Beiträge von Fruggel

    Ja, die Messgeräte wurden vor ca. 2 Jahren getauscht, was aber doch wohl kaum als Begründung für eine Versiebenfachung des Verbrauchs herhalten kann!?

    Faktor 7 ist in der Tat nicht realistisch. Wenn die Heizkörper so groß wären, dann müsste man es 2 Messgeräte anbringen, da der Verbrauch mit einem ansonsten verfälscht wäre. Fordere zunächst den Nachweis der technischen Bewertung des Heizkörpers an. Dies müsste die Hausverwaltung im Streitfall bei Gericht eh auch vorlegen.

    Im Übrigen sollte die Abrechnung insgesamt überprüft werden. Vielleicht gibt es noch mehr Ungereimtheiten als dir aufgefallen sind.

    Jetzt lässt sich wunderbar darüber streiten, wer den Kühlschrank beschädigt hat, der Mieter oder die Zeit als normaler Gebrauchsschaden

    Das können wir wohl hier nicht feststellen. Brauchen wir aber auch nicht, denn der Vermieter wird sich sicherlich entsprechend äußern, wenn er der Meinung ist, dass es kein normaler Gebrauchsschaden sein kann. Bis dahin gilt ja eh §538 BGB, wonach des erst mal Sache des Vermieters ist.

    ein Fall für deine Haftpflichtversicherung ist das nicht, da es nicht dein Kühlschrank ist

    Die Begründung ist irritierend. Denn eine Haftpflichtversicherung ist ja geradezu für Beschädigung fremden Eigentums vorgesehen und nicht für da eigene. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass diese Versicherung nur einstehen wird, wenn der Mieter (Versicherungsnehmer) den Schaden zu verantworten hat, was hier offenbar nicht der Fall ist.

    Die Größenangabe aus der Bauausführungsplanung dient nicht der Festlegung des Mietgegenstandes, [...]. Die Größenangabe ist daher keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Zusicherung seitens des Vermieters.

    Dieser Satz im Vertrag hat in andere Worte übersetzt die folgende Bedeutung, also wollte der Vermieter sagen:

    "Ich vermiete dir die Räume in Anzahl und Größe so wie sie bei Besichtigung angesehen wurden, ohne dass es auf die exakte tatsächliche Größe ankommt, diese kann abweichen."

    Das ist also ein Widerspruch zu dem Wunsch, die Miete nachträglich anpassen zu wollen. Aus diesem Grund habe ich Zweifel, dass ein Richter zugunsten des Vermieters entscheiden würde.

    Bei Mieterhöhungen für die Zukunft und der Betriebskostenabrechnung ist es etwas anderes, da muss laut BGH sogar zwingend die tatsächliche Größe angesetzt werden.

    Meine Antwort an ReA: Kündigung ist nicht begründet und zusätzlich ist Eigenbedarfskündigung ungültig, da geplant war von ihnen das EFH zu verkaufen

    Du hast hiermit bereit die Antwort auf deine Frage selber gegeben. Und es ist auch richtig, dass der Vermieter die Umstände etwas erläutern muss, warum er in das Haus einziehen will. Daher ist jetzt nicht klar, was du genau fragen möchtest?

    Wenn du nicht sicher bist, dann kann es vielleicht sinnvoll sein, wenn du dir auch einen Anwalt nimmst. Aber ohne Begründung in der Kündigung erscheint das vorerst noch nicht nötig.

    Der Unterschied der beiden Abrechnungungen liegt in der Aufteilung der Kosten in Heizkosten und Warmwasserkosten. Das wären bei der ersten Abrechnung fast 60% gewesen, was aber unrealistisch ist, und daher zurecht beanstandet wurde. Bei der neuen Abrechnung sind es 20,5%, was sehr viel passender aussieht.

    Damit ist nun als der Anteil der Heizkosten (3493,99) höher geworden, was sich bei deinen Verbrauchseinheiten von 8527 kWh zu deinen Ungusten auswirkt. Ist aber leider nicht zu vermeiden, da es wie gesagt vorher wirklich falsch war.

    Deine Heizkosten liegen mit 1,65€/m² etwas über dem Durchschnitt laut Statistik des Deutschen Mieterbundes, aber erscheint aufgrund deiner nicht so geringen Heizeinheiten plausibel. Vielleicht magst du überlegen, ob du die Heizung eventuell manchmal etwas länger und stärker aufgedreht hast als nötig.

    Danke für die Abrechnung.

    Die Sommermonate ab 1.7.20 können noch gar nicht berücksichtigt werden, denn die Abrechnung für diesen Zeitraum liegen ja noch nicht vor. Allerdings ist dein Einwand völlig korrekt, dass der Durchschnitt über das Jahr falsch ist, wenn man das einfach nur nach der Zahl der Monate hoch rechnet. Es ist ja so vorgesehen, dass man Heizkosten auch im Sommer vorauszahlt, da aber keine Heizkosten entstehen. Es ist nur ein kalkulatorischer Durchschnitt.

    Mit diesem Argument darfst du die Veränderung der Vorauszahlung durchaus mit dem Vermieter verhandeln. Biete ihm beispielsweise eine Erhöhung von 15€ an, und nach der nächsten Abrechnung kann man dann erneut anpassen, dann auf den realistischen Betrag.

    Es gibt tatsächlich Heizkörper, bei denen es technisch vorgesehen ist, dass sie nur im oberen Bereich warm werden. Man kann also nicht allgemein sagen, ob es in deinem Fall so sein soll oder ein Fehler vorliegt. Du kannst im Internet vielleicht Informationen zu dem Modell bei dir finden, oder frage bei einer Fachfirma nach.

    Normalerweise werden die Heizkostenverteiler in der Höhe von 1/3 von oben angebracht. Bei solchen Heizkörpern, die nur oben warm werden sollen, ist das aber anders. Hier werden die Messgeräte mittig angebracht. Andernfalls zählen sie zu viel. Unter Umständen ist also das Messgerät falsch montiert worden.

    Hallo,

    trotz der ausführlichen Beschreibung deines Problems kann man es sich nur schwer vorstellen, wie der Vermieter genau gerechnet hat. Die Antworten könnten dadurch falsch oder nicht hilfreich sein. Daher lade die Abrechnung bitte hier im Forum hoch. Achte dabei auf Anonymisierung, auch was den Namen des Vermieters und des Abrechnunsgdienstleisters betrifft.

    Okay, dann ergibt das Sinn.

    Das Problem bei den Verdunsterröhrchen an den Heizungen besteht darin, dass man deren Wert nur dann ablesen kann, wenn der Mieterwechsel im mittleren Bereich des Abrechnungszeitraums stattfindet. Am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums funktioniert das aufgrund der Beschaffenheit des Verdunstungsprinzips nicht. Das Ergebnis wäre völlig falsch.

    Aus diesem Grund ist es korrekt, dass die entstandenen Gesamtkosten für 2019 ermittelt werden, und dann eben der Januar nicht nach Verbrach gerechnet werden kann, sondern dir nach den Gradtagszahlen 170/1000 anteilig berechnet wird.

    Ob der Vermieter das in der Abrechnung korrekt umgesetzt hat, kann ich natürlich nicht sagen, das müsste in der Abrechnung geprüft werden. Manchmal muss man auch die Belege beim Vermieter einsehen, je nachdem was nach der rechnerischen Überprüfung der Abrechnung das Erbenis ist.

    hat man den Jahresverbrauch meines Nachmieters angesetzt

    Diese Information ist unklar. Denn wenn du Ende 2019 ausgezogen bist, dann kann mit dem Verbrauch des Nachmieters doch eigentlich nur 2020 gemeint sein. Und für dieses Jahr kann es noch keine Abrechnung geben, es ist ja noch nicht vorbei. Daher erläutere bitte, woraus du annimmst, dass der Verbrauch des Nachmieters zugrunde gelegt worden wäre.

    Es kommt zunächst mal darauf an, ob du zu den Schönheitsrenovierungen verpflichtet bist. Das kann hier aber gar nicht beantwortet werden, denn es kommt - die vertragliche Vereinbarung vorausgesetzt - darauf an, ob du die Wohnung im nicht renovierungsbedürftigen Zustand bekommen hast, und zweitens oder der tatsächlich Zustand denn überhaupt eine Renovierung erforderlich macht.

    Ist eine Renovierung erforderlich und bis du dazu verpflichtet, dann muss der Vermieter dir eine Frist gesetzt haben, dieser Pflicht nachzukommen, bevor er Schadenersatz verlangen kann.

    Eine anteilige Aufrechnung für die Renovierung (Quotenregelung) ist in aller Regel unwirksam und dazu steht ja noch nicht mal was in deinem Vertrag laut deiner Angaben.

    Vorbehaltlich der hier unbekannten Faktoren wie im ersten Absatz erklärt, scheint es aber so zu sein, dass der Vermieter nicht korrekt vorgeht.

    Wenn der Vermieter eine Wohnung in seinem Bestand hat, die frei ist oder während der Kündigungsfrist frei wird, muss er diese dem Mieter anbieten. Andernfalls kann die Kündigung eventuell nachträglich rechtsmißbräuchlich werden.

    Alles andere bezüglich deiner Fragen ergibt sich erst aus der Begründung des Vermieters in der Kündigung. Das kann man nicht allgemeingültig beantworten. Der Vermieter muss in seiner Kündigung nicht nur erklären, dass er die Wohnung benötigt, sondern auch warum bzw. wozu.

    Es wurde dir inzwischen mehrfach erklärt, dass die Wirksamkeit einer Kündigung mit der Begründung steht oder fällt. Nur damit kann man bewerten, ob der Vermieter bei Gericht durch kommen würde. Und die Kündigung kann und darf nur ein Anwalt bewerten, weil das Rechtsberatung ist. Es kann daher nicht mehr zu dem Thema gesagt werden als bereits gesagt wurde, weshalb ist hier schließe.

    Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es kommt hier auf die genaueren Umstände der individuellen Situation an. Im Allgemeinen ist es schwer, ein Rauchverbot im Freien durchzusetzen. Aber wenn es so ist, dass die Raucher den Platz über Stunden belegen und die Nichtraucher keine Möglichkeit haben, den Platz auch zu nutzen, was ihnen aber zusteht, dann kann es anders aussehen.

    Aus diesem Grund kann nur geraten werden, dass man sich an einen Anwalt wendet. Zuvor stellt sich aber die Frage, warum die Raucher nicht etwas Rücksicht zeigen können, indem irgend eine Regelung gefunden wird, mit der alle zufrieden sind. Miteinander Reden kann Wunder wirken.

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