Beiträge von der-Mieter

    Ein Mieter darf jederzeit ausziehen. Dafür muss kein neuer Mietvertrag mit den verbliebenen Mietern abgeschlossen werden. Alles kann so blieben wie bisher.

    Der ausziehende Mieter sollte sich aber im Klaren sein, dass er dem Vermieter gegenüber immernoch in der Verantwortung steht, falls der verbliebene Mieter seinen Vertragspflichten nicht nachkommen sollte.
    Auch eine Kündigung kann dann irgendwann nur durch beide Mieter ausgesprochen werden.

    Du kannst natürlich auch jederzeit ausziehen. Man muss ja nicht in einer Wohnung wohnen blieben.
    Allerdings müssen die vertraglichen Pflichten, allen voran die Zahlung der Miete, weiterhin erfüllt werden.

    Wenn deine Frau und du, beide den Mietvertrag unterschrieben habt, haftet ihr für die Mietzahlungen auch beide gesamtschuldnerisch. Das bedeutet der Vermieter kann die Miete bei demjenigen eintreiben, wo er den größeren Erfolg hat - was in dem Fall deine Frau mit Einkommen wäre. Wie ihr beide das dann im Innenverhätnis regelt ist wieder eine andere Sache.

    Das Mietverhältnis kündigen könnt ihr auch nur gemeinsam, auch wenn deine Frau schon längst weg ist und du alleine dort wohnst.

    "in meinem Mietvertrag ist keiner dieser Stichpunkte verankert"

    Und Sie kennen Ihren Mietvertrag besser als wir. Wenn die Umlegung der BK nicht vereinbart ist, dann kann der Vermieter sie natürlich auch nicht umlegen.
    Somit können Sie eine Abbrechung getrost ignorieren. Vorausgesetzt natürlich es besteht nicht doch z.B. ein Verweis auf die BK-Verordnung o.ä. der nur übersehen wurde.

    Die Tatsache alleine, dass in den letzten 6 Jahren keine BK abgerechnet wurden, reicht nicht aus um davon auszugehen, dass der Vermieter es nicht trotzdem dürfte.

    "ob das sozialamt als eigendlich zahlender mieter"

    Mit wem hast du denn den Vertrag? Mit dem Sozialamt oder mit dem Bewohner?
    Woher die Mietzahlungen kommen, spielt erstmal keine Rolle.

    Wenn das Zimmer nicht komplett möbiliert ist (wie bereits von Kolinum erklärt reichen nur Tisch und Stühle nicht aus) so greift auch nicht die verkürzte Kündigungsfrist (bis zum 15. gekündigt - zum Ende des Monats), sondern es muss mit der üblichen 3 Monats-Frist gekündigt werden.

    Eigenbedarf kommt aus den genannten Gründen sicher in Betracht, sofern dies nicht vorgeschoben ist und du das Zimmer dann wirklich selbst nutzt.

    Willst du nur wegen der angesprochenen Differenzen kündigen, könntest du dies immernoch nach §573a machen. Da brtaucht es keinen Grund, außer dass sich die Kpndigung auf diesen § stützt. Kündigungsfrist wären in dem Fall 6 Monate.

    P.S. Bei der GEZ müsste sich dein Mieter sowiso selber anmelden. Als Leistungsempfänger wird er aber ohnehin von den Gebühren befreit sein.
    Und eine Internetverbindung zu teilen ist sehr gefährlich. Was glaubst du wer haftet, wenn er z.B. illegale Websites besucht oder Raubkopien downloaded?

    Wenn das Haus nicht in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt wird, sondern "nur" verkauft" liegt hier auch keine Umwandlung vor.
    Ein Vorkaufrecht besteht meiner Meinung nach ebenfalls nicht, es sei denn es wäre vertraglich zwischen Ihnen und dem Vermieter vereinbart.

    Aber wenn Sie einen Kauf des Hauses in Erwägung ziehen, steht es Ihnen doch frei sich diesbezüglich mit dem Eigentümer in Verbindung zu setzen.

    Selbst wenn es einen Grund gibt: Mündlich kündigen geht nicht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

    Und fristlos heißt auch ohne Frist. Der Vermieter kann dann also tatsächlich die sofortige Räumung verlangen. Da dies in der Praxis aber unrealistisch ist, gewährt man meißtens noch eine Frist von 10-14 Tagen (muss aber nicht).
    Allerdings braucht es einen Grund, den die Vermieter -deine vorsichtigen Formulierung nach zu deuten- wahrscheinlich hat.

    Bei Zahlungsverzug kannst du eine (gültige, schriftliche) Kündigung übrigens abwenden, indem du jetzt schnell noch zahlst.

    "in einer Wohnung, in der alle Nebenkosten in der Miete enthalten sind."

    Auch Strom? Das ist eher unüblich.
    Aber ich denke, dass die Anschaffung z.B. eines TVs oder eines Klimageräts zur normalen Nutzung gehören, und du deshalb nicht verpflichtet bist, jede Neuanschaffung deinem Vermieter mitzuteilen. Soll er dir mal zeigen wo das steht, dass du das musst. (Ich gehe mal davon aus, dass sowas nicht im Mietvertrag vereinbart wurde)

    Ich denke aber auch, dass man freien Zugang zum Zähler und zum Sicherungskasten haben muss. Was wenn ihr mal ne Lampe aufhängen wolt oder aus anderen Gründen mal die Sicherung raus machen wollt?
    Sollt ihr dann jedesmal erst einen Termin vereinbaren? (Denn einen Notfall würde das ja nicht darstellen)

    Wenn die Sicherung ständig rausfliegt dürfte das einen Mietmangel darstellen. Diesen solltet ihr dem Vermieter (ob verwandt oder nicht ist dabei unerheblich) schriftlich, nachweißlich und mit Fristsetzung zur Behebung, mitteilen.

    Ich würde mit dem Vermieter über die Situation sprechen. Wenn wirklich so große Nachfrage an der Wohnung besteht, dürfte es ja für den Vermieter ein leichtes sein, diese schnell neu zu vermieten.

    Da wäre ein Auflösungsvertrag vermutlich die beste Lösung. Ihr Vermieter hätte auch nichts davon, auf die Kündigungsfrist zu bestehen und dann der offenen Miete hinterherzulaufen, wenn er die Wohnung auch schon wieder an neue zahlende Mieter vermieten könnte.

    Mängelliste erstellen, mit Fristsetzung zur Behebung an den Vermieter schicken.
    Mit Nachweis (am besten per Boten, der den Inhalt des Schreibens bestätigt).
    Mietminderung androhen und dann auch ausführen.

    Ggf. parallel zum nächstmöglichen Termin kündigen. Wenn der Vermieter keine finanziellen Mittel mehr hat, wird auch die Mietminderung nichts an dieser Tatsache ändern und es wird demnach auch keine Mängelbeseitigung stattfinden.

    "Und eine andere Frage wäre noch ob der Vermieter evtl. mehr als 11% Erhöhen kann wenn der Mitpreis deutlich unter dem üblichen Mietspiegel liegt?"

    Indirekt. Für die Maßnahme kann er nur die besagten 11% der Modernisierungskosten umlegen.
    Er könnte aber vorher noch ein "normales" Mieterhöhungverlangen stellen. Je nach dem, wie weit du momentan unter dem normalen Mietspiegel bist, kann eine Anhebung bis zum Mietspiegel bis max. 20% deiner bisherigen Kaltmiete betragen.

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