Beiträge von Fruggel

    oder eher nur dieser Anschein erzwungen werden soll ohne jegliche Evidenz und es am Ende eine normale AGB nur anders verpackt/benannt ist, ist eine Argumentation welche ich sehe

    Richtig. Nur weil das Blatt die Überschrift Individualvereinbarung trägt, muss es bei juristischer Überprüfung noch lange keine solche sein. Eine Individualvereinbarung erfordert, dass man die Möglichkeit hatte, darüber zu verhandeln. Ein Gericht würde das im Streitfall sehr wohl hinterfragen. Und es gibt durchaus auch Fälle, wo eine Individualvereinbarung unwirksam ist, auch wenn sie wirklich individuell ausgehandelt sein sollte. Siehe dazu das genannte Urteil oben.

    Ist für den Mieter sogar vorteilhafter

    Nein. Denn es ist eine Benachteiligung, wenn er in jedem Fall steichen muss, auch wenn es wegen kurzer Mietdauer gar nicht erforderlich wäre. Damit würde sich ein Vermieter einen Freibrief ausstellen, generell alles zu fordern. Siehe hierzu:

    Mit diesem Schutzzweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen. Dadurch wird die Prüfung verhindert, ob eine gleichberechtigte Verhandlungsposition bestanden hat. Diese kann nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass individualrechtlich die Geltung der §§ 305 ff. BGB ausgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann vielmehr auf der wirtschaftlichen Überlegenheit einer Vertragspartei beruhen, die unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gestaltungsmacht einseitig verwirklicht. Dem will das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenwirken, indem es nur unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB absieht.

    Es ist richtig, dass es gemäß §549 III BGB Einschränkungen des Mieterschutzes bei Studentenwohnheimen gibt. Ob es ein privates oder staatliches Wohnheim ist, ist dabei egal. Wichtiger ist, dass die Voraussetzungen des Gesetzgebers an Studentenwohnheimen erfüllt sind.

    Ob es sich um ein Studentenwohnheim handelt, kann hier nicht geklärt werden, denn es gibt hohe Anforderungen daran. Doch in der Frage gibt es schon Aspekte, die darauf hindeuten, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weitere Informationen zur Definition Studentenwohnheit gibt es im BGH Urteil vom 13.06.2012 - VIII ZR 92/11.

    Es ist von der Rechtsprechung her keineswegs einheitlich wie darkshadow schon sagte, es fehlt leider an einer höchstrichterlichen Regelung zu dem Thema. Doch soweit es mir aus der Rechtsprechnung bekannt ist, wird die Kündigung wegen wirtschaftlicher Gründe nach §573 II 3 BGB von den Gerichten tendenziell noch am ehesten anerkannt.

    Hintergrund ist, dass mit dem Beendigung des Hauptmietvertrags gleichzeitig auch die Erlaubnis zur Untervermietung entfällt. Jedoch bleibt der Untermietvertrag weiter wirksam, was dazu führt, dass man als Untervermieter schadenersatzpflichtig wird, wenn der Untermieter trotz bestehendem Vertrag ausziehen muss. Und dieser drohende Schadenersatz ist zweifellos ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, für welchen ja gerade der §573 II 3 BGB geschaffen wurde.

    Hallo,

    es ist richtig, dass eine Willenserklärung gemäß §130 BGB nicht wirksam wird, wenn dem Vertragspartner vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Das hat aber nichts mit dem 14-tägigen Rücktritt zur Verbraucherschutz im Sinne des §312 ff BGB zu tun. Dieses gibt es in der Regel bei Mietverträgen nicht.

    Wenn du die Pflicht hast, die Kaution an die bisherige Mieterin zu zahlen, dann entsteht diese Pflicht ja erst mit dem Änderungsvertrag, sofern dies dort so vereinbart ist. Die Mieterin kann also nicht die Kaution verlangen, bevor der Vertrag geschlossen ist.

    Dieses Anliegen muss meiner Meinung nach allerdings bei Übergabe durch eine genaue Begutachtung der Mietsache geklärt werden.

    Warum? Wenn man mit allen Rechten und Pflichten in einen Mietvertrag eintritt, dann bedeutet das gleichzeitig auch, dass man alle Beschädigungen so übernimmt und du dann bei deinem Auszug für diese Beschädigungen verantwortlich bist. Dessen solltest du dir bewusst sein. Hinsichtlich dieses Punkten ist der Eintritt in einen bestehenden Vertrag nicht besonders sinnvoll.

    Ein Energieausweis muss vorgelegt werden. Wird dies nicht gemacht, hat es aber keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Mietvertrags.

    Wer legt diese Kosten fest oder werden die pauschal von den Gesamtkosten Heizungsanlage (5093 Euro) ermittelt?

    Wenn es keinen Zähler für den Betriebsstrom der Heizung gibt, dass kann eine Schätzung vorgenommen werden. Hierbei gilt in der Regel ein Betrag von 5-10% der Brennstoffkosten als realistisch. Dieser Betrag muss dann natürlich vom Betrag des Allgemeinstroms abgezogen werden.

    Bei dem Wechsel von Gas auf Öl befanden sich noch ca 300 Liter Öl im Tank.

    Wenn die NK Abrechnung korrekt erstellt wurde, dann hast du dieses Öl als Mieter nicht bezahlt. Denn es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Brennstoff nach dem Leistungsprinzip abgerechnet wird. Das bedeutet, der Kauf steht zwar erst mal mit auf der Liste, aber der noch nicht verbrauchte Restbestand muss am Schluss wieder subtrahiert werden, sodass unter dem Strich wirklich nur die tatsächlich verbrauchte Menge steht.

    Nicht unbedingt. Der Mieter ist natürlich dazu verpflichtet den Schaden zu beheben, wenn er ihn verursacht hat

    Die Aussage von mir, die du kommentiert hast, bezog sich auf den Abzug Alt für neu, der ja erfolgen muss. Eventuell muss sogar der ganze Boden ausgetauscht werden, da es den gleichen aufgrund des Alters nicht mehr gibt. Unter Umständen ist der Aufwand zur Wiederherstellung dadurch so hoch, dass sich die Pflicht durch §251 BGB ausschließen könnte.

    Ich hab alle Dateien eingescannt (5) aber sie sind leider zu groß zum hochladen

    Scanne die Dateien nochmal neu ein und wähle dabei eine geringere Auflösung in den Scannereinstellungen. Dadurch wird dann auch die Datei kleiner. Außerdem wäre es gut, wenn du die Datei als PDF abspeichern kannst. Das können die meisten Scannerprogramme und es ist übersichtlicher bei mehreren Seiten.

    Du solltest deinen Vertrag nochmal dahingehend prüfen, ob die Nebenkosten vielleicht als Pauschale vereinbart sind, also ohne dass es eine Jahreabrechnung gibt. In dem Fall könnte der Vermieter die Kosten zwar für die Zukunft anpassen, aber nichts rückwirkend verlangen.

    ich würde ihn damit gerne mal konfrontieren

    Das macht man am besten, indem man schriftlich seinen Einwand gegen die Abrechnung mitteilt in dem Punkt der offenbar falschen Gesamtwohnfläche, und man bittet um Korrektur. Wenn der Vermieter der Meinung ist, dass es korrekt ist, dann wird er sich schon äußern.

    Es kann natürlich sein, dass dieser zusätzliche Raum nicht an der Zentralheizung angeschlossen ist, und dann wäre die Fläche bezüglich der Heizkosten korrekt, wie oben bereits angemerkt wurde. Aber es gibt ja noch weitere Kostenarten, die üblicherweise nach Wohnfläche umgelegt werden.

    Unser Vermieter ignoriert das aber.

    Das darf er aber nicht. Laut dem Gesetz ist der Vermieter nicht nur verpflichtet, die Miethöhe laut Mietendeckel mitzuteilen, sondern auch die Miete, die zum Stichtag 19.06.2019 gezahlt wurde. Sollte diese nämlich unter dem Mietpreis laut Tabelle (nach deiner Information 6,45) sein, dann würde diese niedrigere Miete gelten.

    kam als einzige Antwort, dass wir eine Kündigung riskieren

    Das Risiko besteht nur, wenn die Ermittlung der Miethöhe gemäß Mietendeckel Gesetz falsch ermittelt wurde. Mehr als sich aus der Ermittlung ergibt steht dem Vermieter nicht zu. Wenn du dir unsicher bist über die korrekte Höhe, dann wende dich an das zuständige Bezirksamt. Dort wird man dabei helfen.

    Die Hausverwaltung hat uns lediglich "angeboten", die "Differenz" zur Mietendeckel-Miete für uns aufzubewahren

    Das ist nicht zulässig im Sinne des Gesetzes. Es besteht kein Rechtsanspruch für den Vermieter, das Geld zu bekommen, auch nicht, wenn er es aufbewahrt. Wohl aber solltest du als Mieter das eingesparte Geld zur Seite legen und nicht ausgeben. Denn wenn das Gesetz gekippt wird, hättest du die Differenz nachzuzahlen.

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