Beiträge von Fruggel

    Muss ich dann auch damit rechnen, dass der 30.06.2022 gemeint war

    Nein. Nach der Auslegung des wahren Willens des Vermieters kann man davon ausgehen, dass er wohl das Ende des Juli, also den 31. gemeint haben muss.

    Eventuell könnte es aber noch sein, dass die Kündigung aus irgend welchen Gründen unwirksam sein könnte, wenn sie nicht ordnungsgemäß begründet ist oder gar kein Eigenbedarf vorliegt. Das Gesetz macht da ein paar Vorschriften. Das nur als kleiner Hinweis am Rande. Falls du das schon geprüft hast, ist es natürlich in Ordnung.

    ich solle ihm die Paragraphen zukommen lassen

    Das sollte man nicht tun, da es einem erstens als unerlaubte Rechtsberatung ausgelegt werden kann, und zweitens ist es doch die Sache des Vermieters, sich rechtliche Informationen einzuholen, wenn er Wissenslücken hat. Zudem gibt es ja auch einige Firmen, welche die Erstellung der NK Abrechnung übernehmen.

    Wenn du ihm helfen willst, könntest du dir die ganzen Belege geben lassen und selbst eine Abrechnung erstellen, die deiner Ansicht nach richtig wäre.

    ist eine Abmahnung bzw. fristlose Kündigung möglich

    Nein. Bezüglich der Nachzahlung der Nebenkosten ist eine Kündigung nur unter gewissen Voraussetzungen möglich, und für eine fristlose noch eingeschränkter. Regulär ist das im Gesetz nicht vorgesehen. Wobei ich damit nicht sage, dass es unmöglich ist, sondern dass du es vielleicht mit einem Anwalt absprechen möchtest, wie es sich in deiner konkreten Situation verhält. Vielleicht ist es aber für den Mieter ja schon Denkzettel genug, wenn er mal Post von einem Anwalt bekommt oder den Mahnbescheid vom Gericht.

    Ich möchte nochmal etwas Wichtiges betonen, was oben schon geschrieben wurde, aber in der weiteren Diskussion vielleicht unter gehen könnte. Und zwar hat man als Mieter nur die Beschädigungen zu tragen, die schuldhaft verursacht wurden. Es ist im Gesetz klar geregelt, dass alles, was der Abnutzung durch normalen Gebrauch unterliegt, zulasten des Vermieters geht. Man muss sich also bei jeder einzelnen Sache fragen, wie genau es zu ver Beschädigung kam. Ein Boden nutzt ist nun mal mit der Zeit durch darüber Laufen ab, aber ein Brandfleck als Beispiel passiert nicht bei normaler Nutzung. Ich hoffe, die Unterscheidung ist etwas klar geworden und so kannst du es vielleicht selbst beurteilen für die Dinge, die der Vermieter moniert.

    Nächste Woche habe ich einen Termin beim Mieterschutzbund

    Ich bin sicher, dass der Anwalt des Mieterschutzbundes sagen wird, dass die Abrechnung so nicht in Ordnung ist, unwirksam um geneu zu sein. Es sind mehrere Punkte, die den gesetzlichen Bestimmungen entgegen stehen. Das wird man euch dann im Einzelnen erklären. Bis dahin solltet ihr abwarten.

    Dass keine Vorauszahlungen geleistet wurden, ist dabei bedeutungslos, das ist nicht zwingend nötig.

    Ja selbstverständlich darf man sich von einem Inkassounternehmen helfen lassen. Ob man diese zusätzlichen Kosten dann vom Mieter verlangen kann, sei mal dahin gestellt, denn das hängt von gewissen Voraussetzungen ab.

    Man sollte aber auch die rein theoretische Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der Mieter gar nicht zur Zahlung verpflichtet ist, weil die Abrechnung vielleicht fehlerhaft ist. Im Zweifel ist es daher besser, sich an einen Anwalt zu wenden, denn dieser kann das im Gegensatz zu einem Inkasso prüfen. Und der Anwalt kann dann auch das Inkasso durchführen. Die Kosten sind gleich, da auch ein Inkasso nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz RVG abrechnet.

    Es ist auch möglich, dass man ohne Anwalt einen Mahnbescheid bei Gericht beantragt. Aber dabei sollte man sich sicher sein, dass die Forderung berechtigt ist.

    Ferner würde ich mit dem Mieter Kontakt aufnehmen, z.b. telefonisch, um zu erfragen, warum er nicht zahlt. Dies kann wertvolle Informationen bringen, die dann ein kluges Vorgehen ermöglichen.

    Das Sonderkündigungsrecht im Zusammenhang mit der Frage greift nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der in der Person des Mieters liegt. Das könnte beispielsweise sein, wenn es gelegentlich handgreifliche Auseinandersetzungen gab oder ähnlich schwerwiegende Vorfälle. Nicht gemeint ist damit, ob sich der Mieter die Miete leisten kann. Denn in diesem Fall hat der Vermieter die Möglichkeit, dem Mieter ziemlich rasch fristlos zu kündigen. Das Sonderkündgungsrecht soll den Vermieter nicht in eine bessere Position bringen als er sie schon durch das Mittel der fristlosen Kündigung hat. Es wäre lediglich dann etwas anderes, wenn der Vermieter wirtschaftlich so schlecht gestellt ist, dass ihn sogar die 2 Monate bis zur fristlosen Kündigung in den Ruin treiben würden. Deshalb besteht kein Auskunftsanspruch.

    Das LG Heidelberg sagt im Urteil vom 31.03.2014 - 5 S 48/13 etwas anderes. Die Rechtsprechnung dazu ist also nicht einheitlich und ein Urteil des BGH gibt es dazu nicht, ich konnte jedenfalls keines finden. Man kann es also nicht allgemeingültig beantworten und es kommt im Streitfall auf den zuständigen Richter im Amtsgericht an.

    Gilt dies auch,wenn ich als Vermieter nur einen Zweitwohnsitz im selben Haus habe?

    Ein Zweitwohnsitz genügt auch, sofern die Wohnung genutzt wird, also nicht nur leer steht. Aber was ist der Anlass der Frage? Beanstandet dein Mieter die Abrechnung? Bitte mehr Infos! Auf so alleinstehende Fragen ohne Zusammenhang zu antworten ist oft schwer.

    dies zu den Kosten der Überwachung der Anlage und ist per Betriebskostenverordnung auch umlagefähig

    Umlagefähig im Sinne der Betriebskostenverordnung sind nur die Kosten, um die Notfallbereitschaft aufrecht zu erhalten, also beispielsweise einen Vertrag mit einem Dienstleister, wo die Notrufe entgegen genommen werden. Die Miete hingegen ist nicht umlagefähig, denn der Eigentümer kann die Anschaffung der Ausstattung nicht auf diese Weise abwälzen.

    Kernfrage die ich habe, wäre ob eine NK-Abrechnung bei vielen materiellen Fehlern formal ungültig ist

    Nein. eine Häufung materieller Fehler machen eine Abrechnung nicht formell unwirksam.

    Sofern möglich rechnet man sich als Mieter selber den Betrag aus, welcher ohne die Fehler gelten würde, und dieser Betrag gilt dann. Zu einer Korrektur der Abrechnung ist der Vermieter nur verpflichtet, wenn ein Fehler so komplex ist, dass es nicht möglich ist, das selbst zu berechnen.

    @darkshadow

    Ich halte das genannte Urteil nicht geeignet, deine Meinung zu untermauern. Der §556b I BGB ist dispositiv, soweit klar. Das Urteil sagt aber auch, dass der Vermieter nach dem gesetzlichen Grundgedanken eine Vorleistungspflicht hat, von der nicht wesentlich abgewichen werden soll, was hier aber versucht wird

    Ferner sagt das Urteil auch ausdrücklich, dass die Vereinbarung der Zahlung der Miete im Voraus auch dann erfüllt ist, wenn dies während der Übergabe geleistet wird:

    Demgegenüber trägt der Mieter ein etwaiges Insolvenzrisiko allenfalls für Sekunden, kann er den Vertrag doch so ausführen, dass er mit der einen Hand das Geld gibt und mit der anderen den -vorgezeigten und zur Übergabe bereitgehaltenen- Schlüssel vom Vermieter erhält; Geldübergabe und sofort anschließende Schlüsselübergabe können zudem in den Mieträumen stehend vollzogen werden, so dass der Mieter sofort nach Schlüsselerhalt Besitz ergreifen kann

    Bei einer Überweisung vorab hat der Mieter ein deutliches Risiko, die Wohnung auch tatsächlich übergeben zu bekommen. Ferner hat er keine Sicherheit, ob die Identität des Vermieters denn überhaupt stimmt, um im Streitfall Ansprüche geltend machen zu können. Das ist ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Urteil und der hier gestellten Frage.

    Aus diesem Grund halte ich die Klausel für eine unangemessene Benachteiligung und somit unwirksam gemäß §307 BGB.

    dass es als Begründung ausreicht, sollten die Nebenkosten deutlich höher sein als im Vorjahr

    Das ist falsch, da hast du irgend was falsch verstanden. Man muss bei Einwänden gegen die Abrechnung angeben, was konkret falsch sein soll. Und um das heraus zu finden, muss man die Belege einsehen, sofern sich nicht schon aus dem Inhalt der Abrechnung offensichtliche Fehler ergeben. Wenn du selber nicht weiter kommst, dann lass dir von jemand helfen, der sich damit auskennt.

    Weil noch keine Abrechnung vorliegt, läuft auch keine Verjährungsfrist (3 Jahre).

    Man spricht im Bezug auf die gestellte Frage juristisch nicht von Verjährung, sondern von Verwirkung. Der Vermieter hat sein recht verwirkt, eine Nachzahlung zu erhalten, wenn er die Abrechnung verspätet übergibt. Es geht hier aber vielmehr darum, was passieren könnte, wenn der Vermieter gar keine Abrechnung erstellen sollte.

    Du kannst dich glücklich schätzen, dass du so weise warst, nichts zu zahlen. Denn du bist beinahe auf einen Betrüger herein gefallen. Hättest du überwiesen, hättest du anschließend nie mehr eine Rückantwort bekommen. Du brauchst nichts weiter tun. Ein Vermieter kann die Mietzahlung allenfalls Zug um Zug bei der persönlichen Schlüsselübergabe verlangen, aber im Voraus widerspricht es den gesetzlichen Regelungen.

    Im Juni bekam ich die schriftliche Zusage, dass mir die Wohnung zugesprochen wird wenn diese durch das Nachlassgericht frei gegeben wurde.

    Es kann sehr gut möglich sein, dass genau durch diese Zusage bereits ein Mietverhältnis zustande gekommen ist, denn die Bedingung für den Vertrag ist ja erfüllt. Vielleicht möchtest du das vom einem Anwalt prüfen lassen. Denn wenn dieser das bestätigt, könntest du auf die Vertragserfüllung bestehen oder zumindest Schadenersatz geltend machen, soweit dir ein Schaden entsteht.

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