Hallo!
- Reicht es (Frage 1), wenn wir die Spuren nach bestem Wissen und Gewissen reinigen oder ggf. mit der uns zu nennenden Farbe selbst überstreichen?
Es kommt auf die Art der Farbe an. Viele Treppenhäuser haben einen
ziemlich "pflegeleichten" Anstrich, den man mit normalem
Haushaltsreiniger gut bearbeiten kann.
Wenn dem hier auch so sein sollte, Eimer mit heißem Wasser machen, auf
einem weichen Schwamm Haushaltsreiniger pur und dann die Spuren
bearbeiteten. Mit klaren Wasser nach wischen, dann trocken wischen, sollte
vielleicht funktionieren. Aber nur, wenn die Farbe wischfest und wasserabweisend
ist.
Bei nicht wasserabweisender Farbe habt ihr noch eine Chance mit den
Schwamm-Radiergummi, die es inzwischen überall bei den Drogerie-Discounter
zu kaufen gibt. Ist allemal einen Versuch wert.
Er gehe allerdings davon aus, dass uns letzteres nicht gelingen würde und will sich von dieser Tatsache auch am kommenden Freitag persönlich überzeugen kommen. Im Anschluss würde er das ganze gerne in Auftrag geben (Maler) und uns dann die Kosten auferlegen.
Habt ihr ihm "unfreiwillig" die Vorlage geliefert auf eure Kosten
einen notwendigen Treppenhaus-Anstrich bezahlt zu bekommen.
Wenn man als Vermieter lange genug auf einen Einsatz wartet,
klappt das oft. Versucht es mit der Reinigung umgehend und seid
in Zukunft vorsichtiger beim Hochtragen.
- es ist nicht gesagt, dass alle Reifen- und sonstige Spuren von uns sind, obwohl es wahrscheinlich ist, dass jene in der 4. Etage von uns sind (Treppenhaus verengt sich)
Passiert auch beim Kinderwagen hoch tragen manchmal.
Wenn feststeht, das mehrere Personen eine Handlung vorgenommen haben sich aber nicht feststellen lässt, wer den Schaden konkret verursacht hat, haften alle als Gesamtschulder § 830 I S.2 BGB. Dafür müssen die anderen nicht einmal ermittelt werden. Klar, das ist jetzt nur eine grobe Darstellung und ob das genau auf euch passt ist die andere Frage, aber daran ist zu denken.
Korrekt, kann dann nicht auf eine Partei alleine abgewälzt werden!
Der Vermieter hat dabei eine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB. Weiterhin ist an einen Vorteilsausgleichung zu denken und an einen Mitverschulden vom Vermieter, wenn er sein Versprechen für einen sicheren Fahrradkeller nicht nachkommt.
Ja und wendet euch deshalb umgehend an den ortsansässigen Mieterverein
bei euch zur Unterstützung, damit der Vermieter nicht eine vorher eventuell
notwendige Renovierung des Treppenhauses komplett auf eure Kosten bekommt.
Hätte er sein Versprechen mit dem sicheren Fahrradkeller gehalten, wäre das
nicht passiert.
Und wenn mein Vermieter den Keller nicht aufbruchsicher ausstattet (weil er es nicht müsste), dann mache ich das selbst. Denn Fahrräder in die vierte Etage zu tragen ist sicherlich nicht gerade prickelnd. Und natürlich würde ich großflächig von innen Pappe an den Verschlag nageln, es muss ja nicht jeder sehen, dass da wertvolle Räder stehen.
Das kann man bei manchen Keller mit diesen Verschlägen vergessen.
Einbruchsdauer allenfalls 2-4 Minuten, dann ist der Keller auf und
dazu wird nur ein Schraubenzieher benötigt, geht ganz schnell.
Kein Krach, der jemanden alarmieren könnte.
Gerade dieser Sichtschutz mit Pappe reizt zum Aufmachen des Kellers
ungemein, leider.
Gruß