Beiträge von Apartmentbewohner

    @darkshadow:

    Also der Mieter in spe liest die Positionen "Wärmedämmung", "Einbringung von Laminat" etc. in der Anlage und unterschreibt nachfolgend den Mietvertrag, da er diese Positionen (grob) irrtümlich noch für Schönheitsreparaturen hält. Er irrt also i. S. d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB und ist nun zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums bezgl seiner, dem Vertrag zugrunde liegenden Willenserklärung berechtigt!(?)

    Ab

    BHShuber:

    Schön, wenn's so ist!
    Aber Du weißt, wie das ist mit den unterinstanzlichen Urteilen: Die einen urteilen so und die anderen so.
    Der Verband der Wohnungsbesitzer und Grundstückseigentümer wird vielleicht ein Urteil in die Gegenrichtung anführen können.

    Ich hoffe auch, dass es sich mit der "Allgemeinverbindlichkeit" der II. BVO im freien Markt so verhält.

    Bleibt nichtsdestotrotz festzuhalten, dass in dem Bereich der Kleinreparaturen (wie auch in anderen) dem Vertrag erst Mal Beachtung geschenkt werden sollte.

    Gruß,

    Ab

    BHShuber:

    Wie sicher bist Du Dir bei Deiner gerade geäußerten Theorie? Hast Du da auch Belege?

    Normalerweise gehört ein gewisses Repertoire an Teilen zu einer zünftigen Reparatur.

    Bsp.: Bremsscheibe am Auto.

    Wenn die verschlissen sind, dann braucht's zusätzlich zum Lohn für die Arbeit auch die beiden Teile links und rechts.

    Ich habe z. B. auch schon mal einen Klodeckel gekauft und "installiert".

    Ich denke schon, dass da die Teile inkludiert sind. Wichtig ist jedoch, dass der "Einzelpreis" inkl. vertretbarer Lohn für eigene Arbeit die Einzelgrenze von 75,- - 80,- Euro nicht überschreitet.

    Interessant: In meinem Mietvertrag sind tatsächlich eingrenzend bzw. dementsprechend ausschließend in abschließender Weise Bereiche aufgeführt, für welche die Kleinreparaturenklausel gilt.

    Noch interessanter: Im Bereich der Fenster und Türen wird ausdrücklich von den Betätigungsinstrumenten geredet. Also wäre bei mir die Dichtung raus, obwohl ich diese auch schon selbst in eigener Leistung und auf eigene Kosten gewechselt habe!

    Also @friedrichmaier, dann schau am besten mal in Deinen Vertrag, wenn's auf die Dichtungen hinausläuft!

    Gruß,

    Ab

    @darkshadow:

    Nun, ich gebe ehrlich zu: Soweit, dass er seinen (im Hinblick auf den Vertragsschluss) dann "Irrtum" noch/bereits erkennen konnte, dazu sollte es im Hinblick auf eine von Dir dargestellte und im Hinblick auf das Ziel problematische Motivation beim Vertragsschluss eben gerade nicht kommen. Dann wären wir ev. schon beim Motivationsirrtum (dem unbeachtlichen)!

    Die zweite Variante wäre demenetsprechend, dass ihm dies aus schlichter Unwissenheit "durchging". Er müsste praktisch in diese Richtung argumentieren. Er hat sich halt bei den Positionen vertan, diese falsch ein- bzw. zugeordnet; diese quasi den Schönheitsreparaturen zugeordnet. Und das Gegenteil müsste ihm erst Mal jemand nachweisen!

    Gruß,

    Ab

    Hallo Leipziger82,

    ja, der sogar "häufige Zugriff" ist tatsächlich ein Bestimmungsmerkmal!

    Im konkreten Falle der Dichtungen hängt's vielleicht von der Interpretation ab,

    da das Fenster als Ganzes ja täglich bewegt wird, was sich wiederum ziemlich unmittelbar auf die Dichtungen auswirken sollte.

    Vgl. hingegen das Bsp. mit dem Schwimmerventil beim Spülkasten und dem Bedienhebel desselben.
    Also, ich vermute mal, dass es dazu bestimmt schon Urteile gibt; man muss sie nur finden.

    Ich würde durchaus Entscheidungen in beide Richtungen als plausibel erkennen (orthodox: keine Kleinreparatur, da nicht unmittelbar bewegt - erweitert: ja, da mittelbar bewegt).

    Gruß,

    Ab

    Leipziger82:

    Ich würde das nicht ausschließen, dass es eine solche Einschränkung gibt. Hat Du Belege dafür?

    Ich würde dennoch zunächst das Fenster darunter subsumieren. Grund? Warum nicht?

    Es ist doch dem täglichen Zugriff des Bewohners ausgesetzt!

    (Wenn dies eine zulässige Abgrenzung sein sollte.)

    Denkbare weitere Abgrenzungen könnten z. B. auch das Einzeleigentum des Vermieters vs. das Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft sein. Die sich daraus ev. ergebende Frage könnte dann sein, wozu das Fenster zu zählen ist

    bzw. seine nach innen gewandte Seite?

    Gruß,

    Ab

    @darkshadow:

    Also zunächst geht's nicht mehr um die AGB! Diese wurden mit der Individualvereinbarung an der Stelle verlassen! In den Bereich der AGB (und unter den entsprechenden Schutz) würdest Du erst wieder gelangen, wenn diese dann ""Individualvereinbarung"" bei mindestens 10 - 15 weiteren Verträgen so angewandt wurde. Dies ist jedenfalls die Rechtsprechung, wie ich Sie vor ca. 10 Jahren kennenlernte. Mit der wiederholten, gleichartigen Anwendung geht praktisch der Charakter der Individualvereinbarung wieder verloren und es wird erneut eine AGB daraus.

    Du hast meine Sicht ansonsten relativ gut erfasst bzw. zusammengefasst: Ich verstehe bzw. verstand unter dem Inhaltsirrtum auch den Irrtum über den Charakter der Regelung, während Du nur den Gehalt grammatikalisch auf den Prüfstand stellst. Ich meine also, dass er hier irrig der Auffassung war, eine Anlage über Schönheitsreparaturen zu unterschreiben bzw. unterschreiben zu müssen. Er stimmte jedoch gewissermaßen einer Teilsanierung zu seinen Lasten zu. Dies nur als Fakt; ich behaupte keineswegs, dass ich im Recht bin! Du sagst jedoch, dass aus der Anlage zum Vertrag die Handlungen, zu denen er sich verpflichtete sehr deutlich erkennbar sind. Dies ist tatsächlich zweifelsohne der Fall! Es ist also gewissermaßen ein Fall der Abgrenzung des Inhaltsirrtums. Beschränkt er sich tatsächlich auf die grammatikalische Betrachtung des Vereinbarten, hast Du wohl recht. Ich denke ein Blick in einen BGB-Kommentar unter § 119 würde da ev. weiterführen; leider steht mir Derartiges nicht zur Verfügung. Wenn Deine Sichtweise richtig sein sollte, kann ich im Übrigen nachvollziehen, weshalb Du den Inhaltsirrtum so zügig ausschließen konntest. Das geht dann bei der Herangehensweise sehr schnell ...

    Mit dem unbeachtlichen Motivirrtum im Zusammenhang mit dem Auszug (bzw. irgendeinem Auszug) habe ich dagegen sehr große Probleme. Grund: Der unbeachtliche Motivirrtum muss sich doch vor dem Vertragsschluss ereignet haben, um sich als solcher zu qualifizieren. Wenn er dies anlässlich des jetzt anstehenden Auszuges bemerkte, kann sich dies doch selbstverständlich nicht mehr kausal auf das Ja oder Nein des Vertragsschlusses ausgewirkt haben. Ich denke, das sollte nachvollziehbar sein.

    Ansonsten habe ich aber auch prinzipielle Probleme mit einem unbeachtlichen Motivirrtum in der konkreten Situation. Grund hier: Als Faustregel kann man sich ja zum unbeachtlichen Motivirrtum merken, dass dies doch immer eine innere Kalkulation des Möchtegern-Anfechters ist, welche zum einen nicht aufgeht und an der zum anderen der Anfechtungsgegner doch (in allen Fällen die ich kenne) überhaupt nicht beteiligt ist. Hier spielt doch auch die vom Vermieter platzierte Teilsanierung hinein, welche der Mieter unbewusst mit akzeptierte.

    Weiterhin sehe ich in der konkreten Situation einer Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB Deine Einlassungen bezgl. der Eigen(!)-Informationspflichten der Parteien sehr kritisch: So schreibst Du sinngemäß, dass man i. S. d. Gestaltungsfreiheit die Individualvereinbarung nicht allzu sehr "kastrieren" darf. Jeder muss sehen, was er unterschreibt ... Es mag sein, dass man vor dem Vertragsschluss weitgehende Pflichten hat, sich über die Materie zu informieren, bevor man abschließt und dann nicht rumjammern kann, wenn das Kind in den Brunnnen gefallen ist. (Ausnahmen vielleicht bei ausdrücklichen Informationspflichten einer der Parteien.) Dennoch stelle ich Dir ein paar Beispiele aus anerkannten Anfechtungsfällen entgegen, wo die die Selbstinformationspflicht keineswegs problematisiert wurde:

    1. "Ein Gast bestellt in einem Speiselokal ein Beefsteak. Er ist in der Annahme, dass es sich dabei um eine besondere Art der Zubereitung eines Stücks Rindfleisch handelt, und weiß nicht, dass ein Beefsteak aus Hackfleisch hergestellt wird."

    2. "Ein Hotelier ordert beim Großhändler 25 Gros Rollen WC-Papier und erhält bedeutungsgemäß 3600 Rollen geliefert. Der Hotelier war aber der Meinung 25 Großrollen Toilettenpapier bestellt zu haben."

    3. "Ein Bayer bestellt beim Kölner Karneval in einer Kneipe einen 'halven Hahn' und weiß nicht, dass dies die dortige Bezeichnung für ein mit Käse belegtes Brötchen ist, während er sich auf ein halbes Hähnchen freut."

    Wäre denn nicht in allen diesen Beispielen bei einer gewissenhaften Information durch den Antragenden ein Vertragsschluss mit dem Annehmenden vermieden werden können? Ich denke schon! Genauso wie Du sagst, dass man dann ja gar nichts mehr vereinbaren kann, weil alles angefochten werden kann, könnte ich Dir entgegnen, dass man im Umkehrschluss in der entgegengesetzten Situation bzw. Handhabung ja auch nichts mehr anfechten könnte. Zusätzlich verweise ich auf meine obigen Ausführungen zur Bewertung des § 122 Abs. 1 BGB (Schadenersatz i. Zhg. mit der Anfechtung): Dort wird auch explizit betont, dass es lediglich auf den Irrtum ankommt ud nicht auf eine unterlassene Selbst-Information des Anfechters. Eine andere Sicht auf die eigentliche Anfechtung wäre doch unlogisch, inkonsistent und unverständlich. Ich denke, dass die Anfechtung ein Institut ist, um beide Seiten in solchen Situationen "zu retten". Der Irrende muss nicht seinen Verpflichtungen nachkommen und der Anfechtungsgegner hat ja seinen Anspruch auf Schadenersatz. Ein wenig ist sicher der Anfechtende jener, welchem am meisten geholfen wird, bei genauerer Betrachtung. Gänzlich zufriedenstellen wirst Du wohl niemanden ...

    Gruß,

    Ab

    @darkshadow:

    Ich würde hier nach kürzerem Überlegen keinen (unbeachtlichen) Motivirrtum sehen. Grund: Der unbeachtliche Motivirrtum stellt ja das Ergebnis einer fehlerhaften Willensbildung, fast immer bzw. immer aufgrund eines weiteren externen Ereignisses bzw. einer Sachlage, von der man seine Entscheidung zur Abgabe der Willensentscheidung abhängig macht, dar. Diese werden dann im Falle eines Motivirrtums falsch eingeschätzt. Beispiele gibt's ja da zur Genüge: Die Frau, die das Brautkleid kauft ohne den Bräutigam um sein Einverständnis zur Vermählung zu fragen und welches dann wieder Erwarten nicht erteilt wird. Etc. etc. pp. Das sind immer Kalkulationen außerhalb des Regelungsgegenstandes, welche nicht aufgehen.

    Hier ging es jedoch um den konkreten Inhalt der Regelung, über dessen Tragweite sich der Unterzeichner der u. a. Anlage nicht im Klaren war. So meinte der Mieter irrig, einer Auflistung von Schönheitsreparaturen zuzustimmen und nicht etwa einer Teilsanierung. Deshalb würde ich eigentlich immer noch von einem Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgehen wollen. (Der Erklärungsirrtum wurde erkennbar durch die Platzierung des "Alt. 1" für Alternative 1 bewusst nicht problematisiert, da dies offenkundig abwegig wäre.)

    Gestützt wird diese Sichtweise durch die gängige Interpretation des § 122 Abs. 1 BGB, wonach der Anfechtende eben nicht seinen Irrtum (durch gründlichere Information, Recherche ...) hätte erkennen müssen. Im Gegensatz dazu wird aber bezgl. des § 122 Abs. 2 BGB gesagt, dass der Anfechtungsgegner keinen Vertrauensschutz genießt, wenn er den Anfechtungsgrund schon (normal) fahrlässig nicht kannte.

    Interessant ist immer noch die Frage nach dem "zerstörenden" Meilenstein, analog der Bedeutung des Gefahrübergangs beim Kaufvertrag ...


    Ich denke, dass man auch aus der arglistigen Täuschung nicht so ohne Weiteres raus ist. Ich gebe zu, insbesondere im Hinblick auf die Arglist (bedingter oder "normaler" Vorsatz) wird's immer schwierig werden. Aber noch mal: Ich könnte mir vorstellen, dass da u. U. auch auf den konkreten Background der "Anfechtungsparteien" geachtet wird. So wird ein Fachanwalt für Mietrecht, welcher mehrfach speziell zum Thema "Schönheitsreparaturen" publiziert hat, dazu regelmäßig berät, privat Immobilien besitzt und einen Azubi einen Mietvertrag oben angeführten Charakters (ob nun in Anlage oder im Hauptteil) unterschreiben lässt, wohl bestimmt Probleme haben, zu erklären, was das denn dann gewesen sein soll, außer einer arglistigen Täuschung. In so einem Falle sollte dies evident sein.


    Abschließend muss ich noch meine Aussagen zur Ausübung der Anfechtung präzisieren. Da war ich wohl etwas missverständlich. bezgl. der Kosten. Selbstverständlich sollte man diese erst nach gründlicher Abwägung ausführen, nachdem man sich relativ sicher ist, im Recht zu sein. Grund: Selbstverständlich kann der Anfechtungsgegener sein (ev. vermeintliches) Recht mit einer Klage versuchen durchzusetzen. Und das kann dann bei einer falschen Einschätzung der Rechtslage durch den Anfechtenden bei einer Prozessniederlage doch teurer als Porto und Papier werden.


    Also: Ich würde mich da mal wegen einer Anfechtung bzw. weiterer Schutzmöglichkeiten bei einem Fachanwalt für Mietrecht schlau machen. Bezgl. des "unverzüglich" würde ich dies aber schnell tun.

    Gruß,

    Ab

    @darkshadow:

    Nun gut, da war ich etwas voreilig, da ich einen der gängigen Mustermietverträge einfach voraussetzte. Darin wird man fast immer ein entsprechendes Kapitel finden. Das kann natürlich sein bzw. ist so, dass wenn keine Aussage dazu im Vertrag dazu aufzufinden ist, dass dann vom Mieter gar keine Kleinreparaturen zu tragen sind. Das war dann Halbwissen an dieser Stelle von mir.

    Danke für den Hinweis!

    Ab

    Hallo Friedrich!

    Zunächst ist der Vermieter gehalten, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Ist dies nicht der Fall, hast Du bis zur Behebung ein Recht zur Mietminderung, da dies auch eine Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag darstellt. Dazu gibt es zu vielen Fällen Urteile mit anerkannten Höhen. Bei einem kaputten Fenster können das je nach Schwere bestimmt ab 5 % der Kaltmiete aufwärts sein. (Sollte die Bude kaum noch zu nutzen sein dadurch kann's natürlich auch erheblich mehr sein - bis zur kompletten Einstellung der Mietzahlung im krassen Einzelfall.)

    Gleichzeitig trifft den Mieter im Bereich von Kleinreparaturen auch eine Mitverantwortung. Dort sagt das Richterrecht (Urteile), dass Kleinreparaturen bis ca. 75,- - 80,- Euro je Fall und bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 10 % der Jahreskaltmiete vom Mieter selbst übernommen werden müssen. D. h., Du musst den Klodeckel für 20,- - 40,- Euro selbst bezahlen, die Reparatur des Spülkastens für 100,- Euro (Material + Lohn) jedoch nicht. Wenn Du eine Kaltmiete von 500,- Euro / Monat hast, bedeutet dies, dass Du zunächst 12 x 500,- Euro x 0,1 = 600,- Euro an Kleinreparaturen pro Jahr tragen musst, wenn sich dies ergibt (aber eben nie mehr als die 75,- - 80,- Euro im Einzelfall).

    Runtergebrochen auf Dein Problem würde ich denken, dass zunächst das Problem so wirtschaftlich wie möglich gelöst werden muss. Lässt es sich durch Kauf eines Dichtungsbandes für einen akzeptablen Zeitraum lösen, wirst Du das vielleicht tun müssen. Dabei kann vielleicht im Hinblick auf die Einzelgrenze vielleicht ein fiktiver Lohn für Deine Arbeit angesetzt werden, da Du ja für das Vermögen des Vermieters arbeitest. Erwartet werden dürfte diese "Selbstarbeit" aber nicht. Aber ehe Du Dich da rumstreitest ...

    Ist aber absehbar, dass mit einer Dichtung über einen akzeptablen Zeitraum keine Verbesserung zu erreichen ist, solltest Du auf jeden Fall einen Anspruch auf ein neues Fenster (oder ggfs., so möglich die werkstattmäßige Aufarbeitung) haben.

    Niemals würde ich den Handwerker unabgestimmt mit der Hausverwaltung / dem Vermieter bestellen. Da kann Dir ev. Unwirtschaftlichkeit nachgesagt und ev. nachgewiesen werden. Z. B. wenn er sagt, er hätte das Fenster selbst eingebaut. Ich würde dies nur im Falle der absoluten Unzumutbarkeit tun, wenn z. B. Deine Gesundheit konkret gefährdet ist. Und dann würde ich mir alle meine Mahnschritte bis dahin gut dokumentieren. Dann dürfte das für (fast) jeden Richter nachvollziehbar sein.

    Wobei immer die reale Situation zu beachten sein sollte: So sollte ein Ausbau des Fensters für eine Woche zur Aufarbeitung bei der Jahreszeit sicher schwer vorstellbar sein.

    Bezgl. der Wertgrenzen läuft da ständig eine Diskussion, das ist korrekt ...

    Gruß,

    Ab

    AJ1900:

    Hallo! :)

    Na primär geht's doch darum, dass der Zählerstand des alten Zählers quasi einvernehmlich festgestellt wird.

    Bei separaten Feststellungen (Firma auf der einen Seite, Mieter auf der anderen) ist doch bei differierenden Angaben eine ev. Rekonstruktion und vor Gericht gar nicht möglich. Ich denke aber schon, dass dann die Dokumentation der Firma einen Vorzug erhalten könnte.

    Im Kern geht's darum, ob man einen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung durch den Monteur im beiderseitigen Interesse hat. Durch diese Bestätigung erhält doch der ermittelte Zählerstand bei Austausch eine völlig andere Seriosität, als wenn man da mit seiner "Eigennotiz" kommt.

    Gruß,

    Ab

    Hallo! :)

    Nach meiner bescheidenen Meinung würde ich das auch so sehen, dass Du mit der Anlage eine Individualvereinbarung i. S. d. Gestaltungsfreiheit als wesentlicher Komponente der Vertragsfreiheit (wiederum: Ausfluss der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG) akzeptiert hast. (Der Mietvertrag ist nun einmal ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.) Pacta sunt servanda! (Verträge müssen erfüllt werden!)

    Dabei ist es ohne Zweifel zur Überschreitung des ursprünglichen Regelungsbereiches (Schönheitsreparaturen) gekommen. Zumindest Wärmedämmung und Laminat / Parkett stellen eine Aufwertung und somit Verbesserung zum derzeitigen Zustand dar.

    Diese Überschreitung hast Du aber mit Deiner Unterschrift mehr oder weniger konkludent gebilligt.

    Nun weiß ich nicht, ob sich der gesetzliche Schutz bezgl. Mietverträgen nur auf den seit der Schuldrechtsreform ins BGB verlagerten AGB-Schutz bezieht. Wenn ja, könnte hier Schluss sein.

    Sollte es weitergehende gesetzliche Regelungen (ev. schon im BGB) in Hinsicht auf den Mieterschutz geben, könnte noch was zu machen sein. Dazu habe ich aber keinerlei Kenntnisse.

    Eine pauschale Form der Abwehr könnte im Übrigen die Anfechtung sein: Nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann eine Wllenserklärung (die eigene!) angefochten werden, wenn man sich über den Inhalt der Erklärung im Irrtum befand. Da Du Dir bei Unterschrift des Mietvertrages nicht darüber im Klaren warst, dass Du eine Erklärung abgabst, welche über den Ur-Regelungsgegenstand (die Schönheitsreparaturen) hinausgeht, müsstest Du Deine Willenserklärung anfechten können. Rechtsfolge der Anfechtung wäre dann die Nichtigkeit der Teil-Vereinbarung (wahrscheinlich nicht des ganzen Vertrages, ob nun mit oder ohne salvatorische Klausel). (Salvatorische Klausel soll angeblich Quasi-Standard sein heutzutage.)

    Die Anfechtung ist gegenüber dem Vertragspartner erklärungsbedürftig, d. h. Du musst sie ihm gegenüber aussprechen (mit Zeugen besser) oder schriftlich (Zustellung!) zukommen lassen. (Bei letzterer Form reicht es, wenn Du nachweisen kannst, dass das Schreiben seinen Verfügungsbereich erreicht hat. Das sollte der Briefkasten sein. Also Einschreiben.)

    Problematisch: Die Anfechtung muss fristgerecht (etwa: § 121 Abs. 2 BGB, Ausschlussfrist) bzw. insbesondere: unverzüglich nach Erlangung der Erkenntnis über den Irrtum erfolgen (§ 121 Abs. 1 BGB). Dazu hat sich, glaube ich, in der Rechtsprechung eine Frist von zwei Wochen bis spätestens 1 Monat (eher 2 Wochen) herauskristallisiert.

    Bei der Anfechtung ist auch eine gewisser Interpretationsbedarf zulässig. So sollte es ausreichen, wenn Du dem Vermieter vor Zeugen erklärst, dass Du das gar nicht erkennen konntest, was Du da an Überschreitungen zugestimmt hast und dass Du diese Regelung als nichtig ansiehst. Darin sollte eine Anfechtung erkennbar sein. Aber schriftlich sollte immer besser sein.

    Weiterhin ev. problematisch: Im Kaufrecht ist eine Anfechtung nur bis zum Gefahrübergang (Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe des Kaufgegenstandes) möglich. Wie es im Mietrecht ist, weiß ich nicht. Vielleicht gilt da mit dem Einzug Ähnliches ... Informieren!

    Also: Du musst Dich innerhalb von zwei Wochen nach der jetzt bekanntgewordenen Überschreitung des vermuteten Regelungsinhalts drehen, sonst ist ev. Schicht im Schacht! Wenn Dein Vermieter erfährt, dass Du schon ein Vierteljahr weißt, dass das keine Schönheitsreparaturen sind, kann er wegen der nicht vorliegenden Unverzüglichkeit die Anfechtung wegen Inhaltsirrtum abweisen.

    Ein noch größeres Geschütz wäre die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Diese musst Du aber ggfs. nachweisen können. Wärmedämmarbeiten und Laminatarbeiten standen ja klar und deutlich drin. Die wurden Dir zwar i. S. v. Schönheitsreparaturen untergeschoben, aber eben nicht verheimlicht. Vielleicht würde da ja ein Gericht auf einen normalverständigen Mieter abstellen. Ob dieser dann nicht hätte erkennen müssen, ob dies noch Schönheitsreparaturen sind? Ebenso wird da sicher auf denHorizont des Vermieters abgestellt werden: Ist es ein professioneller Vermieter, liegt aufgrund des Wissens eine Täuschung auf jeden Fall näher, als bei dem 70-jährigen Rentnerpaar, welches die Einliegerwohnung zum ersten Mal vermietet. Von Wohnungsgesellschaften mit festangestelltem Juristen ganz zu schweigen; die wissen, was sie tun. Aber: Auf hoher See und vor Gericht ...

    Also die Täuschung und die Arglist müssten nachgewiesen werden ...

    Summa summarum würde ich's mit der "normalen" Anfechtung nach § 121 Abs. 1 Alt. 1 BGB versuchen. Grund es kostet nichts (Erklärung vor Zeugen) bzw. wenig (Porto, Papier). Wie gesagt unverzüglich, also innerhalb von vielleicht zwei Wochen ...

    Prinzipiell ist dies aber schon ein Fall für den Fachanwalt Mietrecht, schon wegen der näheren und vor allem aktuellen Rechtsprechung.

    Mit einer Anfechtung wirst Du aber nichts verkehrt machen. Wie gesagt, könnte ev. ein Meilenstein (z. B. der Einzug) problematisch sein, dass weiß ich aber nicht ...

    Eine Sondersituation könnte noch vorliegen, wenn zwar im Vertrag auf die Anlage verwiesen wurde, Du diesen Vertrag unterschrieben hast und quasi diese nach Unterschrift mit Inhalt gefüllt wurde. Dies sollte - außer Du hast diesem Vorgehen vorher zugestimmt - sehr sicher unzulässig bzw. kriminell sein.

    Gruß,

    Ab

    Hello again! :)

    BHShuber und Banane:

    Danke erstmal! Es geht ja darum, dass der Monteur jegliche Bestätigung des alten Zählerstandes verweigerte - vielleicht auch aufgrund negativer Erfahrungen in der Vergangenheit. Es wurde diesem angeblich von der Firma sogar - scheinbar strikt - untersagt derartige Protokollierungen zu unterschreiben.

    Selbstverständlich fand auch eine elektronische Erfassung für Firmenzwecke statt (Laptop). Aber weißt Du, was da protokolliert bzw. in der Firma ausgelesen und weiterverarbeitet wurde? Da ergeben sich viele mögliche Fehlerkonstellationen.

    Ob bei einer "Alberei" mit der Kamera ("Zählerselfie" mit Monteur) nun jeder Schrauber mitmacht?

    Er kann es allein schon aufgrund seines Allgemeinen Persönlickeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) in der spezifischen Ausprägung des Rechtes auf das eigene Bild sehr sicher ablehnen. Außerdem: Wenn er schon nicht bei der Protokollierung mitwirken wollte, warum sollte er dies bei diesem "Selfie" tun?

    Mir ging es ganz allgemein darum, ob hier ein Beweissicherungsanspruch des Mieters trotz des nicht vorliegenden Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Ableseunternehmen existiert. Seine Interessen sind ja auf jeden Fall berührt!

    Und wie gesagt: Da kann es schnell mal um eine oder zwei Kommastellen gehen. Deshalb sollte das Dokumentationsinteresse des Mieters zumindest nachvollzogen werden können.

    Und das ganze Selbergeschriebene dürfte - wie erwähnt - eben im Konfliktfall nicht zählen. Da steht dann Aussage gegen Aussage (Bzw. Dokumentation gegen Dokumentation).

    Gruß,

    Ab

    Weiterhin kommt hinzu, dass der Mieter regelmäßig ja auch nicht der Vertragspartner des Ableseunternehmens sein sollte, sondern eher die Eigentümergemeinschaft vertreten durch die Hausverwaltung.

    Deshalb könnten da gewisse Nebenpflichten im Hinblick auf die Interessen des Mieters im Vertragsverhältnis Ableseunternehmen - Hausverwaltung (bzw. Eigentümergemeinschaft) schlicht nicht existent oder nachrangig sein.

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