Beiträge von Fruggel

    Natürlich gibt es keine Rechnung, wenn der Hausmeister Angestellter ist. Ein Angestellter muss seinem Chef keine Rechnung ausstellen. Stattdessen hat der Hausmeister aber sicherlich einen Arbeitsvertrag, den man sich zeigen lassen kann, oder zumindest Lohnabrechnungen.

    Doch dann ist immer noch die Frage offen, welche Tätigkeiten der Hausmeister ausführt. Die nicht umlagefähigen Arbeiten wie Verwaltungsdinge (z.B. Wohnungsübergaben) oder Reparaturen müssen aus dem Betrag raus gerechnet werden für die Nebenkostenabrechnung.

    Dieses Konstrukt sieht tatsächlich ziemlich merkwürdig aus und man fragt sich, wie da ausreichend Wärme raus kommen soll. Doch das ist mietrechtlich gesehen gar nicht wichtig. Denn der Vermieter hat die Pflicht dafür zu sorgen, dass man die Wohnung beheizen kann, da dies zum Wohnen dazu gehört. Mit welchen technischen Mitteln er das macht, ist seine Sache. Mit anderen Worten, es kommt darauf an, wieviel Wärme in den Räumen erreicht wird. Wird ein gewisser Wert unterschritten (meist geht man von 17°C im Tagesdurchschnitt aus), dann liegt ein Mietmangel vor und man hat als Mieter entsprechende Rechte, und der Vermieter ist mit seinen Ausreden am Ende.

    Und mit den ganzen Mängeln hier im haus wehre das kein Problem ihm 35% die Miete zu mindern.

    Ich bestreite nicht, dass es in dem Haus Mängel gibt und wahrscheinlich eine Mietminderung gegeben ist. Aber es ist sehr zu empfehlen, dass du die Höhe in eigenem Interesse mit einem Anwalt oder dem Mieterverein absprichst. Wenn du zu viel ansetzt, kannst du Schwierigkeiten bekommen bis hin zur Kündigung.

    ist er aber selbst schuld er macht nix im haus, es sind noch weitere Mängel da wo er einfach nicht beheben will, somit wehre eine Mieterhöhung unzulässig

    Du solltest nicht zu voreilig sein mit solchen Annahmen und dich erst mal informieren. Eine Mieterhöhung wegen Mängeln abzulehnen funktioniert nicht. Das sieht das Gesetz nicht vor. Für Mängel ist die Miete gemindert und man muss weniger zahlen. Aber das ist ein eigenständiges Thema und man darf nicht beides miteinander vermischen.

    Eine solche Entschädigung ist aufgrund von §555 BGB nicht möglich.

    Davon abgesehen kann es ja gar nicht zu der Entschädigung kommen, wenn der Kündigungsausschluss wirksam ist und somit der Vertrag erst zum 1.5. kündbar ist.

    Mein Plan ist, heute die Kündigung zu übergeben, mit "einer fristgerechten Kündigung zum 31.12.2020" und diese vom Vermieter unterschreiben lassen.

    Wozu? Was ist der Zweck? Der Vermieter wird sagen, dass das Vertragsverhältnis zum 31.7.2021 endet und du so lang weiter zu zahlen hast.

    Wäre es nicht das Mindeste, dass jemand (Vermieter, Verwaltung, Zählerbetreiber, Versorger, ...?) den Mieter bei Einzug darüber informiert, welche der Zähler fernablese-fähig sind?

    Nein, eine solche Pflicht besteht nicht, diese lässt sich auch nicht aus den Datenschutzbestimmungen ableiten. Ob der Vermieter nun in die wohnung kommt oder eine Fernablesung macht, macht keinen Unterschied im Bezug auf diese Frage.

    Müsste ich nicht auch darüber informiert werden, schon alleine, damit ich den Wert (im 4-Augen-Prinzip) mit ablesen kann?

    Nein! Davon abgesehen zu welchem Zweck ein 4 Augen Prinzip. Diese elektronischen Messgeräte speichern den Wert des letzten Stichtags (meist 31.12. sofern Abrechnung nach dem Kalenderjahr) während des ganzen Jahres. Das bedeutet du kannst jetzt und wann immer du willst diesen Wert des letzten Stichtags am Display ablesen um die Angabe auf deiner Abrechnung zu überprüfen.

    Ich habe für den Garten nur 12 Einzelabrechnungen (für jeden Monat eine) ohne sonstige Erläuterungen. Ist auch immer der gleiche Betrag.

    Wenn dem Vermieter diese Kosten entstanden sind, dann ist es zunächst mal in Ordnung, diese auch abzurechnen. Wenn aber gar keine Leistung erbracht worden sein sollte ist, muss man sich da separat anschauen bezüglich Wirtschaftlichkeit. Mehr lässt dich dazu hier an dieser Stelle nicht sagen, sondern du musst selber wissen, ob da jemand was gearbeitet hat oder nicht.

    Für den Hausmeister gibt es nicht einmal eine Rechnung in den Belegen

    Wenn es keine Rechnung gibt, dann kann der Vermieter einen solchen Betrag auch nicht abrechnen. Er muss schon nachweisen können, dass ihm die Kosten tatsächlich entstanden sind. Selbst wenn einem Hausmeister das Geld bar gegeben wurde, kann man vom Empfänger eine Quittung verlangen.

    Die Gebühren für den Kabelanschluss sind je nach Region so ca. 10-15€ pro Wohnung im Monat. Der Betrag in der NK Abrechnung ist also durchaus klärungsbedürftig im Rahmen der persönlichen Belegeinsicht.

    Okay, das habe ich nicht mehr bedacht wegen der Kaution, steht ja oben. Zumindest per Brief kann man versuchen, etwas zu erreichen. Man kann auch einen Antrag für einen Mahnbescheid bei Gericht stellen, das kann man auch selber online machen. Aber spätestens wenn man dann weitere gerichtliche Schrtte gehen will, sollte man das mit einem Anwalt absprechen, denn wenn man sich irrt, hat man entsprechende Gerichtskosten noch dazu.

    Die verwendeten Begriffe tun nichts zur Sache. Im Mietrecht (und wenn ich nicht irre auch in anderen Rechtsgebieten) klammert man sich nicht an Begriffe, sondern es geht vielmehr um den Sinn bzw. die Bedeutung, was man ausdrücken wollte.

    die beiden Kostenarten "Kosten Wohnungswasserzähler" und "Verbrauchserfassung" über den Einzelverbrauch der Wohnung verteilt

    Diese Kosten gehören insgesamt zu dem Kostenblock der Wasserversorgung dazu im Sinne der Betriebskostenverordnung §2 Nr.2. Deshalb ist es gesetzlich völlig korrekt, alles zusammen nach dem verursachten Verbrauch abzurechnen.

    Laut unserer Abrechnung sollen wir zu 3 insgesamt 33% des gesamt Wasserverbauchs haben.

    Das lässt sich bei der persönlichen Belegeinsicht beim Vermieter klären, wo man sich auch die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen zeigen lassen kann.

    Innerhalb von einem Jahr wurden uns gestiegene Kosten für Gartenarbeiten von +71,4% in Rechnung gestellt

    Auch hier muss zuerst die Belegeinsicht in Anspruch genommen werden. Ist es aus dem Beleg nicht ersichtlich, wofür genau die Kosten entstanden sind, kann man direkt den Vermieter dazu befragen.

    Ähnliches für den Hausmeister der keine Hausmeistertätigkeiten ausführt

    Auch hier muss der Vermieter ggf. darlegen (in welcher Form auch immer), welche Tätigkeiten der Hausmeister durchgeführt hat. Man muss als Mieter die Möglichkeit haben sich zu überzeugen, dass nur die umlagefähigen Tätigkeiten in der NK Abrechnung aufgeführt sind, aber keine nicht umlagefähigen wie z.B. Verwaltungstätigkeiten oder Reparaturen.

    Das mit der Wirtschaftlichkeit solltest du nicht überbewerten. Denn Wirtschaftlichkeit bedeutet nicht, dass der Vermieter so viel wie möglich Kosten vermeiden und nur die günstigsten Anbieter wählen muss. Eine korrekte und nachvollziehbare Abrechnung im Zusammenhang mit der Belegeinsicht hat Vorrang.

    Ist es dann eine Grauzone...?

    Nein, es ist keine Grauzone. Zum Verständnis musst du erst mal davon ausgehen, dass du mit deinem Vermieter einen Vertrag geschlossen hast, der den Zweck des Wohnens beinhaltet. Die Wohnung nun für eine selbständige Tätigkeit zu nutzen, auch wenn nur teilweise, ist ein anderer Zweck des Vertrags, der aber nicht vereinbart war bisher. Und diesen Zweck zu ändern bedarf eben der Zustimmung des Vermieters.

    Deshalb ist es nicht zu empfehlen, dass du es einfach tust. Du kannst Schwierigkeiten bekommen. Der Vermieter könnte dich evtl. abmahnen, die selbständige Tätigkeit in deiner Wohnung zu beenden, oder schlimmstenfalls kann er dir auch kündigen wegen vertragswidriger Nutzung. Die Entscheidung, das Risiko für diese Schwierigkeiten einzugehen liegt natürlich allein bei dir.

    Es mag Situationen geben, bei denen ein Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern kann, sondern sie erteilen muss und man das dann auch gerichtlich durchsetzen kann. Aber das hat nichts mit Grauzone zu tun, sondern mit einer Abwägung der Gegegebenheiten bei dir vor Ort und der Tätigkeit.

    Die Grundsteuern sind um 200 Euro gestiegen.

    Hier hilft nur, dir den Beleg vom Vermieter zeigen zu lassen.

    brauch es jetzt nicht mehr als Gewerbe geführt werden und muß nicht aus den Kosten vor Umlage herausgerechnet

    werden

    Diese Aussage ist erklärungsbedürftig, denn daraus würde sich ergeben, dass sich die Fläche vergrößert anstatt verkleinert. Wie dem auch sei, in jedem Fall darf die Fläche nicht unter den Tisch fallen. Wenn die Fläche des Restaurants aktuell ungenutzt ist, dann geht dieser Kostenanteil zulasten des Vermieters.

    Wiederspruch für die Nbk.Abr. 2019 bei der Verwaltung einlegen?

    Ja, sofern die Verwaltung auch mit Mietangelegenheiten beauftragt ist, andernfalls beim Eigentümer deiner Wohnung direkt.

    Kann man vom ET für falsch berechnete Nbk.Abr.(ca.5-6 Jahre der Grundsteuer & Gebäudeversicherung ) das Geld evtl. zurück verlangen?

    Nein. Die Frist, um Einwendungen gegen die Abrechnung geltend zu machen, ist 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung.

    da ja eine Zwischenablesung stattgefunden hat und somit die Verbrauchskosten nutzerspezifisch abgerechnet werden können (und sollen?)

    Richtig. Wenn es eine Ablesung gab, sind diese Werte auch zu verwenden. Die Abrechnung kann in dem Punkt beanstandet werden

    Im Mietvertrag ist vereinbart, dass bei einer Zwischenablesung bei Auszug des Mieters dieser die Kosten zu Tragen haben.

    Eine Zwischenablesung oder Nutzerwechselgebühr muss man als Mieter nicht tragen. Eine solche Vereinbarung ist laut BGH Beschluss unwirksam.

    Hier würde ich gerne eine Einsicht in die Belege bzw. eine Kopie anfordern.

    Mach das. Eine Kopie zu senden kann der Vermieter ablehnen, nicht aber die persönliche Einsicht.

    Ebenso ist es fehlerhaft, dass der Vermieter zusätzlich eine Mehrwertsteuer drauf schlägt. Vermietung ist umsatzsteuerfrei, und bei Privatwohnungen kann man auch nicht freiwillig zur Umsatzsteuer optieren, das geht nur bei Gewerbe.

    Normalerweise kann man sich darüber Gedanken machen, ob du als Mieter für den Schaden aufzukommen hast oder es Angelegenheit des Vermieters ist. Doch du hast auf dem Übergabeprotokoll dafür unterschrieben, dass du zahlst. Das ist wie ein Vertrag, der einzuhalten ist. Allerdings bleibt es dann bei den vereinbarten 100€, nicht mehr. In dem Punkt muss sich dann wiederum der Vermieter an den Vertrag halten.

    Man muss als Mieter nur die Kosten mit tragen, die man auch selber verursacht hat. Ähnlich ist es beispielsweise auch bei einem Wasserrohrbruch. Hierbei muss man nicht für das Wasser zahlen, das durch das defekte Rohr in die Wände fließt. Klar kann man den genauen Wert meistens nicht bestimmen, und dann muss eine geeignete Schätzung gemacht werden.

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