Beiträge von Vinzenz
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Und damit ist der Vertrag perfekt. Die Wohnungsgeberbescheinigung musst du jetzt ausferigen, denn es ist ja deine Wohnung. Konsequenzen kann es meiner Meinung nur für den Vermieter geben, der sich vor Gericht dann im Falle des Falles anhören muss, dass Verträge eizuhalten sind.
Danke Köbes für dein Feedback! An sich ist das auch mein Gedanke... Der V sieht das bislang nicht so, er will die Wohnung kurzfristig begutachten, wie "hochwertig" sie eingerichtet ist und sagte, die Erlaubnis wäre nicht für eine "möblierte" Untervermietung gedacht, an der sich der M "bereichert"... Sollte der V seine Einwilligung zurück ziehen, sehe ich es als unausweichlich an, dass das Ganze vor Gericht endet. M hat mehrere tausend Euro in die Wohnung investiert und nur aufgrund der Zusage weiterhin gehalten. U hat bereits seine aktuelle Bleibe gekündigt und will in einer Woche einziehen. Sofern die Wohnung von M an U übergeben wird und V seine Einwilligung zurück zieht - kann V dann M kündigen? Soll M in diesem Fall nicht an U übergeben und gleich nach einem erfolglosen Treffen rechtliche Schritte einleiten (Schadensersatz) oder es darauf ankommen lassen mit U in der Wohnung? ….

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Eine verzwickte Geschichte – wer kann hier Rat geben?
Der Mieter (nachfolgend M genannt) kann aus persönlichen Gründen seine Wohnung vorerst nicht selbst nutzen. Er fagt an, ob er die komplette Wohnung für 1 bis 2 Jahre untervermieten kann. Der Vermieter (V) erteilt M schriftlich die Erlaubnis hierzu. Die Wohnung ist von M mit Möbeln und sämtlichen Interieur ausgestattet, er lässt vor der Untervermietung noch einiges erneuern und auf seine Kosten die Küche modernisieren.
Vor Abschluss eines Untermietvertrags erhält der V die Daten des Untermieters (U), er stimmt telefonisch nochmals zu und sagt, der Untermietvertrag soll geschlossen und ihm für seine Unterlagen in Kopie gegeben werden, daraufhin würde er eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen.
Sobald dem V der Untermietvertrag vorliegt, weigert er sich dem U eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen und widerruft seine Zustimmung.
Als Grund nennt er, dass die Höhe der Untermiete nicht der Hauptmiete entspricht. Im Untermietpreis ist die komplette Möblierung und Ausstattung enthalten; er ist im Vergleich zu anderen möblierten Wohnungen in der Gegend keinesfalls überhöht. Die Wohnungsmiete (Hauptmiete) liegt unterhalb des Mietspiegels, der Hauptmietvertrag besteht schon lange.
Der Untermietvertrag ist bereits rechtskräftig geschlossen. Kann der V im Nachgang sein Einverständnis widerrufen und wenn ja, welche Konsequenzen hat dies für alle Beteiligten?
Vielen Dank!
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