Beiträge von der-Mieter

    Was der Eigentümer nach ihrer Mietzeit mit der Wohnung macht - ob weiter vermieten oder verkaufen - hat keinen Einfluss auf ihre Kündigungsfrist.
    Sie schreiben: "Wir waren der vollen Überzeugung, dass wir einen Nachmieter stellen können und somit vorzeitig den Vertrag beenden können, weil wir die Wohnung auf gleiche Weise bekommen haben."

    Dies ist aber ebenfalls völlig unerheblich. Mag sein, dass das der vorherige Mieter eine Nachmieterklausel in seinem Mietvertrag hatte, oder sich aber nur mit dem Vermieter geeinigt hat.
    Wenn Sie aber keine Nachmieterklausel in ihrem Mietvertrag vereinbart haben (prüfen Sie das doch mal nach), dann muss der Vermieter Sie nioch vorzeitig entlassen.
    Übrigens muss er selbst mit einer solchen Klausel nicht jeden Interessent akzeptieren.

    Was meinst du überhaupt mit "zubauen"?
    Soll die Einfahrt zugemauert werden? Das macht doch keinen Sinn.

    Oder soll etwas dort gebaut werden, was die Zufahrt behindert?
    Der Vermieter muss sich doch irgendwas dabei denken. Also was genau soll da gemacht werden?

    Du hast keinen Zeitvertrag, sondern lediglich einen Kündigungsausschluss für ein Jahr.
    Wenn dein Mietverhältnis also am 01.10.2010 begonnen hat, kannst du nicht vor dem 30.09.2011 kündigen.
    Wenn du also ausziehen möchtest, kannst du danach mit gesetzlicher Kündigungsfrist kündigen. Wenn deine Kündigung bis spätestens 03.10.2011 beim Vermieter ankommt, also zum 31.12.2011

    In dem Augenblick, wo der Vermieter die Schlösser austauscht, kannst du die Mietsache nicht nutzen. Und eine Mietsache, die man nicht nutzen kann, berechtigt zu einer Mietminderung von 100%.

    Du könntest sicher sogar noch Schadenersatz verlangen...

    Ich bin ja der Meinung, wenn im Mietvertrag eine Liste mit möglichen Betriebskosten steht, bei welchen man ankreuzen kann, welche abgerechnet werden sollen, dann sind auch nur diese vereinbart, wo das Kreuzchen dran ist.
    Zumal ich die Kosten des Hauswarts auf der Betriebskostenabrechnung immer überprüfen würde, wenn ich der Meinung wäre, dass eine solche Tätigkeit garnicht stattgefunden hat.

    Zitat: Der Hausmeister meinte : Schlüsseldienst anrufen.

    Ohoh. Hast du schriftlich, dass du den Schlüsseldienst anrufen sollst? Oder hast der Hausmeister den Auftrag selbst erteilt?
    Ich könnte mir vorstellen, dass du sonst auf den gesamtem Kosten sitzen bleibst, denn im Streitfall, wird jeder Schaden bestritten und man erinnert sich nicht daran, das du beim Hausmeister warst.
    Dann hast du den Schlüsseldienst gerufen (warum auch immer - heißt es dann), also musst du ihn auch bezahlen.

    Nein. Bei einer Eigenbedarfskündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, egal ob es eine Wohnung, eine Eigentumswohnung oder ein Haus ist.
    Die Sperrfrist gilt nur, bei einer Umwandlung in Eigentumswohnungen, nicht aber, wenn es schon vorher eine Eigentumswohnung war.

    Die Maklerprovision ist nicht an eine Mindest-Wohndauer, sondern an das Zustandekommen eines Mietvertrags geknüpft.
    Da ein Vertrag zustande gekommen ist, hat der Makler seinen Teil erfüllt und die Provision ist verdient.

    Sobald ihr euch einig seit, wer welche Vertragsleistung übernimmt - und sei es nur a) Vermieter stellt dir die Wohnung zur Verfügung und b) du zahlst dann eine Summe X - habt ihr einen mündlichen Mietvertrag.

    Aber da auch keine weiteren Ansprachen erfolgt sind, kann man davon ausgehen, dass der alte Mietvertrag mit den dort getroffenen Vereinbarungen, wie z.B. auch die Höhe der zu zahlenden Miete, für die neue Wohnung übernommen wurde.

    Und es spielt auch keine Rolle. Nochmal: Die Kündigungsfristen stehen im Gesetz und haben somit auch für euch Gültigkeit.

    Also ich habe es jetzt echt alles gelesen. *Mir übern Kopf streichel*

    Ich würde, nach gescheiterter mündlicher Absprache, jetzt auch den schriftlichen Weg einschlagen. Du kannst im Brief ja erwähnen, seit wann dem Vermieter der Mangel bekannt ist. Aber maßgebend ist, seit wann der Vermieter NACHWEISLICH von dem Mangel weiß.

    Wegen der Mietminderung würde ich in jedem Fall anwaltliche Hilfe einholen. Nicht nur wegen der Höhe der Minderung, sondern auch wegen dem Umstand, dass ihr den Ölgeruch - wenn auch nicht in der Intensität - schon seit Anfang an duldet.

    Mängel schriftlich dem Vermieter mitteilen.
    Frist zur Behebung setzen und gleichtig Mietminderung androhen, falls Frist nicht eingehalten wird.
    Über die Höhe der Mietminderungen fachlich vorab beraten lassen.

    Kündigen könnt ihr nur fristgerecht, sofern keine -nachgewiesene- gesundheitliche Gefährdung oder tatsächliche Unbewohnbarkeit vorliegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!