicherlich erwähnt, wenn er entsprechende Spuren dazu gefunden hätte. Überlegungen in Richtung Hausfriedensbruch sind somit nicht das Thema der Frage.

    obwohl sie mich in kleinster Weise beeinträchtigt, da ich nicht vorher gefragt wurde.

    Robyn, es geht dir also mehr ums Prinzip, da du nicht gefragt wurdest. Du bist keineswegs in der Nutzung deines Kellers eingeschränkt.

    Bei allem Verständnis für den Stolz in dir, respektvoll behandelt zu werden indem man dich fragt, denke ich, du solltest dir ernsthaft überlegen, ob es die Sache wert ist, darum eine Aufruhr zu verursachen. Denke bitte nach und versetze dich in die Köpfe der Nachbarn. Diese haben dir mit Sicherheit nicht schaden wollen oder sonst irgend wie benachteiligen. Sicherlich haben sie es sich vorher überlegt, ob du davon gestört bist und sie fanden nichts schimmes daran.

    Es ist nur ein Keller. Wie oft gehst du da hin und siehst das. Betrachte es neutral, dann wirst du vermutlich zum Ergenis kommen, dass es die Sache nicht wert ist, sich darüber ernsthaft aufzuregen.

    Wenn du aber nun eine größere Beschwerde oder gar einen Aufstand anfängst, dann wird das möglicherweise den Frieden mit den Nachbarn stören. Man wohnt nun mal mit den Nachbarn unter einem Dach. Und da sollte man über die Verhältnismäßigkeit der Dinge nachdenken. Aktio = Reaktio. Jede Aktion löst eine Gegenreaktion aus. Und bei einer anderen Gelegenheit bist du vielleicht froh, wenn dann ein Nachbar DIR Verständnis entgegen bringt.

    Natürlich kannst du bei den Nachbarn beiläufig mal erwähnen, dass du schon gern gefragt werden möchtest, wenn künftig irgend was ist, und du dann auch gern bereit bist zu helfen. Aber überlege weise, ob es die Sache wert ist, Stress zu machen. Manchmal ist es klüger hinter seinen persönlichen Befindlichkeiten zurück zu stehen und etwas weiter zu blicken, ob man vielleicht mit seinem Handeln das Gegenteil erreichen könnte als man will.

    Schwierig wird es nur, wenn explizit vereinbart wurde, dass der Mieter die Aufgaben selbst übernimmt

    Kleine Ergänzung hierzu. Es ist allgemeingültig so, dass der Mieter sogar das Recht dazu hat, die ihm vertraglich übertragene Pflicht zu erfüllen. Diese Pflicht, und somit auch das Recht, zur Einsparung von Kosten die Aufgabe zu erfüllen, kann man ihm nicht einfach so nehmen.

    Sicherlich bedeutet die Vereinbarung nicht, dass diese Regelung für immer und ewig gilt. Es gibt Situationen, wo es unangemessen wäre darauf zu bestehen, z.b. bei Krankheit. Aber das muss dann für die Zukunft abgesprochen werden.

    Diese Kosten müssen also nicht hingenommen werden.

    Hallo,

    hier mal was aus den Vertrag.

    Der Text in deinem Bild bringt keine neuen Erkenntnisse bezüglich deiner Frage. Somit gilt das, was Schweinchenfan schon geschrieben hat. Der Vertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden, oder aber man macht eine Änderungsvereinbarung, sofern alle damit einverstanden sind.

    Dein Mitbewohner bleibt also weiterhin verpflichtet, unabhängig davon ob er ausgezogen ist.

    wenn die Wohnung untapeziert ist und im Mietvertrag steht, dass die Wohnung vor Einzug tapeziert werden muss?

    Ja, das würde nur mit Ausgleich funktionieren, wenn überhaupt.

    Wahrscheinlich wird es aber eher darauf hinaus laufen, dass die Klausel unwirksam ist, in der ein Mieter zum Tapezieren gezwungen werden soll.

    Leider hast du Vorstellungen, die sich juristisch so nicht durchsetzen lassen werden. Ich wiederhole nochmal. Du kannst einem Mieter zwar eine Wohnung ohne Tapete übergeben. Aber du kannst ihn weder zwingen, dass er tapezieren muss, noch kannst du ihn zwingen, selbst angebrachte Tapeten bei Auszug zu entfernen. Das funktioniert nicht, weil es eine Benachteiligung für den Mieter wäre!

    Du musst uns nicht glauben, wir sind ein Laienforum. Aber ich bin sehr sicher, dass dir das eben gesagte ein Anwalt bestätigen würde. Daher nimm bitte die Beratung bei einem Anwalt in Anspruch. Wir würden uns hier nur immer wieder wiederholen.

    Noch einmal mit anderen Worten in der Hoffnung, dass du das Prinzip dann verstehst: Ein Mieter darf nicht in der Weise benachteiligt werden, wodurch du als Vermieter besser gestellt werden würdest. Das würde allen Grundprinzipien des Mietrechts widersprechen.

    Darf der Vermieter dann wenigstens bei Auszug darauf bestehen, dass der Mieter alle Tapeten wieder entfernt?

    Nein, ein klares eindeutiges Nein. Und genau das beweist das o.g. Urteil. Der Mieter würde benachteiligt werden. Das darf nicht sein.

    Schau dir mal die Paragraphen §535 BGB und §538 BGB genau an. Du musst kein Jurist sein um heraus lesen zu können, dass normalerweise der Vermieter für die Schönheitsrenovierungen verantwortlich ist. Der BGH hat die Übertragung der Pflicht daher nur unter bestimmten Bedingugen zugestanden, wenn ein Mieter nicht benachteiligt ist. Aus diesem Grund darf man nicht alles im Vertrag vereinbaren, was man gerne hätte.

    ob der ausziehende Mieter die Wohnung in einem renovierungsbedürftigen oder nicht renovierungsbedürftigen Zustand hinterlassen hat, ist eher theoretischer Natur

    Diese Überlegung von dir ist nicht besonders weitsichtig. Denn wenn irgend ein Zweifel besteht über en Zustand oder sich dieser nicht mehr feststellen lässt, dann neigen die Gerichte in aller Regel zu einer Entscheidung zugunsten des Mieters. Daher ist es für dich als Vermieter umso wichtiger, den Zustand möglichst genau in einem Übergabeprotokoll zu dokumentiern.

    Hallo Padrone,

    und entfernt bei Auszug alle Tapeten

    und genau dies kannst du nicht erreichen, das funktioniert nicht, wie bereits gesagt wurde.

    Die Formulierung "alternativ" die Tapeten zu entfernen mag vielleicht in Ordnung sein, weil du den Mieter nicht benachteiligst indem er die Wahl hat. Aber letztlich hast du damit dein Ziel nicht erreicht, da du nichts dagegen tun kannst, wenn der Mieter die Wohnung mit Tapeten hinterlässt.

    Mieter erhält bei mir die Wohnung bei Einzug stets in untapeziertem Zustand

    In Ordnung, das kannst du machen. Aber du kannst den Mieter nicht zwingen, am Ende der Mietzeit die Tapeten wieder zu entfernen. Grund ist, dass Tapezieren nicht wie eine Beschädigung angesehen werden kann, für die der Mieter verantwortlich gemacht werden könnte, sondern das Dekorieren (z.b. Tapezieren) gehört zur vertragsgemäßen Nutzung (also gemäß dem Zweck des Wohnens) der Wohnung.

    Konstruktive Verbesserungsvorschläge der Absätze 1 bis 3 nehme ich ebenfalls dankbar entgegen.

    Wie du es auch drehst und wendest, bei einer wirksamen Klausel zur Schönheitsrenovierung muss es zwingend immer auf den objektiven Zustand der Wohnung ankommen. Das bedeutet, man kann niemals zwingend eine frisch renovierte Wohnung vom Mieter zurück bekommen, sondern es hängt vom Zustand ab.

    die ausziehende Partei die Meinung vertritt, dass sich die Wohnung in einem nicht renovierungsbedürftigen Zustand befindet

    Es kann sein, dass der Mieter recht hat, es kann aber auch sein, dass du recht hast, das können wir hier nicht wissen. Es kommt auf eine objektive Beurteilung des Zustandes an, sowie auch des Umstandes, wie lang die zuletzt durchgeführte Renovierung zurück liegt. Ein Gericht würde im Streitfall einen Fachmann in die Wohnung schicken, der hierüber seine objektive Einschätzung abgibt.

    Hallo,

    die bisherigen Antworten sind alle richtig und durchaus wertvolle Dinge, die man beachten sollte.

    Doch leider gehen diese am Kern der Frage vorbei. Der Kern ist folgendes Problem:

    Heute habe ich gesehen, wie der Vermieter über meine Terrasse ging

    Sofern die Terrasse zu deiner eigenen Nutzung zur Verfügung steht (wovon ich nach deinen Schilderungen ausgehe), und kein anderer Mieter diese mitbenutzen darf, dann darf auch der Vermieter nicht ohne vorherige Ankündigung in den Bereich kommen. Für deine Mietsache, die dir allein zur Verfügung steht, hast auch nur du allein das Besitzrecht. Kommt irgend wer ohne Ankündigung, dann ist das Hausfriedensbruch! Und das gilt auch für den Vermieter.

    Wenn der Vermieter meint, die Terrasse reinigen zu wollen, dann muss er sich ankündigen. Alles andere ist eine Besitzstörung und ein Eingriff in deine Privatsphäre. Du darfst ihn also durchaus freundlich aber bestimmt darauf hinweisen, nicht mehr in deinen Bereich zu gehen ohne Terminvereinbarung. Ich sehe vor meinem geistgen Auge schon den Brief eines Anwalts vor mir, den ein Vermieter in so einem Fall bekommen könnte.

    im selben Atemzug verlangte er von mir alle 2 Wochen meine Fenster zu putzen.

    Es ist verständlich, dass der Vermieter auf Sauberkeit achten möchte. Und es ist in der Regel ja auch normal, dass man putzt. Aber rein mietrechtlich gesehen steht es einem Vermieter nicht zu, solche Forderungen zu stellen. Das hat ihn nicht zu interessieren, wie häufig man putzt. Das ist die persönliche Sache eines Mieters.

    Wenn er das nochmal machen müsste, dann würde er mir kündigen

    Mag sein, dass der Vermieter ein erleichtertes Kündigungsrecht hat, wenn es ein Haus mit 2 Wohneinheiten ist. Aber wegen dem beanstandeten Reinigen kann der Vermieter nicht kündigen. Und das war ja deine eigentliche Frage, ob er deswegen kündigen kann. Das geht nicht, er kann nicht wegen der Terrasse kündigen und auch nicht wegen der Reinigung der Fenster.

    Du solltest dich nicht verunsichern lassen, sondern den Vermieter mit Freundlichkeit um Verständnis bitten, dass du auf deine Privatsphäre wert legen möchtest und er diese bitte respektieren möge. Wenn er herüber kommen möchte, möge er sich bitte ankündigen.

    Manche Vermieter sind wie ungezogene Hunde, man muss ihnen Grenzen setzen, sonst tanzen sie einem auf dem Kopf herum.

    Das hört sich für mich alles so an, als ist da wirklich einiges nicht korrekt gelaufen. Wenn ein Verbrauch mangels Zähler nicht zu ermitteln ist, dann muss zumindest eine Schätzug vorgenommen werden. Das wäre sogar auch für ein Gericht so üblich, da es in der Zivilprozessordnung vorgesehen ist.

    Ich kann dir nur empfehlen, einen anderen Anwalt aufzusuchen, der sich frisch in die Sache einarbeitet. Es sollte ein Fachmann sich um die Sache kümmern, denn wenn du nun endgültig verlierst, hast du nichts davon. Das Spiel geht ja dann nächstes Jahr von vorne los.

    Hallo,

    ich habe dir bereits erneut geantwortet, siehe den Verlauf oben.

    Für das weitere Vorgen mit der Klage solltest du dich an deinen Anwalt wenden. Und wenn du zu deinem Anwalt kein Vertrauen mehr hast, wenn wechsle den Anwalt.

    Weisst du, wir sind hier im Forum keine Anwälte, und gleichzeitig kennen wir ja den genauen Sachverhalt gar nicht. Es kommt in rechtlichen Dingen auf sooo viele Details an. Deshalb ist es aus Unkenntnis der ganzen Einzelheiten gar nicht möglich, ein genaues Vorgehen zu empfehlen, auch wenn wir gerne helfen wollen.

    hätte hier nicht der formellen (nicht inhaltlichen) Ordnung halber dieser Verbrauch, den der Vermieter zu tragen

    Ja. Den Verbrauch muss der Vermieter tragen. Der Vermieter kann dir nur etwas in Rechnung stellen, was du auch selber verbraucht hast.

    Das ist jedoch kein formeller Fehler, sondern ein inhaltlicher. Formell ist eine Abrechnung, wenn man sie überhaupt nicht nachvollziehen kann, also wenn keine Gesamtsummen und/oder keine Verteilerschlüssel angegeben sind. Wenn hingegen Beträge falsch sind, ist das immer ein materieller Fehler.

    Hat es einen bestimmten Grund, dass du selber Klage erhoben hast anstatt nur die Nachzahlung zu verweigern, sodass der Vermieter Zahlungsklage erheben müsste?

    er verlangt es doppelt in einem Vertrag. Einmal im Zuge der Schöheitsreparturen und falls nicht bei denen, dann zum Ende wenn erforderlich

    Das ist normal und legitim. Ganz im Gegenteil, in der Regel erfordert eine Endrenovierungsklausel sogar zwingend eine Klausel, durch die der Mieter generell für die Schönheitsrenovierung zuständig ist. Denn ohne dass ihm die Pflicht dazu übertragen wurde, kann man auch keine Renovierung zum Auszug verlangen. Wichtig ist bei der Formulierung aber, dass die Arbeiten nur ausgeführt werden müssen, sofern es vom Zustand her erforderlich ist. Deshalb sind starre Fristvorgaben, wie häufg zu renovieren ist, nicht zulässig.

    Ja, es gibt diesen Summierungseffekt. Und vermutlich ist die Klausel schon allein wegen der Farbvorgabe weiß unwirksam.

    Aber ich bin nur bereit, allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung zu erklären. Eine endgültige Einschätzung ist einem Rechtsanwalt vorbehalten, an den du dich im Zweifel wenden solltest. Es könnten noch viel mehr Faktoren mit hinein spielen, die aus deinen Infos nicht hervor gehen.

    Zudem wird ja eine auszugsrenovierung verlangt, unabhängig vom Zustand

    Diese Aussage von dir kann ich nicht nachvollziehen. Denn in deinen Infos hast du folgendes aus dem Vertrag zitiert:

    Unter Schönheitsreparaturen steht noch, dass ich laufende Schönheitsreparaturen spätestens bei Mietende durchzuführen habe, … sofern diese durch den Vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erforderlich werden

    Daran kannst du den Vermieter zumindest erinnern, wenn er jetzt was anders verlangt.

    Hallo Luise,

    der Haushaltsstrom ist in der Regel nicht Bestandteil der Nebenkosten, da dieser ja auch nicht in der Betriebskostenverordnung aufgeführt ist. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Stattdessen meldet man sich üblicherweise direkt bei den Statdtwerken an und bezieht den Strom von dort. Es wäre dann also richtig, dass der Strom nicht in der NK Abrechnung aufgeführt ist.

    Der Strom, der in der Nebenkostenabrechnung normalerweise aufgeführt ist, ist nur für die Allgemeinbeleuchtung oder den Betriebsstrom der Heizanlage.

    Dem folgend was ich erklärt habe, muss man den Strom, den der Vermieter von dir entnommen hat, anderweitig abrechnen. Es kommt auch darauf an, ob sich der Verbrauch denn ermitteln lässt, denn dafür müsste der Vermieter einen Zwischenzähler aufgestellt haben. Ist der Verbrauch bzw. der Betrag bekannt oder kann geschätzt werden, kannst du selbstverständlich einen Ausgleich fordern.

    Hallo,

    laut BGH Urteil ist eine Klausel zur Schönheitsrenovierung nur dann wirksam, wenn man die Wohnung renoviert bekommen hat oder aber man hat einen finanziellen Ausgleich für die nicht renovierte Wohnung vom Vermieter bekommen. Dein Problem dabei ist allerdings, dass du bestätigt hast, die Wohnung war im renovierten Zustand. So hat du es jetzt schwer, etwas Gegenteiliges nachzuweisen.

    Die Farbvorgabe weiß könnte die Klausel vielleicht unwirksam machen, denn auch das ist laut BGH nicht zulässig, man kann nur helle neutrale Farben fordern.

    In der klausel steht auch (was auch so sein soll), dass es vom Zustand abhängt, ob man streichen muss. Wenn die Wände nun tatsächlich so schön noch sind ohne erkennbare Abnutzungsspuren, dann muss man auch nicht streichen. Ein Vermieter kann nicht immer einen Neuanstrich verlangen, es muss vom Zustand abhängen. Und den Zustand kennst nur du, daher musst du abhängig davon selber entscheiden.

    Das würde dann bedeuten, dass du die Spülmaschine reparieren lassen musst oder eine andere besorgen. Es muss aber keine neue sein, kann auch eine andere gebrauchte sein. Vorausgesetzt es ergibt sich nicht aus dem Vertrag, dass der Mieter selber für Instandsetzung aufkommen muss.

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