Beiträge von Fruggel

    ob es - unter der Voraussetzung, dass das Jobcenter der neuen Miete zustimmt - rechtlich ohne Weiteres möglich ist, den alten Mietvertrag quasi aufzuheben und einen neuen Mietvertrag mit einer Miete von 7,45 €/m² aufzusetzen

    Davon ist sehr wahrscheinlich nicht auszugehen, dass das Jobcenter der neuen Miete zustimmen wird, wenn ein neuer Vertrag gemacht wird. Kosten, die der Leistungsempfänger selbst verursacht, obwohl er dazu nicht verpflichtet wäre, sollen nicht zulasten der Allgemeinheit gehen. Daher bleibt nur eine normale Mieterhöhung durchzusetzen unter Einhaltung der Kappungsgrenze.

    Im Übrigen schließe ich mich dem vorherigen Beitrag an.

    Sie hat den Mietvertrag unterschrieben.

    Somit dürfte die Vereinbarung vermutlich wirksam sein ohne dass man sie auflösen kann. Sollte die Hausverwaltung den Mietvertrag wieder auflösen, wäre es dann also trotzdem an der Nachmieterin, die Vereinbarung zu erfüllen. Ich wüsste also nicht, warum ihr etwas zu bezahlen habt. Die Hausverwaltung wird sich mit Verweis auf die Vereinbarung wohl an die Nachmieterin wenden müssen.

    Sie ist sogar vom Mietvertrag zurückgetreten.

    Man kann von einem Mietvertrag nicht zurück treten. Allenfalls hat sie es sich anders überlegt bevor es zur Unterschrift kam, das wäre etwas anderes.

    Kann die Nachmieterin einfach so von unserer Übernahmevereinbarung zurücktreten?

    Unter Umständen, sofern die Vereinbarung vom Zustandekommen des Mietvertrags abhängig gemacht wurde.

    Bei wem liegt nun die Verantwortung, die Wohnung zu renovieren?

    Das hängt davon ab, was zur Renovierung in eurem Vertrag steht. Und dann kommt es auch darauf an, ob die Wände überhaupt renovierungsbedürftig sind. Vielleicht sind sie ja noch in Ordnung.

    Der Betrag wurde von ihr auch bezahlt.

    Das ist doch schon mal gut.

    Wie kann denn überhaupt eine Mieterhöhung kommen, da kein Mietspiegel existiert

    Es genügt auch ein einfacher Mietspiegel. Und dass es keine Vergleichswohnungen gibt, glaube ich nicht, man muss sie nur finden. Eine Mieterhöhung kann man also nicht ausschließen. Man muss sie dann prüfen, wenn sie da ist.

    Meine Tante braucht der Mieterhöhung einfach nicht zustimmen

    Das ist keine gute Idee, denn dann könnte der Vermieter Klage einreichen, um die Mieterhöhung durchzusetzen. Die Mängel sind kein Grund, die Mieterhöhung abzulehnen, wie vorher schon gesagt wurde.

    Ich habe alles verstanden, was du erklärt hast. Aber ich kann und darf nicht bewerten, ob du damit recht hast und wie es sich konkret für deinen Vertrag verhält. Das müsstest du für dich selbst entscheiden oder einen Anwalt fragen.

    Um es zusammen zu fassen: Möglichkeit 1, es ist vereinbart, dass Einheiten gekauft werden müssen. Dieses ist dann als Angebot zu sehen, das man annehmen kann oder nicht.

    Oder Möglichkeit 2, die Kosten des Waschraums werden über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet. Und hierbei wären dann die gekauften Einheiten nicht als Pauschale, sondern wie eine Vorauszahlung zu sehen, die in der NK Abrechnung wieder gutgeschrieben werden müssen.

    Diese Zeiteinheiten sind bei Möglichkit 2 ja gar nicht so unpraktisch, da diese als Verteilerschlüssel benutzt werden können, um den Bewohnern die Kosten nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu verteilen. Und hier sind wir bei der gesetzlichen Prüffrist von 12 Monaten.

    Sollte ein Rückforderungsanspruch nach §812 BGB in Betracht kommen, also nichts, was mit der Prüfung der NK Abrechnung zu tun hat, ist die Verjährung die übliche von 3 Jahren.

    Wir drehen uns im Kreis. Vorher erklärst du, dass die Kosten wie Nebenkosten abgerechnet werden sollten, und jetzt sagst du, es sollen Einheiten für den Wertschlüssel gekauft werden (wie ich es ja zuerst angenommen hatte). Daher sollte wirklich dein Vertrag und die Abrechnung durch einen Anwalt geprüft werden. Wir kommen bei dem hin und her hier leider nicht weiter.

    Und bevor ich es vergesse. Streich das mit der Straftat aus dem Kopf. Erstens ist das kein Straftatbestand, und zweitens hilft dir das nicht weiter, das Geld zurück zu bekommen, denn das ist dann Zivilrecht.

    Sind nun Wertschlüssel und Wertautomat tatsächlich eine Pauschale? Welche rechtliche Relevanz hat dieses "System" überhaupt?

    Betrachte es ie ein Produkt, das du im Supermarkt kaufst. Der Supermarkt will einen Preis, den du entweder bereit bist zu zahlen, oder du kaufst nicht. Genau so ist es auch, wenn du Einheiten für einen Waschgang kaufst.

    Wir haben hier das Problem, dass Gelder zuunrecht eingezogen und trotz Rüge einbehalten wurden.

    Nein. Das Problem hier, das es zu klären gilt ist, ob vereinbart wurde, dass die Kosten über die Nebenkostenabrechnung verteilt werden sollen, oder ob Werteinheiten gekauft werden sollen zu einen gewissen Preis.

    Von daher stellte sich mir immer schon die Frage, ob diese Schlüsselabrechnung (die ja eine pauschale Abrechnug darstellt) überhaupt rechtens ist?

    Ja selbstverständlich ist das rechtens, und wir auch in vielen Häusern so gemacht. Darin besteht auch nicht die Problematik deiner Frage.

    Ich habe einspruch erhoben und das jährlich, teils sogar monatlich. Das muss ausreichend sein.

    ... und doch hast du immer weiter die Einheiten für den Wertschlüssel gekauft anstatt eine andere Lösung für die Wäsche zu suchen. Im Supermarkt kannst auch auch nicht 1 Jahr später hin gehen und sagen, das Produkt war zu teuer.

    Steht gleich eingangs im ersten Absatz.

    Jetzt im Nachhinein weiß ich, wie du es gemeint hast. Aber zuerst war der Absatz so zu verstehen, dass ein bestimmter Betrag X pro Zeiteinheit abgerechnet werden soll.

    und was da nicht drin enthalten ist, trifft nicht zu

    Nein, was nicht enthalten ist oder unwirksam, dafür gilt dann die gesetzliche Regelung.

    Denke der Mieterverein ist der richtige Ansprechparner, oder?

    Ich kann nur sagen, dass es Fälle gibt, wo der Mieterverein schlicht überfordert ist und es kommt drauf an, wie viel Erfahrung die Leute dort haben. Probier es aus oder geh direkt zum Fachanwalt.

    Hier müssten doch eigentlich andere Fristen gelten, da hier von Seiten des Eigentümers eben diese undurchsichtige Willkür angesetzt wurde.

    Nein, es gelten keine anderen Fristen. Du hättest die Abrechnung eines jeden Jahres prüfen und entsprechend Einwände geltend machen können. Versäumst du das, kann der Vermieter nichts dafür.

    Selbst der Verwalter der Eigentümer, eine Genossenschaft, hat diesen abgewiesen.

    Dann hätte man unmittelbar entscheiden müssen, wie man weiter vor geht und nicht einfach warten.

    und irgendwo in der Zustellung an alle Eigentümer ist das dann hängen geblieben und Verträge wurden nicht erweitert.

    Es passiert häufig, dass Vermieter einer Eigentumswohnung Fehler machen, weil sie nicht bedenken, das WEG Recht und Mietrecht nicht immer identisch ist.

    Laut meinem Mietvertrag soll die Abrechnung eigentlich über die Betriebskosten abgerechnet werden. Dieses wird aber so nicht gemacht,

    Mit diesem Satz stellt sich der Sachverhalt jetzt ganz anders dar als du es im Eingangsbeitrag ausgedrückt hast. Es ist wirklich wichtig, klare Informationen zu geben, sonst ist es schwierig, eine hilfreiche Antwort zu geben.

    Es steht und fällt jetzt also alles mit dem Inhalt deines Mietvertrags. Wenn sich aus diesem ergeben sollte, dass die Kosten über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden müssen, dann kann der Vermieter nicht mit einem System von Zeiteinheiten oder Waschgängen ankommen. Und dann kann es auch keine Pauschale sein. Vielleicht möchtest du im Zweifel also mal den Vertrag von einem Anwalt anschauen lassen.

    Und wenn die Kosten in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden müssen, dann ist die Frist, um Einwände geltend zu machen, 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung, nicht länger zurück.

    Ohne Prüfung der Abrechnung wirst du mit deiner Frage nicht weiter kommen. Denn es hilft nichts zu besprechen, wie man es abrechnen müsste. Sondern man mus sich anschauen, wie es der Vermieter tatsächlich abgerechnet hat und dann kann man entscheiden, ob das mit den gesetzlichen Vorschriften zusammen passt. Eventuell ist dafür dann auch eine Belegeinsicht beim Vermieter erforderlich.

    Genau genommen müsste der Vermieter Wasserzähler im Waschkeller installieren, das stimmt schon. Dennoch kann er die Abrechnung korrekt gemacht haben.

    Hier müsste es dann eigentlich über meine Wohnfläche abgerechnet werden.

    Nein. Wenn die Nutzung der Waschmachine nach Waschgängen oder Zeiteinheiten bezahlt wird, dann sind die Kosten damit abgegolten. Diese dürfen dann auch nicht mehr in der Nebenkostenabrechnung auftauchen, denn sonst zahlt man ja doppelt.

    Mir wurde auch verboten, dass ich diese pauschale selbstständig anpasse, was mir laut BGB jedoch zusteht.

    Da verwechselst du etwas. Die Vorauszahlung dürfte man nur anpassen. Aber hier geht es ja um die Nutzung der Waschmachine, und dies hat nichts mit der Pauschale der Nebenkosten zu tun. Das sind verschiedene Themen.

    Begründet wird es damit, dass es sich um eine Pauschale handeln würde und hier müsse man nichts zurückbezahlen.

    Auch ich kann keine Rechtsgrundlage erkennen, nach der du einen Anspruch auf Rückerstattung haben könntest. Die Nutzung der Waschmaschine ist eine Zusatzleistung des Vermieter ganz unabhängig von den Nebenkosten selbst. Du hast das Angebot zu dem vom Vermieter festgesetzten Preis angenommen, und damit ist quasi für jeden einzelnen Waschgang ein Vertrag zustande gekommen. Du hättest das Angebot des Vermieters nicht in Anspruch nehmen müssen und dir stattdessen schon früher eine Waschmaschine in die Wohnung stellen können, hast du aber nicht gemacht.

    so ist diese trotzdem Fehlerhaft und sollte somit auch der Widerspruchsfrist unterliegen

    Ich kann nicht nachvollziehen, wie du darauf kommst. Bei einer Pauschale auf sämtliche andere Nebenkosten gibt es auch keine Widerspruchsfrist., denn bei einer Pauschale gibt es keine Abrechnung.

    Wie lange der Vermieter Zeit zur Ersellung hat usw. ist geregelt. Aber die Widerspruchsfrist wird nicht erwähnt.

    Muss im Vertrag auch nicht erwähnt werden, denn es gilt so oder so die gesetzliche Regelung.

    Mitgeteilt wurde mir auch, dass ich mit meiner Beschwerde recht hatte, man es aber schlicht und ergreifend vergessen habe umzusetzen.

    Dann würde ich weiterhin nicht locker lassen und versuchen, eine wenigstens teilweise Rückerstattung zu erreichen. Es gibt sicherlich Möglichkeiten, beim Vermieter entsprechend zu argumentieren.

    Wann verjähren denn diese Forderungen (bisher gab es immer noch keine)?

    Die Verjährungsfrist sind 3 Jahre. Diese Zeit beginnt allerdings erst, wenn der Berechtigte für das Geld Kenntnis über das Bestehen der Forderung hat.

    Stimmt es, dass man dann die Vorauszahlung der NK zurückfordern kann?

    Während des Mietverhältnisses hat man das Recht, die Vorauszahlungen zurück zu halten. Eine Rückforderung ist daher nur so weit rückwirkend möglich, so weit man aufgrund des Auszugs keine Möglichkeit mehr zur Zurückhaltung hatte.

    Kaution wurde mir auch noch nicht zurückgezahlt, wann kann ich diese spätestens einfordern?

    Sobald das Sicherungsbedürfnis des Vermieters entfallen ist. Es kommt also darauf an, ob es noch etwas abzurechnen gibt, z.b. Beschädigungen oder Nachzahlung für Nebenkosten.

    Gemäß BGH Rechtsprechung kann eine Renovierung nur dann verlangt werden, wenn der Vermieter die Wohnung entweder renoviert übergeben hat, oder er einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die renovierungsbedürftige Wohnung gegeben hat. Eine Vereinbarung, die Pflicht vom Vormieter zu übernehmen, ändert an diesem Grundsatz überhaupt nichts. Und dass man das von einer Fachfirma durchführen lassen muss, geht schon mal gar nicht. Du hättest also vermutlich gar nichts machen müssen.

    dass der Vermieter für einen neuen Boden aufkommen muss, wenn dieser eine gewissen Lebensdauer hinter sich hat und abgenutzt ist.

    Eine gewisse Nutzungsdauer ist nicht relevant, sondern nur der tatsächliche Zustand. Manchmal halten Böden viel länger als normal üblich. Deshalb ja, der Vermieter muss des Boden austauschen, aber nicht nach einer bestimmten Zeit, sondern wenn er wirklich soweit abgewohnt ist, und es sich nicht nur um optische Schönheitsfehler handelt.

    sondern darum, dass ich nicht will, dass der Vermieter auch nur einen einzigen Cent bei unserem Auszug sparen kann, indem er die von mir verlegten Böden drin lässt.

    Dann musst du mit dem Vermieter vorab (am besten schriftlich) vereinbaren, was genau bezüglich der Kosten passieren soll, also z.b. dass er dir sofort zum Einbau oder auch später zum Auszug eine gewisse Erstattung geben muss.

    Allein nur die Erlaubnis, selbst einen Boden einbauen zu dürfen, sagt über eine mögliche Kostenübernahme oder Rückbaupflicht nichts aus.

    Und beim Auszug hast du ohne vorheriger Vereinbarung ein Problem. Denn wenn der Vermieter nicht freiwillig etwas zahlen will, dann hast du das Recht, den Boden raus zu nehmen. Du müsstest aber dann den vorherigen wieder einbauen, was ja nicht geht. Der Vermieter hätte aber einen Anspruch, die Wohnung im Zustand wie zur Anmietung zurück zu bekommen. Im Endergebnis bliebe dir dann keine andere Wahl, als deinen Boden drin zu lassen.

    Welche Fläche ist hier eigentlich maßgebend zur Berechnung des Untermieterzuschlages?

    Gar keine. Denn der Zuschlag bezieht sich auf die Gesamtmiete der Wohnung.

    für jeden Fall der Gebrauchsüberlassung von Teilen der Wohnung an Dritte einen Zuschlag in Höhe von 30 %

    So pauschal dürfte das wahrscheinlich unwirksam sein. Denn im Vertrag muss eine Gesamtmiete genannt werden. Und wenn der Vermieter schon bei Anmietung von der Absicht der Untervermietung weiß, kann das in der Gesamtmiete einkalkuliert werden.

    Und was müssen wir dem Vermieter diesbezüglich mitteilen, damit das alles seinen Gang geht?

    Direkt im Mietvertrag die Erlaubnis zur Untervermietung eintragen lassen.

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