Beiträge von Leo2

    Ich habe heute meine NK-Abrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2021 - 30.11.2022 bekommen. Ich hatte die Wohnung gekündigt und bin schon Oktober letzten Jahres ausgezogen, gekündigt war die Wohnung zum 30.11.22.

    Ist die Frage welcher Abrechnungszeitraum für Dich gilt. Sollte kalendermäßig abgerechnet werden, müßte Deine Abrechnung vom 1.1.21 bis 31.12.21 lauten. Dein Nutzungszeitraum in diesem Jahr 6 Monate.

    Im Jahr 2022 wäre Dein Nutzungszeitraum 11 Monate. Das heißt: Es müsste 2 Abrechnungen erstellt werden, jedesmal genau für die Monate Deiner Nutzungszeit.

    Der Vermieter muss lt.Abrechnungsverordnung den Gesamtbetrag der umlegbaren Rechnungen auslisten, davon Deinen Anteil nach Nutzungszeit aufteilen.

    Für Neubauten besteht diese Pflicht seit längerem. Möglicherweise nicht einheitlich für jedes Bundesland.

    1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz).


    LBO Baden-Württemberg § 37. Das wäre die Quellenangabe für meinen Beitrag.

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    Ich brauche diesen Stellplatz aber nicht und wollte ihn auch nicht haben.

    Da es überall in der Straße kostenlose Stellplätze gibt.

    Und damit das nicht überhand nimmt (auf der Straße Parken) sind Vermieter verpflichtet, Stellplätze für PKW zu schaffen. I.d.R. wird dann die Wohnung mit Stellplatz vermietet und kann nicht grundlos gekündigt werden.

    Es sind mit dem Leerstand 3 Wohnungen. Die leere befindet sich tatsächlich unter dem Dach, ist aber ausgebaut, mit Bad, etc

    Ich setze voraus, dass diese Dachwohnung bereits mit Heizung und Warmwasser ausgestattet ist. Denn nur dann kann diese Wohnfläche auch in der Abrechnung gezählt werden. Wenn in dieser Wohnung aufgrund der fehlenden Installation noch keinerlei Verbrauch möglich wäre, würde meine Antwort #3 anders lauten.

    Nun frage ich mich aber, ob das so überhaupt richtig ist. Es ist ja schon viel "leere" Fläche, kann man das ähnlich mit einer leeren Wohnung vergleichen, die ja auch nicht zu Lasten der Mieter getragen wird. Es fehlt halt die Türe. Es ist ja aber auch keine Gemeinschaftsfläche. Vielleicht gibt es hier ein bisschen Schwarmwissen.

    Es sind 3 Wohnungen mit insgesamt xxx Wohnfläche. Die kalten NK werden nach Wohnfläche abgerechnet.

    Ein Beispiel: Gesamte Wohnfläche des Hauses 383qm : Gesamtsumme der NK (€ 2000,00) ergibt den qm-Preis, € 5,92. Diesen multipliziert mit Deinen qm der Wohnfläche ergibt Deinen NK-Anteil. Für Heizkosten geht die Abrechnung nach Heizkostenverordnung.

    Die weiteren Wohnungen im Haus, leer oder vermietet, sind Sache des Vermieters. Hierfür zahlt der VM die NK, HK., sofern nicht vermietet.

    Der Vermieter darf sich über seinen künftigen Mieter mittels Vormieterauskunft erkundigen. Das gleiche Recht dürfte auch dem Mietinteressent zustehen. Mitteilungen müssen der Sache dienen, müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen nicht persönlich sein.

    Nun kommt durch die Wand Wasser in mein Schlafzimmer, am Dach ist eine undichte Stelle, was dazu führt dass auch der Boden und der Teppich stellenweise sehr sehr nass sind. Meine Vermietern meinte hier greift ihre Hausratversicherung nicht, ich müssen für den Teppich selbst aufkommen. Stimmt das?

    Für diesen Schaden ist die Gebäudeversicherung zuständig, evtl. die Haushaftpflichtvericherung. Wenn der M selbst eine Hausrats- oder Haftpflichtversicherung hat, dieser den Sachverhalt schildern, denn Versicherungen klären auf. Sie sind auch für die Abwehr eines Schadens zuständig.

    Oder meint ihr ich sollte das vorab lieber von einem Anwalt prüfen lassen? :/

    Für eine einfache Beratung nimmt ein Anwalt ca. @ 190,00.

    Wie eine BK-Abrechnung zu erstellen ist wirst Du sicher wissen.

    Die Voraussetzung, dass der Mieter diese BK zu zahlen hat steht im Mietvertrag.

    Meine Empfehlung wäre; gib dem Mieter die BK-Abrechnung und warte ab ob er zahlt.

    Der Gang zum Anwalt bleibt Dir ja offen.

    Jedoch hat der Mieter keinen Anspruch darauf, das eine bestimmte Firma die Mangelbehebung durchführt.

    Das ist richtig...

    Natürlich gibt es Umstände, wo gerade in sensiblen Bereichen hohe Anforderungen sind, wo man bereits von einen Mangel (Gefährdung dann etwa) ausgehen kann, wenn bestimmte Arbeiten von Laien durchgeführt werden. Etwa elektrische Leitungen von keinem Elektriker, besonderes aggressiver Schimmel, von keinen Profi etc.

    ..und das von mir gemeint. Erst kürzlich habe ich einen Beitrag dazu gelesen und war selbst erstaunt, dass ein Mieter auf korrekte Schadens- bzw. Reparaturausführung ein Recht hat.

    Sollte ich diese Quelle auffinden werde ich das hier nochmals posten.

    Der Mieter hat allerdings das Recht die Reparaturen/Arbeiten fachgerecht behoben zu sehen. Wer sagt, dass der Vermieter das nicht kann.

    Nur, sollte der Vermieter nicht auch der Eigentümer der Wohnung sein, hätte er evtl. Probleme mit dem Eigentümer, sofern die Arbeiten nicht fachmännisch erbracht worden wären. So meine Kenntnis.

    Mir ist klar, dass ich natürlich nicht auf das Angebot eingehen muss; aber wie verhält es sich rechtlich? Gibt es einen "Mindestzustand" einer zu vermietenden Wohnung ?

    I.d.R. heißt es doch:" Die Wohnung nach Auszug in vertragsmäßigen Zustand zu übergeben," was heißen würde, ohne Bodenbeläge. Es sei denn, der VM würde Dir die Bodenbeläge kostenpflichtig abnehmen. Frage den VM doch, wie er sich diese Sache nach Auszug vorstellt.

    Nebenbei; zu dieser Bedingung würde ich als Mieter die Wohnung nicht nehmen.

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