Beiträge von der-Mieter

    "würde meine Stieftochter die Miete weiter von der Age bekommen."
    Ja, wenn sie dort ganz normal zur Miete wohnt und die Höhe der Miete / Größe der Wohnung etc. angemessen ist.

    "Der Vermieter hat nichts dagegen"
    Schriftlich geben lassen. Sonst erinner ter sich später evtl. nicht mehr daran.

    Nein, ich dachte, falls die Mieterhöhung von vorneherein nicht korrekt gewesen wäre, dann hättet ihr nicht zustimmen müssen. Da ihr dies aber bereits habt, ist der Zug abgefahren, weil ihr da nicht mehr widersprechen könnt.

    Aber wenn sich die Erhöhung auf den Mietspiegel bezog und ihr diesen sogar vorliegen habt, dann scheint das ja alles korrekt gelaufen zu sein.

    Es geht also jetzt nur darum, ob der Vermieter eine (bereits angenommene und ausgeführte) Mieterhöhung nachträglich nochmal korrigieren darf oder ob man dies als "neue" Mieterhöhung deuten könnte. Und das wird vermutlich nur ein Richter entscheiden können.

    "der besagt die miete beträgt 500€ + 50€ für die garage.
    er hat nichts über die anfallenden nebenkosten geschrieben,"
    Grundsätzlich trägt der Vermieter alle Betriebskosten selbst. Er kann dies aber, wie es auch üblich ist, auf den Mieter umlegen. Wenn Ihr Vermieter dies versäumt hat, ist das nun sein Problem.
    Nachträglich ändern wird er es nicht können.

    "im mietvertrag steht nichts von "gemietet wie gesehen"."
    Muss auch nicht. Sofern nicht der Fall andersrum liegt und Ihnen Dinge (schriftlich ab besten direkt im Vertrag) zugesichert wurden, haben Sie die Wohnung so gemietet, wie sie sich bei Vertragsabschluss darstellte.

    "erfahrene User dabei sind die mir sagen können ob es denn jetzt an uns liegt oder aber wirklich ein Schaden am Haus vorliegt."
    Ich hab zwar gute Augen, aber das kann ich von hier wirklich nicht erkennen. Sorry.
    Ein Gutachter könnte euch diese Frage sicherlich beantworten.

    "muss ich es nicht zwingend der Vermieterin melden"
    Egal, was die Ursache ist: Schäden an der Mietsache musst du umgehend melden.

    Somit ist dein Bruder streng genommen dein Untermieter. Wenn er nicht zahlt, kannst du ihn kündigen und notfalls rausklagen.
    Die Miete an den Vermieter wirst du aber weiterhin zahlen müssen. Auch würde ich die Wohnung erst kündigen, wenn dein Bruder dann tatsächlich raus ist (oder sich sein Auszug abzeichnet), sonst kanns nämlich richtig unangenehm werden.
    Und was lernen wir daraus?

    OK, ich verstehe.
    Der Vermieter hätte die Miete also gerne mehr erhöht, ging aber nicht wegen der Kappungsgrenze.
    Jetzt ist ihm aufgefallen, dass er einen falschen Ausgangswert zur Errechnung der Kappungsgrenze zugrunde gelegt hat und würde die Erhöhung deshalb gerne korrigieren.
    Ich bin mir nicht sicher, ob er dies noch kann, da die Mieterhöhung ja bereist durch euch akzeptiert wurde.
    Ich würde fast denken, dass es sein Fehler war und er nun erst wieder in einem Jahr um die Differenz erhöhen kann.

    Aber was ist mit:
    "genannt wurde hier was von wegen "ortsüblicher Miete""?

    Man kann nicht einfach das Maximum (also 20%) erhöhen und "irgendwas" von ortsüblicher Vergleichsmiete schreiben. Die Vergleichswohnungen müssen genannt werden, damit man auch die Möglichkeit hat, selbst zu überprüfen wie die ortübliche Vergleichsmiete ist.
    Falls sich aber doch auf einen Mietspiegel bezogen wurde, müsste natürlich auch dies genau erklärt sein.

    Aber der Zug ist eh angefahren. Ihr habt die Erhöhung angenommen.

    Klar kann man bei weiteren Mängeln auch weiter mindern.
    Wobei ich a) mir fachkundigen Rat einholen würde, bezüglich der Minderungshöhe und b) man aus den Mängeln dann eine angemessene Gesamtminderung bilden muss. Also nicht einfach nach Tabelle 2 Mängel zusammenrechnen.

    Irgendwie hab ich es nicht ganz verstanden.

    Es gab also einen Brand, weswegen jetzt die Gasleitungen geschädigt sind.
    Ihr Vermieter steigt nun bei der (zentralen?) Warmwasserbereitung von Gas auf ? um.
    Die Warmwasserbereitung hat doch aber nichts mit Ihrem Herdanschluss zu tun. Haben Sie dafür eine eigenen Gasuhr? Dann wären wohl die Stadtwerke Ihre Ansprechpartner, dass alles wieder funktionsfähig läuft.

    Da läuft so viel mit Ihnen und Ihrem Vermieter schief, dass ich mich langsam frage, warum man sich nicht einfach eine neue Bleibe sucht.
    Aber das ist ja nicht das Thema. Die eigenetliche Frage ist ganz einfach zu beantworten.

    Keine Abbrechnung - keine Anpassung der Vorrauszahlung. Da kann der Vermieter nichts machen.
    Sie haben natürlich das Recht eine Abrechnung zu fordern. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, kann man die laufenden Vorauszahlungen zurück halten bis eine Abbrechung kommt.
    (Nach Mietende könnte man sogar bereits gezahlte Vorauszahlung zurück fordern)

    Umgekehrt. Der Vermieter kann gegen Sie beiden oder eine Person nach Wahl seine Forderung geltend machen.
    Schließlich sind Sie es doch, der mit der Zahlung in Verzug ist. Ihr Vermieter hat also einen Anspruch gegen Sie (der sich aus dem Mietvertrag herleitet)

    Wenn Sie einen Anspruch gegen Ihren Vermieter geltend machen wollen (nämlich dass er die Kosten senkt), so ist das Ihre gutes Recht.
    Dies geht aber nicht automatisch, sondern im schlimmsten Fall nur auf dem Klageweg. Wenn dort ein Richter Ihren Anspruch erklärt, erst dann haben Sie etwas in der Hand.

    Ich bin der Ansicht ein Rolladengurt gehört zu "Verschlussvorrichtungen von Fensterläden" und fällt somit unter die Kleinreparaturenregelung.

    "obwohl rein wörtlich die angegebene Liste abgeschlossen ("nur") ist? "
    Das Wort -nur- bezieht sich eher auf die -kleinen Schäden- als auf die Auflistung der Arten.

    Allerdings finde ich den Ausschluss der An- und Abfahrtkosten komisch. Das würde ja bedeuten ihr zahlt max. 100 Euro plus die (nicht weiter defininierten) Fahrtkosten.
    Oder es könnte auch heißen, ihr zahlt nur dann, wenn nach Abzug der Fahrtkosten noch max. 100 Euro offen sind.
    Und war soll eine "Jahresbruttokaltmiete" sein. Kaltmieten nennt man doch Nettomieten oder bin ich grad auf dem falschen Dampfer?
    Ist die Klausel vom Vermieter selbst geschrieben?

    Andere Frage an die Tierliebhaber: Was hättet ihr denn mit den Mäusen gemacht? Euch einen Käfig besorgt und alle als Haustier behalten?
    Oder dem Vermieter in die Wohnung gesetzt?

    Ein Schädlingsbekämpfer würde die gefangenen Mäuse wahrscheinlich töten. Ich gehe mal davon aus, dass er eine Genehmigung zum Töten von Wirbeltieren hat. Und die noch freilaufenden Mäuse würden wahrscheinlich einen Giftköder zum knabbern bekommen.

    Aber was soll man denn als Normalmensch, der dem Tier ja nichts bösen will, solange es nicht in der Wohnung rumläuft und Krankheitserreger verteilt, mit dem Tier machen?

    Aber zurück zum Thema. Die Mietmängel würde ich umgehend (falls noch nicht geschehen) dem Vermieter mitteilen. Und zwar schriftlich mit Zugangsnachweis. Wenn er auch in einer gesetzten Frist nicht reagiert, würde ich mir mithilfe einen Fachkundigen überlegen, ob man eine Mietminderung androht oder sogar durchzieht.
    Zur Zurückhaltung der Kaution berechtigen die Mängel aber keineswegs. Hier könnte der Vermieter einen Mahnbescheid erlassen, was mit weiteren Kosten verbunden wäre.

    DAs ist ein Vordruck. Der muss also auch dann passen, wenn sich z.B. 2 Parteien eine Heizungsanlage teilen und deshalb auch die Kosten anteilig zu je 50% zu tragen sind.
    Wenn du deine Heizung alleine nutzt, zahlst du natürlich auch 100%.

    Und grundsätzlich bist du für die Wartung zuständig. Der Vermieter ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet einen Wartungsvertrag abzuschließen. Da sich hier aus Transparenzgründen dann auch über die Kosten streiten ließe, ist es ja sogar leichter überschaubar für dich, wenn du dich selbst um die Wartung kümmerst.

    Aber ich nehme mal an, dass du das in den letzten 25 Jahren nicht gemacht hast? Wie alt ist die Therme denn überhaupt?

    Ich würde sagen: Ja der Vermieter darf die Wohnung betreten.
    Denn wenn ihr je nur ein Zimmer gemietet habt, und Küche und Bad nur nutzen dürft, dann ist das wohl ähnlich wie wenn man eine Wohnung mietet und dort z.B. den Waschkeller mitnutzen darf.
    Dort dürfte der Vermieter ja auch selbst das Haus und den Waschkeller betreten.

    Nur die vermietet Wohnung dürfte der Vermieter nicht betreten, was in eurem Fall euer Zimmer wäre.
    Wenn der Vermieter die Zimmer also Interessenten zeigen möchte, dann ginge dies natürlich nur nach vorheriger Anmelung.
    Wenn du also grade Besuch hast oder es dir nicht passt bist du nicht verpflichtet zu öffnen, wenn es klopt bzw. klingelt (wie immer, egal wer an der Tür ist)

    Flure etc. sind ja nur dazu da um von einem Raum/Wohnung zu den anderen Räumlichkeiten zu kommen.

    Aber das ist natürlich nur alles meine persönliche Meinung. Ob das rechtlich so korrekt wäre, kann ich nicht sagen.

    So viel Text und so wenig steht drin.

    Egal welchen Mietvertrag der RA vorliegen hatte, auf was stützt sich die erste Mieterhöhung? Ortsübliche Vergleichsmiete?

    Was habt ihr VOR der Mieterhöhung bezahlt (Kalt+NK)?
    Was war die neue Forderung?
    Wurde die Kappungsgrenze eingehalten?

    Ansonsten würde ich mich nicht ärgern lassen und alle Briefe die an euch geschickt werden, (ungeöffnet, wenn es euch so aufregt) an euren Rechtsbeistand weiterleiten.
    Und noch eine Frage: Warum zahlt ihr eure Miete immer rückwirkend zum Monatsende? Ist das vertragslich so geregelt? Denn ansonsten wäre dies tatsächlich ein Argument, was der Vermieter gegen euch nutzen könnte.

    Da kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, Ihnen aber Schlüssel übergeben wurden und sie auch Miete zahlen ist durch sog. konkludentes Handeln ein mündlicher Mietvertrag zustanden gekommen.

    Freuen Sie sich. Denn dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen, welche für Sie viel besser sind. Denn solche Dinge wie z.B. Nebenkosten, Schönheits- und Kleinreparaturen etc. dürfen zwar per Vertrag auf den Mieter umgelegt werden. Gibts aber keinen schriftlichen Vertrag, bleiben alle diese Pflichten beim Vermieter.

    Ich würde (falls möglich) mit dem unteren Mieter reden und ihm sagen, dass du dir sein Verhalten nicht länger gefallen lässt und ihn beim nächsten Mal anzeigen wirst.
    Beim nächsten Vorfall solltest du dann auch einen Zeugen bei dir haben.

    Dem Vermieter würde ich dies (schriftlich!) mitteilen und eine Mietminderung androhen.

    Egal wie lange der untere Mieter dort wohnt, sie kann ihn deswegen Abmahnen. Ob verbale Abgriffe schlussendlich auch eine Kündigung begründen können, weiß ich nicht. Aber wenn er nicht grade eine anerkannte psychische Erkrankung hat, müsst ihr sein Verhalten nicht untätig ertragen.

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