Beiträge von Fruggel

    Räumungsklage ja. Aber doch alles in er richtigen Reihenfolge. Zuerst muss der Vermieter kündigen. Und dann hat man als Mieter nach dem Gesetz die Möglichkeit, die fristlose Kündigung durch Zahlung der Schulden unwirksam zu machen. So schnell geht es also nicht mit dem Rauswurf. Nun sollten aber so schnell wie möglich die offenen Beträge gezahlt werden, denn dann hat der Vermieter keinen Grund mehr zur Kündigung.

    Davon abgesehen wiederspricht sich der Vermieter, wenn er Miete im Voraus will, aber andererseits das Mietverhältnis beenden will. Beides zusammen widerspricht sich.

    Wäre somit die Anfrage auf Untervermietung für eine dazukommende 4. Person hinfällig ?

    Nein, das ist nicht hinfällig. Man muss in jedem Fall die Erlaubnis beim Vermieter einholen, auch wenn man ein berechtigtes Interesse hat und die Erlaubnis bekommen muss. Es ist keinesfalls ratsam, den Schritt auszulassen, denn wie bereits oben erwähnt wurde riskiert man sonst die Kündigung. Das solltest du bei deiner Entscheidung nicht verdrängen.

    Laut Rechtsprechung besteht in der Regel keine Überbelegung, wenn pro Person ab ca. 10 m² zur Verfügung stehen.

    Es macht meistens wenig Sinn, eine Frage ohne irgend einen Zusammenhang zu stellen. Deshalb soll man ausreichend Informationen geben, wenn man auf eine hilfreiche Antwort hofft. Denn die Berechnung ist nur relevant, wenn eine Gesamtmiete vereinbart ist und der Vermieter eine Mieterhöhung verlangt.. Ist der Anteil für die Küche hingegen im Vertrag genannt, dann gilt das, denn es ist dann so vereinbart. Ansonsten stimmt es schon so, wie du gelesen hast. Die Nutzungsdauer ist nicht fix, hängt ein wenig von der Qualität der Küche ab.

    @darkshadow

    Kann es sein, dass du da etwas durcheinander bringst? Kan habe jedenfalls das Gefühl. Vermutlich beziehst du dich darauf, falls gegen den Vermieter geklagt werden muss auf Herausgabe der Kaution. Das geht dann natürlich nur gemeinschaftlich oder mit Bevollmächtigung. Einer der Mieter allein wäre nicht prozessberechtigt. Hingegen um die Aufteilung der ausgezahlten Kaution müssten sich die Mieter gemäß §430 BGB selbst kümmern, egal auf welches dem Vermieter bekannten Mieterkonto die Zahlung geleistet wurde.

    Auch das hat mein Vermieter nicht akzeptiert. Da wäre es ja dann an der Zeit das ich mal etwas höre oder?

    Nein, so schnell muss das nicht unbedingt gehen. Der Vermieter könnte auch noch nach einem Jahr ankommen. Anstatt darauf zu spekulieren und zu hoffen, dass der Vermieter nichts weiter unternimmt, sollte man lieber sicher sein, dass man das Gesetz auf seiner Seite hat. Denn wenn der Vermieter Klage einreicht und man verliert, ist viel Geld verschwendet. Da ist eine einmalige Beratung beim Anwalt, falls man Zweifel hat, ungleich günstiger.

    Theoretisch ja. Praktisch kann es aber passieren, dass man dir die Unterschrift zum Erhalt der Kündigung nicht geben wird. Dazu besteht keine Verpflichtung. Und dann wärst du kein Stück weiter, falls du im Streitfall den Zugang nachweisen müsstest.

    Wir wohnen leider beide 450 Kilometer entfernt von unseren Eltern und eine Kündigung müsste sonst erstmal durch ganz Deutschland reisen

    Die anderen Mietparteien, welche im Vertrag aufgeführt sind und unterschrieben haben, können die Kündgung auch separat an den Vermieter schicken. Es muss nicht zwingend auf dem gleichen Papier sein. Hauptsache es kommen die Willenserklärungen von allen an, denn andernfalls ist eine Kündigung bei einer Personenmehrheit unwirksam.

    Man könnte die Bezeichnung "Bürge" im Vertrag auch so verstehen, dass diese Personen nicht in die Wohnung einziehen sollen, diese also nicht mit nutzen, aber für alle Pflichten des Vertrags mit verantwortlich sind. Der Wortlaut einer reinen Bürgschaftserklärung sieht anders aus.

    Würdet ihr einziehen?

    Du bist genau genommen schon eingezogen, bzw. das Mietverhältnis hat begonnen. Und das nur allein schon aufgrund der Tatsache, dass du den Schlüssel bekommen hast zum Zweck (nehme ich zumindest an), die Wohnung in Besitz zu nehmen.

    Wie würdet ihr euch da verhalten?

    Wenn dir ein schriftlicher Vertrag vorgelegt wird, prüfe genau, was drin steht und ob du damit einverstanden bist. Nur wenn ja, dann unterschreibe. Andernfalls gilt der mündliche Vertrag.

    im Hinblick darauf, dass mir die schon oben erwähnten Zahlungen zurückerstattet werden müssten

    Genau in diesem Punkt liegt dein Irrtum. Eine Rückabwicklung bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bedeutet nicht nur, dass der Vermieter die Miete zurückgeben müsste, sondern das bedeutet gleichzeitig auch, dass die Nutzung der Räume durch den Mieter rückabgewickelt (also ungeschehen gemacht) werden müssten. Das geht aber natürlich nicht, man kann nicht die Zeit zurück drehen. Deshalb steht dem Vermieter sehr wohl eine Nutzungsentschädigung in Form einer ortsüblichen Höhe zu. Dies ergibt sich aus §818 II BGB.

    Eine Wohnung geht maximal bis 1,15 DM /m² während ein Büro 2,00+ DM /m² macht.

    Deine Quellen sind offenbar ziemlich veraltet nach der Währung zu urteilen. Aber das ist egal. Die Betrachtung der Nebenkosten ist nicht relevant, wie im Absatz vorher erklärt.

    Nach meinem Kenntnisstand kann ein Mietvertrag angefochten werden, wenn argliste Täuschung vorliegt

    Das ist soweit schon richtig. Aber erstens ist eine fehlende Nutzungserlaubnis keine arglistige Täuschung, und zweitens, der einzige, der ein Interesse hätte, den Vertrag anzufechten, ist doch der Mieter. Aber dieser hat doch eher ein Interesse, vom Vermieter Schadenersatz für Umzug, teurere Miete etc. zu verlangen, wenn er in der Wohnung nicht bleiben darf.

    Angenommen, der Vertrag wir wie beschrieben aufgelöst. Kann der Vermieter dann im Zuge dessen gänzlich neue Mieter in das Haus lassen ?

    Wenn man einen Vertrag einvernehmlich auflöst, während einer wohnen bleiben möchte, dann wird man normalerweise auch in diesem Vertrag klären was dann weiter passieren soll. Es ist quasi keine Auflösung, sondern eine Vertragsänderung, be der alle unterschreiben müssen. Scheitern Verhandlungen dazu, bleibt nur die gemeinsame Kündigung.

    Und ja, nach einer Kündigung ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem einen Mieter einen neuen Vertrag zu geben. Deshalb sollte man lieber eine Vertragsänderung anstreben.

    Was bedeutet Geltendmachung? Kostenvoranschlag? Oder verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen

    Verjährungshemmend wirkt bei dieser Art der Verjährung nur, wenn Klage eingereicht wurde.

    Ist eine Aufrechnung noch nach Verjährung möglich?

    Ja. Siehe §215 BGB.

    Vielmehr wandelt sich der Rückgabeanspruch des Vermieters erst dann in einen Schadensersatzanspruch um, wenn der Vermieter dem Mieter eine Nachfrist zur ordnungsgemäßen Leistung gesetzt hat

    Das gilt nur bei einer Leistungspflicht des Mieters, z.b. für die Durchführung der Schönheitsreparaturen. Bei einer Beschädigung hingegen hat der Vermieter gemäß §249 II BGB die Wahl, ob er die Leistung oder einen Geldbetrag fordert.

    erneute Fristsetzung, und dann Mahnverfahren zur Auszahlung der Kaution?

    So ist der übliche Weg, oder aber anstatt Mahnbescheid gleich Klage.

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