Vielen Dank für deine Rückmeldung und alles Gute!
Beiträge von Fruggel
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Wenn eine Klausel zu den Schönheitsrenovierungen im Vertrag gesetzeskonform und wirksam ist, dann bedeutet das zwingend auch, dass es nicht auf die Mietdauer ankommt, sondern immer auf den tatsächlichen Zustand der Wände, ob man streichen muss. Es kommt also erst mal drauf an, ob die Klausel wirksam ist, und wenn ja, dann beurteile es selbst, ob die Wände "wie neu" sind oder doch Flecken oder Verfärbungen haben.
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Ja. Wenn der Vermieter die Pflicht zur Abrechnung hat, und die hat er zumindest der Heizkosten in der Regel immer, dann kann man die Abrechnung auch fordern. Zu beachten nur, das der Anspruch auf die Abrechnungen auch verjähren kann, also nicht zu lange warten. Also einfach mal dem Vermieter schreiben und um Zusendung der Abrechnungen bitten.
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Hallo,
so wie es geschildert ist erscheint es für mich ganz offensichtlich, dass die neue Hausverwaltung es in den Unterlagen schlichtweg übersehen hat, dass aufgrund einer geminderten Miete weniger bezahlt wurde. So muss sie zwangsläufig davon ausgehen, dass Miete schuldig geblieben ist. Eine entsprechende Information an die Hauverwaltung mit Verweis auf den damaligen Schriftverkehr sollte das Problem lösen.
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Ja. Lies dir selber den Paragraph durch. Da ist ausdrücklich von "Eintritt in den Mietvertrag" die Rede.
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Geht es dir darum, dass du selber umziehen und kündigen möchtest, oder geht es dir um die Kündigung durch den Vermieter?
Ich frage deshalb, weil bei einer Kündigung durch den Vermieter wichtig zu wissen ist, dass er nach dem Gesetz einen sehr guten Grund zum Kündigen braucht. Das geht nicht einfach so. Solltest du eine Kündigung bekommen, kann es also eventuell gut sein, dass diese unwirksam ist, was dann zu prüfen wäre, wenn nötig mithilfe eines Anwalts.
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Was genau verstehst du nicht?
Es gibt den §558 BGB, nach dem man die Miete mit der Begründung eines Mietspiegels oder eines Gutachters erhöhen kann. Und eine Erhöhung nach genau diesem Gesetz ist im oben genannten Paragraphen ausgeschlossen. Ein Mieterhöhungsverlangen mit der Begründung eines Gutachtens ist also unwirksam. Ein Vermieter kann dann nur nach dem Verbraucherindex erhöhen.
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Gemäß §557b Abs. 2 BGB ist bei Indexmiete eine Erhöhung auf die ortsübliche Höhe ausgeschlossen.
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Richtig, es greift dann §1568a BGB. Allerdings kann und darf gemäß Rechtsprechung die gemeinsame Erklärung im Sinne des Absatz 3 des Gesetzes bereits während der Trennungszeit gegenüber dem Vermieter abgegeben werden. Dies müsstet ihr also noch tun sofern noch nicht erledigt. Grund ist, dass man ja schon während der Trennungsphase kein Interesse mehr hat, gemeinsam zu wohnen. Für das Jobcenter ist also der bisherige Mietvertrag maßgeblich, da dieser weiter gelten wird. Ein neuer Mietvertrag ist nicht nötig.
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Die Abrechnung ist rechnerisch in Ordnung. Die Leerstände im Haus sind auch berücksichtigt. Das Problem ist, dass eine Heizanlage, die für 15 Wohnungen ausgelegt ist, gewisse Kosten verursacht, egal ob man heizt oder nicht. Sind dann nur noch 2 Mieter da, ist die Verteilung einfach eine andere. Bleibt als nur, sich mal die Rechnung für die Legionellenprüfung anzuschauen, dass da keine Instandsetzung dabei ist. Es ist nicht zu erwraten, dass es nächstes Jahr noch teurer wird.
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Bitte lade noch die anderen Seiten der Heizkostenabrechnung hoch, also wo die Gesamtsumme 3738,79€ hergeleitet wurde und wo der Aufteilungsschlüssel zwischen Heizkosten und Warmwasserkosten zu sehen ist.
Die Legionellenprüfung ist umlagefähig. Ob die Höhe korrekt ist, muss man bei einer Belegeinsicht beim Vermieter nachschauen.
Die Kosten der Gartenpflege ist in der Betriebskostenverordnung vorgesehen und daher umlagefähig. Wenn ein Teil der Fläche nicht so nutzbar ist wie laut Vertrag vereinbart, dann ist das ein anderes Thema, bei dem man prüfen muss, ob der Vermieter vieleicht seinen Pflichten nicht nachkommt.
Allgemein gesagt kommt es bei einer Betriebskostenabrechnung nicht darauf an, ob man diese als gerecht empfindet oder man der Meinung ist, diese würden einen nicht betreffen, sondern es kommt nur darauf an, ob diese dem Vermieter laut Belegen entstanden sind und laut Betriebskostenverordnung oder Vertrag umlagefähig sind.
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Falls der Mieter während der 9 Monate selber kündigt, dann gelten für ihn natürlich seine 3 Monate. Das steht ihm frei, wenn er schneller etwas gefunden hat.
Bei einer Eigenbearfskündigung ist der Vermieter aber oftmals froh, wenn er nicht die 9 Monate warten muss und die Wohnung früher nutzen kann. Deshalb bietet sich dann ein Aufhebungsvertrag an, bei dem wie gesagt auch weniger als die 3 Monate möglich sind. Das muss man dann je nach den Umständen absprechen.
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Die Kündigungsfrist beträgt für den Vermieter 9 Monate, wenn das Mietverhältnis schon mindestens 8 Jahre läuft. Als Mieter kann man schon vor Ablauf der 9 Monate ausziehen, die Miete hat man aber trotzdem die volle Zeit zahlen. Davon abgesehen braucht eine Vermieter einen guten Grund zur Kündigung, das geht nicht einfach so.
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Ich interpretiere deinen zweiten Absatz jetzt mal so, dass du keine Kündigung meinst, sondern einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, richtig? - Dieser wäre dann so zu erfüllen, wie er vereinbart ist. Also wenn man vereinbart, dass der Vertrag in einem Monat enden soll, dann ist das so, und man muss als Mieter bis dahin ausziehen.
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Das falsche Datum in einem Mieterhöhungsverlangen macht das Schreiben nicht unwirksam. Man schuldet die Erhöhung dann einfach erst ab dem korrekten Zeitpunkt.
Eine ungenügende Begründung hingegen kann ein Mieterhöhungsverlangen durchaus unwirksam machen. Denn diese ist laut Gesetz vorgeschrieben. Wenn es keinen Mietspiegel gibt oder nur einen einfachen anstatt einen qualifizierten, dann müsste der Vermieter andere Möglichkeiten dazu nehmen, z.B. indem er drei Vergleichswohnungen angibt. Egal ob Mietspiegel oder Vergleichswonungen, dies ist beides nur die Begründung des MEV, aber kein Beweis für die ortsübliche Höhe. Ein Gericht würde im Streitfall einen Gutachter beauftragen.
Die Frist für das Sonderkünigungsrecht beginnt wie gesagt erst zum Ende der Überlegungsfrist. Das überliest man allzu gern im Gesetzestext.
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Das ist schwierig, denn der Eigentümer ist dir keine Rechenschaft schuldig, denn mit dem hast du kein Vertragsverhältnis. Hauptmietvertrag und Untermietvertrag muss man immer getrennt betrachten.
Du könntest versuchen, mit dem Eigentümer ins Gespräch zu kommen. Dabei wirst du bestimmt auch nicht die Wahrheit heraus finden, ob die Kündigung wirksam ist, denn nach der Meinung des Eigentümers ist sie es. Aber vielleicht berücksichtigt der Eigentümer bei seinen weiteren Schritten, dass du mehr oder weniger als Unbeteiligte zwischen den Stühlen sitzt ohne groß zu wissen, woran du bist. Des Weiteren würde ich versuchen, mit deinem Vermieter, also dem Hauptmieter ins Gespräch zu kommen über ein Telefonat und ihn zu überzeugen, dass er mal Klartext mit dir reden sollte.
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Nur allein die Tatsache, dass ein Hauptmieter eine fristlose Kündigung erhält, ist kein Grund, dass ein Untermieter selber fristlos kündigen kann. Da besteht kein Zusammenhang.
Es ist daher erst mal wichtiger, ob die fristlose Kündigung des Eigentümers wirksam ist oder nicht. Wenn ja, dann endet somit auch die Erlaubnis zur Untervermietung und der Untermieter muss zusammen mit dem Hauptmieter ausziehen. Aber das hat nichts mit einer Kündigung zu tun. Ist die Kündigung aber unwirksam oder wird sie nachträglich unwirksam, dann geht das Mietverhältnis weiter als wenn es keine Kündigung gegeben hätte. Der Hauptmieter kann also auf die Kündigungsfris bestehen.
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Ja, es ist so wie darkshadow schrieb. Und der neuer Eigentümer hat dabei ja noch nicht mal einen Nachteil. Denn aufgrund des genannten Paragraphen hat er einen Rechtsanspruch, sich die Kautionen vom vorherigen Eigentümer zu holen, wenn nötig mit gerichtlicher Hilfe.
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Was für ein Schaden soll dabei entstanden sein? Mir fehlt die Vorstellung, was Wasser dabei anrichten kann, außer dass die Wäsche schmutzig wird. Und weshalb seid ihr nach Ansicht des Vermieters dafür verantwortlich?
Diese Fragen muss du hier nicht beantworten. Sie sollten nur deutlich machen, dass der Vermieter seine Forderung für einen Schadenersatz schon etwas genauer begründen muss. So pauschal kann er das nicht halten. Eventuell möchtest du bei ihm nachfragen.
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Sofern wir über eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Höhe gemäß §558 BGB sprechen, so ist im Gesetz keine Möglichkeit des Widerspruchs vorgesehen. Stattdessen muss man dem Mieterhöhungsverlangen durch Unterschrift zustimmen, wenn man es geprüft hat und es inhaltlich und von der Höhe her in Ordnung ist. Unterschreibt man nicht, kann der Vermieter die Zustimmung einklagen.
Ob man dem Vermieter mitteilt, dass man die Unterschrift nicht geben wird, oder ob man abwartet, bis der Vermieter vielleicht Klage einreicht, muss jeder für sich selbst entscheiden. Es ist ein Risiko, denn wenn das Mieterhöhungsverlangen in Ordnung ist, hätte man als Mieter die Gerichtskosten zu zahlen.
Das Sonderkündigungsrecht wäre bis zum Ende des zweiten Monats nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens wahrzunehmen. Allerdings ist das nur relevant, wenn ein Kündigungsverzicht vereinbart worden sein sollte. Denn andernfalls kann man jederzeit mit der 3-Monatsfrist kündigen.
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