Beiträge von Fruggel

    Gib in der Suchmachine man "Leckageortung" ein. Da findest du einige Firmen. Ich möchte keine Werbung für eine bestimmte machen.

    Man muss bei der Suche in verschiedene Richtungen schauen. Und wenn es eine Vermutung gibt, kann und soll man das naürlich prüfen.

    Doch wir verlassen ein wenig das Mietrechtliche. Wichtig ist, dass der Vermieter zweifellos in der Pflicht ist, und da sollte man nicht locker lassen.

    Meines Erachtens sollte das sofort geprüft werden, um vermeidlichen Mehrschaden vorzubeugen. - Oder liege ich mit der Annahme falsch?

    Ja, da stimme ich zu. Ich schlage vor, du telefonierst selber mal herum, ob die eine Fachfirma für so etwas kurzfristig bekommen würdest. Und wenn das möglich ist, kann der Vermieter nicht mehr behaupten, dass es nicht möglich sei.

    Die Frage ist ja, ob es mit einer „Wandtrocknung“ getan ist, oder ob ggfs. mehr gemacht werden muss.

    Es muss natürlich zuerst mal die Ursache gefunden werden. Wenn irgend wo ein Leck in einer Leitung ist, würde die Feuchtigkeit schneller nachkommen als man es trocknen kann.

    Wie aussichtsreich wäre die Situation vor Gericht?

    Das lässt sich ohne hellseherische Fähigkeiten nicht beantworten. Hier kennt ja niemand deine Wohnung und den Mietspiegel. Davon abgesehen wär es unerlaubte Rechtsberatung, das zu bewerten.

    und empfohlen, eine Berechnung anhand des Mietspiegels durchzuführen.

    Das kann man so beantworten gegenüber dem Vermieter. Die andere Möglichkeit wäre, eine Teilzustimmung zur Mieterhöhung zu geben. Das geht auch. Dabei rechnest du selber aus, auf welche Miethöhe du kommst, schreibst deine Berechnung dem Vermieter, und erklärst dich mit dem geringeren Betrag einverstanden. Wahrscheinlich wird der Vermieter dann nicht das Risiko eingehen wollen, auf den Rest zu klagen.

    Das ist jetzt nur meine Meinung, ein Experte sieht es vieleicht anders. Auf den Bildern sehe ich vorrangig feuchte Wände, weniger Schimmel. Der Raum dürfte mit Ausnahme des Bereichs nahe der Wand durchaus nutzbar sein. Etwas anderes kann vielleicht gelten, wenn einer von euch mit Atemwegserkrankungen wie Astma zu tun hat.

    Etwas sinn- und kopflos finde ich, dass der Schimmel versucht wurde zu entfernen. So feucht wie die Wände offenbar sind bringt das doch nichts. Die Ursache der Feuchtigkeit muss erst mal gefunden werden. Das könnte eine Beschädigung der Dampfsperre sein, also an der Isolierung unter dem Putz draußen, oder ein Leck in einer Wasserleitung, wodurch stetig was durch die Wände tropft. Wenn das gefunden und beseitigt ist, würde eine Firma spezielle Trocknungsgeräte aufstellen für 14 Tage. Das ist dann eine große Störung, weil diese sind sehr laut. Danach kommt die Schimmelentfernung und streichen der Wände.

    wo der Unterschied zwischen einer Minderung, oder Kürzung liegt?

    Da gibt es keinen Unterschied, es bedeutet das gleiche. Wobei Minderung die juristisch korrekte Bezeichnung ist. Denn die Miete ist kraft Gesetz gemindert und nicht auf Veranlassung des Mieters.

    Ich hätte an 30% gedacht, oder ist das zu viel?

    Das kann hier nicht beantwortet werden, da es eindeutig Rechtsberatung im Einzelfall wäre. Mindert man zu viel, gerät man mit der Miete in Verzug und kann entsprechende Nachteile bekommen. Dafür will hier niemand die Verantwortung übernehmen. Wende dich bitte an einen Mieterverein oder Rechtsanwalt.

    jedoch sehe ich aktuell noch nicht, aus welchen Gründen wir mit dieser "Zusatzvereinbarung" einverstanden sein müssten.

    Ihr müsst nicht einverstanden sein. Das könnt ihr ja erst entscheiden, wenn die Vereinbarung vorliegt. Aber man muss nicht immer nur danach gehen, wozu man verpflichtet ist. Stattdessen kann man, wenn man will, die Dinge etwas weitsichtig anschauen. So will der Nachbar doch sicherlich auch keinem schaden und er ist selber auch benachtiligt, dass es sich der Vermieter etwas zu leicht macht mit der Heizung. Das berücksichtigend kann man zu einer guten Lösung kommen.

    Letztlich ist es aber das Problem des Vermieters. Ihr habt weder mit dem Vermieter noch mit dem Nachbarn eine Vereinbarung zur Wärme Lieferung. Ihr könntet theoretisch also auch auf stur machen, wenn der Vermieter nicht um eine angemessene Lösung bemüht ist.

    Die Wohnung wird voll funktionsfähig übergeben.

    Nun ja, so etwas unterschreibt man nicht, wenn es nicht den Tatsachen entspricht. Aber das Thema Mängel hat nichts mit der Heizung zu tun, sind verschiedene Dinge.

    draufkommt und deshalb erscheint mir so ein Rat eher ärgerlich als hilfreich und deshalb hier unplatziert...

    Das solltest du nicht zu streng sehen, wenn ein solcher Rat gegeben wird. Es gibt leider manchmal Situationen, in denen man mit dem Mietrecht nicht weiter kommt, weil alles ausgeschöpft ist. Und dann kann die eine oder andere praktische Anregung vielleicht doch helfen. Auch das ist hier erlaubt.

    Aber kommen wir auf das Thema zurück.

    Meine Frage: kann er uns einfach so auf die Strasse setzen

    Nein. "Einfach so" kann kein Vermieter einen Mieter auf die Straße setzen. Er braucht dazu einen berechtigten Grund. Und nur allein, dass in der Kündigung Eigenbedarf steht, macht das noch lange keinen berechtigten Grund. Der Gesetzgeber verlangt, das dies etwas genauer erläutert wird. Man muss die Situation des Vermieters nachvollziehen können und wissen, warum und wozu er die Wohnung braucht. Ist diese Erklärung nicht in sich plausibel, wird ein Vermieter auch nicht bei Gericht mit der Kündigung durchkommen.

    weil die beim Mieterbund können uns leider nicht viel sagen,bin leider enttäuscht von denen

    Nichts gegen den Mieterbund. Die können meistens gut beraten und Hilfe geben. Doch manchmal sind die leider überfordert, sei es, weil sich der Berater zu wenig auskennt oder weil das Thema zu komplex ist. Daher möchtest du vielleicht zu einem Rechtsanwalt gehen und die Kündigung prüfen lassen.

    Aber was es kompliziert macht ist, dass es ja gar nicht um die Kündigung allein geht. sondern es geht auch um die feuchten Wände, die nach der Schilderung vielleicht von baulichen Mängeln kommen. Und wenn sich das bestätigen würde, dann verletzt der Vermieter seine Pflichten. Man könnte verlangen, dass er die Ursache behebt, die Miete ist gemindert, evtl sogar um 100%, wenn die Wohnung komplett unbewohnbar sein sollte. Ein Rechtsanwalt wird das alles genauer bewerten können und entsprechend vorgehen. So ein Thema geht über die Kompetenzen des Mieterbundes hinaus.

    Die theoretischen Möglichkeiten oder gesetzliche Vorschriften zu einem bestimmten Sachverhalt zu diskutieren, ist keine Rechtsberatung. Das darf hier gern gemacht werden, aber bitte in sachlicher Form. Rechtsberatung wird es erst, wenn man dem Fragesteller eine konkrete Empfehlung gibt, welche Rechtsmittel für ihn am besten sind und welche er wählen sollte. Jeder Fragesteller muss für sich selbst entscheiden, wie er vorgeht.

    Es gibt die Option, nach den Regelungen des §721 Abs. 2 ZPO Räumungsschutz zu beachtragen. Das müsste bis spätestens 14 Tage vor dem Räumungstermin des Gerichtsvollziehers eingereicht werden.

    Unter dem Amt für Obdachlosenhilfe in der Stadtverwaltung haben manche eine falsche Vorstellung. Dabei geht es nicht immer nur um Obdachlosenheime. Die Leute da haben noch mehr Möglichkeiten.

    Das war es aber dann leider schon mit den rechtlichen Möglichkeiten. Ist der Gerichtsvollzieher dann da zum Termin, wird man buchstäblich auf der Straße landen. Man sollte sich also rechtszeitig darüm kümmern, wo man hin geht, wenn auch nur provisorisch als Notlösung.

    Der Hinweis auf Jobcenter und Sozialamt hilt nicht weiter. Diese haben keine Wohnungen oder Unterkünfte zu vermitteln. Dort kann man nur Gelder beantragen, wenn man zu wenig Einkünfte hat.

    Eine Zusatzvereinbarung mt dem Vermieter zu treffen ist sicherlich sinnvoll. Denn es ist so einiges schief gelaufen, wofür es doch im allerseitigen Interesse ist, das für die Zukunft in Ordnung zu bringen. Der Vermieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Nachbar Strom und Wärme bekommt, und ihr erfüllt das quasi, ohne dabei irgend eine Ahnung zu haben, wie viel das im Jahr ausmacht. Das hätte im Vertrag genauer geschrieben werden müssen.

    In der Zusatzvereinbarung sollte als nicht nur die Temperatur von 23° geregelt werden, das wäre zu wenig. Es sollte auch über die Kosten gesprochen werden. Schön, wenn ihr einen Nachlass von 50€ bekommt, aber wer sagt denn, ob das genug ist. Offenbar ist da ja auch Strom dabei, wenn ich richtig verstanden habe, und da reichen 50€ wahrscheinlich eher nicht. Der Nachbar freut sich, dass der Vermieter nichts mit ihm abrechnen kann, und ihr bezahlt.

    Die Kosten in der Vergangenheit zu ermitteln ist natürlich nicht mehr möglich, selbst mit dem Zwischenzähler nicht, da wahrscheinlich kein Anfangsstand zu eurem Einzug bekannt ist. Deshalb kann man nur schätzen, wie viel der Nachbar verbraucht hat. Auch ein Gericht könnte hier nur eine Schätzung machen. Deshalb wollt ihr vielleicht einen Betrag ermitteln, mit dem ihr und der Nachbar beide zufrieden seid, und der Nachbar euch das zahlt als Entschädigung für die Lieferung von Strom und Wärme.

    Mit dem Notar ist nicht die Beglaubigung des Vertrags gemeint, sondern dass man ein dingliches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen bekommt. Das Wohnrecht ist durchaus eine Option, über die man nachdenken kann, da dies dann ganz eindeutig ist und nicht umgangen werden kann, auch nicht beim Verkauf des Hauses.

    Das Wohnrecht ist aber nicht unbedingt nötig, es geht auch in einem Mietvertrag. Jedoch ist dann einiges zu beachten bei der möglichst präzisen Formulierung der Vereinbarung. Es kann ansonsten Lücken geben, die dann doch eine Kündigung, z.b. wegen Eigenbedarf, möglich machen. Daher empfiehlt es sich, die Formulierung zumindest von einem Rechtsanwalt überarbeiten zu lassen.

    Falls die 200€ inklusive Nebenkosten gement sind, könnte es etwas anders aussehen. Denn dann macht der Betrag vermutlich nahezu nur die Nebenkosten aus, es bleibt also fast keine Grundmiete mehr übrig. Das führt dazu, die Sache als Leihe betrachten zu können. Der Schutz des Mietrechts greift dann nicht. §535 II BGB meint schon eine Miete, die, wenn auch weit unter der ortsüblichen Höhe, doch eine ernsthafte Höhe hat. Ein mehr oder weniger symbolischer Betrag von ein paar Euro reichen nicht aus.

    Es klingt widersprüchlich, warum die Wohnung angeblich nicht mehr vermietet werden soll, wenn sie doch völlig in Ordnung ist und nichts saniert werden muss. Das aufzuklären wäre aber wichtig, denn erst dann weißt du ob der Grund der Befristung vielleicht vorgeschoben ist, was den Vertrag zu einem unbefristeten machen würde.

    Die Miete zu erhöhen ist unwahrscheinlich, denn das hätte die Hausverwaltung schon jetzt bei dem Vertrag mit dir machen können, wenn das die Absicht wäre.

    Bezüglich der Nachbarin kann man vielleicht erreichen, dass sie erst ab 7 Uhr die Waschmaschine laufen lassen darf aufgrund von Ruhezeiten. Aber gegen die Umgebung durch Feuerwehr und Krankenhaus kann man nichts machen. Das sind nun mal die Gegebenheiten, die man schon beim Einzug kennt. Daher kann man nur raten, eine andere Wohnung zu suchen.

    Bei den Summen drängt sich er Verdacht auf, dass der Vermieter hier auch Reparaturen mit abrechnet, was aber nicht zulässig wäre. Deshalb ist der erste Schritt, die Rechnungen beim Vermieter einzusehen, um das zu überprüfen. Nur die reine turnusmäßige Wartung ist umlagefähig, und bei einem Aufzug auch noch die Kosten der Notfall Bereitschaft.

    Auch kann er für die Kosten einer Räumungsklage und der Räumung selbst in Anspruch genommen werden

    Wohl wahr. Doch wenn die Miete jetzt weiterhin mt gezahlt wird vom Fragesteller, dass wird das auf Dauer gesehen eine noch größere Summe sein, die zusammen kommt und es wird zu einer Never-ending-story. Und wenn man das Vorgehen mit der Hausverwaltung abspricht, wird sie wahrscheinlich kooperieren. Auch der Hausverwaltung ist ja daran gelegen, dass die Verhältnisse geklärt sind.

    Wenn ich das richtig sehe erben ja alle Kinder den inhalt des Hauses wenn sie das Erbe nicht ablehnen. Auch den Mietvertrag.

    Das stimmt so nicht ganz. Der Übergang des Mietvertrags auf die Erben würde nach §564 BGB stattfinden. Davor vorrangig ist aber der §563 BGB, nach dem der Mietvertrag auf den Mitbewohner der Wohnung übergeht. In dem Fall war das also der Stiefbruder, der kraft Gesetz Vertragspartner wurde und nicht die Erbengemeinschaft.

    Anschließend hat der Eigentümer dann eine neue Vereinbarung mit dem Stiefbruder getroffen (Nießbrauch), aber eben nur mit dem Stiefbruder, der Vertragspartner wurde, und nicht mit der Erbengemeinschaft.

    Aus diesem Grund kann ich die Aussage von @darkshadow nicht nachvollziehen, warum es jetzt Sache des Erbrecht sein soll, wo mit den anderen Erben gar kein Vertragsverhältnis entstand.

    Um auf die Frage zurück zu kommen, für die Räumung wäre somit der Stiefbruder allein verantwortlich. Die Geschwister helfen ihm selbstverständlich dabei.

    Dass das Nießbrauchrecht aktiv aufgegeben werden muss, wenn gewünscht, wurde schon gesagt. Allerdings würde ein Rechtsanwalt wahrscheinlich etwas genauer anschauen, ob der Eigentümer nicht seine Pflichten vernachlässigt hat. Als Nießbrauchnehmer ist man nur für die gewöhnlichen Instandhaltungsarbeiten verantwortlich. Wenn aber die Heizung ausfällt, dass geht das darüber hinaus und der Eigentümer wäre in der Pflicht. Eventuell könnte sich dadurch ein Schadenersatzanspruch ergeben.

    Das ist etwas komplizierter als es scheint. Denn das Nießbrauchsrecht endet ja nicht durch den Abriss. Das bedeutet, eventuell kann gar nicht abgerissen werden, solange nicht der Nießbrauchnehmer das Recht aufgibt. Das müsste er schrichtlich und vom Notar beglaubigt tun.

    Außerdem hat ein Nießbrauchnehmer die Aufwendungen zur Erhaltung zu tragen gemäß §1041 BGB. Die Entrümpelung ist also das kleinste Problem. Ich verstehe nicht, warum du meinst, dass jemand anderes dafür aufkommen muss als der Stiefbruder. Von ihm wird nichts zu holen sein, aber der Anspruch besteht.

    Soweit ich’s versteh, wurden die Heizkosten Vorauszahlung gar nicht berücksichtigt

    Das ist richtig, es sind nur die 85€ der Betriebskosten berücksichtigt. Wenn ihr tatsächlich mehr vorausgezahlt habt, könnt ihr das dem Vermieter schreiben und den Betrag abzüglich der fehlenden Vorauszahlung überweisen.

    Weiteres habe ich in der Abrechnung jetzt noch nicht geprüft, da dies schon allein eine größere Differenz macht.

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