das ist so keinesfalls richtig, die Kaufparteien können das völlig anders im Kaufvertrag vereinbart haben, stehen und fallen wird das alles mit dem Zeitpunkt an dem der Übergang Nutzen und Lasten vereinbart wurde und ob vereinbart wurde, dass wenn es denn so sein sollte wie du hier behauptest, der neue Vermieter die Abrechnung für den gesamten Zeitraum zu erstellen hat, dass die Vorauszahlungen des Mieter dem Käufer übertragen wurden.
Wenn im Juli der Übergang Nutzen-und Lasten war, dann könnte wenn vereinbart, der alte Vermieter die Abrechnung von 01.01. bis 30.06. zu erstellen haben und der neue Vermieter ab 01.07. bis 31.12. sofern der Abrechnungszeitraum 01.01 bis 31.12. ist.
Immer wieder kommt es genau hier zu Streitigkeiten, wir haben das regelmäßig bei jedem Kauf einer Immobilie genau so gestückelt, wie der Mieter dann zu seiner Abrechnung des alten Vermieters kam, war und ist uns völlig wurscht.
Gruß
BHShuber
Noch mal: warum sollte der Mieter etwas mit dem Kaufvertrag zu tun haben? Er müsste dem dann ja auch irgendwie zustimmen oder darauf Einfluss haben. Hat er nicht, er hat aber eben auch nichts mit den Vereinbarungen darin zu tun.
- der Vermieter bekommt die Miete und derjenige steht im Grundbuch, unabhängig von Nutzen-Lasten (siehe Eigenbedarfskündigungen, Mieterhöhungen nur mit Vollmacht etc.)
- der Eigentümer laut Grundbuch schuldet unabhängig von Nutzen-Lasten z.B. in einer WEG die Hausgelder, Grundsteuer etc.
Wenn nun Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass Nutzen-Lasten vor Grundbucheintrag stattfindet, dann muss nach wie vor der Mieter an den Verkäufer zahlen (rein rechtlich, oft läuft es anders, ich weiß) genauso wie eine Eigentümergemeinschaft die Hausgelder vom Verkäufer eintreiben muss. Mit dem Käufer hat bis dahin nur einer einen Vertrag und das ist der Verkäufer.
Der Verkäufer kann sich natürlich im Kaufvertrag dazu verpflichten, die Miete und die Vorauszahlungen an den Käufer weiterzuleiten und dieser seinerseits, dass er die vertraglichen oder sonstigen Pflichten des Verkäufers übernimmt. Aber das ist eine reine Vertragssache der beiden Parteien. Dritte haben damit noch nichts zu tun.
Dass das in der Praxis anders läuft, ist mir durchaus bewusst, kann aber schief gehen, wenn man an die falschen gerät, einer nicht bezahlt usw. Aber genau aus diesem Grund sollte man im Kaufvertrag ganz explizit alles regeln. Denn ansonsten kann man schnell blöd da stehen, egal ob als Käufer oder Verkäufer. Als Verkäufer bekommt man eventuelle Rückzahlungen nicht mehr, wenn man zu viel vorausgezahlt hat, als Käufer muss man ggf. Guthaben an Mieter auszahlen, für das man keine Vorauszahlungen erhalten hat usw.
Und nun noch ein Link zur eigentlichen Frage:
https://www.haufe.de/recht/deutsche…4_HI646536.html
Darin sind auch die entsprechenden Urteile des BGH erwähnt.