Beiträge von Fruggel

    die Garage kommt aber on top dazu?

    Das habe ich im letzten Satz meines vorherigen Beitrags schon beantwortet.

    die Miete laut Spannenmittelwert des Mietspiegels 1000€ wären

    Dann ist das die Miete für die Wohnung und Garage zusammen, unabhängig was vorher für die Garage vereinbart war. Die Garage ist dann ja bereits als wohnwertsteigerndes Merkmal eingerechnet. Mehr als der Betrag der ortsüblichen Höhe (wie auch immer ermittelt, Mietspiegel oder Gutachten) kann der Vermieter nicht verlangen.

    Dann wäre es doch am naheliegensten, wenn du den Eigentümer, also den Vermieter bittest, die Bescheinigung auszustellen. Er wird sich sicherlich auch wundern, wozu man so etwas braucht, denn das ist nicht üblich, aber wenn du es ihm erklärst, sollte es doch kein Problem sein, die Bescheinigung zu bekommen.

    dass Zusammenleben bedeutet, dass er an mich untervermietet

    Das bedeutet es auch nicht. Nur weil man zusammen wohnt, heißt das nicht, dass ein Mietverhältnis besteht.

    Jetzt muss ich mein Recht auf die Adresse für einen sehr offiziellen Fall beweisen

    Wenn man nicht im Mietvertrag des Freundes mit als Mietpartei eingetragen ist (Untermietvertrag genügt nicht), besteht tatsächlich auch kein Recht, dort dauerhaft wohnen zu bleiben. Man hat nicht den Schutz eines Mieters. Solltet ihr in Streit geraten, könnte er dich problemlos auffordern, die Wohnung zu verlassen.

    Aber für was für einen Fall sollte man das Recht zum Wohnen beweisen müssen? Mir fehlt da gerade die Phantasie, wo das wichtig ist. Ohne dass du zur Wahrung der Anoymität Details sagen sollst, ein paar mehr Infos wären hilfreich.

    Recht auf die Adresse

    Wenn es nur allein um eine ladungsfähige Anschrift geht, so genügt deine Anmeldung im Einwohnermeldeamt und die Meldebestätigung, die du dort bekommen hattest.

    Bei einem einheitlichen Mietvertrag mit Wohnung und Garage (ob der Preis für die Garage separat ausgewiesen ist spielt keine Rolle) ist eine eigenständige Erhöhung der Garagenmiete nicht möglich. Die Mieterhöhung kann und darf sich dann nur auf die Regelungen für die Wohnung beziehen. Für die Garage kann also nur ein wohnwertsteigerndes Merkmal laut Mietspiegel angewendet werden. Darüber hinaus ist eine Erhöhung nicht möglich.

    Nehmen wir mal an, ein Anwalt würde dir auf Nachfrage bestätigen, dass der Vermieter in der Pflicht ist, sich um den Wiederaufbau zu kümmern (es scheint sehr so zu sein, aber ich darf das nicht beurteilen). Dann könntest du von dem Recht der Ersatzvornahme Gebrauch machen. Das bedeutet, du kündigst dem Vermieter an, selbst eine Firma zu beauftragen und die Kosten mit der Miete zu verrechnen, falls er diese nicht übernimmt. Die Mietminderung ist zwar dein Recht, aber davon ist die Küche ja noch lange nicht wieder aufgebaut.

    Bei den Kellern ist es so, dass der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung einer Beräumung selbst aktiv werden kann.

    Man sollte hier noch zur Vermeidung von Mißverständnissen hinzufügen, dass der Vermieter zwar tätig werden kann, aber deswegen noch lange nicht Sachen entsorgen kann. Die Sachen sind ja in irgend einem Eigentum. Um festzustellen, ob die Sachen herrenlos geworden sind, reicht ein Aushang allein nicht aus (den es im Fall des Kellers noch nicht mal gab).

    Also steht die Küche aktuell noch in Einzelteilen herum und wartet aufgebaut zu werden?

    Auf die Versicherung allein kann sich die Hausverwaltung nicht berufen. In manchen Fällen zahlt die Versicherung nicht, obwohl ein Vermieter trotzdem zu etwas verpflichtet ist. Im Übrigen ist unklar, warum die Versicherung dafür nicht aufkommen sollte, denn normalerweise tun sie es bei einem Wasserschaden. Das könnte man also mal hinterfragen.

    Gemäß §555a BGB besteht für den Mieter ausdrücklich nur eine Duldungspflicht, mehr nicht. Eine Mitwirkungspflicht wie von der Hausverwaltung behauptet existiert nicht. Frage die Hausverwaltung doch, auf welche Gesetzesgrundlage die Auskunft beruht. Man wird dir keine Antwort geben können.

    Oftmals ist es so, dass ein Mieter die Möbel gern selber ab- und aufbaut weil man so sicher stellen kann, dass alles wieder ordnungsgemäß vorhanden ist. Aber müssen tut man das genau genommen nicht, es ist Sache des Vermieters.

    Du solltest dir darüber Gedanken machen, ob du vielleicht deine Forderung gegen den Vermieter zurück hälst und die Sache nicht weiter verfolgst. Denn es ist so, dass es einem Mieter nicht zusteht, einfach mal den Boden abzuschleifen. Das ist ein Eingriff in die Bausubstanz, die mit dem Vermieter vorab abgesprochen werden muss. Es ist sein Eigentum, und somit ist es auch seine Entscheidung, wie mit baulichen Dingen umgegangen wird.

    Lange Rede kurzer Sinn, der Vermieter könnte die ganzen Kosten der Sanierung von dir als Schadenersatz verlangen. Hast du vor den Arbeiten denn mal einen Moment darüber nachgedacht, das man als Mieter vielleicht nicht alles machen darf? Ich habe meine Zweifel.

    Das gesundheitliche Problem, das du allzu nachvollziehbar sieht, ist von dir allein selbst verursacht. Denn in fast allen älteren Gebäuden gibt es Asbest, das ist nicht unnormal. Das Vorhandensein allein ist aber noch lange kein Mangel, sondern es wird nur dann zum Problem, wenn die Teile mechanisch bearbeitet werden, was du ohne Befugnis selbst gemacht hast. Das kannst du jetzt nicht dem Vermieter zum Vorwurf machen!

    Dir bleibt nur das Recht auf Belegeinsicht, um die dir Gasrechnungen anzuschauen, ob es da vielleicht Ungereimtheiten gibt. Eventuell ist der Abrechnungszeitraum des Gasversorgers ein anderer und der Vermieter hat das nicht richtig umgerechnet.

    Die Frist um Einwände gegen die Abrechnung geltend zu machen ist 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung. Danach muss der Vermieter Beanstandungen nicht mehr berücksichtigen.

    Bevor du dich weiter in den Überlegungen verzettelt, zur Erinnerung die oben genannte Auskunft:

    Asbest wäre ein Mietmangel, für einen solchen wäret ihr Darlegungs- und Beweispflichtig, der Vermieter muss also nicht positiv Nachweisen dass kein Mangel vorliegt

    Das bedeutet, du als Mieter musst ein Untersuchung veranlassen, um das Vorliegen eines Mietmangels zu belegen. So ist es nun mal nach der gesetzlichen Grundlage. Es gibt daher keine Pflicht für den Vermieter, das Ergebnis zu zeigen. Der Vergleich mit der Nebenkostenabrechnung ist nicht möglich, denn das ist ein völlig anerer Sachverhalt.

    Habe so das Gefühl, dass die mich auf diesem Wege da raus wollen.

    Ja, diese Möglichkeit besteht durchaus. Deine Befürchtung ist berechtigt. Ich würde an deiner Stelle darauf bestehen, dass eine Vertragsaufhebung gemacht wird, in der dann gleichzeitig auch ein neues Vertragsverhältnis vereinbart wird. In der Kündigung geht das nicht (wie schon gesagt wurde). Wenn die Vermietung dem nicht zustimmt, ist es deren Problem und nicht deines, denn dann läuft dein Vertrag für das Zimmer eben weiter wie bisher.

    Es besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter dann nicht mehr bereit ist, eine Vertragsänderung zu machen. Dazu kann man ihn nicht zwingen, es gibt keinen Anspruch darauf. Wenn du ihm aber sagst, dass es sich noch verzögert, kann ich mir nicht vorstellen, warum er die Sache nicht einfach so lang liegen lassen wird.

    Alternativ könnt ihr auch noch darüber nachdenken, dass keine Vertragsänderung gemacht wird und sie gemäß §553 BGB nur mit einzieht. Das kann der Vermieter in aller Regel nicht verweigern und dabei braucht man keine Selbstauskunft.

    Wenn man eine Garage mietet, dann kann man je nach Situation und Gericht oftmals davon ausgehen, dass der Platz vor der Garage mitgemietet ist. Das ist aber bei dir ja gar nicht gegeben, wenn du die Garage nicht gemietet hast. Somit hast du keinen Besitzanspruch für den Platz. Der Vermieter fordert dich also zurecht auf, den Platz nicht zu nutzen. Dabei muss man über Feuerwehrzufahrt ja oder nein gar nicht nachdenken.

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