Beiträge von Schweinchenfan

    Hallo,

    das ist interessant, nämlich müsste jetzt hier zusätzlich begründet werden, wieso gerade diese Wohnung und nicht die andere, Gründe hierfür gibt es genügend, doch wurden diese nicht aufgeführt, so könnte nun der Mieter der Kündigung genau wegen diesem Umstand der Kündigung widersprechen, mit dem Hinweis der fehlenden Begründung warum gerade meine Wohnung, wenn doch noch andere zur eventuell zur Verfügung stehen würden.

    Das verschafft allerhöchstens ein wenig Zeit, denn man weis ja nicht wie geeignet die andere Wohnung sein mag, doch wäre diese geeignet genug, dann erkläre sich der Vermieter einmal.

    Deshalb schrieb ich ja auch anfangs schon, dass man ohne den Wortlaut des Schreibens keine Aussage darüber treffen kann, ob die Begründung ausreichend ist oder nicht. Es muss ja in jeden Fall begründet werden, warum genau diese Wohnung bezogen werden soll. Je mehr potentielle Wohnungen in Frage kommen, desto umfangreicher und schwieriger die Begründung.

    Wie du aber schreibst, letztlich verschafft es vermutlich nur Zeit. Die Frage ist jedoch, ob man in einem solchen Mietverhältnis bleiben möchte oder sich vielleicht gütlich einigt und das Feld räumt. Spätestens nach einem verlorenen Prozess wird man sich einen Anwalt nehmen, der eine wirksame Kündigung mit ausreichender Begründung anführt.

    Hallo Schweinchenfan,

    vielen Dank für deine Antwort. Ja, da habe ich wohl einfach Pech gehabt. Würde sich an der Situation etwas ändern, wenn die Frau selbst eine Wohnung bestitzt und diese derzeit vermietet? Müsste sie dann zunächst versuchen in ihre eigene Wohnung einzuziehen?

    Nein, muss sie nicht. Zumal es ja auch gut sein kann, dass die eigene Wohnung gar nicht passt. Zu klein, zu groß, Kündigungsausschluss...

    Es muss keine Wohnungsübergabe stattfinden.

    Am besten fotografierst du die Wohnung mit einem unabhängigen Zeugen (Arbeitskollege, Nachbar ...) und dokumentierst so genau, wie du sie verlassen hast. Anschließend gibst du den Schlüssel nach Ende des Mietverhältnisses unter Zeugen zurück, z.B. eigenhändiger Einwurf in den Briefkasten des Vermieters. Damit ist die Wohnung auch zurückgegeben.

    Die Umstände dürften eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Ob die Begründung ausreichend geschrieben ist, kann man natürlich ohne den Wortlaut nicht beurteilen. Kommt die Kündigung von einem Fachanwalt ?

    Dass die Frau auf Dauer bei den Eltern unter kommt, ist sehr wahrscheinlich nicht zumutbar. Eigenbedarf setzt keine Obdachlosigkeit voraus. Natürlich könnte sie sich selbst eine Wohnung suchen, aber dann bräuchte es auch keine gesetzliche Regelung zu einer solchen Kündigungsmöglichkeit geben, denn das kann man immer.

    Wenn man als Mieter nicht wegen Eigenbedarf gekündigt werden will, sollte man sich selbst Eigentum zulegen oder einen Kündigungsausschluss vereinbaren. Das als Tipp für die anstehende Wohnungssuche.

    Unterm Strich bezahle ich Kabelgebühren, die beim Nachbarn in den Nebenkosten enthalten sind. Ist das rechtens so?
    Oder gibt es Möglichkeiten, Ansprüche geltend zu machen?

    Vielen Dank im Voraus!

    Was machst es für einen Unterschied, ob du 21 € im Monat direkt an den Kabelanbieter bezahlst oder an den Vermieter?

    Nur weil es in den Nebenkosten enthalten ist, ist es ja nicht unbedingt günstiger. Oder hast du bzw. dein Nachbar eine Nebenkostenpauschale, über die nicht abgerechnet wird?

    Wie viele Parteien wohnen im Haus? Sind es Eigentumswohnungen oder gehören alle einem Vermieter?
    Bei kleinen Objekten ist ein gemeinsamer Vertrag oft nicht günstiger, sodass sich der Vermieter die Kosten und damit das Risiko nach Möglichkeit nicht aufhalst. V.a. dann nicht, wenn finanziell niemand etwas davon hat.


    Das ich jederzeit eine Wohnung suchen kann die günstiger ist, war mir klar. Da ich aber in Berlin wohne, lässt sich dies als sehr schwierig erweisen..

    Aber dann ist die Miete ja auch nicht unverschämt hoch, wenn es doch gar nichts günstigeres gibt.

    Du kannst natürlich versuchen, da noch zu verhandeln, aber es gibt auch außerhalb von Staffelvereinbarungen Möglichkeiten, die Mieten zu erhöhen. Von daher solltest du gut überlegen, ob die Staffelvereinbarung vielleicht gar nicht so schlecht ist, denn damit hast du wenigstens Planbarkeit.

    Die Frage ist wenn ich es verweigere, würde überhaupt eine Änderung zu statten kommen oder müsste man sowieso neu verhandeln?
    Ich dachte nach 4 Jahren Staffeln wäre dann die Mietgrenze erreicht. Jetzt kommen weitere 3 Jahre erhöhung dazu.
    Denn so wird die Miete langsam unverschähmt hoch.

    Es muss überhaupt keine Veränderung am Vertrag geben. Wenn du der weiteren Staffel nicht zustimmst, wird der Vermieter dann eben die Vertragspartner nicht ändern. Dann bleibt nur die gemeinsame Kündigung oder die alte Mitbewohnerin bleibt im Vertrag stehen und die neue kann eben nicht einziehen.

    Wenn du keine Veränderung am Vertrag willst, kann der Vermieter diese auch nicht einseitig machen, also auch keine weiteren Staffeln "aufzwingen".

    Wenn die Miete unverschämt hoch ist oder wird, könnt ihr dieses Problem auch einfach mit einer gemeinsamen Kündigung beenden und du suchst dir mit oder ohne die neue Mitbewohnerin eine neue, günstigere Wohnung.

    Nein, kein seperater Abfallbehälter, sondern nur die Abfallbehälter den auch die normalen Mieter nutzen.
    Und ich bezahle z.B. dieses Jahr über 30 € mehr für die Müllentsorgung, obwohl sich nichts geändert hat, an den Müssbehältern.

    Wenn sich an den Behältern nichts geändert hat, sind dann einfach die Gebühren angehoben worden? Oder wurden mehr Leerungen nötig?

    Wenn das Gewerbe tatsächlich die gleichen Tonnen benutzt, dann müssen sie auch mit dafür bezahlen. Allerdings fände ich das sehr ungewöhnlich, denn bei uns ist es strikt verboten, Gewerbemüll in normalen Haushaltsmülltonnen zu entsorgen. Eben, weil die höhere Gebühren zu entrichten haben oder private Entsorgungsunternehmen beauftragen müssen.

    Ich würde an deiner Stelle erst mal Einsicht in alle Belege fordern und dann kannst du das genauer prüfen.


    Also müssen die Warmwasserkosten doch noch mit einer Formel errechnet werden oder?
    Bin im Moment etwas verwirrt.

    Direkt zwischen Heizung und Warmwasserspeicher ist ein Wärmemengenzähler vorgeschrieben, der die Wärmemenge erfasst, die für das Warmwasser benötigt wird. Was in den Wohnungen für Zähler oder HKV sind, spielt keine Rolle.

    Gibt es irgendwo im Haus Strom? Dann könnte man einfach ein Verlängerungskabel nutzen und eine Bauleuchte o.ä. nutzen. Ansonsten muss es wohl doch batteriebetrieben sein.

    Nein, ein Kellerverschlag muss nicht zwingend über ein Licht verfügen, schon gar nicht muss nachträglich eine Beleuchtung angebracht werden, wenn der Keller ohne angemietet wurde.

    Wie geht das? Von einem schriftlichem MV. kann man nicht einfach zurücktreten, es sei denn es handelt sich bei dem Vertrag um ein sogenanntes Haustürgeschäft. Habe die Nachmieter die Wohnung besichtig?

    Wenn sich die Vertragsparteien einig sind, warum nicht?


    Gab es damals ein Übergabeprotokoll? Was wurde zum Zustand der Wohnung festgehalten? Gibt es Bilder, mit denen du nachweisen kannst, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde? Gab es einen finanziellen Ausgleich dafür, dass du die Wohnung so übernommen hast?

    Oder steht im Mietvertrag etwas dazu, wie die Wohnung übergeben wird? Was besagt die Schönheitsreparaturen-Klausel?


    Mich wundert sehr, dass ich den Beitragsservice leisten muss, denn meine Information ist, dass die Nebenkosten auch GEZ/ Beitragsservice abdecken.

    Ich habe noch nie erlebt, dass der Rundfunkbeitrag in den Nebenkosten eingeschlossen war. Manchmal sind in Untermietverträgen Telefon/Internet und/oder die Kabelgebühren, aber oft genug sind nicht einmal die enthalten und es muss ein eigener Vertrag abgeschlossen werden.


    Da wir in nächster Zeit haben auszuziehen wegen Versetzung der Arbeitsstelle würde ich gerne von euch erfahren ob dieser Vertrag mit der Tochter überhaupt rechtens ist und ich sozusagen die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten müsste?

    Ja, warum nicht? Offensichtlich kann euch doch die Tochter auch die Mietsache zur Verfügung stellen. Ob sie ihr gehört, spielt dabei überhaupt keine Rolle. Hausverwalter vermieten tagtäglich Wohnungen, die ihnen nicht gehören. Trotzdem sind die Verträge rechtens.

    Kaution: die Tochter muss die Kaution anlegen. Auf welchem Wege sie an die Kaution kommt, ist ihr überlassen. Es ist in Ordnung, dass ihr diese auf ihr Privatkonto überweist und sie die Kaution anschließend gemäß den Vorschriften anlegt. Wenn die Kaution in bar übergeben wird, ist sie ja auch zunächst im Besitz des Vermieters. Ihr könnt den Nachweis verlangen, dass die Kaution angelegt wurde, aber dazu müsst ihr sie natürlich auch erst mal bezahlen.

    Was oder wer auch immer diese Pächter sind, habe ich leider nicht verstanden. Oder wessen Eigentum das nun alles ist. Ist aber vermutlich ohnehin Nebenkriegsschauplatz.

    Und zwar wird direkt neben uns ein Bauprojekt gebaut wodurch es von morgens 7 Uhr bis abends 17 Uhr zu sehr viel Unruhe kommt und ständig die Maschinen am laufen sind.


    War das bereits bekannt (Stadtzeitung? Amtsblatt?...) bei Anmietung der Wohnung? Oder aufgrund der Baufälligkeit absehbar als ihr dorthin gezogen seid?

    Zitat


    Zudem ist uns das Parken an unserer Strasse verboten damit die Maschinen freie Fahrt haben.


    Die ist schließlich öffentlich und nicht mit gemietet oder vom Vermieter gekauft. Selbst wenn ihr dort nie wieder parken könnt, ist das eben so.

    Zitat


    Desweiteren sind wir vom direkten Wege an die Hauptstrasse ausgeschlossen (wegen der Ansperrung).


    und weiter?

    Zitat


    2 Gebäude wurden abgerissen und nun wird alles weggeräumt. Danach wird das neue Gebäude errichtet. Der ganze Spaß soll bis Herbst 2018 andauern. Nun bietet der Vermieter 2 Netto Kaltmieten an. Hätten wir das Recht auf mehr Mietminderung oder sind diese 2 Netto Kaltmieten angemessen?

    Je nach Antwort auf die 1. Frage sind die 2 Monatsmieten mehr als angemessen. Gerichte haben eine berechtigte Mietminderung wegen Baulärm meistens so im Bereich 10 -15 % angesetzt, sodass ihr mit 2 Monatemieten für ca. 18 Monate denke ich gut bedient seid. Ich würde da nicht rumstreiten und wegen ein paar Euro mehr, die vielleicht rauszuholen sind, alles aufs Spiel setzen, weil dann der Baulärm vielleicht doch absehbar war, gar nicht so schlimm wie erwartet usw. ist. Ob es überhaupt Grund zu einer Mietminderung im März 2018 oder oder so gibt, weiß du ja noch gar nicht. Deshalb nimm das Geld und freue dich.


    das ist so keinesfalls richtig, die Kaufparteien können das völlig anders im Kaufvertrag vereinbart haben, stehen und fallen wird das alles mit dem Zeitpunkt an dem der Übergang Nutzen und Lasten vereinbart wurde und ob vereinbart wurde, dass wenn es denn so sein sollte wie du hier behauptest, der neue Vermieter die Abrechnung für den gesamten Zeitraum zu erstellen hat, dass die Vorauszahlungen des Mieter dem Käufer übertragen wurden.

    Wenn im Juli der Übergang Nutzen-und Lasten war, dann könnte wenn vereinbart, der alte Vermieter die Abrechnung von 01.01. bis 30.06. zu erstellen haben und der neue Vermieter ab 01.07. bis 31.12. sofern der Abrechnungszeitraum 01.01 bis 31.12. ist.

    Immer wieder kommt es genau hier zu Streitigkeiten, wir haben das regelmäßig bei jedem Kauf einer Immobilie genau so gestückelt, wie der Mieter dann zu seiner Abrechnung des alten Vermieters kam, war und ist uns völlig wurscht.

    Gruß
    BHShuber

    Noch mal: warum sollte der Mieter etwas mit dem Kaufvertrag zu tun haben? Er müsste dem dann ja auch irgendwie zustimmen oder darauf Einfluss haben. Hat er nicht, er hat aber eben auch nichts mit den Vereinbarungen darin zu tun.

    - der Vermieter bekommt die Miete und derjenige steht im Grundbuch, unabhängig von Nutzen-Lasten (siehe Eigenbedarfskündigungen, Mieterhöhungen nur mit Vollmacht etc.)
    - der Eigentümer laut Grundbuch schuldet unabhängig von Nutzen-Lasten z.B. in einer WEG die Hausgelder, Grundsteuer etc.

    Wenn nun Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass Nutzen-Lasten vor Grundbucheintrag stattfindet, dann muss nach wie vor der Mieter an den Verkäufer zahlen (rein rechtlich, oft läuft es anders, ich weiß) genauso wie eine Eigentümergemeinschaft die Hausgelder vom Verkäufer eintreiben muss. Mit dem Käufer hat bis dahin nur einer einen Vertrag und das ist der Verkäufer.

    Der Verkäufer kann sich natürlich im Kaufvertrag dazu verpflichten, die Miete und die Vorauszahlungen an den Käufer weiterzuleiten und dieser seinerseits, dass er die vertraglichen oder sonstigen Pflichten des Verkäufers übernimmt. Aber das ist eine reine Vertragssache der beiden Parteien. Dritte haben damit noch nichts zu tun.

    Dass das in der Praxis anders läuft, ist mir durchaus bewusst, kann aber schief gehen, wenn man an die falschen gerät, einer nicht bezahlt usw. Aber genau aus diesem Grund sollte man im Kaufvertrag ganz explizit alles regeln. Denn ansonsten kann man schnell blöd da stehen, egal ob als Käufer oder Verkäufer. Als Verkäufer bekommt man eventuelle Rückzahlungen nicht mehr, wenn man zu viel vorausgezahlt hat, als Käufer muss man ggf. Guthaben an Mieter auszahlen, für das man keine Vorauszahlungen erhalten hat usw.

    Und nun noch ein Link zur eigentlichen Frage:
    https://www.haufe.de/recht/deutsche…4_HI646536.html

    Darin sind auch die entsprechenden Urteile des BGH erwähnt.

    gelesen.
    Im Mietvertrag steht, dass der Abrechnungszeitraum 12 Monate beträgt und im Vorjahr wurde vom 1.1. bis zum 31.12. abgerechnet.

    Grundsätzlich erst mal:
    Der Käufer ist mit Eintrag ins Grundbuch in den bestehenden Mietvertrag eingetreten und muss sich dementsprechend an diesen halten. Der Erwerber muss die Abrechnung für den gesamten Zeitraum erstellen und dem Mieter zukommen lassen. Ob er die Vorauszahlungen für den gesamten Zeitraum erhalten hat, spielt für den Mieter keine Rolle, denn welche Vereinbarungen Käufer und Verkäufer getroffen haben, ist deren Angelegenheit. Ob er vom Verkäufer die Vorauszahlungen erhält, die Belege usw. müssen die beiden unter sich klären.

    So, nun aber das eigentlich viel spannendere: wer war am 01.01.2016 wirklich Vermieter? Wenn es im Juli verkauft wurde, ist gut möglich, dass es noch keine Änderung im Grundbuch gegeben hat und damit der alte Vermieter für den gesamten Zeitraum zuständig ist.

    Diese Stückelung ist jedenfalls nicht korrekt.

    Aber was ist denn eigentlich der Unterschied, wenn ich nach einer erstmaligen Abrechnung frage oder nach einer Kopie einer schon vorhandenen Abrechnung. Da es ja fragen darüber gab und ich den Unterschied nicht ganz verstehe.

    Du hast das Anrecht auf eine Abrechnung.Nicht auf eine Kopie davon. Wenn du deine Abrechnung verbummelst, ist das dein Problem.

    Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Abrechnung zu erstellen, auf Nachfrage die Belege vorzulegen, auf die er die Abrechnung stützt und dir die Abrechnung zuzustellen. Er braucht weder Kopien einer bereits zugestellten Abrechnung machen, noch Kopien davon (das kannst du j auch selber) noch Kopien der Belege anfertigen oder zuschicken. Deshalb sind die Einzelheiten schon wichtig.

    Also, hast du mal eine Abrechnung bekommen oder nicht?

    Was sagt der Mietvertrag? Vorauszahlungen oder Pauschal? Das muss darin festgehalten sein.

    Ganz nebenbei duerft Ihr Euch auch schon auf eine Mieterhoehung freuen. Bei Modernisierungen, die eine Ernergieeinsparung bedeuten, darf der Vermieter naemlich 11% der reinen Modernisierungskosten jaehrlich auf die Miete umlegen. Wohnt Ihr nun beispielsweise in einem Einfamilienhaus und die Modernisierung der Heizung kostet EUR 10.000,-, heisst das fuer Euch EUR 91,67 mehr monatliche Miete. Bei Mehrfamilienhaeusern wird das natuerlich unter den Mietern aufgeteilt, kostet aber halt auch mehr.

    Wenn nicht gerade das ganze System umgestellt wird, Gasanschluss hergestellt wird, usw. kostet das keine 10 000 € Modernisierungsanteil. Die Instandhaltung ist ja abzuziehen. Aber grundsätzlich hast du natürlich schon recht mit der Mieterhöhung.

    Aus eigener Erfahrung spart man bei Umstellung von einem Konstanttemperaturkessel, der 33 Jahre alt ist, auf eine moderne Brennwertheizung aber schon sehr viel Brennstoff ein, da kann sich das sogar wirklich rechnen.

    Ich geh doch mal davon aus, dass es mein gutes Recht ist eine Abrechnung zu erhalten, auch ohne Grund eines Schreibens von i.welchen Ämtern o.ä..

    Ja, ist es. Ich gehe davon aus, dass du und nicht das Jobcenter den Mietvertrag unterschrieben hat. Ansonsten sieht die Sache anders aus.

    Letztmalig den Vermieter auffordern, die Abrechnung zu er -und zuzustellen und ankündigen, dass ansonsten die Vorauszahlungen einbehalten werden. Läuft diese Frist ab, die Vorauszahlungen so lange einbehalten, bis du die fälligen Abrechnungen erhalten hast. Allerdings solltest du die Vorauszahlungen schön ansparen, denn die kann der Vermieter verlangen, wenn er die Abrechnungen erstellt hat.

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