Die Sache sieht wohl eher so aus, dass dann keiner von euch bei einer Trennung ein Recht auf alleinige Nutzung der Wohnung hat.
Ihr seit beide Mieter mit absolut gleichen Rechten und Pflichten.
Wenn keinen ausziehen will, kann der andere ihn nicht aus der Wohnung bekommen, höchtens mit richterlichem Beschluss.
Beiträge von der-Mieter
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Das Jobcenter (gibt doch keine Argen mehr), übernimmt die Heizkosten in tatsächlich anfallender Höhe. Somit übernehmen die natürlich auch eine Nachzahlung. Im schlimmsten Fall wird diese so hoch, dass der Sachbearbeiter überprüfen lässt, ob du unwirtschaftlich geheizt hast, aber dann kannst du die Hähe der Nachzahlung ja dann mit eben diesen Umständen erklären.
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Das bedeutet, dass Sie Küche und Bad streichen müssen, sofern dort tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht. Aber auch für die Räume die eh bald dran sind, kann unter Umständen eine Renovierungspfölicht bestehen, falls die Räume übermäßig abgenutzt aussehen.
Aber ich bin mir nicht sicher, ob die Klausel tatsächlich noch gültig ist, wegen dem Begriff "weißen", der zwar theoretisch nur so viel wie "streichen" bedeutet, bei einer mieterunfreundlichen Auslegung aber auch als "in der Farbe weiß streichen" verstanden werden könnte, und somit dem Mieter in seiner Farbwahl hindern würde.
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Zuerstmal haben Sie in Ihrer Wohnung die Kündigungsfrist einzuhalten. Natürlich können Sie schon vorher zu Ihrem Freund ziehen, aber das Mietverhältniss mit allen Rechten und Pflichten endet trotzdem erst zum Ende der Kündigungsfrist. Evtl. akzeptiert der Vermieter aber einen Aufhebungsvertrag oder Nachmieter (muss er aber nicht).
Wenn Sie dann zu Ihrem Freund ziehen muss der Vermieter infomiert werden und um Erlaubnis gebeten werden (welche er in der Regel auch erteilen muss). Einen Anspruch auf Aufnahme in den Mietvertrag besteht nicht, jedoch wäre dies für den Vermieter durchaus von Vorteil.
Sollten Sie sich irgendwann trennen, können Sie die Wohnung nur gemeinsam kündigen. Falls Einigkeit darüber besteht, wer in der Wohnung blieben soll, kann der ausziehende Partner darum bitten aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Einen Anspruch darauf haben Sie aber darauf nicht.
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Vielleicht besteht die Möglichkeit Mietvertrag und Abbrechung einzuscannen oder abzufotographieren? Natürlich anonymisiert/Namen geschwärzt.
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Die Fragen:
-Hat der Vermieter Anrecht Gartenzeug kostenpflichtig entfernen zu lassen?
-> Wenn im Mietvertrag die Gartenpflege auf Sie umgelegt wurde, bzw. die Kosten dafür als umlagefähig angegeben sind (Vermerk auf die Betriebskostenverordnung würde auch reichen), dann ja.-Inwieweit ist man verpflichtet den Garten, Einfahrt etc. zu pflegen?
-> Wenn er dies nicht auf Sie umgelegt hat, dann muss er sich kümmern.-Darf er einfach in unser Haus kommen?
-> Ins Haus ja, in Ihre Wohnung nein. Wechseln Sie das Schloss zu Ihrer Wohnung und gut ist (altes Schloss aufheben und bei Auszug wieder zurückbauen).
EDIT: Wenn Sie ein Einfamilienhaus als ganzen gemietet haben, beginnt "Ihre Wohnung" bereits an der Haustür. Dann dürfen Sie natürlich das Haustürschloss auswechseln. Vermieter hat ja für seinen Raum einen separaten Eingang.-Ist der Vertragszusatz mit den 200€ zulässig?
-> Wenn es dort steht, dass Sie höchstens 200 Euro im Jahr übernehmn müssen, ist es wahrscheinlich gültig. Der Vermieter kann seinen Anteil aber nicht begrenzen.-Muss er Gartenpflege übernehmen, wenn er selbst einen Raum hier hat?
-> Wie gesagt, kommt auf die Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag an. Wenn mehrere Parteien im Haus wohnen, können solche Verpflichtungen auch unterschiedlich vergeben werden.-Inwieweit muss er undichte Fenster, Heizung, Teppich, etc. erneuern?
-> Fenster und Heizung muss er auf jeden Fall instand setzen lassen. Sie sind verpflichtet den Mangel mitzuteilen. Wenn Sie dies schriftlich, mit Zugangsnachweis machen und eine Frist zur Behebung der Mängel setzen, heißt es erstmal auf Antwort warten.
Teppichboden muss gemacht werden, wenn dieser mitvermietet wurde und aufgrund normaler Nutzung verschlissen ist.
Die "Tapeten aus den 70ern" könnten sicher auch mal erneuert werden. Dazu kommt es aber wieder auf den Mietvertrag an, wer dies machen müsste. -
Wenn Sie vom Jobcenter unterstützt werden, was als Aufstocker ja der Fall ist, dann können Sie mit den Bescheiden zum Amtgericht gehen und einen Beratungsschein holen. Dann müssen Sie für die Erstberatung beim Anwalt erstmal nichts zahlen.
"Der Dachdecker meinte, die Fenster wären bestellt und würden nächste Woche eingebaut."
Und warum wurden die alten Fenster dann schon so früh ausgebaut? Manchmal kommen Teile auch nicht pünklich oder es kommen die falschen, dann muss nochmal neu gewartet werden. Darum sollte man solch maßige Eingriffe erst vornehmen, wenn man "seine sieben Sachen" vollzählig hat.
Das es sowas überhaupt gibt *kopfschüttel* -
Nein, das stimmt nicht. Uns hat eine Hausratversicherung abgelehnt, weil wir nur eine normale Zimmertür ins Treppenhaus hatten (also mit einem Zimmerschloss, wo man durchschauen kann und Türklinke außen)
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Für mich ergeben sich daher momentan folgende Fragen:
1. Angenommen wir kündigen den Mietvertrag gemeinsam im einverständnis mit dem Mieter. dann hat sie doch für den Zeitraum der kündigungsfrist von 3monaten, die hälfte der miete zu zahlen oder? bzw. ich werde die volle miete weiterhin zahlen! aber dann kann ich die hälfte der miete von ihr zurückverlangen... wie funktioniert das, was muss ich machen um an mein geld von ihr zu kommen? ich vermute das sie nicht freiwillig zahlen wird.
-> Theoretisch könntest du die Hälfte der Miete von deiner Exfreundin einklagen, da ihr gemeinsam im Mietvetrag steht. Wie die Erfolgsaussichten aber sind, kann man nicht vorhersagen, schließlich hast du die Wohnung auch alleine genutzt. Entscheident könnte dafür sein, ob ihr euch einig darüber wart, dass du alleine dort bleibst oder ob sie dich dort mit der Wohnung "sitzen" gelassen hat. Auch die Tatsache, dass du bisher die Miete alleine gezahlt hat, ohne etwas von ihr zu fordern spielt dabei eine Rolle.
2. da ich ja bis dato die miete in vollem umfang allein gezahlt habe.... habe ich die möglichkeit rückwirkend für alle von mir gezahlten mieten, die hälfte bzw. einen teil von ihr zurückzuverlangen? es gibt keinerlei vereinbarung zwischen uns, wer was zu welchem teil zahlt.
-> siehe Antwort zu Frage 1.3. meine eltern haben uns (in der annahme dass wir zusammenziehen) das schlafzimmer bezahlt. wie oben erwähnt fehlt mir nun auf einmal die rechnung und ich kann sie nicht finden. ich vermute, dass sie sich die unterm nagel gerissen hat, zeit dazu hatte sie genug während ich weg war. wie gesagt der mietvertrag ist auch auf einmal unauffindbar.
meine mutter hätte noch die belege der kontoauszüge woraus eindeutig hervorgeht, dass sie die bezahlt hat... ich wollte in den nächsten tagen versuchen über das einzugsdatum und den betrag eine zweitschrift von dem möbelhaus zu bekommen. aber ob das geht.
Hat mein ex die möglichkeit, wenn sie im besitz der rechnung ist, zu behaupten, dass sie die möbel bezahlt hat und diese von mir verlangen???
-> Hat natürlich so garnichts mit Mietrecht zu tun. Steht auf der Rechnung ein Name, nützt sie deiner Freundin eh nichts. Ansonsten Zweitschrift erbitten, zusammen mit dem Zahlungsnachweis deiner Eltern gut aufheben. Nur für alle Fälle. Verstehe ich es aber richrig, dass deine Eltern das Schlafzimmer für EUCH gekauft haben, also als Geschenk für euch beide, und gäbe es dafür Zeugen, dann dürfte sie natürlich ihren Anteil auch herausfordern.4. hat sie noch das recht, in die wohnung zu kommen, bzw. das recht einen schlüssel zu haben, nachdem die kündigung unterschrieben wurde (wurde bisher ja noch nicht, aber dazu wird es ja kommen) wie sieht es rechtlich aus a)BEVOR wir die kündigung unterschreiben und b) nachdem die kündigung unterschrieben ist. Ich will die nich hier haben, wer weiss was die hier noch anstellt. was kann ich tun um ihr das zu unterbinden?!
-> Nichts. Sie ist Mieterin der Wohnung, solange bis entweder das Mietverhältnis beendet ist, oder sie sich aus dem Vertrag rausnehmen lässt. Und solange darf sie natürlich auch in die Wohnung rein - sie könnte sogar einziehen. Wie willst du sonst denn auch begründen, dass sie einen Teil der Miete zahlen soll, wenn du ihr die Nutzung der Wohnung verweigerst? -
Vermieter A vermietet an Mieter B eine Wohnung - Mietbeginn 01.07. Der Mieter B zahlt an den Vermieter A die erste volle Miete und die Kaution in voller Höhe.
-> So weit so gutBei Übergabe der Wohnung stellt Mieter B mängel an der Wohnung fest, diese sollten lt. Vermieter A innerhalb von einer Woche erledgt werden. Zeute Z war zu diesem Zeitpunkt mit anwesend und kann bezeugen, das die Klingelanlage nicht funktioniert hat und das die Wohnung von Vermieter A gereinigt werden sollte.
-> Schriftlich wäre besser, aber ein Zeuge ist ja wenigstens etwas. Aber ich denke der Zug mit der Reinigung ist abgefahren. Anspruch auf Reparatur der Klingel besteht aber in jedem Fall. Dafür muss der Mangel dem Vermieter schriftlich mit Zugangsnachweis gemeldet werden.Nach Übergabe der Wohnung erfolgt keine Reingung durch Vermieter A und auch keine Reperatur der Klingelanlage. Zudem werden am Haus gerüste für Malerarbeiten angebracht von welchen Mieter B vor Einzug nur bedingt informiert wurde.
-> Was heißt denn bedingt? Und beeinträchtigt das Gerüst die Wohnqualität? Wie lange werden die Arbeiten andauern? In jedem Fall gehört das aber auch mit in die Mängelanzeige.Nach der Übernahme wird auch durch ein Vermessungsbüro festgestellt, dass die Wohnung nicht wie vereinbart 100 qm groß ist sondern nur 67 qm. Dieses wurde von Mieter B direkt dem Vermieter angezeigt.
-> Wie wurde die Wohnungsgröße vereinbart? Steht das im Mietvertrag? Falls ja Kopie des Vermessungsgutachten an den Vermieter senden und Miete um den entsprechenden Prozentsatz mindern.Zudem hat der Hausmeister, welcher extra vom Mieter B einen Schlüssel für Handwerker und die Spedition erhalten hat, die Möbelpacker nicht in die Wohnung gelassen und das Marken Sofa (4.000 Eur) in seinem Keller bringen lassen.
-> Das hat wohl mit Mietrecht nichts zu tun, wenn sich jemand nicht an das hält, um was man ihn bittet.Mieter B beschwert sich über die o. g. Punkte und kürzt die Miete um 33 %.
-> Das ist wohl der Betrag der aufgrund der fehleneden qm gemindert wurde. Erscheint schlüssig.Da der Vermieter A diese Punkte nicht akzeptiert und bestreitet und sich auch nicht dafür zuständig sieht, dass dr Mieter B seine Möbel zurückbekommt - kürzt Mieter B die Miete komplett.
-> Das widerum scheint nicht berechtigt. Natürlich hat der Mieter ein Recht auf Herausgabe seiner Gegenstände. Und falls noch weitere Mängel vorliegen wäre auch zu prüfen ob noch ein weiterer (kleiner) Satz gemindert werde könnte. Aber 100% bedeutet unbewohnbar. Und eine defekte KLingelanlage und ein Gerüst an der Hauswand machen eine Wohnung noch lange nicht unbewohnbar.Vermieter A kündigt angeblich per Einschreiben im Oktober. Dieses Scheiben wurde von Mieter B oder einer von Ihm bevollmächtigten Person nicht angenommen.
-> Wenn die Annahme verweigert wurde und der Brief zurück an den Vermieter ging, gilt er auch als nicht zugestellt. Darum wäre wohl ein Einwurfeinschreiben für den Vermieter besser gewesen, denn das kann man nicht verweigern.
EDIT Abgesehen davon: Mit welcher Begründung und Frist sollte denn gekündigt werden? Mietrückstände aufgrund von zu viel Minderung sind KEIN Kündigsgrund. Bei Uneinigkeit über die Höhe muss ein Richter entscheiden. Und stellt sich heraus, es wurde zuviel gemindert, so ist dieser Anteil nachzuzahlen.Nach Rücksprache mit dem Anwalt der Vermieters A, wäre es auch in seinem sinn de Fragen kurzfristig zu klären. Da Mieter B nicht ständig in der Wohnung ist, hat er durch zufall, am 20. Oktober mitbekommen, dass in dieser Wohnung seit 01. Oktober bereits eine andere Person lebt.
-> Wie jetzt? Ich würde schleunigst die Polizei rufen, wenn jemand Fremdes in meiner Wohnung wäre. Kommt der Mieter denn noch in die Wohnung rein? Falls nicht, kann er die Miete natürlich um 100% mindern und den Zugang natürlich verlangen.Welche Rechte hat Mieter B gegen den Vermieter A, der die Möbel und auch alle anderen persönlichen Dinge welch sich in der Wohnung befanden hat.
-> Klage auf Herausgabe.Es wurde keine Räumungsklage oder ähnliches erwirkt.
-> Dann darf der Vermieter den Mieter auch nicht "aussperren". Ich würde den Vermieter darauf hinweisen, dass er Hotelkosten oder anderen Schadenersatz leisten muss und würde schnell eine Einstweilige Verfügung erlassen lassen.Mieter B hat in der Wohnung arbeiten durch Handwerker im Wert von 2200 Eur durchführen lassen.
-> Für einfache Schönheitsrepaturen scheint das etwas viel. Aber grundsätzlich darf er in seiner Wohnung machen, was er will, solange es keine baulichen Veränderungen sind.Wer kann mir einen Tipp geben ?
-> Schnell zum Anwalt. Der kann Ihnen helfen, wie Sie zeitnah wieder in Ihre Wohnung kommen. -
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Wie lange dauert es, bei dieser Überweisung, bis das Geld beim Vermieter gutgeschrieben ist? Ich würde mal bei der Bank nachfragen, wann die Wertstellung dort erfolgte.
Wenn das noch VOR der Kündigung war, dann dürfte diese gegenstandslos geworden sein.Wenn das NACH der Kündigung war, wäre die Kündigung damit trotzdem wieder aufgehoben aber nur wenn du innerhalb der letzten 2 Jahre nicht schonmal eine Kündigung "geheilt" hast.
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Evtl. hätte man auch garnichts machen müssen.
Aber wenn ihr was macht, dann muss es auch richtig gemacht werden. Als "Baustelle" könnt ihr die Wohnung jedenfalls nicht übergeben. Jetzt müsst ihr wohl in den sauren Apfel beissen und weiter renovieren. -
"wo man auch selber ersteleen könnte sowas."
Richtig. Sowas könnte der Vermieter auch selbst erstellen. Und das alleine sagt noch nichts darüber aus, ob die Abbrechung OK ist oder nicht."woher soll ich wissen das das alles von mir ist."
Die Abbrechnung muss sowohl die Gesamtkosten als auch Ihren Anteil daran aufzeigen. Bei Unklarheiten haben Sie das Recht die Belege (also die Rechungen, die den Zahlen zugrunde liegen) einzusehen."mein Vermieter verlangt eine Nebenkostenabrechnung von 2009"
Sie meinen wohl er verlangt eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2009. Wie bereits geschrieben wurde, müssen Sie keine Nachzahlungen mehr leisten, sofern zwischen Ende der Abbrechungspeiode und Zugang der Abbrechung mehr als 12 Monate liegen.
Eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlung wäre aber trotzdem keine schlechte Idee, sonst kommt spätestens mit der nächsten (dann vermutlich pünklichen) Nebenkostenabrechnung eine große Nachzahlung. -
"im vertrag steht zudem , dass wenn der mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt....was eine vereinbarte mietzeit implizieren könnte"
Mietzeit ist die Zeit in der Sie die Wohnung angemietet haben. Wenn die Wohnung z.B. gekündigt wurde, endet die Mietzeit zu einem festgelegten Datum. Was da sicher gemeint ist, ist der weitere Gebrauch der Mietsache über dieses Datum hinaus. Deshalb ist aber nicht von vorneherein eine bestimmte Mietzeit festgesetzt, sondern diese kann uach durchaus erstmal auf unbestimmte Zeit sein.
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Wie ist die Kündigung denn begründet?
Vorallem für eine fristlose Kündigung braucht es schon eindeutige Gründe. -
"Ich bitte daher um rat was ihr tun würdet."
Wenn ihr doch gekündigt und bereits eine neue Wohnung angemietet habt, dann zieht doch um. Probleme gelöst.
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Ich denke was er meint ist die Tatsache, dass einige alte Klauseln zu den Schönheitsreparaturen unkirksam geworden sind.
Das hat aber nichts mit der Mietdauer zu tun, sondern mit der Formulierung.Poste doch mal wortwörtlich, was z uden Schönheitsreparaturen in deinem Mietvertrag steht.
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Was ich machen würde:
1. Tief durchatmen. Auch wenns nervig ist, wenns laut ist - davon musst man sich ja nicht alles vermiesen lassen.
2. Sämtliche Vorfälle protokolieren.
3. Staftaten wie z.B. Beleidigungen anzeigen, die restlichen Vorfälle immer mal wieder gesammelt an den Vermieter melden.
4. Miete mindern.
5. Versuchen ruhig und sachlich zu bleiben. Vorallem bei Anwalts- und Gerichtsterminen und im Schriftverkehr mit den Beteiligten.
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