Hallo,
ich bin hier gänzlich anderer Meinung, denn es kommt im wesentlichen darauf an, zu welchen Bedingungen der Mieter die Mietsache gemietet hat und ob es in Zusammenhang mit der Vermietung auch eine Besitzübernahme gibt?
Das Hausrecht würde sich hier auf die Mietsache selbst nicht aber auf das Gebäude und das Grundstück beziehen, hier hat der Vermieter/Eigentümer durchaus das Recht das Betreten der betreffenden Person zu unterbinden.
Gruß
BHShuber
Vielen Dank für die Einschätzung. Was bedeutet es, wenn sich das Hausrecht "auf die Mietsache selbst" bezieht?
Demnach könnte der Vermieter meiner privaten Wohnung also auch untersagen bestimmte Gäste zu empfangen, weil sich das Gebäude in seinem Besitz befindet und er somit das Betreten unterbinden kann? Dann stellt sich mir die Frage, wo das reine Hausrecht in Kraft tritt?
Grüße!