Guten Morgen,
folgender Sachverhalt ist mir nicht ganz klar:
Es handelt sich um eine ca. 80qm Wohnung im 1. OG. Das EG und das UG (etwa doppelte Fläche) wird vom Vermieter bewohnt. Im Mietvertrag steht die Standardklausel, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Es ist kein Schlüssel angegeben, aber die monatliche Abschlagshöhe. Ebenfalls steht im Vertrag, dass nur schriftliche Absprachen wirksm sind.
Mündlich wurde darüber gesprochen, dass der Mieter den Hausflug reinigt. Dies geschieht bei erkanntem Bedarf durch den Mieter, jedoch nicht regelmäßig.
Ist der Mieter zu dieser Reinigung verpflichtet, sofern diese nicht im Vertrag steht? Ich nehme an, nein.
Beschließt der Vermieter jetzt, dass die Reinigung durch eine Firma durchgeführt wird, darf er dann die neu entstandenen Kosten auf den Mieter umlegen? Öffnungsklausel ist vorhanden.
Was ist hier dann billig? Welchen Anteil darf der Vermieter umlegen, bei Vermeiter ca. 150qm, Mieter ca. 80qm. Vermieter 1 Person, Mieter 2 Personen. Vermieter hat etwa 50% des Jahres den Lebensgefährten als 2. nicht gemeldete Person im Haushalt.
Die gleiche Frage stellt sich noch für die Reinigung/Schneebeseitigung des Bürgersteigs. Muss der Vermieter aus dem EG hier auch einen Anteil übernehmen, wenn im Vertrag steht "Mieter ist zur Straßen- Fußwegsreinigung verpflichtet (nach §2 Nr. 8 BetrKV), wenn und soweit dies vom Vermieter vorzunehmen wäre.
Über eine Aufklärung meiner Fragen würde ich mich sehr freuen!
Beste Grüße