Beiträge von Fruggel

    Der aktuelle Vermieter meldet Eigenbedarf an und kündigt die aktuellen Mieter

    Diese Variante ist eher unwahrscheinlich. Denn bei Eigenbedarf ist es so, dass dieser auch tatsächlich vorliegen muss. Mit einem vorgeschobenen Eigenbedarf wird der Vermieter eventuell schadenersatzpflichtig. Und wenn man schon vom Verkauf weiß, dann sollte man als Mieter die Kündigung noch genauer prüfen hinsichtlich der Begründung.

    Der aktuelle Vermieter verkauft das Haus an einen anderen.

    Das kann schon eher passieren, dass der neue Eigentümer seinerseits wegen Eigenbedarf kündigen wird. Das muss aber nicht sein, einige kaufen Immobilien als Kapitalanlage. Die Kündigung kann erst mir dem Grundbucheintrag ausgesprochen werden wie du schon geschrieben hast.

    An wen ist während dieser Zeit (nach erfolgtem Verkauf bis Eintragung ins Grundbuch) die Miete zu entrichten?

    Hierüber würden dir die Eigentümer eine Information schreiben, bis dahin zahlst du immer an den bisherigen Eigentümer weiter.

    Gelten diese drei Monate Kündigungsfrist in jedem Fall, also auch bei einem Übergang oder gibt es da besondere und längere Fristen?

    Bezüglich dem Eigentümerwechsel gibt es keine besonderen Regelungen dazu. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie ohne Eigentümerwechsel.

    bei sozialen "Härtefällen", wie z. B. Schwangerschaft, Vorhandensein von Babys/kleinen Kindeen und/oder Bezug von Mutterschaftsgeld und/oder Elterngeld?

    Ja, der §574 BGB ist hier relevant. Aber auch das gilt unabhängig vom Eigentümerwechsel.

    Woran erkennt M an einer vorliegenden, durch einen Dienstleister vorgenommenen, Abrechnung, dass "nach der Heizkostenverordnung abgerechnet" wurde?

    Wenn die Abrechnung ein Dienstleister durchgeführt hat, dann kann man in der Regel davon ausgehen, dass dies nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung durchgeführt wurde. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass die Abrechnung auch wirklich korrekt ist, denn der Dienstleister arbeitet mit den Daten, die er vom Vermieter bekommt, und diese könnten ja schon falsch sein.

    Deshalb ist es durchaus empfehlenswert, wenn du die Abrechnung überprüfst oder überprüfen lässt. Dies kann beim Mieterverein sein, bei einem Anwalt oder bei einer fachkundigen Firma, die eine Überprüfung anbietet.

    Für die anderen Dinge kann man keine allgemeingültige Antwort geben. Denn es ist Vieles mündlich vereinbart worden, was zwar gültig und wirksam ist, aber im Streitfall das Problem der Nachweisbarkeit besteht. Daher möchtest du vielleicht zu einem Anwalt gehen, der deinen individuellen Sachverhalt genauer anschaut hinsicht dessen, was letztlich beweisbar ist.

    Darf M die aktuell lt. V fällige Nachzahlung zurückhalten, so lange, bis M die Heizkostenabrechnung für die letzten drei Jahre vorliegt?

    Nein, das sieht das Gesetz nicht vor. Sofern du keine konkreten Einwände gegen die Abrechnung geltend gemacht hast, was darin falsch ist, ist die Zahlung fällig.

    Nö, darf er nicht

    Doch, die Aufrechnung mit der Miete ist nach den gesetzlichen Bestimmungen erlaubt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

    Hat M das Recht, nicht erhaltene Nebenkostenabrechnungen nachzufordern

    Bezüglich der Heizkosten kann M das fordern, denn die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung ist vorgeschrieben. Ausnahmen gibt es nur bei einem Haus mit 2 Wohnungen, aber hier sind es ja 3. Für die kalten Nebenkosten kann eine Pauschale vereinbart werden. Dazu müsste man in den Vertrag schauen, was tatsächlich ausgemacht ist.

    Saniert bedeutet, dass die Einrichtung erneuert wurde, also z.B. Badausstattung ausgetauscht, Elektrik neu gemacht und dergleichen. Davon unterscheiden muss man die Renovierung, bei der man die Abnutzung an den Wänden beseitigt durch Tapezieren und/oder Streichen.

    die Türen und die Küche waren leicht verschmutzt

    Eine Wohnung ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, besenrein zurück zu geben. Das bedeutet, es dürfen keine groben Verschmutzungen vorhanden sein, leichte aber schon. Ob es um grobe oder leichte Verschmutzungen ging, musst du nun selber entscheiden.

    die Spachtelmasse um die verschlossenen Dübel verdeckten einen Teil der Tapete

    Wenn man die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausführt, dann kann es eventuell wie eine Beschädigung ausgelegt werden, die man zu beseitigen hat.

    In meinem Mietvertrag steht das ich für Schönheitsreparaturen zuständig bin.

    Das müsste man prüfen ob die Klausel wirksam ist, und ob denn überhaupt Renovierungsbedarf bestand. Wenn nein, dann hättest du gar nichts machen müssen, auch keine Löcher verschließen. Das lässt sich leider nicht allgemein beantworten, da es auf einige Faktoren und die Klausel ankommt.

    Falls der Vermieter wieder nicht zufrieden damit ist, was droht mir?

    Eventuell dass du als Schadenersatz etwas bezahlen musst, aber das kann man nicht wissen ohne weitere Details.

    ob in diesem Fall die Mieterhöhung formal unwirksam ist

    Eine Mieterhöhung kann auch teilweise unwirksam sein, also nur mit dem Teil, der über dem gesetzlich möglichen liegt.

    Eine Erhöhung auf eine höhere Prozentzahl ist doch unwirksam?

    Ja, wenn die Kappungsgrenze 15% ist, dann ist der eine Prozentpunkt unwirksam, die Erhöhung insgesamt aber nicht.

    Entweder muss die Erhöhung unter Angabe eines Mietspiegels oder unter Angabe von mind. 3 Vergleichswohnungen ausreichend begründet werden.

    Richtig. Das kann die Erhöhung komplett unwirksam machen, wenn sie nicht korrekt begründet ist.

    Denn wenn der Vermieter anschließend rechtliche Schritte einlegen möchte kann ich doch begründen, dass die MIetpreiserhöhung formal unwirksam

    Das musst du gar nicht, wenn der Vermieter Klage einreicht. Denn dann ist er es, der Begründen muss, dass die Mieterhöhung in Ordnung ist. Vor der Klage kannst du ihm natürlich sagen, dass du nicht zustimmst, musst du aber nicht.

    Hallo,

    für den Vermieter spielt es keine Rolle, ob deine Frundin kostenlos einzieht oder ein Untermietverhältnis besteht. In beiden Fällen muss er informiert sein oder es genehmigen. Wenn das bereits bei deinem Einzug geklärt wurde und du das im Streitfall auch nachweisen könntest, dann ist das erledigt.

    Wenn ich offen sein darf wundere ich mich etwas, dass die ARGE dem so zugestimmt hat. Wäre jedenfalls keineswegs üblich. Doch wenn deine Freundin dies mit dem Amt schon abgeklärt hat, dann ist es ja okay.Hauptsache, sie gibt alles wahrheitsgemäß an, denn Sozialbetrug ist alles andere als eine Lapalie.

    Denk bitte auch daran, die Einnahmen in deiner Steuererklärung anzugeben. Und diese Mieteinnahmen zählen voll als Einkünfte, ohne dass du Ausgaben absetzen kannst, denn die Finanzgerichte akzeptieren die Lebenspartnerin im eigenen Haushalt nicht als Untermietverhältnis.

    Hallo,

    da du einen Vertrag mit deinem Untermieter hast, bist du diesem Vertrag auch verpflichtet, und zwar bis zum Ende des Mietverhältnisses. Mit der im Vertrag vereinbarten Mitbenutzung der Küche war damals bei Vertragsabschluss ja sicherlich die Kücheneinrichtung gemeint, und nicht nur der Raum. Somit gilt es auch weiter, dass der Untermieter eine Küchenausstattung zur Verfügung haben muss, zumindest mit den nötigsten Dingen, um wohnen zu können.

    fristgerecht zum 30.09. gekündigt, Untermieter wurden auch fristgerecht in Kenntnis gesetzt.

    Ich hoffe, du meinst damit gekündigt und nicht nur in Kenntnis gesetzt. Denn andernfalls pass es eventuell passieren, dass der Vertrag weiterhn bestehen bleibt, du ihn aber nach dem 30.9. nicht mehr erfüllen kannst.

    Es ist egal, welchen Betrag die Reparatur gemacht hat. Denn diese Reparatur gehört so oder so nicht zu den Kleinreparaturen. Bei diesen sind wirklich buchstäblich nur solche Gegenstände gemeint, die man bei der Benutzung üblicherweise anfässt. Und bei einem Fenster ist das nun mal nur der Fenstergriff und sonst nichts.

    Damit handelt es sich um eine formal unwirksame Mietpreiserhöhung, da der Vermieter die Fristen nicht einhält.

    Das ist falsch, Die Angabe einer falschen Frist macht ein Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam. Es ist trotzdem wirksam, allerdings eben mit den korrekten Fristen. Als Mieter bleibt dir in jedem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Überlegung, bzw. der Beginn der Mieterhöhung verschiebt sich entsprechend.

    Hallo wulfi,

    wenn man im Laufe der Zeit nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, einen WBS zu bekommen, dann bedeutet das nicht, dass man ausziehen muss. Es ist kein Grund, wesegen der Vermieter kündigen könnte. Daran ändert sich auch durch den Verkauf des Objekts nichts. Da kann ich dich beruhigen.

    Es kann schlimmstenfalls passieren, das man einen Aufschlag zur Miete zahlen muss. Im Gesetz nennt man das "Ausgleichszahlung für Sozialwohnungen". Dies was früher unter dem Begriff "Fehlbelegungsabgabe" geläufig.

    Diesen Aufschlag haben aber 8 der Bundesländer in 2011 abgeschafft. Es kann also sein, dass du davon gar nicht betroffen bist.

    Hallo,

    nein, die Wohnung musst du nicht übernehmen. Das ist ja auch nachvollziehbar, wenn du dem Vermieter mitteilst, dass du nun doch nicht einziehst.

    Ich würde vor der Kündigung aber versuchen, mit dem Vermieter über eine Vertragsaufhebung zu sprechen. Möglicherweise hat er bereits andere Interessenten auf seiner Warteliste, wourch er dich schnell aus dem Vertrag entlassen könnte.

    Sieh es so, einen Anwalt oder den Mitgliedsbeitrag beim Mieterverein musst du ja bezahlen, das Geld ist weg. Also warum nicht erst mal selber versuchen. Oftmals kommt man damit durch, wenn der Vermieter merkt, dass man sich als Mieter erkundigt hat. Bleibst du dann irgend wie stecken, kannst du immer noch zum Anwalt.

    schreibe ich meinem Vermieter einfach, dass ich glaube, dass diese Klausel nichtig ist

    Nein, das würde ich nicht tun. Immerhin ist es doch die Aufgabe des Vermieters, sich über seine Rechte selbst zu erkundigen. Das muss du nicht abnehmen. Du stellst einfach deine Forderung, nämlich die Reparatur oder gleichwertiger Ersatz. Es ist seine Pflicht, das reicht als Grund für deine Forderung.

    Hallo nach Bremen ;)

    Es ist tatsächlich möglich, dass ein Vermieter die Reaparatur von Einrichtungsgegenständen ausschließt. Das kann man machen. Dabei müssen aber bestimmte Regeln eingehalten werden, die ich bei dir nicht erkennen kann.

    Der Vermieter kann Gegenstände verleihen, also dass man vereinbart. dass es kein Mietgegenstand ist, sondern eine Leihe. Dann und nur dann wäre es möglich, de Instandhatungspflicht auszuschließen. Davon ist auf deinem Foto keine Rede, möglicherweise auf einer anderen Seite.

    Ist es keine Leihe, dann gehören die Geräte zwingend zur Mietsache. Und dabei kann sich der Vermieter seiner Pflicht aus §535 BGB nicht entledigen.

    Sollte sich also aus dem Rest deines Vertrags nichts anderes ergeben, kannst du vom Vermieter die Reparatur verlangen.

    den Passus im Mietvertrag haben muss, aber wenn man das so unterschreibt ist es gültig.

    Du hast möglicherweise keine Vorstellung, was in Mietverträgen so alles zu finden ist, aber unwirksam ist.

    Köbes Es geht nicht um die Kleinreparaturklausel, die du auf dem Bild gesehen hast, sondern die andere Klausel darunter rot eingerahmt. Das ist eine separate Klausel.

    Ich habe die Zitatfunktion für dich korrigiert. Bitte achte darauf, die Antwort nicht in den Zitatkasten zu schreiben sondern darunter.

    Ja wir haben einen Brief von seinem Anwalt bekommen, indem drin stand, dass das Haus vom neuen Vermieter gekauft wurde und dass wir die Miete an ihm jetzt zu zahlen haben.

    Ich wollte dir eigentlich erklären, dass die Kündigung vielleicht zu früh erfolgt ist, wenn der neue Eigentümer zu dem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.

    Auch wenn der neue Vermieter ihm das Recht gibt, rein zu gehen und zu fotografieren?

    Das ist eine faule Ausrede. Anders kann man es nicht nennen. Es ist nicht glaubwürdig, denn wenn dem so wäre, dann müsste er sich nicht herein schleichen, sondern könnte klingeln und erklären was er vor hat.

    Davon abgesehen braucht ein Vermieter (oder die von ihm beauftragte Person) einen sachlichen und wichtigen Grund für den Besuch. Man muss sich also vorab ankündigen mit Nennung des Grundes. Daher ist es Hausfriedensbruch.

    Hallo,

    Wenn ein Haus verkauft wird, dann macht man den Vertrag beim Notar. Und anschließend erst wird der neue Eigentümer im Grundbuchamt eingetragen. Das kann unter Umständen manchmal mehrere Monate dauern. Der neue Vermieter ist aber erst nach der Grundbuchumschreibung in der rechtlichen Position, eine Kündigung auszusprechen. Vorher ist diese unwirksam, also gegenstandslos. Deshalb hatte ich gefragt.

    Die Kündigung des alten Vermieters ist ziemlich sicher unwirksam. Denn dieser hatte keinen Grund zur Kündigung. Der geplante Verkauf ist kein gesetzlich zulässiger Grund.

    Grenzt das nicht schon an Hausfriedensbruch?

    Das grenzt nicht nur an Hausfriedensbruch, das ist Hausfriedensbruch. Ihr könnt das theoretisch zur Anzeige bringen wenn ihr wollt.

    Er Zahlt die Kaution noch nicht mal dem neuen Vermieter.

    Das ist nicht euer Problem. Das müssen die beiden untereinander ausmachen. Es ist im Gesetz ganz klar definiert, dass der neue Vermieter die Pflicht zur Rückzahlung der Kaution nach Ende des Mietverhältnisses hat. Dabei ist es egal, ob er diese vom vorherigen Eigentümer bekommen hat oder nicht.

    Hallo,

    die Sache ist leider nicht so einfach wie es zunächst erscheint.

    Eine Änderung des bisherigen Vertrags bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien. Die bisherigen Bewohner hätten normalerweise unterschreiben müssen, allerdings gleichzeitig auch der vorherige Bewohner, der vor dir ausgezogen ist. Diese Unterschriften fehlen, weshalb es gar nicht so eindeutig ist, ob die Vertragsänderung tatsächlich eingetreten ist.

    Nun kann eine Vertragsänderung auch mündlich beschlossen werden, hier ist nicht die Schriftform vorgeschrieben. Doch es ist ja überhaupt nicht klar, ob alle Vertragspartner, auch der Ausgezogene, mit der Änderung einverstanden waren. Eventuell könnte einer sagen, er wollte das so nicht, es war nicht in seinem Sinne. Und dann fangen die Probleme an.

    Deine Frage kann hier daher nicht allgemeingültig beantwortet werden, es kommt darauf an, ob sich alle einverstanden erklärt hatten.

    Sollte die Vertragsänderung nicht eingetreten sein, dann hättest du wahrscheinlich nur einen Vertrag mit dem Vermieter, also ohne Beteiligung der anderen. Im anderen Fall ist eine Kündigung nicht möglich, und es würde stattdessen auf eine erneute Vertragsänderung hinaus laufen.

    Hallo,

    ich habe ausnahmsweise die Datei für dich bearbeitet. Sie lag auf der Seite und war ncht richtig anonymisiert. Bitte achte nächstes mal drauf.

    Leider ist es aber immer noch unklar. Oben hast du von einer Nachzahlung von 1700€ geschrieben, Das Jobcenter hat aber 499,51€ gezahlt laut dem Bescheid. Somit ist auch unklar, wie der Vermieter auf fehlende 700€ kommt.

    Welcher Betrag zur Nachzahlung steht denn nun auf der Nebenkostenabrechnung?

    Hallo tuma,

    in deiner Beschreibung vermisse ich ein paar Dinge, die wichtig sein könnten. Vielleicht magst du darauf noch eingehen:

    Von welchem der beiden Eigentümer habt ihr eine Kündigung bekommen und welche Begründung ist darin genannt?

    Der neue Eigentümer ist nicht erreichbar hast du geschrieben. Aber habt ihr zumindest eine schriftliche Info, dass ihr die Miete nun an ihn bezahlen sollt?

    Hast du Kenntnisse, ob die Umschreibung im Grundbuch bereits stattgefunden hat und wann diese war?

    Meine eigentlich Frage ist darf man eigentlich über längeren Zeitraum zu Besuch haben

    Ja, das ist erlaubt. Denn die Leute sind ja wirklich nur vorrübergehend da. Sie haben nicht vor, dort ihren Lebensmittelpunkt einzurichten. Somit ist es Besuch.

    Was kann man dagegen tun?

    Zunächst mit den Nachbarn sprechen, ob sie Rücksicht nehmen wollen.

    Dann erneut mit dem Vermieter sprechen und die Situation schildern.

    Wenn alles nichts hilft, hast du die Möglichkeit, zum Amtsgericht zu gehen und dir einen Beratungsschein zu holen. Damit kannst du dich von einem Anwalt beraten lassen.

    Mehr kann man leider nicht dazu sagen, da es von der genauen Situation abhängt, und die kann nur ein Anwalt bewerten. Es lässt sich allgemein nicht mehr dazu sagen.

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