Beiträge von Fruggel

    Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt ja auf den genaueren Auslöser der Beschwerden an. Es übersteigt meine Vorstellungskraft, dass die Nachbarn einfach nur monieren, dass da ein Hund liegt. Dazu muss es irgend welche weiteren Dinge geben oder eine Vorgeschichte, die für die Frage wichtig sind. Daher ja, lasse es von einem Anwalt prüfen, aber erst, wenn der Vermieter tatsächlich versucht, irgend welche Vorschriften zu machen. Bis dahin könnte er auch nur allgemeine Infos geben. Zudem könntest du mal versuchen, mit den Nachbarn ins Gespräch zu kommen, um heraus zu finden, was genau sie stört, falls du das nicht wissen solltest.

    Dieser Satz müsste auch überhaupt nicht im Vertrag stehen, und würde dennoch gelten. Denn es ist allgemein so vorgesehen, dass sich der Vermieter bei einem sachbezogenen Grund ankündigen kann und du dann einen Termin ermöglichen musst. In dem Text steht übrigens nichts von "sehr häufig", das hast du selber so interpretiert.

    Bezüglich Urlaub kommt es auf die Dringlichkeit an, was zu tun ist. Es gibt sicherlich einige Dinge, bei denen du dem Vermieter einen Termin nach dem Urlaub anbieten kannst. Wenn du mal 2 Wochen oder länger weg bist, solltest du einer Person deines Vertrauens einen Schlüssel hinterlassen für den Fall, dass etwas Dringendes ansteht.

    Wenn man eine Erlaubnis des Eigentümers hat, einen Hund halten zu dürfen, dann ist die bloße Anwesenheit des Hundes im Innenhof kein Grund zur Beschwerde, auch nicht der von Freunden, während diese zu Besuch sind. Da müsste es schon wirklich störende Faktoren geben, wie z.b. Bellen, oder dass Hinterlassenschaften des Hundes liegen bleiben.

    Einer Zustimmung des Vermieters für die Überlassung an Dritte bedarf es grundsätzlich. Die Frage ist nur, nach welchem Gesetz, §553 BGB oder §540 BGB. 553 hat den Vorteil, dass man dabei ein berechtigtes Interesse geltend machen kann und der Vermieter dann nicht verweigern kann. Dabei st es aber erforderlich, dass man sich einen Teil des Wohnraums für sich reserviert, sodass man diesen bei Bedarf jederzeit nutzen kann. Das ist bei einem WG Zimmer zwar nicht unmöglich, aber doch schwierig. Bei der Erlaubnis nach 540 kann man das gesamte Zimmer untervermieten, dem muss der Vermieter aber nicht zustimmen. Du solltest vieleich besser in Erwägung ziehen, das Zimme noch vor deiner Abreise aufzugeben, andernfalls musst du wahrscheinlich die Kosten alleine tragen.

    Nein, die Frist beginnt nicht neu. Wenn du angenommen die Abrechnung im November 2019 erhalten hast, dann hattest du Zeit, deine Einwände bis 30.11.2020 beim Vermieter (nicht bei der Abrechnungsfirma) geltend zu machen. Ist ja auch klar, dass die Hausverwaltung zuständig ist, denn mit dieser hast du einen Vertrag, nicht mit der Abrechnungsfirma.

    Wenn du die Einwände rechtzeitig und konkret genug vorgebracht hast, dann schuldest du auch nur den korrigierten Betrag der Abrechnung und was darüber hinaus geht kann man zurück fordern.

    Im Eingangsbeitrag steht:

    Dies ist so auch im Mietvertrag festgehalten; für die Garage wird ein zusätzlicher monatlicher Betrag zur Miete gezahlt.

    Das genügt, um annehmen zu können, dass die Garage zur Mietsache und zur alleinigen Nutzung gehört.

    Es stellt sich also die Frage, ob man aufgrund dessen die Garage abschließen darf bzw. auch das Schloss austauschen darf, da vermutlich noch andere einen Schlüssel haben.

    Das kommt darauf an, wie billig. Wenn beispielsweise vereinbart ist, dass im Endeffekt nur die Nebenkosten zu zahlen sind, dann kann auch eine Leihe vorliegen und du hättest völlig andere Voraussetzungen.

    Ansonsten, bei einem Mietverhältnis gelten die gleichen Regelungen wie für jedes andere Mietverhältnis. Und das bedeutet, dass die Kappungsgrenze von 20% (oder zum Teil nur 15%) innerhalb von 3 Jahren gilt. Die Mieterhöhung kann dann also nur in Etappen vorgenommen werden.

    Schon eine etwas merkwürdige Verwaltung. Zuerst wollen sie mehr Geld, und dann hast du noch nicht mal die Möglichkeit zu zahlen. Vielleicht solltest du nochmal per Brief mit Einwurfeinschreiben die Bankverbindung erfragen, sodass man dir keinen Verzug der Zahlung vorwerfen kann. Und dann legst du das Geld hat erst mal zur Seite. Ich würde mir da keinen Stress machen, du hast alles getan was du konntest.

    ob man im Nachhinnein noch mit dem Vermieter über eine, nach unten angepasste Miete reden kann/sollte?

    Natürlich kann man mit seinem Vermieter sprechen. Aber man sollte sich dabei realistischerweise keine Hoffnungen machen. Zu einer Reduzierung zwingen kann man den Vermieter nur, wenn die Wohnung in einem Gebiet mit angespannter Wohnsituation liegt, denn dort würden dann die Gesetze der Mietpreisbremse gelten. Ist Letzteres nicht der Fall, dann gilt Vertragsfreiheit, einen Mietpreis vor Unterzeichnung zu verhandeln.

    sich trotz 7 cm Abstand eines offenen Regals zur Wand innerhalb von 2 Monaten Schimmel bildete.

    Das ist dann vermutlich ein Mangel, was wiederum mit dem vereinbarten Mietpreis nichts zu tun hat. Nachträglich kann man eine Mietminderung in aller Regel nicht mehr geltend machen, außer man kann glaubhaft machen, dass man die Möglichkeit der Mietminderung nicht gekannt hatte.

    und nach Aussage der Servicehotline ist es nicht gestattet ( Pool )

    Du solltest nach dem Grund fragen. Um etwas zu verbieten, was normalerwiese zur ganz normalen Nutzung eines Gartens gehört, braucht der Vermieter einen guten Grund für das Verbot.

    Wenn es sich beispielsweise um einen solchen Pool handelt, der fest aufgestellt wird um dauerhaft am gleichen Ort zu stehen, dann wird der Rasen darunter kaputt gehen. Das wäre ein berechtigter Grund für das Verbot, denn Beschädigungen sollen natürlich nicht passieren.

    ich bin ja der alleinige Mieter, vonwegen gemeinsame Erklärung

    Es muss eine gemeinsame Erklärung sein, egal ob du allein im Vertrag stehst oder nicht. Denn die Noch-Ehefrau könnte ja vielleicht nicht damit einverstanden sein, in den Vertrag einzutreten. Das kannst du nicht einseitig bestimmen. Deshalb gemeinsam! Es muss aber nicht auf dem gleichen Papier stehen. Wenn sie eine ähnliche Erklärung dem Vermieter schickt, woraus ihre Willenserklärung hervor geht, ist das okay.

    mitgeteilt per Brief mit Rückschein

    Wenn er es annimmt oder bei Hinterlegung im Postamt abholt ist alles gut. Kommt der Brief aber zurück, ist es so, als hättest du nichts abgeschickt. Wenn möglich besser mit Zeugen beim Vermieter einwerfen oder per Einwurfeinschreiben oder per Gerichtsvollzieher.

    Habe gelesen er hat jetzt 4 Wochen Zeit.

    Ja, die Zeit hat er, um zu widersprechen. An dieses Recht sind aber sehr hohe Hürden gesetzt, die nur in seltenen Fällen erfüllt werden können.

    Ich will nirgendwo einen Untermietvertrag haben. Da würde ich eher in meine alte Wohnung zurückziehen.

    Sollte ein Mietvertrag wirklich wichtiger sein als die Partnerschaft.... :/

    Bis ich nicht in der neuen Wohnung im Mietvertrag stehe, möchte ich auch meine alte Wohnung (wo ich Hauptmieterin bin) nicht aufgeben.

    Da du offenbar schon den Umzug vollzogen hast und die bisherige Wohnung nicht mehr nutzt, noch der Hinweis, dass du dich bereits im Einwohnermeldeamt ummelden musst. Das verlangt das Bundesmeldegesetz mit einer Frist von 2 Wochen.

    Fazit: Um dein Ziel zu erreichen, bleibt nur, regelmäßig mit der Hausveraltung Kontakt aufzunehmen, bis von dort mal eine klare Antwort kommt, und auch wenn diese nur lautet, dass man mit eurem Wunsch nicht einverstanden ist. Du kannst es nicht erzwingen wie schon gesagt wurde.

    Schließlich muss ich rechtzeitig einen Nachmieter finden, will auch nicht den Erstbesten nehmen

    Nichts und niemand hindert dich daran, bereits jetzt mit der Nachmietersuche zu beginnen. Du muss dafür nicht bis zum Ende des Mietverhältnisses warten. Genau dafür ist die Kündigungsfrist ja vorgesehen, dass man die Möglichkeit hat, die Wohnung bzw. das Zimmer nahtlos weiter zu vermieten. Deine Mieterin muss deshalb auch Termine zur Besichtigung ermöglichen.

    Somit ist der Betrag wichtig, den du überwiesen hast. Dieser lässt sich ja mit dem Kontoauszug nachweisen. Einen schriftlichen Vertrag braucht es nicht. Es ist auch unklar, was du eigentlich heraus rechnen möchtest. Kontretisiere deine Frage gern etwas.

    Nebenbei noch die Anmerkung, dass dies hier kein Forum für Steuerfragen ist. Wenn du unsicher bist, was du für die Einnahmen-/ Überschussrechnung angeben kannst, wende dich bitte an einen Steuerberater.

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