Beiträge von Fruggel

    Ich unterstelle mal, dass die Abrechnung rechnerisch richtig ist. Das kann man aber aus den Informationen nicht allgemein sagen, sondern man müsste die Abrechnung genauer prüfen. Das viel häufigere Problem ist aber, dass ein Hausmeister oftmals auch Reparaturen oder Verwaltungstätigkeiten ausführt, welche aber nicht umlagefähig sind und zeitanteilig heraus gerechnet werden müssen. Dafür muss man den Tätigkeitsbericht des Hausmeisters einsehen.

    wurde die Zustimmungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten auf 14 Tage gekürzt

    Das ist vollkommen unschädlich für das Mieterhöhungsverlangen. Denn nach dem Gesetz hat man die Prüffrist grundsätzlich, egal was der Vermieter schreibt.

    Meiner Meinung nach handelt es sich um ein formell unwirksames Schreiben

    Ein Mieterhöhungsverlangen kann per se nicht wirksam oder unwirksam sein. Denn es stellt zunächst mal nur ein Vertragsangebot dar, mehr nicht, und ein Angebot kann jeder jederzeit machen. Der Andere kann es annehmen wenn er möchte oder nicht. Relevant werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Anforderungen des Mieterhöhungsverlangens erst dann, wenn der Vermieter die Mieterhöhung gerichtlich erzwingen will, dann dann müssen bestimmte Regeln eingehalten worden sein.

    müsste er doch nochmal ein formell korrektes Mieterhöhungsverlangen mit auch neu beginnender Frist an uns schicken?

    Richtig. Ein neues Mieterhöhungsverlangen setzt die Prüffrist neu in Gang. Wie oben gesagt hat man die Fristen kraft Gesetz unabhängig was der Vermieter schreibt, und er kann erst ab dem dritten Monat nach dem Mieterhöhungsverlangen Klage einreichen. Vorher würde diese vom Gericht abgewiesen werden.

    Die Markise ist nicht gebohrt, also keine Bausubstanz wird beschädigt.

    Somit ist es keine bauliche Veränderung. Dennoch darf sich der Vermieter ein Mitspracherecht offen halten, was er im Vertrag gemacht hat, um auf eine Einhaltung des optischen Erscheinungsbildes zu achten.

    Kann die Hausverwaltung tatsächlich verlangen, dass ich die Markise entferne

    Zumindest müsste die Verwaltung dafür einen sehr guten Grund nennen, mit dem sie zeigt, dass ihre Interesse höher sind gegenüber der Interessen des Mieters.

    Gibt es rechtliche Grundlagen, die mich in dieser Situation schützen würden?

    Nein. Denn es geht hier um eine Abwägung von Interessen der Vertragsparteien. Manche Dinge lassen sich nicht diekt im Gesetz ablesen, denn als Mieter hat man Rechte, als Vermieter aber auch.

    Darf sie mir das Aufhängen von Wäsche auf meiner Terrasse verbieten, wenn es nicht sichtbar ist?

    Auch ohne Sichtschutz darf Wäsche Tocknen nicht verboten werden, da dies als vertragsgemäße Nutzung der Wohnung gilt.

    deshalb bin ich davon ausgegangen, dass das in Ordnung ist, solange nichts beschädigt wird oder das Hausbild nicht stört.

    Davon darf man zunächst auch mal ausgehen. Denn offenbar hat noch niemand verlangt, das wieder abzubauen. Im Eingangsbeitrag klang das noch etwas anders.

    dafür ist doch so ein Forum gedacht?

    Ja selbstverständlich ist es dafür da. Und die Meinungen dazu können halt vielfältig sein. Man kann dazu aber nicht wirklich einen Rat geben, denn jeder muss sich selber überlegen, was ihm wichtig ist. Beispielsweise könnte das die Reparatur von Beschädigungen betreffen sofern es welche gibt, oder dierDurchführung von Schönheitsrenovierung sofern man dazu verpflichtet sein sollte, oder die Nachzahlung von Nebenkosten. Vielleicht könnte man etwas zur Rückzahlung der Kaution vereinbaren wollen, und das Datum, bis wann die Wohnung zurück gegeben wird. Das waren nur ein paar Beispiele, es kann nochmehr Dinge geben.

    Und ja, so etwas nennt man Aufhebungsvertrag.

    Bei geschätzten Werten kannst Du 15% der Kosten abziehen.

    Das wissen Sie aber nüchtern betrachtet selber, dass die Aussage falsch ist. In §12 HeizKV heißt es nicht, dass 15% abgezogen werden können, wenn geschätzt wurde, sondern es steht da, wenn entgegen der Vorschriften geschätzt wurde. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

    Muss die Firma aufklären, wie sie zur Einschätzung kommt, dass ein Montagefehler vorliegt?

    Nein. Denn Fakt ist, dass der korrekte Verbrauchswert nicht vorliegt oder nachträglich ermittelt werden kann. Das allein genügt für die Anwendung der Schätzung gemäß §9a HeizKV. Aus welchem Grund der Wert nicht vorhanden ist, spielt im Sinne des Gesetzes keine Rolle.

    vor allem da die Schätzung meiner Meinung nach sehr hoch ausfällt

    Das lässt sich bei einer Schätzung nicht unbedingt vermeiden. Denn §9a Abs. 1 HeizKV macht Vorschriften über die Methode der Schätzung. Da kann es durchaus höher ausfallen als der Wert sonst wäre.

    dass ich inzwischen skeptisch bin

    Das hilft nicht weiter. Man muss die Fehler genau definieren, um sie dem Vermieter sachlich schreiben zu können. Dafür hat man 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit. Wenn man nicht sicher ist, dann von jemand helfen lassen, der sich damit auskennt.

    nicht mitvermietet, sondern wird den Mietenden „zur Nutzung überlassen“.

    Womit der Vermieter eine Leihe beabsichtigt anstatt einer Miete. Eine Leihe ist aber nicht möglich bei Dingen, die fest installiert sind und nicht mal eben abgebaut werden können um sie wo anders aufzustellen. Denn diese Sachen gelten als zur Mietsache gehörend und sind somit mitvermietet.

    Der Pool ist bei Bedarf vom Mieter zu reinigen.

    Das ist normal und üblich, auch wenn es nicht im Vertrag stehen würde. Denn man hat eine Nebenpflicht, die Dinge mit Sorgfalt zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Und dazu gehört auch ein Mindestmaß an Reinigung.

    Die Kosten für eventuelle Reparaturen oder Ersatz trägt der Mieter.

    Mit der Leihe, die der Vermieter anstrebt, kann er sich nur von einer Pflicht zur Reparatur befreien, nicht aber die Pflicht auf den Mieter abwälzen.

    Nachdem der Vermieter erst eine Poolreinigung bis zum Auszug verlangte

    Eine normale Reinigung kann er auch verlangen. Denn grobe Verschmutzungen sollen nicht sein bei der Übergabe, eine Grundreinigung hingegen würde eine Vereinbarung im Vertrag bedürfen.

    fällt die Grundreinigung rechtlich in seinen eigenen Verantwortungsbereich (Instandhaltung nach § 535 BGB)?

    Das tut es so oder so, auch bei einer Leihe muss man von der Beseitigung grober Verschmutzungen abgesehen keine Grundreinigung machen, außer es wäre extra vereinbart.

    ob er von dem Mieter überhaupt so einen Schlüssel halten darf

    Das kann man so pauschal nicht beantworten. Es kommt darauf an, ob das Objekt wie ein Wohnheim anzusehen ist und der Vertrag dementsprechend gestaltet ist. Hierbei gelten andere Regelungen. Wenn es hingegen ein normaler Wohnungsmietvertrag ist, dann wäre das nicht zulässig ohne Einwilligung des Mieters. Da bekannt ist, dass der Vermieter einen Schlüssel hat, darf man daher den Schließzylinder austauschen.

    (Bitte keine Vollzitate setzen)

    oder in der Wohnung liegenbleibe, sieht der Vermieter keine Verpflichtung, mit dem Generalschlüssel meine Wohnung aufzuschließen, weil ich ja die Service-Pauschale nicht zahle

    Und das ist vom Mietrecht her auch korrekt. Man kündigt ja diesen Bereitschafts Service, weil man ihn nicht mehr in Anspruch nehmen will. Also kann man auch keine Leistung erwarten. Allerdings macht sich der Verwalter eventuell wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er weiß, dass sich jemand in einer Notlage befindet.

    ist es überhaupt zulässig das dieser uns mit einem von Ihm festgelegten Preis Strom verkauft bzw. in der Nebenkostenabrechnung abrechnet?

    Man kann alles mögliche in die Abrechnung schreiben, ist nicht verboten. Aber ob das dann zu einem Anspruch führt, ist etwas anderes. Der Haushaltsstrom gehört aber nicht zu den Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung, und dürfte ohne gesonderte Vereinbarung darin auch nicht abgerechnet werden. Im Streitfall würde ein Richter die Position daher streichen.

    so dass ich hätte auch die Wahl haben müssen mit einem lokalen Stromversorger einfach einen Vertrag zu machen.

    Man muss dabei unterscheiden, ob der Vermieter als Stromerzeuger auftritt, oder nur die Kosten eines Lieferanten verteilt werden. Bei einem Versorgungsvertrag mit dem Vermieter darf man höchstens 2 Jahre daran gebunden werden und muss dann wechseln dürfen.

    Wie würdet ihr hier weiter vorgehen?

    Man könnte mit dem Vermieter sprechen um sich auf einen geringeren Preis für die Strom Belieferung zu einigen, weil man ansonsten gerne bei einem anderen Versorger sich anmelden möchte. Dass es keinen sepraten Zähler gibt, wäre dann das Problem des Vermieters. Dieser müsste halt einen beim Netzbeteiber anfordern.

    Du siehst es aber auch als gegeben an, dass das ein Mangel bzw. eine Beeinträchtigung ist, oder?

    Ja. Denn so etwas ist nicht normal und passiert immer nur durch eine fehlerhafte Planung des Baus oder durch eine nicht fachgerechte Ausführung. Kann durch die Kabelzuführung kommen oder auch durch einen Hohlraum in de Wand. Sieht man erst genauer, wenn man die Schalter bw. Steckdosen raus genommen hat.

    aber die Antwort war nur, sie können daran nichts machen

    Die Ursache beheben kann man sicherlich nicht, denn die sitzt irgend wo in der Installation, wo zwischen Wand und Verkabelung eine Abdichtung fehlt. Aber man kann durchaus in den Steckdosen ein wenig abdichten, indem man in die Rohre der Kabelzuführungen eine Silikonmasse einbringt. Den Vorschlag könnte man der Verwaltung machen. Ich persönlich würde das auch selber machen, aber muss jeder für sich einschätzen, ob er sich das zutraut. Wenn man die Sicherung abschaltet, kann auch nichts passieren.

    obwohl die voraussichtlichen Kosten für die Mängel gering sind und er nur einen Teil als Sicherheit für die Nebenkosten benötigt?

    Genau genommen müsste er schon einen Teil zurück geben. Aber das ist nicht so eindeutig, den für ihn könnte es keineswegs so klar sein, wie hoch der Schaden sein wird. In dem Fall behält er die Kaution berechtigt ein.

    Welche Frist gilt für die Kautionsrückzahlung tatsächlich

    Es gibt keine konkrete Frist. Das Gesetz sagt nur allgemein,dass die Kaution zurück zu zahlen ist, wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters entfallen ist. Wann das der Fall ist, ist Sache des Einzelfalls. Es ist auch ein Mythos, dass die Rückzahlung nach 6 Monaten erfolgen muss, sondern es könnte auch länger dauern.

    Ist diese Forderung rechtlich haltbar und die korrekte Vorgehensweise?

    Im Prinzip schon. Aber wenn er nicht zahlt, müsste man Klage einreichen. Unter Umständen gibt es aber dann vielleicht bei der Endabrechnung erneut Meinungsverschiedenheiten, und dann klagt man erneut. Daher lieber warten.

    und mir den daraus Resultierenden Zinsertrag zu nennen, dies hat er auch nicht gemacht.

    Muss er aktuell auch nicht, sondern dann erst später bei der Endabrechnung über die Kaution. Davon abgesehen kann man sich den Zinsertrag selber ausrechnen. Man schaut nur, wie der Zinssatz in der Mietzeit für eine Sparanlage mit 3-monatiger Kündigungsfrist war. Wenn der Vermieter das Geld nicht korrekt angelegt hat, stehen einem trotzdem die Zinsen zu.

    Den Bestand grob gerundet anzugeben ist gar kein Problem, das macht die Abrechnung nicht falsch. Es gibt auch Tanks, die gar keine Skala haben, sondern da misst man die Füllhöhe in cm und schätzt dann über das Tankvolumen den Bestand ab.

    Der Verbrauch erscheint auf den ersten Blick soweit plausibel. Daher besteht die Vermutung, dass zuvor Öl Rechnungen vergessen worden sein könnten.

    Nun steht zunächst die Belegeinsicht an, um Rechnungsdatum, Betrag, Liter zu vergleichen. Auch auf die Lieferadresse auf der Rechnung schauen, nicht dass eine Rechnung eines anderen Objekts einfließt. Erst dann kann man weiter sehen.

    Das hatte ich nach dem Einbau der zentralen Warmwasserversorgung mit einer Email an die Hausverwaltung in 12/2024 erfragt:

    Diese Antwort bezieht sich ausschließlich auf die Kosten des Kaltwassers. Auf die Kosten der Erwärmung für das Warmwsser wird darin nicht eingegangen. Offenbar hat man Ihre Frage nicht richtig verstanden. Vielleicht wollen Sie nochmal nachhaken.

    Kaltwasserzähler in allen Wohnungen einzubauen mag ein Aufwand sein. Und das ist auch nicht nötig, da gesetzlich nicht vorgeschrieben.

    Da aber extra neue Rohre verlegt und verkleidet wurden, ist dies aus meiner Sicht nicht zutreffend...

    Man könnte dem Vermieter zumindest mal ganz unvoreingenommen die Frage stellen, warum keine Zähler eingebaut wurden. Jegliche Information könnte helfen, die Sache richtig zu bewerten.

    Habe ich in diesem Falle das Recht auch die Abrechnungen für die anderen Wohneinheiten im Haus einzufordern?

    Die Abrechnungen benötigt man nicht, durchaus aber die Zählerwerte der anderen Wohnungen. Diese kann der Vermieter nicht verweigern, da man ein Recht darauf hat, die Abrechnung zu überprüfen. Ob der Leerstand nicht berücksichtigt ist sieht man normalerweise schon in der eigenen Abrechnung, wenn die Gesamtfläche bei der Ermittlung der Grundkosten nicht passt.

    wie können dann immense Kosten von (5.121,09 € (2024) - 3.838,02 € (2023) =) +1.300 € auflaufen

    In 2024 ist die staatliche Gaspreisbremse weg gefallen, und außerdem ist die Mehrwertsteuer wieder auf 19% angehoben worden, die vorübergehend auf 7% war. Dadurch ist die Gas Rechnung zwangsläufig höher.

    die Warmwasserkosten werden scheinbar einfach auf Basis der Heizungseinheiten (erfasst an Heizungskörpern) aufgeteilt

    Das ist nicht richtig. Es muss eine rechnerische Aufteilung gemacht werden. Selbst ohne Zähler geht das durch eine Schätzung auf Basis der Wohnfläche.

    Es sind keine Warmwasserzähler verbaut worden, obwohl extra neue Rohre in jede Wohnung verlegt wurden

    Das entspricht nicht den Anforderungen ans Gesetz. Deshalb darf man nach §12 HeizKV die Kosten um 15% kürzen. Außerdem kann es vielleicht einen Mietmangel darstellen, durch den die Miete gemindert ist.

    aufgrund des Leerstandes der 1. OG Wohnung 6 Monate lang viel zu viel Warmwasser vorgehalten hat

    Man sollte prüfen, ob der Leerstand berücksichtigt wurde und eben nicht dessen Kosten auf die Bewohner umgelegt ist.

    Nachzahlung kommt sind viele am jammern

    So betrachtet relativiert sich die Idee doch etwas, dass es mit dem Verteilerschlüssel zu tun haben könnte. Denn in dem Fall wären nur ganz wenige benachteiligt. Mag durchaus sein, dass die Bewohner nicht sparsam sind und mehr heizen als nötig wäre. Dadurch sind aber nur die Gesamtkosten höher und ein anderer Verteilerschlüssel würde nur eine kleine Verschiebung bringen, aber keine wirkliche Ersparnis.

    Ein anderer Aspekt könnte sein, dass der Verbrauch und somit die Kosten in einem völlig normalen Rahmen sind, jedoch die Vorauszahlungen viel zu gering angesetzt wurden. Dann ist klar, dass es zu Nachzahlungen kommen muss. Daher habe ich oben gefragt, woher die Erkenntnis kommt. Die Nachzahlung ist der falsche Maßstab. Um es objektiv zu betrachten müsste man mit anderen gleichartgen Häusern vergleichen.

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