Beiträge von Fruggel

    In unserem Mietvertrag steht unter Nebenkosten u.a. ,,Betriebskosten und Heizkostenvorschuss". Nebenkosten betragen 150€.

    Somit gilt dieser Betrag zunächst mal als vereinbart, da er so im Mietvertrag steht. Es ist vorläufig egal, welche Anteile darin enthalten sind. Der Betrag ist zu leisten.

    Erst mit der ersten Nebenkostenabrechnung kann man weiter sehen. Dort wird sich dann zeigen und prüfen lassen, was beinhaltet ist. Und falls der Betrag zu hoch sein sollte, kann man ihn senken, aber eben erst nach Erhalt einer NK Abrechnung, nicht zwischendurch.

    Für eine solche Gebühr gibt es keine gesetzliche Grundlage. Ganz im Gegenteil, Verwaltungskosten sind laut Gesetz nicht umlagefähig.

    Bei der Ansicht des Vermieters könnte mn schon fast den Eindruck bekommen, dass er genau weiß, dass die Abrechnung fehlerhaft ist. Du solltest diese daher genauer prüfen oder prüfen lassen. Vielleicht sind noch mehr Fehler enthalten als dir bewusst ist.

    Nun meint der Vermieter, dass dies alles Wartungskosten seien und ich diese daher auch tragen muss.

    Das ist falsch. Wenn eine Wartung gemacht wird, dann hat die Heizung zuvor funktioniert und es ist eine Maßnahme zur Vermeidung von Defekten. Sobald jedoch ein Monteur kommen muss, weil etwas nicht funktioniert, dann ist es grundsätzlich eine Instandsetzung, egal welche Arbeiten dabei genau durchgeführt werden. Mit anderen Worten, eine Wartung ist immer regulär in bestmmten Zeitabständen, z.b. einmal jährlich. Alles andere zählt nicht als Wartung.

    Hallo,

    welche baulichen Maßnahmen erforderlich sind, können wir hier nicht im Detail klären. Es würde zu nichts führen, auch wenn man selbst vielleicht etwas machen kann, ist es ja immer noch das Eigentum des Vermieters, und es ist seine Entscheidung, was er tut. Davon abgesehen sind wir hier ein Forum für Mietrecht und nicht für Hobbyhandwerker.

    Fassen wir zusammen, der Vermieter hat eine Verkehrssicherungspflicht. Wenn sich heraus stellt, dass er diese verletzt hat, dann besteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Und vielleicht ist es erforderlich, dass der Vermieter mal dazu heran gezogen wird. Nur dadurch sieht er eventuell, dass er etwas tun muss.

    Bitte wende dich an einen beliebigen Rechtsanwalt vor Ort, der die konkrete Situation anschauen und bewerten kann!

    Kann sie die Miete mindern oder überhaupt nicht mehr zahlen, da die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist?

    Das kann möglich sein. Es sollte aber unbedingt mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden. Macht man dabei Fehler, kann man Nachteile bekommen. Und da eh schon die Nerven blank liegen, kann es eher passieren, das man Dinge übersieht, die zu beachten wären. Eventuelle Schadenersatzansprüche, die durchaus bestehen könnten, würde der Anwalt dann auch geltend machen. Aber es ist in dieser Situation wirklich nicht empfehlenswert, irgend was auf eigene Faust zu machen.

    Habe ich ein Anrecht, auf eine regelmäßige Balkonreinigung?

    Auf eine Reinigung sicherlich nicht. Aber möglicherweise auf eine Behebung des Problems durch eine bauliche Maßnahme, sofern es sich als Mietmangel einstufen lässt.

    Habe ich dafür nicht auch ein Anrecht auf einen Rasen statt einem Distelfeld?

    Nein. Auf einen bestimmten Zustand des Gartens hat man keinen Anspruch, außer es wäre etwas im Vertrag dazu vereinbart. Die Kosten dürfen umgelegt werden nur allein deswegen, weil sie angefallen sind. Man darf sich aber im Rahmen der persönlichen Belegeinsicht durchaus zeigen lassen, welche Leistungen eigentlich abgerechnet werden, wenn man das Gefühl hat, dass nichts gemacht wird.

    habe die Pflicht diese aus der Wohnung zu entfernen bei meinem Auszug, oder nicht?

    Das lässt sich so direkt und allgemeingültig nicht beantworten, da es auf diverse Umstände ankommt. Es kann sein, dass die frühere Mitbewohnerin noch Eigentümer ist, da keine Schenkung stattgefunden hat. Es kann aber auch sein, dass sie das Eigentum an der Küche aufgegeben hat, die Küche so juristisch gesehen herrenlos geworden ist und somit nun deine Angelegenheit ist.

    Laut dem Mietvertrag meiner ehemaligen Mitbewohnerin gehört die Küche mit Ausnahme des Kühlschranks den "Mietern".

    Auch das ist lange nicht so eindeutig wie der Satz vermuten lässt. Denn wenn der Vermieter ursprünglich die Küche eingebaut hat, dann wäre es trotzdem sein Eigentum. Für eine Schenkung gehören immer zwei dazu, das kann der Vermieter nicht einseitig durch eine Klausel erledigen.

    Du siehst, man sollte immer alles vollständig regeln bei solchen Übergaben. Jetzt bleibt eigentlich nur, mit der Mitbewohnerin zu sprechen um eine Lösung zu finden. Auch mit dem Vermieter, denn dieser ist vielleicht daran interessiert, dass die Küche verbleibt, sodass er sie mit vermieten kann.

    Wenn eine Vertragsänderung gemacht wird, dann ist das nun mal kein neuer Vertrag. Also ist auch ein nachträglcher neuer Kündigungsverzicht nicht möglich, da sonst die 4 Jahre seit Vertragschluss überschritten werden, was aber nicht zulässig ist, weder im Zusammenhang mit Staffelmiete noch anderweitig.

    Bei einer Individualvereinbarung kann es anders aussehen, aber eine solche scheint hier offenbar nicht vorzuliegen.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, die Einhausung des Platzes kann keinesfalls umgelegt werden (danach wurde ja gefragt) indem dafür mehr Miete verlangt wird, denn das ist keine Modernisierungsmaßnahme. Allenfalls können vielleicht die Kosten für einen Hauswart umgelegt werden, wenn dieser die Tonnen regelmäßig raus und rein schafft.

    auf Antrag eben und diesen stellt der Vermieter komischer Weise nicht.

    Komisch bzw. verwunderlich ist genau genommen eher, dass du annimmst, der Vermieter müsste den Antrag stellen. Möglicherweise hast du da irgend eine Information durcheinander gebracht. Normalerweise hat der Vermieter gar keine Befugnis dazu und das steht nur dem Leistungsempfänger zu, oder dem Bevollmächtigten, eine Patientenverfügung mit ausrechender Vollmacht vorausgesetzt.

    Ich wüsste also nicht, was dich daran hindert, den Antrag beim Sozialamt zu stellen. Wenn es bezahlt wird, dann ist doch alles gut. Dem Vermieter stehen wie gesagt die Mieten bis zum Ende der Kündigungsfrist zu, egal wer das bezahlt.

    und auf das Überweisen eines eventuellen Guthaben auf das Taschengeldkonto des Pflegeheimes bestehen.

    Darauf bestehen kann man zunächst. Doch wie schon erwähnt kann der Vermieter dann vermutlich die Aufrechnung mit der ausstehenden Miete erklären. Wenn du das Geld vom Sozialamt bekommen kannst, ist das dann aber ja kein Nachteil.

    Aus welchem Grund hatte denn eigentlich der Vermieter die Zahlung vom Sozialamt damals nicht angenommen?

    Nunja, wenn der Vermieter mit einem Guthaben aufrechnen will, dann muss ja erst mal die genaue Höhe des Guthabens feststehen. Und die Höhe kennt man eben erst nach Erstellung der Abrechnung.

    Obwohl feststeht, dass das Sozialamt für die Ausfälle einspringt, nimmt der Vermieter es nicht in Anspruch

    Leistungsempfänger ist ja immer der Bedürftige, nicht der Vermieter (außer man hat eine unwiderrufliche Abtretungserklärung unterschrieben). Die Zahlung an den Vermieter direkt ist nur ein verkürzter Zahlungsweg. Deshalb sollte es möglich sein, dass die Mieterin (oder die von ihr bevollmächtigte Person) die Zahlung erhält, sofern das Sozialamt der Zahlung zugestimmt hat.

    Was genau ist eine Auskunftseinholung und was beinhaltet diese?

    Das ist die Abfrage von Datenbanken wie z.b. Schufa oder Daten von Inkassounternehmen, mit denen der Vermieter zwar keine persönlichen Details erfährt, aber eine Einschätzung deiner Bontität, also ob du dir die Miete voraussichtlich auch leisten kannst.

    Das lässt sich leider nicht so allgemein beantworten. Es kommt auf die genaueren Umstände an. Die Ablehnung der Zahlung vom Sozialamt muss nicht gleichzeitig bedeuten, dass der Vermieter grundsätzlich auf den Anspruch verzichtet.

    Es drängt sich aber für mich die Frage auf, ob das Sozialamt die Zahlung nicht doch noch übernimmt, wenn man nachträglich darum bittet. Wenn sie es vorher getan hätten, warum also nicht jetzt noch etwas verspätet.

    Die Erstellung der NK Abrechnung kann der Vermieter nicht verweigern. Es ist seine Pflicht.

    Aber das hilft dir nicht viel weiter. Denn gleichzeitig stehen dem Vermieter auch die vollen Monatsmieten bis zum Ende der Kündigungsfrist zu. Den Anspruch hat er. Deshalb ist es kein Problem, wenn er die Aufrechnung der Forderung mit dem Guthaben erklärt. Falls es eine Kaution gibt und das Guthaben nicht ausreicht, auch damit.

    Die Beiträge fangen immer mitten im Jahr an und gehen bis Mitte des nächsten Jahres.

    Das ist in dem Fall dann in Ordnung. Wie von Schweinchenfan angedeutet hat der Vermieter (außer bei den Heizkosten) die Wahl zwischen dem Leistungsprinzip und dem Abflussprinzip. Wenn der Vermieter den Versicherungsbeitrag abrechnet, den er innerhalb des Abrechnungszeitraums bezahlt hat, dann ist das okay nach dem Abflussprinzip. Es kommt dann nicht mehr darauf an, für welchen Zeitraum der Versicherungsschutz ist.

    Ich dachte das würde zu einem formellen Fehler in der Abrechnung gehören?

    Nein. Ein formeller Fehler ist es, wenn man in der Abrechnung rechnerisch nicht nachvollziehen kann, wie der Vermieter unter dem Strich auf den Zahlungsbetrag gekommen ist. Alles andere ist ein inhaltlicher Fehler.

    Ich denke, du solltest die Abrechnung von einer fachkundigen Person überprüfen lassen, um nur das zu beanstanden, was wirklich falsch ist.

    und würden auch eine Räumungsklage befürworten, da sie nur damit beim Amt etwas erwirken

    Das ist zu kurz gedacht und zeugt von Ahnungslosigkeit. Denn erstens werden damit die Schulden der Leute nur immer mehr, wenn sie die Kosten der Klage zu tragen haben, zweitens wird die Klage bei Gericht erfolglos verlaufen, wenn der Grund nicht berechtigt ist und das Gericht daher die Kündigung für unwirksam erklärt, und drittens kann man damit dem Amt keinen Druck machen, das funktioniert nicht. Dadurch bekommt man nicht schneller eine Wohnung. Man muss sich sehr wohl selber auf die Suche begeben.

    Da bringt es mehr, wenn der Vermieter und du bei der Suche helfen.

    in der Hoffnung das sich sein Verhalten für die Zukunft ändert.

    Das muss ein Vermieter auch nicht, die Fehler der Abrechnung im folgenden Jahr nicht mehr zu machen, außer man hat in der Klage feststellen lassen, dass der Beschluss auch für künftige Abrechnungen gilt. Nur dann die Klage auch für die Zukunft Bestand in bestimmten streitigen Punkten. Andernfalls muss man jedes Jahr aufs Neue seine Einwände geltend machen.

    aber er sieht sich auch nicht in der Pflicht dies schnell zu ändern.

    Ein Vermieter muss die Abrechnung auch nicht ändern, außer sie ist so falsch, dass man als Mieter nicht imstande ist, die fehlerhaften Beträge selber heraus zu rechnen. Der Vermieter hat nur die Pflicht, seine Abrechnung zu erstellen. Ist diese formell wirksam zugestellt, ist seine Pflicht erfüllt.

    Ist es korrekt, dass es sich um einen formellen Fehler handelt wenn der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung für 2018 die Belege aus vorherigen (2017) oder zukünftigen Abrechnungsjahren (2019) umlegt?

    Nein, das ist ein inhaltlicher Fehler.

    Ist es richtig, dass eine formell falsche Abrechnung unwirksam ist?

    Ja.

    Wenn unwirksam, welche Pflichten ergeben sich daraus für den Vermieter?

    Eine formell unwirksame Abrechnung ist gegenstandslos, also wie wenn man noch überhaupt keine bekommen hat. Der Vermieter ist also seiner Pflicht zur Erstellung der Abrechnung noch nicht nachgekommen. Es gibt somit auch nichts zu korrigieren.

    Wenn ich anhand eigener Korrektur verrechnen darf mache ich diese mit der Kaltmiete oder mit den Nebenkosten?

    Das ist egal, einfach vom gesamten Zahlungsbetrag abziehen. Wichtig aber, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufrechnung einzuhalten und auch zu schauen, ob es im Vertrag dazu Regelungen gibt.

    das seine Tochter eine Handhabe gegen mich hat?

    Eine Kündigung wegen der Nebenkostenabrechnung ist nur in ganz seltenen Fällen möglich, in der Regel nicht. Die Tochter kann also allenfalls Zahlungsklage einreichen.

    Es kommt zunächst darauf an, was im Vertrag dazu vereinbart ist. Diese Vereinbarung kann dann auch für den Sohn gelten, dass dieser die Halle zum vereinbarten Zweck betritt. Gibt es keine schriftliche Vereinbarung, dann kann man durchaus von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Zutritt ganz untersagen. Vielleicht wollt ihr nochmal mit dem Vermieter sprechen und deutlich machen, dass euch ein gutes Miteinander wichtig ist. Aber wenn man sich nicht an die Absprachen hält, ihr euer Entgegenkommen vielleicht zurück ziehen müsst.

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