Beiträge von der-Mieter

    Ihr BEIDE haftet gemeinsam dafür, dass der Vermieter die Miete zu 100% bekommt.
    Bekommt der Vermieter nur 50% bezahlt (egal von wem), kann der die restlichen 50% einklagen (ebenfalls egal bei wem - normalerweise dort wo die höheren Erfolgsaussichten bestehen).
    Ist der Rückstand regelmäßig bzw. hoch genug, kann er EUCH kündigen.

    Wie ihr beide die Miete im Innenverhältnis aufteilt, ist eure private Sache - das hat dann nichts mehr mit Mietrecht zu tun.

    Was er damit sagen wollte, war eher folgendes: Wenn du den Installateur beauftragst, dann musst du ihn auch bezahlen. Und zwar KOMPLETT - egal ob er eine Wartung oder Reperatur vornimmt. Die Kosten kannst du nicht vom Vermieter zurück bekommen (außer er hätte vorher Fristen zur Mängelbeseitigung verstreichen lassen und du hättest eine Ersatzvornahme angekpndigt)
    Streng genommen darfst du sowas nicht einfach so beauftragen, weil die Heizung nicht dein Eigentum ist.

    Es muss also so herum laufen, dass der Vermieter den Installateur beauftragt und auch erstmal selbst bezahlt. Und zwar die gesamte Rechnung. Er kann dich nicht an der Zahlung der Rechnung beteiligen.

    Lediglich den Anteil für die Wartung kann der Vermieter dann bei der Nebenkostenabrechnung für das entspr. Abrechnungsjahr umlegen.

    EDIT: Falls ihr ein Einfamilienhaus gemieter habt, kann es durchaus sein, dass ihr vertraglich selbst für die Wartung verantworlich seid. Dann obliegt es natürlich dir, dafür einen Installatuer zu beauftragen und direkt zu bezahlen. Dann ist diese Punkt nicht in der NK-Abbrechnung vorgesehen. Gefundene Mängel müsst ihr dnan aber wie gehabt dem Vermieter (nachweislich) melden und die Reperatur müsste dann wieder wie oben beschrieben durch den Vermieter beauftragt werden.

    Das sind wohl alles leere Drohungen.
    a) Dürft ihr Kaninchen halten. Auch auf dem Balkon. Natürlich dürfen keine Störungen davon ausgehen, dafür könntest du abgemahnt werden, aber du hast die Tiere ja nicht mehr. Thema erledigt.
    b) Könnt ihr das Wohnungsschloss auswechseln (bei Auszug kommt dann wieder das alte rein).
    c) Schimmel ist ein Mietmangel, der je nach Stärke des Befalls, sogar eine Mietminderung begründen würde. In jedem Fall aber ist die Vermieterin zur Instandsetzung verpflichtet, was sie ja scheinbar auch gemacht hat. Aber Vorsicht: Wenn die Ursache in falschem Lüften / Heizen liegt (was meisstens der Fall ist und auch von dir selbst vermutet?), kann die Vermieterin Schadenersatz geltend machen. Allerdings müsste sie euch das Verschulden nachweisen. Einfach nur in einem Brief zu schreiben, dass ihr falsch lüftet, reicht wohl eher nicht.
    d) Ich würde die Vermieterin mal darauf hinweisen, dass sie sich auch an Gesetze zu halten hat und man sich auch als Vermieterin strafbar machen kann. Stichworte wären da Hausfriedensbruch (falls sie dann tatsächlich mal die Wohnung betreten sollte) und versuchte Nötigung wegen der haltlosen Kündigungsdrohungen.
    Mal ne Frage, die du deiner Vermieterin stellen könntest. Wie hätte sie die Wohnung in deiner Abwesenheit betreten wollen? Doch sicher nicht mit einem teuren Schlüsseldienst? Klingt doch schon fast so, als hätte sie einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Das darf sie nicht.

    Da ich mal davon ausgehe, dass ihr nicht in Gegenangriff gehen wollt, sondern eine friedliche Lösung anstrebt rate ich euch zu Folgendem: Gebt der Vermieterin und den Nachbarn keinen Anlass zur Beschwerde. Zahle deine Miete pünklich und sei höflich. Und ignoriere solche Briefe oder Sprüche von deiner Vermieterin einfach.

    Die normale Wartung der Anlage kann über die NK umgelegt werden. Zur Wartung gehören solche Dinge, wie Überprüfung und Reinigung ggf. auch der regelmäßige/routinemäßige Austausch des Ölfilters.
    Nicht zu den umlagefähigen Wartungsarbeiten gehören Instandsetzungen, selbst dann, wenn die Probleme bei den Wartungsarbeiten festgestellt werden und noch direkt behoben werden. Bei so einem Fall muss die Rechung so erstellt werden, dass klar zwischen Wartung und Reperatur unterschieden wird.

    Die Kaution wird erst ein halbes Jahr nach Rückgabe der Wohnung zur Auszahlung fällig, denn solange hat der Vermieter die Möglichkeit versteckte Mängel geltend zu machen. Und auch danach kann er noch einen (eher kleinen) Teil der Kaution einbehalten, bis die letzte Nebenkostenabrechnung erfolgt ist (also für die NK, die noch in 2012 anfallen - bis zum 31.12.2013!)

    Bei der Rückzahlung der Kaution steht es dem Vermieter frei, an welchen der beiden Vertragspartner er die Kaution auszahlt. Wenn Sie und Ihr Ex die Rückerstattung hälftig teilen wollen, so müssen Sie das untereinander klären. Damit hat der Vermieter nichts zu tun.

    Man darf die Kaution auch nicht "abwohnen". Wenn also die Miete nun am Ende der Mietzeit ausbleibt, oder nicht vollständig eingeht, so kann der Vermieter die Mietzahlung einklagen (und auch da steht es ihm wieder frei dies komplett bei Ihrem Ex zu tun, oder aber die gesamte offene Miete bei Ihnen zu fordern.)

    Ich habe aber auch schon gehört/gelesen, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn man keinen Energieausweis hat. Ich miene auch die 15k Strafe in dem Zusammenhang gelesen zu haben.

    Ich weiß nur nicht mehr wo ich das gelesen habe, und kann natürlich nicht garantieren ob es tatsächlich so ist.

    Zeitmietverträge mit automatischer Verlängerung gibt es nicht mehr.

    Und für befristete Mietverträge braucht man einen Grund (z.B. das zum Datum X Eigenbedarf besteht). Ist das Enddatum dann erreicht, und der Befristungsgrund zwischenzeitlich weggefallen, wird aus dem Vertrag ein normaler unbefristeter Mietvertrag. Besteht der Befristungsgrund noch, so endet das Mietverhältnis. Soviel in Kurzform.

    Handelt es sich bei Ihnen aber um eine Mindestmietdauer durch ein Kündigungsverzicht, so könnten sie natürlich erst danach oder zum Termin kündigen.

    Aber um was genaues zu sagen, welche Form hier vorliegt und ob dasGanze überhaupt gültig wäre, braucht es schon die exakte Formulierung.

    Ich verstehe unter "Sondertermin" auch eher etwas spezielles, wie z.B. wenn die Übergabe auf Mieterwunsch erst spät abends oder am Wochenende, also außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen soll.
    Fakt ist ja, dass es eine Übergabe geben muss. An welchem Tag die gemacht wird, ist Vereinbarungssache. Jedenfalls entsteht durch die normale Übergabe kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

    Die zitierten Mindesttemperaturen müssen natürlich nur in beheizbaren Räumen erreicht werden können. Es geht ja dabei darum, dass die Heizleistung der Heizung ausreichend ist.

    Ich glaube ich hatte es schon geschrieben, aber ich schreibs gerne nochmal anders.
    Wenn der Flur bei der Besichtigung und Anmietung der Wohnung schon keine Heizung hatte - damit ein unbeheizter Raum war, können Sie jetzt nichts anderes verlangen. Wo sollen die genannten Temperaturen denn herkommen ohne Heizung?

    Der Vermieter wird schon wissen, dass er mit einer "normalen" Mieterhöhung nicht durchkommen würde. Darum versucht es es ja mit einer einvernehmlichen Erhöhung.
    Dieses Schreiben ist ja keine Mieterhöhung, sondern ein Vorschlag gemeinsam eine Mieterhöhung zu vereinbaren.
    Wenn Sie dort zustimmen, sind Sie auch daran gebunden. Wenn Sie das Schreiben ignorieren, passiert garnichts.

    Ich sehe es so: Ihr seit in die Wohnung eingezogen und habt den vorhanden Anschluss (Sat-Buchse) genutzt. Wo die Schüssel hängt und wer sie dort angebracht hat, ist erstmal nicht euer Problem.
    Ihr habt die Wohnung also mit vorhandenem Sat-Anschluss angemietet.

    Anders würde es nur aussehen, wenn ihr entweder mit dem Vormieter eine Vereinbarung getroffen hättet, dass ihr die Sat-Schüssel von ihm übernehmt (in dem Fall hätte ich mir aber die Vermietererlaubnis vom Vormieter übergeben lassen) oder aber dass der Vermieter (z.B. im Übergabeprotokoll) vermerkt, dass die Sat-Schüssel nicht mitvermietet wurde.

    Gäbe es denn noch eine Alternative? Wie wäre euer TV-Empfang, wenn der Vermieter SEINE Sat-Schüssel nun entfernt? Gäbe es noch Kabelanschluss? Ihr bräuchtet dann ja auch evtl. neue Empfangsgeräte(?).

    Wenn der Vermieter die Mängel trotz Meldung unter Fristsetzung zur Behebnung nicht instand setzt, hast du auch noch die Möglichkeit der Ersatzvornahme.
    Damit hast du die Möglichkeit, ebenfalls wieder nach Ankündigung unter Fristsetzung dem Vermieter mitzuteilen, dass du nach Verstreichen der Frist die Mängel selbst (auf Kosten des Vermieters) beheben zu lassen.
    Er muss dir dann,gegen Vorlage/Übersendung von Belegen, die Kosten erstatten. Tut er das nicht, kannst du die Kosten mit der übernächsten Miete verrechnen (am besten dies direkt ankündigen, wenn du ihm den Brief mit den Kosten schickst).

    Und immer dran denken, dass du den Schriftverkehr auch nachweisen kannst.

    Irgendwer hatte es schon geschrieben, glaube ich. Überprüfen Sie erstmal, was in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist und ob Sie überhaupt Schönheitsreparaturen durchführen müssen.
    Eine generelle Renovierungspflicht bei Auszug, unabhängig von Zustand und Mietdauer, gibt es nicht, bzw. wäre nicht gültig.

    Was den Flur angeht, da könnt ihr wohl nicht viel machen. Wenn da von vorneherein keine Heizung war und auch nicht vereinbart wurde, dass dies geändert wird, dann heißt es da "gemietet wie gesehen".
    Evtl. lohnt sich aber die Anschaffung einer kleinen Beistellheizung, damit der Flur nicht zu sehr auskühlt, denn das würde ja noch mehr Wärmeverlust für die Zimmer bedeuten.

    Wo wir schon beim nächsten Problem sind. Bekommt ihr die Zimmer, trotz Heizung, nicht warm? Dann wäre dies ein Mietmangel, zu dessen Beseitigung der Vermieter verpflichtet wäre und weswegen ihr auch die Miete mindern könntet.

    Ebenso Risse o.ä. im Putz muss der Vermieter instandsetzen. Mietminerung dürfte da aber eher nicht angezeigt sein, zumindest solange es nur optische Mängel sind. Aber vielleicht überlegt der Vermieter es sich doch und lässt irgendwann einen Heizkörper dort montieren, wenn er zum 10ten Mal wegen der Kälte neu verputzen lassen musste.

    War die Kündigung denn ansonsten in Ordnung? Also war der Grund (z.B. Kündigung nach §573a) genannt und die Frist eingehalten?
    Wie genau ist der Kündigungsverzicht im Mietvertrag formuliert? Kann erstmals zum __ oder ab __ gekündigt werden.

    Falls du in der Kündigung selbst keinen Anhaltspunkt findest um Zeit zu gewinnen, hast du natürlich (wie schon geschrieben wurde) noch Zeit bis deine Vermieterin die Räumungsklage durchgebracht hat. Dieser Weg (der einzige den sie gehen kann, denn sie kann dich nicht gewaltsam "auf die Strasse setzen") kann nochmal ca. 6-12 Monate dauern. Allerdings sind die Kosten der Klage durch dich zu tragen, zusätzlich natürlich zur Nutzungsentschädigung in Höhe/anstelle der Miete und ggf. enormen Schadenersatz falls die Wohnung schon neu vermietet wurde o.ä.

    "Ist das eine inhaltlich korrekte Anpassung der künftigen monatlichen Heizkostenvorauszahlungen?"

    Kann man nicht beurteilen, wenn man die Heizkostenabrechnung nicht gesehen hat. Überprüfe die Abbrechnung, lasse dir auch die Belege dazu zeigen, und überprüfe anhand dessen, ob alles korrekt ist.

    Meiner Meinung nach muss aber der Abschlag nicht so weit erhöht werden.
    Der Verbrauch des Vormieters kann nicht für deine Berechnung herangezogen werden. Auch wenn überlicherweise in der ersten Jahreshälfte mehr Heizkosten anfallen, als in der 2ten.

    Ich würde dem Vermieter schreiben, dass eine Nachzahlung von 126,50 € auf 6 Monate umgerechnet 21,08 € / Monat sind und (unter Berücksichtigung des o.g. Umstandes sowie der weiter zu erwartenden Steigerung der Energiekosten) ihm eine Abschlagerhöhung von 25-30 Euro anbieten. Am besten einen Betrag, mit dem die Vorauszahlung auf eine runde Summe kommt.

    Übrigens kannst du bei der nächsten Abbrechnung wieder mir einer Nachzahlung rechnen, denn in 2011 wurde ja trotzdem noch der alte Abschlag gezahlt (außer im Dezember).

    wir sind vor ca. einem 3/4 jahr aus unserer alten wohnung ausgezogen in der wir zuvor 5 1/2 jahre gewohnt haben.
    -> Waren laut Mietvertrag in dieser Zeit Schönheitsreparaturen durchzuführen und falls ja, wurden diese erledigt?

    letzte woche habe ich einen brief von meiner ehmaligen hausverwaltung über die kautionsabrechnung bekommen, in dieser haben sie uns 300€ pauschal für renovierungskosten abgezogen.
    -> Versteckte Mängel können noch innerhalb eines halben Jahres ab Rückgabe der Wohnung geltend gemacht werden. Ein Renovierungsbedarf wäre aber kein versteckter Mangel.


    ich habe nachgefragt ob es eine genaue auflistung der reperaturarbeiten und die jeweiligen Übergabeprotokolle vom ein- und auszug gebe.
    -> Du musst doch selbst wissen, was im Übergabeprotokoll vereinbart wurde. Wurde der Renovierungszustand der Wohnung bei Rückgabe bemängelt? Wurdest du zur Nachbesserung aufgefordert?

    Den tag darauf bekam ich einen brief mit dem übergabeprotokoll vom auszug unseres vormieters,
    -> mit dem Vormieter haben Sie nichts zu tun - es sei denn, Sie hätten den Mietvertrag per Nachtrag übernommen.

    welches von uns als nachmieter nicht unterschrieben wurde (das Übergabeprotokoll vom auszug gibt es nicht)
    -> Von Ihrem Auszug? Wenn es kein Protokoll gibt, das Schäden dokumentiert, dann gibt es auch keine.

    und eine rechnung einer malerfirma an unsere hausverwaltung über rund 3000€, es wurde also nur gestrichen und uns demnach 1/10 in rechnung gestellt.
    -> Klingt für mich als wenn hier mit einer Abgeltungsklausel hantiert worden wäre. Was sagt denn der Mietvertrag dazu?

    meine frage ist ob unsere HV uns für malerarbeiten belangen kann
    -> Siehe Mietvertrag

    zumal wir die wohnung auch nur unrenoviert übernommen haben (steht auch im mietvertrag).
    -> Bei der Mietdauer von 5,5 Jahren waren aber zwischendurch sicherlich trotzdem Schönheitsreparaturen fällig.

    Der von dir zitierte Passus besagt doch nur, dass du Änderungen der Betriebskostenvorauszahlungen /-pauschale analog an deinen Untermieter weitergeben kannst.

    Z.B. zahlst du eine NK-Pauschale von 90 Euro im Monat. Du untervermietest ein Zimmer deiner 3-Raumwohnung und berechnest 30 Euro pro Monat für die NK.
    Nun erhöht dein Vermieter die NK-Pauschale um 30 Euro pro Monat - dann darfst du sie deinem Untermieter um 10 Euro erhöhen.

    Einen neuen Mietvertrag mit deinem Vermieter musst du nicht machen. Lediglich die schriftliche Erlaubnis zur Untervermietung brauchst du.

    "ich weiß nicht mehr wann und um welche uhrzeit ich ihr das alles gesagt habe."

    Also hast du die Mängel noch garnicht schriftlich angezeigt? Dann aber schnell, wie von Berny erklärt eine Mängelanzeige vornehmen. Denn dazu bist du verpflichtet.
    Wenn du die Daten nicht mehr genau zusammen kriegst, dann erwähne trotzdem seit wann "ca" ihr die Mängel bekannt sind.
    Wer hatte die Handwerker beauftragt? Wenn das bereits durch die Vermieterin veranlasst wurde, dann dürfte ja klar sein, dass seit wann sie mind. Kenntnis hat. (Handwerkertermin notfalls nochmal bei der Firma erfragen, wann die da waren)

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