Beiträge von Fruggel

    Ich muss aber noch die Eingruppierung von dem Mietspiegel für 2020 beantragen.

    Deine Aussagen im Thema widersprechen sich. Im Eingangsbeitrag ist du gesagt:

    Beim 3. Mieterhöhungsverlangen, wurde die Eingruppierung (lt. Mietspiegel) geändert auf mittlerer Wohnlage die 1990-2004 bezugsfertig wurde.

    Der Sachverhalt rund um dein Mieterhöhungsverlangen ist daher völlig unklar. Du kannst deshalb hier keine hilfreichen Antworten erwarten. Somit kann man dir nur empfehlen, zu einem Anwalt zu gehen und das Mieterhöhungsverlangen dort konkret prüfen zu lassen. Alles andere wäre ein reines Rätselraten, das am Weingsten dir etwas bringt.

    Ein Mietspiegel kann sich leider durchaus mal verändern zu ungusten des Mieters. So kann es bei einer neueren Eingruppierung wohl passieren, dass auf einmal eine Mieterhöhung möglich ist, wo früher bei einem anderen Mietspiegel die Obergrenze bereits erreicht war.

    Dennoch ist das richtige Baujahr bei der Eingruppierung heran zu ziehen.

    Du solltest zunächst mal bei deinem Vermieter nachfragen, warum er von einem neueren Baujahr ausgeht und nicht vom korrekten. Diese Information wäre wichtig, da sich dadurch Mißverständnisse vermeiden lassen.

    Man sollte es schon sorgfältig hinterfragt und geprüft haben, bevor man sich entscheidet, der Mieterhöhung nicht zuzustimmen, da der Vermieter ja dann vielleicht Klage einreicht.

    Die Auskunft, dass grundsätzlich keine derartige Aufwandpauschale verlangt werden darf, ist so allgemein gesagt nicht richtig. Es gibt durchaus Situationen, in denen das zulässig ist.

    Diese Gebühr muss vertraglich vereinbart werden. Nehmen wir an, du hättest mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag geschlossen, um das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, dann kann darin durchaus eine Aufwandentschädigung verlangt werden. Denn der Vermieter ist zur vorzeitigen Entlassung aus dem Vertrag nicht verpflichtet, sondern er könnte darauf bestehen, dass der Vertrag wie vereinbart fortgeführt wird. Es ist ein Entgegenkommen von ihm.

    Für diese Aufwandentschädigung sind aber 3 Monatsmieten definitiv zu viel. Laut Rechtsprechung gelten dabei ca. 50-75€ als angemessen.

    Haushaltsnahe Dienstleistungen ist keine extra Kostenart, die man als solche in der Abrechnung aufführen könnte. Sondern diese ergeben sich als Anteil der Rechnungen für die Arbeitszeit von Wartungen, Schornsteinfeger etc, was ja bereits in der Abrechnung enthalten sein sollte. Eine Aufstellung der hauhaltsnahen Dienstleistungen gemäß §35 EStG braucht man für die Steuererklärung. Diesen Nachweis kann die Vermieterin natürlich nachreichen.

    Schaut man nur auf die Fugen, könnte man tatsächlich annehmen, dass der Schimmel von Feuchtigkeit nach dem Duschen kommt. Man sollte aber das Augenmerk auf die Decke richten. Der Schimmel in der Ecke deutet sehr stark auf eine Feuchtigkeit in der Wand hin. Man kann es auf dem Bild vielleicht falsch sehen, aber es scheint so, als ist dort der Schimmel von frischer Feuchtigkeit umgeben. Zusammen mit deiner Information, dass es in der Wohnung darüber einen Wasserschaden gab, macht das Bild Sinn.

    Ich empfehle dir, darauf zu bestehen, dass eine Fachfirma das Bad anschaut und durch Messungen die Ursache ermittelt. Ohne dieser Aufklärung würde ich dem Vermieter nicht zustimmen.

    Der Vermieter hat ja noch nicht mal einen Nachteil, denn solche Folgeschäden eines Wasserschadens zahlt die Gebäudeversicherung.

    dann darf er uns nicht raussetzen, uns nicht die Schlüssel abnehmen und auch nicht in die Wohnung eindringen?

    Das darf ein Vermieter auch nicht bei wirksamer Kündigung, sondern er muss immer Räumungsklage einreichen.

    Er hat einen Ersatzschlüssel für die Wohnung, einen sog. Notschlüssel

    Es steht einem Mieter immer frei, den Schließzylinder der Wohnung auszutauschen. Das muss man nicht vom Vermieter genehmigen lassen. Den Schließzylinder des Vermieters aber aufbewhren, sodass man ihn beim Auszug wieder einbauen kann.

    Franzi25

    Es wurden dir oben bereits alle relevanten Informationen gegeben. Ich fasse nochmal zusammen.

    - Eine Kündigung muss begründet sein. Und dafür genügt es im Sinne des Gesetzes nicht, dass nur "Eigenbedarf" da steht, sondern es genauer erläutert werden, wer einziehen soll und aus welchen Grund diese Person die Wohnung braucht.

    - Wenn diese Begründung komplett fehlt, dann ist die Künidgung unwirksam, gegenstandslos, der Vermieter muss neu kündigen.

    - Ist ein Grund vorhanden, aber ist er unberechtigt, dann ist die Kündigung rechtsmissbräuchlich, also auch ungültig.

    - Falls die Kündigung wirksam ist, kann man Widerspruch wegen Härtefall nach §574 BGB einlegen.

    Wenn du was an den Punkten nicht verstanden hast, dann frag konkret nach. Aber eine nochmalige Wiederholung hilft nicht weiter.

    Geh im Zweifel zu einem Anwalt. Wenn du zu wenig Geld verdienst, kannst du dir beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen, und dann kostet dich der Anwalt nichts.

    Trotz deiner ausführlichen Beschreibung ist es leider nicht ganz klar geworden, wie die Wohnsitution im Haus ist. Das macht es schwer, einen Rat zu geben. Denn du sprichst von Garagen, die an andere Parteien vermietet sind. An Parteien in dem Haus? Wenn ja, hätte es ja bereits zum Einzug weitere Wohneinheiten gegeben, die dir bekannt sein müssen, also konnte es ja kein ganzes Haus sein, was ihr gemietet habt. Und weiterhin muss doch bei der Übergabe deutlich geworden sein, ob man euch nur einen Teil des Hauses übergibt oder das Haus komplett. Auch dass der Vermieter in den Dachboden geht deutet auf eine Wohnung für euch hin, denn er hätte ja sonst immer durch eurer Räume gehen müssen. Die Situation ist schwer vorstellbar, wie es sich verhält.

    sondern es einfach auf den Tag X (letzter Tag der Kündigungsfrist) ankommen lassen?

    Ja, wenn man mit absoluter Sicherheit weiß, dass die Kündigung unwirkam ist, kann man das tun, denn dann würde der Vermieter auch mit einer Räumungsklage nicht durch kommen. Aber damit ist letztendlich nur Zeit gewonnen, mehr nicht. Der Vermieter merkt früher oder später, dass man nicht auszieht, dann lässt er sich anwaltlich beraten und es kommt eine wirksame Kündigung. Ausziehen muss man dann doch.

    Dann bleibt man einfach erst mal in der Wohnung (hoffe ich).

    Wenn die Kündigung wirksam ist, dann ist das definitiv keine gute Idee. Denn ja, der Vermieter muss die Kosten vorstrecken, doch er kann die Kosten von dir zurück holen, wenn nötig mit Gerichtsvollzieher. Und die Kosten für eine Räumungsklage können mit anwalt und allem drum und dran durchaus um die 3000€ machen.

    Maßgeblich für die fristgerechte Zustellung der Abrechnung ist einzig und allein die Hauptabrechnung. Die Heizkosten sind in der Regel nur ein Bestandteil der Abrechnung, und dieser Teil darf einen abweichenden Abrechnungszeitraum haben. Das ist unschädlich. Ausnahme ist nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist, dass es zwei getrennte Abrechnungskreise sein sollen, und dabei ist dann auch ein separater Betrag als Vorauszahlung vereinbart.

    Du hast aus den Antworten sicherlich schon heraus lesen können, dass es zu dem Thema keine eindeutige juristische Handhabe gibt. Alle Ansätze, die man vielleicht finden könnte, werden von der Ansicht eines zuständigen Richters abhängen, wie er es sehen wird. Daher ist es kaum möglich, den von dir erhofften ultimativen Rat zu geben.

    Aus diesem Grund empfehle ich dir, nichts unversucht zu lassen, mit der Vermieterin eine Einigung zu finden. Vielleicht kannst du in ihr Verständnis für deine Sorge entfachen. Und wenn du schreibst, dass sie dich wahrscheinlich gar nicht los werden wollen würde, dann besteht ja eine Chance dafür. Biete ihr irgend etwas als Kompromiss an, was du ihr entgegen bringen kannst im Gegenzug dafür, dass sie die Pflanze an einen anderen Ort bringt.

    Vermutlich hat da nur einfach keiner einen Rat, weil es ein etwas schwieriges Thema ist.

    Fakt ist, dass man als Mieter nicht für Defekte zu zahlen hat, und somit auch nicht für einen erhöhten Verbrauch, sindern man hat nur für das zu zahlen, was man auch selber verursacht hat. Das weiß offenbar auch die Vermieterin, weshalb sie ein Angebot gemacht hat.

    Das Problem dabei ist, dass man nur eine Schätzung machen kann um festzulegen, wieviel ihr tatsächlich gewollt verbraucht habt bzw. hättet und wieviel durch den Defekt war. Es lässt sich nicht messen. Vielleicht wären es ja die 600€ gewesen, man weiß es nicht genau. Auch ein Gericht würde nur schätzen.

    Du kannst also sicherlich mit der Vermieterin nachverhandeln, wenn du ihr plausibel machen kannst, warum 500€ für den Schaden zu wenig sind. Aber du solltest dich irgend wie mit ihr einigen. Bei Gericht endet so etwas oft mit einem Vergleich, der nicht immer zufriedenstellender ist als ohne Bemühung des Gerichts.

    dass die bisherige Kündigung, da darin jegliche Begründung fehlt, ungültig ist?

    Diese Frage wurde bereits oben beantwortet, in Beitrag #4. Bitte die Antworten lesen. Unwirksam bedeutet gegenstandslos, wie nicht vorhanden. Im Zweifel sollte aber ein Anwalt befragt werden, der sich die Kündigung anschauen kann und dann individuell bewertet, Wir können hier nur allgemeingültige Aussagen treffen, wie es vom Gesetz her vorgesehen ist.

    benötigen Sie eine Vorauszahlung, um die Daten des Wasserverbrauchs und der Heizung zu zeigen

    Jetzt erst verstehe ich, was gemeint ist. Das war zuerst unklar. Es geht gar nicht um die Ablesung der Zähler, sondern es geht um die Belegeinsicht beim Vermieter, um die Abrechnung prüfen zu können.

    Gebühren für die Belegeinsicht darf nur für Kopien verlangt werden, die der Vermieter anfertigt, und das maximal 25 Cent pro Kopie. So haben es Gerichte festgelegt. Und ja, dafür kann der Vermieter eine Vorausleistung verlangen.

    Aber für die Arbeitszeit, die Belege zu zeigen, darf der Vermieter nichts verlangen. Es kommt also darauf an, wieviel er verlangt.

    Am besten ist es, persönlich zum Ansehen der Belege zu gehen. Dort darf man die Belege auch selber fotografieren.

    die entstünde, wenn beide Mieter nicht mehr heizen. Dann würden die Vermieter ja auf 70% der Kosten sitzen bleiben

    Um auf diese Konstellation zurück zu kommen. Ja, in der Tat würden die Eigentümer auf einen Teil der Kosten sitzen bleiben, das ist richtig. Denn es ist nach der Heizkostenverordnung nun mal so, dass 30 bis höchstens 50% der Kosten als die Grundkosten gelten können.

    Man könnte die Grundkosten nur auf maximal 50% erhöhen, mehr würde die Heizkostenverordnung nicht erlauben. Vielleicht möchte das dein Vermieter mit dem Nachbarn so vereinbaren in deinem Sinne.

    Es ist verständlich, dass du dich benachteiligt fühlst, wenn nur du Verbrauchskosten hast und der Nachbar nicht. Doch es sinken ja auch die Gesamtkosten dadurch, das darf man nicht vergessen.

    Ich habe die Situation verstanden, die du beschreibst. Doch das kommt in der Praxis kaum in der Form vor, denn üblicherweise kann man durch einen Kamin nur einen Raum damit heizen, für andere Räume bleibt dann nur die Zentralheizung. Daher gibt es auch keine Gerichtsurteile für den von dir beschriebenen Fall, jedenfalls ist mir keines bekannt. Auch die Heizkostenverordnung sieht den Fall nicht vor.

    Du solltest zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Denn der Nachbar hat wie gesagt eine Obhutspflicht für die Räume, und wenn er diese zu sehr auskühlen lässt, wird das den Vermieter sicherlich interessieren.

    Die Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden, da es auf mehrere Punkte ankommen kann. Beispielsweise könnte es im Mietvertrag eine Vereinbarung geben, in welcher Weise man als Mieter zum Heizen verpflichtet ist. Aber auch ohne vertragliche Regelung hat man als Mieter eine Obhutspflicht für seinen Mietbereich. Und bei einem Kamin kann man in der Regel nur wenige Räume heizen, meistens das Wohnzimmer. Es gibt aber ja auch Nebenräume, in denen es zu Schäden durch Frost kommen kann. Es gab schon Urteile, nach denen die Kündigung eines Mieters wegen dieser Pflichtverletzung berechtigt war.

    das Justizministerium hat nicht begonnen,konkret zu Antworten,hat mich zum Gericht umgeleitet

    Der Grund ist, dass das Justizministerium für deine Frage nicht zuständig ist, deshalb muss man dir nicht antworten. Auch das Gericht ist zunächst nicht zuständig, sondern erst, wenn man bei einem Streit eine Sache gerichtlich klären lassen will. Der zuständige Ansprechpartner, der dir helfen kann, ist ein Rechtsanwalt.

    Diese Kosten für eine Beratung beim Rechtsanwalt kanns du dir aber sparen. Denn es ist eindeutig im Gesetz erläubt, die Kosten der Ablesung der Zählerwerte abzurechnen:

    (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.

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