Beiträge von Schweinchenfan

    Ich lüfte 3 mal täglich und trotzdem beschlagen die Fenster gleich wieder. Ich habe mir extra deswegen ein Hygrometer gekauft, um die Luftfeuchtigkeit im Auge zu behalten, die jedoch nie über 60% ist. Die Fenster sind teilweise so nass, dass ich sie mit dem Fenstersauger absaugen kann bzw. das Fensterbrett nass ist.

    Bei der aktuellen trockenen Kälte ist das sehr viel. Zum Vergleich komme ich im Wohnraum mit Mühe (d.h. feuchte Tücher und Luftbefeuchter) auf 30-35%, im Schlafzimmer schaffen wir gerade so 45 %.

    Heizen tubich denke ich auch ausreichend, habe um die 21 Grad in der Wohnung.

    An den Fenstern kann das nicht liegen?

    Doch, das liegt sicher mit an den Fenstern. Wenn es sich um alte Fenster handelt, sind diese einfach kalt, ohne gedämmten Randverbund, und bei Raumtemperaturen von 21 Grad und 60 % Luftfeuchtigkeit muss dort zwangsläufig die Feuchtigkeit aus dem Raum kondensieren. Das heißt aber nicht, dass du einen Anspruch auf neue Fenster hast, wenn du die Wohnung mit alten Fenstern angemietet hast. Für ältere Fenster ist dieser Zustand "normal". So alt müssen die Fenster auch gar nicht sein, bei meinen Schwiegereltern mit 25 Jahre alten Fenstern sieht es auch so aus.

    Aus einer anderen Perspektive als das nervige Trockenwischen betrachtet: Es sind offensichtlich die Fensterund nicht die Wände, an denen das Wasser kondensiert. Wären es die Wände, hättest du in kürzester Zeit ein Schimmelproblem, am Fenster passiert da üblicherweise wenig bis nichts und Dichtungen kann man erneuern. Deshalb würde ich da als Vermieter auch keinen Fensteraustausch (ohne Wanddämmung) machen, denn die doch ordentlich hohe Luftfeuchtigkeit würde sich dann einen neuen Punkt für die Kondensation suchen.

    Das ist rechtlich nicht möglich, denn es widerspricht dem Grundgedanken der Miete im Sinne des BGB. Reparaturen/Instandhaltung kann nicht auf den Mieter übertragen werden, egal wie der Vertrag gestaltet ist. Laut BGB sind in solchen Fällen Abweichungen zum Nachteil des Mieters unwirksam.

    Der Mieter mietet das Haus wie gesehen. Der Vermieter muss es in diesem Zustand erhalten, auf Verbesserungen hat der Mieter (weitgehend) keinen Anspruch. Ausnahmen gibt es jedoch sogar hier, wenn sie sich z.B. aus der Energieeinsparverordnung ergeben (Austausch Heizung, Rohrdämmung, Geschossdeckendämmung, und wer weiß, was in Zukunft noch kommt). Dafür hat der Vermieter das Recht, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bzw nach Modernisierung zu erhöhen.

    Ergänzung: falls der Gedanke ist, dass du als Mieter die Reparaturen selbst ausführst, dann kommt noch das Problem von Schwarzarbeit (du zahlst weder Sozialabgaben noch Steuern auf den Lohn=gesparte Miete) dazu.

    Wenn der Vertrag unbefristet ist, dort keine abweichenden Regelungen getroffen wurden und der Vermieter nicht in der Wohnung wohnt, gilt die normale gesetzliche Kündigungsfrist von etwa 3 Monaten. Die Möblierung spielt dann keine Rolle. Dies ist nur der Fall, wenn der Vermieter mit in der Wohnung wohnt. Ob die Untervermietung genehmigt ist oder nicht, spielt für dich nur dann eine Rolle, wenn der Hauptvermieter dagegen vorgeht, verkürzt aber nicht deine Kündigungsfrist. Einziges wäre als Druckmittel, wenn es dir um die Verkürzung der Kündigungsfrist geht, denn falls es dem Hauptvermieter bisher nicht bekannt ist, könnte dieser einen Kündigungsgrund erhalten, wenn er davon erfährt. Aber ob dies der Fall ist, ist nicht klar. Evtl. interessiert es den Hauptvermieter auch gar nicht, solange regelmäßig die Miete eingeht.

    Was bedeutet, dir gehört die Wohnung? Bist du am 01.12. ins Grundbuch eingetragen worden und hast dies dem Mieter entsprechend nachgewiesen?

    Bis zum Eintrag im Grundbuch macht der Mieter nach deinen bisherigen Angaben alles richtig. Solange ihm keine Vollmacht des bisherigen Vermieters/Eigentümers oder dein Eintrag ins Grundbuch vorgelegt wurden, schuldet er dem alten (=derzeitigen) Vermieter die Miete und der Verkäufer und du müsst den Rest intern gemäß Kaufvertrag regeln. Erst nach dem Eintrag im Grundbuch bist du Vermieter und hast direkt Anspruch auf die Miete.

    Doch klar. Ein Dritter kann einen Vertrag vollständig übernehmen und das würde ich als Fortführung auslegen, der Vertrag bleibt der selbe, nur die Vertragsparteien werden ausgewechselt. Der Vertrag wird in seiner Wirksamkeit nicht berührt.

    Vorher handelte es sich um einen Mietvertrag über eine Dienstwohnung mit einem Hausmeister. Zukünftig handelt es sich um einen normalen Wohnraummietvertrag ohne Bindung an eine Hausmeistertätigkeit. Aus dem Grund würde ich auch einen neuen Vertrag sehen und kein einfacher Austausch der Vertragsparteien. Warum hier noch der Bezug zum alten Kündigungsausschluss hergestellt wird, erschließt sich mir so jedoch auch nicht. Vermutlich müsste man dazu den gesamten Vertrag sehen.

    Das ist ja keine Bruchbude, die Wohnung wird renoviert (Parkett wird abgeschliffen, Bäder komplett neu gemacht und alle Mängel beseitigt), nur das Zimmer im Keller wird nicht angerührt vom Vermieter, da er sagt, dass wir dafür zuständig sind. Wie ist das dann?

    Dem Untermieter gegenüber seid ihr verpflichtet, der Vermieter dagegen euch. Problematisch wird es in dieser Konstellation nun durchaus, wenn der Untermieter gemäß seinem Vertrag einen Anspruch euch gegenüber hat, ihr die Wohnung aber nun so mit den Mängeln anmietet, wie sie derzeit ist und ihr damit keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter habt. Evtl. wärt ihr dann tatsächlich zuständig. Hier fehlt mir die Erfahrung, wie das zu beurteilen ist. Grundsätzlich seid ihr immer noch Mieter und müsst dem Vermieter gegenüber die Wohnung nicht verbessern. Dem Untermieter gegenüber seid ihr jedoch als Vermieter vermutlich für die Instandhaltung verantwortlich.

    Mein Rat an dieser Stelle: wenn man die Wohnung unbedingt haben möchte, würde ich mich vom Untermieter trennen, um das Risiko los zu sein, dass er Forderungen euch gegenüber geltend machen kann, insbesondere, wenn ihr nicht wisst, wie die Wohnung bei Anmietung durch ihn aussah und dies nicht nachweisbar ist. Dann wäre auch die alte abgenutzte Küche kein Problem (die zweite Küche braucht ihr ja nicht, nehme ich an), das Waschbecken könnte ich mir sogar als Mieter noch vorstellen, zu tauschen, weil das wirklich nicht so teuer ist. Ich würde die Wohnung aber grundsätzlich überdenken, denn ein Vermieter, der meint über Untervermietung Instandhaltungspflichten auf Mieter abwälzen zu können, ist mit Vorsicht zu genießen. Leider ist es häufig so, dass Vermieter es dann auch an anderen Stellen mit den Gesetzen nicht so genau nehmen und man sich auf weiteren Ärger einstellen kann.

    Bei uns ist es auch per Satzung der Gemeinde geregelt, dass die Eigentümer der anliegenden Grundstücke den Gehweg sowie die halbe Fahrbahn zu reinigen haben und im Winter den Räumdienst durchführen müssen. Als Betriebskosten kann das dann an die Mieter weitergegeben werden.

    An einem früheren Wohnort wurden statt der Übertragung der Pflicht zur Reinigung nicht unerhebliche Straßenreinigungsbeiträge erhoben. Egal wer die Reinigung konkret durchführt, dafür aufkommen müssen immer die Eigentümer der Grundstücke und letzlich die Nutzer, entweder mit eigener Arbeitsleistung oder dafür bezahlen. Aus eigener Tasche zahlen wir das kaum eine Kommune.

    Einer meiner Mitbewohner war wegen des Mieterwechsels mit dem Vermieter in Kontakt- dieser hat ihm nun mitgeteilt, dass dann am 01.04. die Kaltmiete um 20% erhöht wird.

    Ist dies zulässig, oder könnte hier die Sperrfrist zur Mieterhöhung gelten, da ich ja erst seit kurzem hier wohne?

    Oder ist das irrelevant?

    Da ihr für die Änderung des Mietvertrages zwingend auf die Zustimmung des Vermieters angewiesen seid, könnt ihr wenig gegen die gewünschte Mieterhöhung machen. Ansonsten könnte der Vermieter auch einfach die Änderung des Mietvertrages verweigern und entweder müssten die beiden ausziehenden Mieter Vertragspartner bleiben oder der gesamte Vertrag müsste gekündigt werden, was vermutlich auch deinen Auszug bedeuten würde. Sperrfristen, Mietspiegel usw. in diesem Fall irrelevant, da ihr eine einvernehmliche Änderung des Vertrages erreichen wollt.

    Meine Frage nun: Muss ich bis zum 1.4 weiter Miete zahlen? Schließlich hätte ich ja schon zu einem früheren Zeitpunkt mehrere liquide und zumutbare Nachmieter. Diese werden nicht aus handfesten Gründen abgelehnt. Mein Mitbewohner behindert an dieser Stelle "willkürlich" die zügige Weitervermietung.

    Wenn es keine vertragliche Vereinbarung dazu gab, dass du einen Nachmieter stellen darfst und welche Bedingungen dieser erfüllen muss, dann ist das in Ordnung und dein Mietvertrag läuft bis 31.03.. Der Vermieter allein entscheidet, wen er als zukünftigen Mieter akzeptiert. Falls dein Mitbewohner ebenfalls Mieter ist und der Vermieter ihn mit der Nachmietersuche beauftragt hat, dann ist dies hinzunehmen.

    Zum Wohnhaus: Zweiparteien-Wohnhaus, ich oben sie unten.

    Das macht das ganze schon von Anfang an etwas schwierig. In dieser Konstellation hat die Vermieterin ein erleichtertes Kündigungsrecht nach §573a BGB, d.h. sie kann dir ohne Grund mit verlängerter Frist kündigen. Es besteht also immer das Risiko einer Kündigung, wenn du versuchst, deine Rechte durchzusetzen.

    - Kein eigener Briefkasten, Sie hat Einsicht auf unsere Post

    Ein Mieter hat in der Regel Anspruch auf einen Briefkasten.

    - Fehlende Rauchmelder

    Hier gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern. Teilweise sind die Eigentümer zuständig, teilweise der Nutzer. Aber an dieser Stelle würde ich wohl nicht streiten, sondern einfach selbst welche besorgen, die du dann wieder demontieren kannst. Rauchmelder sind keine so teure Anschaffung.

    - Heizung geht ab 22 Uhr aus, kein Warmwasser oder heizen mehr

    Was ist dazu im Mietvertrag vereinbart? Welche Temperatur wird nachts in den Räumen noch erreicht? Welche Temperatur hat das Warmwasser noch? Bei der Temperatur ist die Absenkung üblich und meist auch in Ordnung, beim Warmwasser in der Regel nicht.

    - In den letzten zwei Monaten starker lärm, mit Baustelle in Ihrer Wohnung, ab Januar ist es nun ruhiger

    Das kommt eben vor. Für die Zukunft könntest du Lärmprotokolle führen und ggf. für diese Zeit die Miete mindern, aber rückwirkend ist dies nicht möglich.

    - Keine Zähler an den Heizkörpern (Sie erhebt Heizkosten offenbar willkürlich, Stromzähler habe ich auch keinen eigenen, nur Wasser und den hat sie bei Einzug nicht abgelesen.)

    So, hier sind wir nun bei weiteren Besonderheiten der Wohnsituation. In eurer Konstellation (2 Wohnungen, 1 vermietet, 1 selbst genutzt) ist die Vermieterin bei der Wahl des Abrechnungsmodus frei, solange dies vertraglich vereinbart ist. Die Heizkosten können nach Fläche, Personen, ... abgerechnet werden oder auch pauschal vereinbart, solange es entsprechend im Mietvertrag festgehalten ist. Einen Anspruch auf Erfassung der Heizkosten gibt es hier nicht. Ebenso gibt es keinen Anspruch auf einen eigenen Stromzähler, wenn dies nicht im Mietvertrag vereinbart ist oder bei Anmietung einer vorhanden war. Beim (Kalt)Wasser gibt es ohnehin keinen Anspruch auf Verbrauchserfassung. Beim Warmwasser wäre hier wieder die Ausnahmemöglichkeit im Zweifamilienhaus.

    - Ich dürfe keine Wäsche in der Wohnung zum Trocknen aufhängen (es gibt kein Waschraum und auch sonst keine Möglichkeit Wäsche wo anders aufzuhängen)

    Was du innerhalb deiner Wohnung machst, kann dir die Vermieterin nicht vorschreiben. Solange keine Schäden durch die Feuchtigkeit entstehen, darf (und musst ja in diesem Fall) die Wäsche natürlich in der Wohnung trocknen. Ansonsten muss die Vermieterin eine Alternative schaffen.

    - Im Hausflur sind ungefähr 5 grad und ich darf die Heizung nicht einschalten + oben vor meiner Wohnung sind zwar Kabel für eine Lampe an der decke aber es ist keine angeschlossen (sehr Dunkel)

    Das Treppenhaus gehört nicht zu deiner Mietsache, sodass eine Heizung dort nicht deine Sache ist.

    Das Treppenhaus muss sicher begehbar sein. Wenn es dort zu dunkel ist, muss eine Lampe angebracht werden, damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

    Sie möchte zudem nun (wöchentlich) die Wohnung besichtigen weil es an der küchenwand (Außenwand) einen kleinen Schimmelfleck gab. Ihrer meinung nach muss ich mehr lüften. Ich lüfte am tag mind. 3 mal für 15 Minuten und Heize auch sehr viel.

    Wöchentliche Besichtigungen musst du sicher nicht dulden. Dies ist zur Beoachtung der Stelle sicherlich nicht nötig.

    Das Lüft- und Heizverhalten ist so auf die Ferne nicht zu beurteilen. Es muss der räumlichen Situation angemessen sein (Querlüften mit Durchzug oder nur Fenster auf oder gar nur kipp?) und auch an die Luftfeuchtigket und Temperatur angepasst sein. Hier solltest du dich nochmals einlesen, beispielsweise im Merkblatt des Mieterbundes.

    Was kann ich tun? Gibt es eine Möglichkeit? Darf ich Mitminderung erheben? Wenn ja was muss ich beachten und was denkt ihr welche höhe da okay ist?

    Bei dieser Frage sind wir wieder beim Hinweise vom Anfang angekommen.

    Die Frage nach der Mietminderung dürfte maßgeblich davon abhängen, wie die Frage nach der Heizung bzw. der Warmwassertemperatur zu beantworten ist. Beim fehlenden Briefkasten bewegen wir uns im sehr niedrigen einstelligen Prozentbereich, da braucht man kaum ein Fass aufmachen. Bei den anderen Punkten sehe ich im Moment gar keine Minderungsmöglichkeiten und z.B. im Bezug auf die Lampe wäre meiner Meinung nach eher eine Ersatzvornahme sinnvoll (du bringst nach Fristsetzung eine Lampe an und verrechnest das mit der Miete). Eine konkrete Einschätzung kann hier aber nur ein Anwalt vornehmen.

    Wenn du dort wohnen bleiben willst, sind deine Möglichkeiten aber wegen der Problematik der erleichterten Kündigung eher eingeschränkt, weil die Vermieterin das Mietverhältnis einfach beenden kann. Die Frage, sich eine andere Wohnung zu suchen, ist eher eine grundsätzliche Frage, denn die Konstellation ist schon speziell und erfordert üblicherweise Kompromisse von beiden Seiten. Wenn dies nur von Mieterseite erwartet wird und die Vermieterin nach wie vor Herr über das gesamte Haus sein will, funktioniert das einfach nicht.

    Wie oben schon erwähnt, können wir deinen Einzelfall hier nicht prüfen. Letztlich ist eine Eigenbedarfskündigung immer eine Interessensabwägung und dabei spielen verschiedene Dinge eine Rolle, wie auch deine Situation im Studium oder ob der Platzbedarf wirklich angemessen ist. Wenn wie oben geschrieben Kanzlei-Räume benötigt werden, kann das schon den Bedarf an beiden Einheiten begründen, denn man wird kaum mit von den Vermietern verlangen, dass sie mit ihren Mandanten am Wohnzimmertisch sitzen, nur weil dieses 50 m2 groß ist und für zwei eigentlich viel zu groß. Es gibt viele Anforderungen daran, welcher Ersatzwohnraum angemessen ist und ob es für dich tatsächlich nicht möglich ist, welchen zu finden. Dabei spielt aber hauptsächlich die ortsübliche Miete eine Rolle.

    All das solltest du mit einem Anwalt besprechen. Diese kann dich auch über die Kostenrisiken einer Räumungsklage aufklären, denn das sollte man auch berücksichtigen, wenn man keine Rechtschutzversicherung hat.

    Bei der Belegeinsicht sah ich auf der Police, dass es eine Firmen-Gebäudeversicherung für ein reines Wohnhaus ist.

    Das hatten wir ja bereits oben, das ist in der Tat seltsam.

    . Aber es war extra noch eine Terrorversicherung aufgelistet. Ich wollte von meinem Vermieter, bzw der Hausverwaltung die Versicherungsbedingungen einsehen und wissen, ob dies ein Extra-Baustein ist- wovon ich ausgehe.

    In einigen Fällen ist laut BGH die Terrorversicherung umlagefähig. Ob das bei dir zutrifft, können wir bisher nicht beurteilen. Das hängt maßgeblich von der Lage des Gebäudes ab.


    Es ist auch eine Mietausfallschutzversicherung dabei, wobei die sich auf die Leitungswasserversicherung beziehen könnte. Alles nicht ersichtlich.

    Das spielt auch keine große Rolle, denn die Mietausfallversicherung innerhalb der Wohngebäudeversicherung ist grundsätzlich umlagefähig.

    Er verweigert mir die Einsicht, mit der Mitbegründung, dass ich als Mieter kein Mitspracherecht bei Versicherungen hätte und die Eigentümer das so entschieden haben.

    Das ist auch korrekt. Die Eigentümer haben das entschieden und ein Mieter da hat keinerlei Mitspracherecht. Du kannst die Zahlung nicht umlagefähiger Bestandteile verweigern, aber ansonsten steht es den Eigentümern bzw. dem Vermieter weitgehend frei.

    Ich tu mir auch schwer, zu beurteilen, ob die Höhe nun arg hoch ist. Wir zahlen für unser Zweifamilienhaus für eine normale Wohngebäudeversicherung incl. Elementar und Leitungswasserschäden bereits 1100€ im Jahr, für 225m² Wohnfläche. In unserem Ort ist das aber eine übliche Summe und würde auch durch Wechsel der Versicherung nicht günstiger.

    Wenn dir die Eckdaten des Hauses aus dem Beleg bekannt sind, wie Baujahr, Gesamtwohnfläche usw. könntest du Vergleichsportale bemühen und bei sehr groben Abweichungen nochmals nachfragen, bzw. bei weiterer Weigerung bleibt nur der Weg über einen Anwalt. Leitungswasserschaden-Versicherungen sind häufig recht teuer, gerade wenn die Gebäude etwas älter sind oder die Sanierung etwas her ist, da diese Schäden vergleichsweise häufig sind und viel Geld kosten. Das spiegelt sich folglich in der Versicherungsprämie. Evtl. gab es in der Vergangenheit im Haus auch einen Leitungswasserschaden und dies ist der Grund für die hohe Prämie. Allerdings könnte dir das der Vermieter auch einfach sagen.

    Das kommt darauf an, wann die Ausbauten stattgefunden haben. Maßgeblich ist die DIN4109 zum Zeitpunkt der Sanierung. Wenn der Ausbau zu Wohnraum nach 1989 (Änderung der DIN mit höheren Anforderungen) mit entsprechender Genehmigung stattfand, gibt es evtl Chancen. Das kann genau aber nur ein Anwalt beurteilen.

    Ansonsten kann ich aus Erfahrung nur raten, dass in ein einem neueren Gebäude mit Betondecken und Estrich besser aufgehoben seid. In einem Altbau mit originalen Holzbalkendecken ist der Trittschall nicht wirtschaftlich so zu verbessern, dass es mit neueren Gebäuden zu vergleichen ist. Dazu auch die Tatsache, dass in einem so alten Altbau nicht selten mit tragenden Fachwerk gearbeitet wurde und dementsprechend die Innenwände, obwohl sie tragend sind, nur aus einer einzigen Steinreihe bestehen. Damit ist auch der Luftschallschutz kaum vorhanden, sehr hellhörig also. Auch das kann man verbessern, aber es kostet Wohnraum und Geld in der Erstellung. Als Standard kann man das kaum erwarten.

    Ich verstehe, ich mag Altbauwohnungen und wohne selbst in einem aus der gleichen Bauzeit - aber es ist ein Einfamilienhaus und ich höre nur meine eigenen Kinder poltern.

    Auf rechtlichem Wege wird das vermutlich schwer. Ihr wusstet vor Abschluss des Mietvertrages, dass es sich um einen Altbau handelt. Wenn oben sogar noch der blanke Dielenboden direkt auf der Decke genutzt wird, ist mit katastrophalem Trittschallschutz zu rechnen. Es gibt überhaupt keine Entkopplung des Oberbodens zu Wand und Decke. Schlimmer geht es nicht mehr. Die Aussagen sind halt sehr subjektiv. Grundsätzlich habt ihr ohne expliziten Vereinbarungen und Zusicherungen Anspruch auf das, was bei Baujahr oder Sanierungszeitpunkt Pflicht war und das war in einem Altbau praktisch nichts. Um Dezibel streiten kann man sich in neueren Häusern, in denen es definierte Werte gab, die eingehalten werden mussten.

    Davon abgesehen, einen Altbau mit Holzbalkendecken für empfindliche Menschen aufzurüsten, ist immens teuer und nicht in bewohntem Zustand einzubringen. Ein bisschen Trittschalldämmung (und seien das 4 und mehr cm, die man nicht überall an Deckenhöhe erübrigen kann) bringt aus eigener Erfahrung kaum etwas. Wenn man viel Deckenhöhe unten hat, könnte man evtl noch eine Zwischendecke einbauen, aber auch das ändert nichts an der Trittschallübertragung der Decke auf die Wände durch die Art der Deckenkonstruktion. Wirklich etwas bringt nur der nachträgliche Einbau einer Betondecke als Verbunddecke und da reden wir von Kernsanierung in einem leeren Haus.

    Da du Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung hast, kannst du die Kosten um 15% kürzen.

    Das Hauptproblem der Erfassung hast du schon erkannt, die Kosten, die du als Mieter bezahlen musst. Gerade bei kleinen Objekten tut man sich da oft keinen Gefallen. In dem Haus (2 Parteien), das wir übernommen haben, beliefen sich die Kosten für Verbrauchserfassung und Abrechnung auf 500€. Hat finanziell überhaupt keinen Sinn gemacht, bei 2000€, die nur umzulegen waren, für Gas und Wasser/Abwasser. Aber das Gesetz verlangt es eben.

    Ihr müsst die Miete bis zum 3. Werktag des Monats anweisen, ansonsten seid ihr regelmäßig in Verzug und damit könnte die Vermieterin kündigen. Einfach ohne Vereinbarung mit dem Vermieter die Miete später zahlen geht nicht.

    In dem von dir genannten Paragraph steht genau das drin, was der Makler genannt hat. Wenn die Wohnung nach deinem Einzug umgewandelt wurde, hast du ein Vorkaufsrecht, ansonsten nicht.

    Ein Vorkaufsrecht bedeutet aber auch nur, dass du in einen geschlossen Kaufvertrag eintreten könntest, nicht, dass du in irgendeiner Weise den Kaufpreis verhandeln könntest oder mit dir zuerst verhandelt werden müsste.

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