Beiträge von Schweinchenfan

    Da meine Tante mich hasst ist davon auszugehen, dass sie jede Möglichkeit wahrnehmen wird, mir das Leben schwer zu machen. Aktuell stehe ich ja noch unter dem Schutz des Mietvertrages und da meine Mutter auf meiner Seite steht gibt es in der Erbengemeinschaft (Mutter und Tante) nie eine Mehrheitsentscheidung 'gegen' mich. Wenn meine Mutter aber nun stirbt bin ich ja kein Mieter mehr, sondern (Mit)eigentümer und selbst Teil der neuen Erbengemeinschaft. Kann ich mit meinem eigenen Stimmrecht selbst gegen eine Erhöhung meiner eigenen Miete stimmen?

    Wenn ihr euch nicht einig seid, erscheint es mir das sinnvollste, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Darauf hast du einen Anspruch. Entweder werdet ihr euch bezüglich eines Kaufspreises und wer es übernimmt einig oder es geht über den Weg einer Zwangsversteigerung. Die kannst du verlangen. Am besten lässt du dich diesbezüglich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten. Die Diskussion um Mieterhöhungen ist Peanuts im Vergleich zu Streitigkeiten, wenn Mängel behoben werden müssen, das Dach undicht ist, Heizung kaputt usw. Da geht es dann um richtig viel Geld und oft auch Zeit, da ist eine zerstrittene Erbengemeinschaft eine Katastrophe, wenn man im Streitobjekt wohnt.

    Ich gehe Stark von aus, dass die Verwaltung "kuscht" obwohl ich mir denke, dass gute Verwaltungen ebenfalls eine gute Rechtsabteilung haben.

    Nein, "normale" Hausverwaltungen haben keine Rechtsabteilung, das können sich die allermeisten nicht leisten und brauchen das auch nicht regelmäßig genug, da auch nur eine Person zu beschäftigen. Das haben große städtische Gesellschaften vielleicht, aber Hausverwaltungen müssen einen Anwalt, der sie ggf. öfter vertritt, auch bezahlen. Bzw ihr Kunde (=Vermieter) und der ist da häufig sehr zögerlich.

    Bitte lass deinen Vertrag von einem Anwalt prüfen. Da könnten schon Möglichkeiten bestehen. Den Vertrag im Detail beurteilen dürfen wir hier nicht und dazu muss man auch den gesamten Vertrag kennen.

    Allgemein gilt:

    Damit ein Kündigungsausschluss wirksam vereinbart werden kann, muss er beidseitig sein, also auch für den Vermieter gelten. Außerdem muss das Recht auf eine außerordentliche Kündigung unberührt bleiben.

    Ob das erfüllt ist, kannst du evtl auch selbst beurteilen, allerdings ist die Beurteilung durch einen Anwalt sicherlich hilfreich.

    Es geht immer um deinen Vertrag, nicht darum, was der Vermieter wie bezahlt. Nur darum, was du bezahlt hast. Wenn du eine Pauschalmiete ohne Umsatzsteuer, Nebenkosten usw bezahlt ist, ist das genau das, was du angeben kannst. Wie dies im Zusammenhang mit Betriebsausgaben zu sehen ist, sagt dir dein Steuerberater, dieser kennt auch das Finanzamt und dessen Anforderungen an Verträge etc. Konkrete Beratung dürfen wir hier nicht durchführen.

    Dass keine Verbrauchserfassung erfolgt, ist in diesem Fall rechtlich in Ordnung, da es sich um ein Haus mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten handelt, von der der Vermieter eine bewohnt. Damit kann man im Mietvertrag einen anderen Abrechnungsschlüssel vereinbaren, was hier erfolgt ist.

    Tendentiell halte ich die Abweichung vom vereinbarten Schlüssel für nicht korrekt, auch wenn man ggf. über "Personenmonate" argumentieren könnte und damit 1/6 der Kosten anders verteilen würde. Die Abrechnung nach Personen bei Dingen wie Wohngebäudeversicherung oder Grundsteuer ist ziemlich unpassend, da diese Kosten völlig unabhängig von der Zahl der Nutzer sind, aber so wurde es eben vereinbart. Ich weiß nicht, wie das ein Richter hier interpretieren würde. Abrechnung nach Personen führt aufgrund von längeren Abwesenheiten oder Besuchen regelmäßig zu Streit.

    Die entscheidende Frage ist hier jedoch eher, ob du das dennoch hinnimmst, weil die Kosten insgesamt für dich akzeptabel sind oder ob du Stress mit dem Vermieter in Kauf nimmst, der in diesem Fall durch die Wohnsituation nicht nur besonders unangenehm ist, sondern auch zur Kündigung des Mietverhältnisses führen kann. In einem Zweifamilienhaus mit dem Vermieter sind die Rechte als Mieter deutlich schwieriger umzusetzen, weil der Vermieter jederzeit (vorausgesetzt, es gibt keinen Kündigungsausschluss) ohne Angabe von Gründen mit verlängerter Frist kündigen kann. Die Abrechnungen aus dem letzten Jahr zeigen, wie stark sich Homeoffice auf die Nebenkosten niederschlägt, sowohl bei der Heizung als auch beim Wasser, beim Strom sowieso, von daher kann ich den Vermieter aus dieser Perspektive gut verstehen, vor allem wenn er 2 Monate nicht da war. Rechtlich korrekt ist es so vermutlich aber nicht.

    Normalweise ist die Heizkostenverordnung anzuwenden und es muss nach Verbrauch abgerechnet werden. Davon gibt es jedoch auch Ausnahmen. Bewohnst du eine ganz normale Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus? Zimmer innerhalb der Wohnung der Vermieterin? Studentenwohnheim?

    Wasser muss grundsätzlich nicht nach Verbrauch abgerechnet werden.

    Eine Pauschale birgt immer das Risiko, dass der Mieter zu viel oder zu wenig zahlt. Du hättest ja genauso auch in einer Wohnung bleiben können und statt tagsüber an der Uni zu sein den ganzen Tag Zuhause und dort Kochen, Toilette etc und den ganzen Tag Heizung kuschelig warm. Und da man sich im öffentlichen Raum nicht treffen konnte, hast du regelmäßig Personen bei dir Zuhause getroffen usw.


    Ich kann über meinen laufenden DSL-Vertrag beweisen, dass ich Wlan über die angeblich defekte Telefondose bezogen habe. Der Vermieter wiederum sagt, die Nachmieterin hätte ein Foto von der defekten Telefondose gemacht.

    Wie beweist ein DSL-Vertrag, dass die Telefondose funktioniert hat? Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, nicht zuletzt schon deswegen, dass der Vertrag nicht aufgrund einer kaputten Dose gekündigt werden kann. Genau wie ein Foto die Funktionstüchtigkeit einer Telefondose nicht beweisen kann.

    Wurde die Kaution ausbezahlt? Oder kann der Vermieter noch die Kosten von dieser abziehen?

    Nachdem am gleichen Tag kommt eine E-Mail vom Hausverwalter, wo er auf die Pflichte zum Reinlassen von Handwerker in die Wohnung angezeigt hat. Auch war eine Bedrohung, das andernfalls wird er die Mängelbeseitigung und die hierdurch entstehenden Kosten im Wege des Schadenersatzes ihm (dem Mieter) gegenüber geltend machen.

    Grundsätzlich müssen Mieter Instandhaltungen dulden, wenn diese erforderlich sind.

    Hintergrund wird sehr wahrscheinlich sein, dass der Vermieter die Arbeiten noch im laufenden, aber gekündigten Mietverhältnis machen möchte, um Mietausfälle im Anschluss zu vermeiden. Insofern kann hier schon ein Schaden entstehen, der genau beziffert werden kann, wenn aufgrund der Verzögerungen die Nachmieter erst verspätet einziehen können (und ggf. selbst Schadenersatzforderungen wegen der Verspätung stellen).

    Entscheidend ist hier nun, ob der Mieter die Maßnahmen zum aktuellen Zeitpunkt wirklich dulden muss. Wenn die Mängel bereits seit 2019 nachweislich bestehen und dem Vermieter bekannt sind, stellt sich schon die Frage, ob sie unbedingt im laufenden Mietverhältnis beseitigt werden müssen oder ob eine kurze Verzögerung nicht durchaus vom Vermieter akzeptiert werden muss. Ich verstehe ohnehin nicht, warum man sich das als Vermieter antut. Der Mietausfall, der durch den Leerstand entsteht, ist vermutlich deutlich kleiner als die zusätzlichen Kosten, wenn die Handwerker zwischen gepackten Umzugskisten und Möbeln arbeiten müssen, zumal der aktuelle Mieter aufgrund der (massiven) Einschränkungen (erhebliche) Mietminderungen vornehmen kann.

    An dieser Stelle kann ich nur zu einem Anwalt raten, der die Details prüft und der sich dann auch mit dem Vermieter auseinander setzt. Der kann besser beurteilen, ob hier ein Spiel auf Zeit, ggf. ein Aufhebungsvertrag zu Mitte Juni o.ä. denkbar wäre oder ob die Maßnahmen wie angekündigt geduldet werden müssen.

    Ich bezweifle das, da der Schimmel unter der Tapete und immer wieder and der gleichen Stelle auftrat (der Maler meinte auch da könne auch mal ne Dachpfanne undicht sein). Die Verwalterin sagte mir gegenüber heute aber auch, dass da jetzt nichts saniert wird, sondern nur noch mal Feuchtigkeit gemessen (die war beim letzten Mal trotz Schimmel in Ordnung, da wird wahrscheinlich nichts bei rumkommen.) Die Verwaltung muss doch abklären, ob da tatsächlich ein Leck ist oder nicht?

    Aber das will sie doch tun? Wenn da keine hohe Feuchtigkeit messbar ist, wo soll da ein Leck sein?Wenn ein Leck da ist, ist es nass und das kann man messen. Schimmel ist tatsächlich in sehr vielen Fällen von kondensierender Raumluftfeuchtigkeit verursacht. In älteren Gebäuden gibt es immer Wärmebrücken, an denen sich Feuchtigkeit schneller niederschlägt als an anderen Stellen. Deshalb kommt es auch an den immer gleichen Stellen wieder, wenn weder an den baulichen Voraussetzungen noch am Verhalten etwas geändert wird. Wenn sich die Stelle neben dem Fenster befindet, ist es auch denkbar. dass da gerne mal das Fenster auf kleinem Öffnungswinkel stundenlang geöffnet (wie gekippt) wurde. Dann kühlen die Bereiche um das Fenster stark aus und Schimmel ist vorprogrammiert.

    Man kann natürlich auch die ganze Verkleidung runterreißen, ggf. die Dämmung raus usw. Aber das macht man nicht ohne triftigen Grund, zumal du da dann auch vorrübergehend nicht wohnen kannst. Wenn alles korrekt mit Dichtbahnen usw verlegt ist, ist das keine kleine Aktion.

    Aber ist es nicht so, dass es jetzt ein neues Gesetz gibt, welches mich von dieser Pflicht befreit? Mein Vermieter meinte, das wäre völlig absurd, dass das Gesetz generell nur die Vermieter zur Renovierung verpflichtet.

    Ein solches Gesetz gibt es nicht.

    Es gibt ein Urteil des BGH, dass Mieter eine Wohnung nicht verbessert zurückgeben müssen oder zur Renovierung verpflichtet werden können ohne Entschädigung. Das bedeutet letztlich nur, dass ein Mieter, der eine unrenovierte Wohnung übernimmt, diese nicht renovieren muss. Wenn du eine renovierte Wohnung übernommen hast, kann die Schönheitsreparaturklausel wirksam sein und du musst eine objektiv renovierte Wohnung zurückgeben.

    Hier gibt es nun regelmäßig Streit zwischen Vermieter und Mietern. Die Antwort hier ist dann eine persönliche Abwägungssache. Es kann sein, wenn der Mieter die Renovierung nachdrücklich verweigert, der Vermieter einen Maler beauftragt und am Ende die Kaution dafür einbehält. Dann wird man sich am Ende vor Gericht darüber streiten, ob die Wände renovierungsbedürftig waren oder nicht, wenn der Mieter seine Kaution zurückhaben möchte. Die Gefahr, dass das letztlich in einem Vergleich endet, der teurer ist als die paar Eimer Farbe und der Tag streichen, ist recht hoch. Anwalts- und Gerichtskosten müssen ja ebenfalls getragen werden, selbst wenn man sich die Kosten für den Maler am Ende teilt.

    Kann mir wer einen Rat geben, wie ich dem Problem dieser (gefühlten???) Kälte auf die Spur kommen kann? Rechtlich dürfte da wohl nichts zu machen sein mangels "Beweis" der Kälte.

    Dazu fällt mir noch das Stichwort Oberflächentemperaturen ein. Die Behaglichkeit hängt ganz maßgeblich davon ab, wie warm die Oberflächen (Wände, Fenster usw) sind. Die "zugigen" Fenster waren oft gar nicht zugig in dem Sinn, dass sie Luft durchgelassen haben, sondern nur sehr kalt, sodass sich fühlbare Luftströme ergeben haben. 20 Grad Lufttemperatur fühlen sich bei 18 Grad warmen Wänden ganz anders an als bei 10 oder 12 Grad Oberflächentemperatur. Außerdem hast du in einer DG nun sehr viel Außenflächen, die kalt sein können und gefühlte Kälte abstrahlen. Dachfenster sind im Bezug auf Wärmedämmung auch nicht so gut wie normale Fenster.

    Je nachdem, welche Heizkörper du nun hast, spielt das auch eine große Rolle. Wir haben selbst beispielswiese auf großflächige Heizkörper mit hohem Strahlungswärmeanteil umgestellt, selbst unsere ungedämmten Außenwände aus Vollziegel sind jetzt mit geschickter Platzierung der Heizkörper nicht mehr kalt. In vielen Wohnungen sind aber Konvektoren verbaut, weil sie zum einen günstiger sind, zum anderen mag nicht jeder große, auffällige Heizkörper. Konvektoren liefern aber kaum Strahlungswärme und erwärmen nur die Luft, die es aber wiederum viel schlechter schafft, die Wände zu wärmen. Dadurch ist zwar die Luft gemessen warm, es fühlt sich aber dennoch kühl an, weil die Wände kalt sind. Das könntest du mit einem Oberflächenthermometer prüfen, die sind auch nicht teuer, aber ich sehe keine rechtliche Handhabe, da die 20 Grad erreichte Raumtemperatur nach Mietvertrag vermutlich ausreichend sind, auch wenn es sich nicht behaglich anfühlt.

    Ehrlich gesagt weiß ich nicht, was daran so unverschämt ist. In einigen Gegenden ist es nicht unüblich, ohne Bodenbeläge zu vermieten, genau wie mit unrenovierten Wänden. Früher, d.h. bis zum BGH Urteil zu den Schönheitsreparaturen, war es vielerorts Standard, dass man bei Beginn des Mietverhältnisses streichen muss. Streichen von Holztüren fällt auch in den Bereich der Schönheitsreparaturen, die häufig auf den Mieter übertragen werden.

    Ein Mieter kann nicht dazu verpflichtet werden, die Wohnung zu verbessern, aber es besteht auch keine Pflicht, die Wohnung mit Bodenbelägen und vollständig renoviert zu übergeben.

    Würdet ihr das machen?

    Persönlich nicht. Ich finde 50% des Nettoeinkommens deutlich zu hoch, zumindest wenn es Alternativen gibt oder man nicht gerade verbeamtet ist. Wie Kampfgurke schreibt, kann fast jeder einmal in die Situation von Arbeitslosengeldbezug, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld kommen und dann stehen mehrere 100€ weniger zur Verfügung, im Falle von Arbeitslosengeld nur noch knapp über der Höhe der Miete. So weit kann man die monatlichen Ausgaben gar nicht senken. Wenn man über so etwas nachdenkt, sollte man großzügig Rücklagen für solche Fälle schaffen.

    Als Vermieter würde das für mich aufgrund der Überlegung oben auch nicht in Frage kommen und ich würde dir diese Wohnung nicht vermieten.

    Hier vermischen sich zwei Sachverhalte.

    Wenn du explizit nach Untermiete gefragt hast: dann ist die Antwort korrekt und nachvollziehbar. Untermiete bedeutet, dass du einen Untermieter mit zu dir in der Wohnung aufnimmst und da könnte diese Wohnung zu klein und ungünstig aufgeteilt sein.

    Du willst aber gar keine Untermiete, sondern Überlassung des Wohnraums an dritte. Hierfür ist Überbelegung kein Thema. Du solltest deine Anfrage also noch einmal korrekt stellen.

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