Beiträge von Schweinchenfan


    Ich kann über meinen laufenden DSL-Vertrag beweisen, dass ich Wlan über die angeblich defekte Telefondose bezogen habe. Der Vermieter wiederum sagt, die Nachmieterin hätte ein Foto von der defekten Telefondose gemacht.

    Wie beweist ein DSL-Vertrag, dass die Telefondose funktioniert hat? Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, nicht zuletzt schon deswegen, dass der Vertrag nicht aufgrund einer kaputten Dose gekündigt werden kann. Genau wie ein Foto die Funktionstüchtigkeit einer Telefondose nicht beweisen kann.

    Wurde die Kaution ausbezahlt? Oder kann der Vermieter noch die Kosten von dieser abziehen?

    Nachdem am gleichen Tag kommt eine E-Mail vom Hausverwalter, wo er auf die Pflichte zum Reinlassen von Handwerker in die Wohnung angezeigt hat. Auch war eine Bedrohung, das andernfalls wird er die Mängelbeseitigung und die hierdurch entstehenden Kosten im Wege des Schadenersatzes ihm (dem Mieter) gegenüber geltend machen.

    Grundsätzlich müssen Mieter Instandhaltungen dulden, wenn diese erforderlich sind.

    Hintergrund wird sehr wahrscheinlich sein, dass der Vermieter die Arbeiten noch im laufenden, aber gekündigten Mietverhältnis machen möchte, um Mietausfälle im Anschluss zu vermeiden. Insofern kann hier schon ein Schaden entstehen, der genau beziffert werden kann, wenn aufgrund der Verzögerungen die Nachmieter erst verspätet einziehen können (und ggf. selbst Schadenersatzforderungen wegen der Verspätung stellen).

    Entscheidend ist hier nun, ob der Mieter die Maßnahmen zum aktuellen Zeitpunkt wirklich dulden muss. Wenn die Mängel bereits seit 2019 nachweislich bestehen und dem Vermieter bekannt sind, stellt sich schon die Frage, ob sie unbedingt im laufenden Mietverhältnis beseitigt werden müssen oder ob eine kurze Verzögerung nicht durchaus vom Vermieter akzeptiert werden muss. Ich verstehe ohnehin nicht, warum man sich das als Vermieter antut. Der Mietausfall, der durch den Leerstand entsteht, ist vermutlich deutlich kleiner als die zusätzlichen Kosten, wenn die Handwerker zwischen gepackten Umzugskisten und Möbeln arbeiten müssen, zumal der aktuelle Mieter aufgrund der (massiven) Einschränkungen (erhebliche) Mietminderungen vornehmen kann.

    An dieser Stelle kann ich nur zu einem Anwalt raten, der die Details prüft und der sich dann auch mit dem Vermieter auseinander setzt. Der kann besser beurteilen, ob hier ein Spiel auf Zeit, ggf. ein Aufhebungsvertrag zu Mitte Juni o.ä. denkbar wäre oder ob die Maßnahmen wie angekündigt geduldet werden müssen.

    Ich bezweifle das, da der Schimmel unter der Tapete und immer wieder and der gleichen Stelle auftrat (der Maler meinte auch da könne auch mal ne Dachpfanne undicht sein). Die Verwalterin sagte mir gegenüber heute aber auch, dass da jetzt nichts saniert wird, sondern nur noch mal Feuchtigkeit gemessen (die war beim letzten Mal trotz Schimmel in Ordnung, da wird wahrscheinlich nichts bei rumkommen.) Die Verwaltung muss doch abklären, ob da tatsächlich ein Leck ist oder nicht?

    Aber das will sie doch tun? Wenn da keine hohe Feuchtigkeit messbar ist, wo soll da ein Leck sein?Wenn ein Leck da ist, ist es nass und das kann man messen. Schimmel ist tatsächlich in sehr vielen Fällen von kondensierender Raumluftfeuchtigkeit verursacht. In älteren Gebäuden gibt es immer Wärmebrücken, an denen sich Feuchtigkeit schneller niederschlägt als an anderen Stellen. Deshalb kommt es auch an den immer gleichen Stellen wieder, wenn weder an den baulichen Voraussetzungen noch am Verhalten etwas geändert wird. Wenn sich die Stelle neben dem Fenster befindet, ist es auch denkbar. dass da gerne mal das Fenster auf kleinem Öffnungswinkel stundenlang geöffnet (wie gekippt) wurde. Dann kühlen die Bereiche um das Fenster stark aus und Schimmel ist vorprogrammiert.

    Man kann natürlich auch die ganze Verkleidung runterreißen, ggf. die Dämmung raus usw. Aber das macht man nicht ohne triftigen Grund, zumal du da dann auch vorrübergehend nicht wohnen kannst. Wenn alles korrekt mit Dichtbahnen usw verlegt ist, ist das keine kleine Aktion.

    Aber ist es nicht so, dass es jetzt ein neues Gesetz gibt, welches mich von dieser Pflicht befreit? Mein Vermieter meinte, das wäre völlig absurd, dass das Gesetz generell nur die Vermieter zur Renovierung verpflichtet.

    Ein solches Gesetz gibt es nicht.

    Es gibt ein Urteil des BGH, dass Mieter eine Wohnung nicht verbessert zurückgeben müssen oder zur Renovierung verpflichtet werden können ohne Entschädigung. Das bedeutet letztlich nur, dass ein Mieter, der eine unrenovierte Wohnung übernimmt, diese nicht renovieren muss. Wenn du eine renovierte Wohnung übernommen hast, kann die Schönheitsreparaturklausel wirksam sein und du musst eine objektiv renovierte Wohnung zurückgeben.

    Hier gibt es nun regelmäßig Streit zwischen Vermieter und Mietern. Die Antwort hier ist dann eine persönliche Abwägungssache. Es kann sein, wenn der Mieter die Renovierung nachdrücklich verweigert, der Vermieter einen Maler beauftragt und am Ende die Kaution dafür einbehält. Dann wird man sich am Ende vor Gericht darüber streiten, ob die Wände renovierungsbedürftig waren oder nicht, wenn der Mieter seine Kaution zurückhaben möchte. Die Gefahr, dass das letztlich in einem Vergleich endet, der teurer ist als die paar Eimer Farbe und der Tag streichen, ist recht hoch. Anwalts- und Gerichtskosten müssen ja ebenfalls getragen werden, selbst wenn man sich die Kosten für den Maler am Ende teilt.

    Kann mir wer einen Rat geben, wie ich dem Problem dieser (gefühlten???) Kälte auf die Spur kommen kann? Rechtlich dürfte da wohl nichts zu machen sein mangels "Beweis" der Kälte.

    Dazu fällt mir noch das Stichwort Oberflächentemperaturen ein. Die Behaglichkeit hängt ganz maßgeblich davon ab, wie warm die Oberflächen (Wände, Fenster usw) sind. Die "zugigen" Fenster waren oft gar nicht zugig in dem Sinn, dass sie Luft durchgelassen haben, sondern nur sehr kalt, sodass sich fühlbare Luftströme ergeben haben. 20 Grad Lufttemperatur fühlen sich bei 18 Grad warmen Wänden ganz anders an als bei 10 oder 12 Grad Oberflächentemperatur. Außerdem hast du in einer DG nun sehr viel Außenflächen, die kalt sein können und gefühlte Kälte abstrahlen. Dachfenster sind im Bezug auf Wärmedämmung auch nicht so gut wie normale Fenster.

    Je nachdem, welche Heizkörper du nun hast, spielt das auch eine große Rolle. Wir haben selbst beispielswiese auf großflächige Heizkörper mit hohem Strahlungswärmeanteil umgestellt, selbst unsere ungedämmten Außenwände aus Vollziegel sind jetzt mit geschickter Platzierung der Heizkörper nicht mehr kalt. In vielen Wohnungen sind aber Konvektoren verbaut, weil sie zum einen günstiger sind, zum anderen mag nicht jeder große, auffällige Heizkörper. Konvektoren liefern aber kaum Strahlungswärme und erwärmen nur die Luft, die es aber wiederum viel schlechter schafft, die Wände zu wärmen. Dadurch ist zwar die Luft gemessen warm, es fühlt sich aber dennoch kühl an, weil die Wände kalt sind. Das könntest du mit einem Oberflächenthermometer prüfen, die sind auch nicht teuer, aber ich sehe keine rechtliche Handhabe, da die 20 Grad erreichte Raumtemperatur nach Mietvertrag vermutlich ausreichend sind, auch wenn es sich nicht behaglich anfühlt.

    Ehrlich gesagt weiß ich nicht, was daran so unverschämt ist. In einigen Gegenden ist es nicht unüblich, ohne Bodenbeläge zu vermieten, genau wie mit unrenovierten Wänden. Früher, d.h. bis zum BGH Urteil zu den Schönheitsreparaturen, war es vielerorts Standard, dass man bei Beginn des Mietverhältnisses streichen muss. Streichen von Holztüren fällt auch in den Bereich der Schönheitsreparaturen, die häufig auf den Mieter übertragen werden.

    Ein Mieter kann nicht dazu verpflichtet werden, die Wohnung zu verbessern, aber es besteht auch keine Pflicht, die Wohnung mit Bodenbelägen und vollständig renoviert zu übergeben.

    Würdet ihr das machen?

    Persönlich nicht. Ich finde 50% des Nettoeinkommens deutlich zu hoch, zumindest wenn es Alternativen gibt oder man nicht gerade verbeamtet ist. Wie Kampfgurke schreibt, kann fast jeder einmal in die Situation von Arbeitslosengeldbezug, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld kommen und dann stehen mehrere 100€ weniger zur Verfügung, im Falle von Arbeitslosengeld nur noch knapp über der Höhe der Miete. So weit kann man die monatlichen Ausgaben gar nicht senken. Wenn man über so etwas nachdenkt, sollte man großzügig Rücklagen für solche Fälle schaffen.

    Als Vermieter würde das für mich aufgrund der Überlegung oben auch nicht in Frage kommen und ich würde dir diese Wohnung nicht vermieten.

    Hier vermischen sich zwei Sachverhalte.

    Wenn du explizit nach Untermiete gefragt hast: dann ist die Antwort korrekt und nachvollziehbar. Untermiete bedeutet, dass du einen Untermieter mit zu dir in der Wohnung aufnimmst und da könnte diese Wohnung zu klein und ungünstig aufgeteilt sein.

    Du willst aber gar keine Untermiete, sondern Überlassung des Wohnraums an dritte. Hierfür ist Überbelegung kein Thema. Du solltest deine Anfrage also noch einmal korrekt stellen.

    Mein Freund hat in einer zwei Zimmer Wohnung gewohnt. Er hat den Mietvertrag von seiner Schwester übernommen mit dem Protokoll dass er so Sachen wie Stuck, Laminat und eine abgehängte Decke im Bad bei Auszug wieder in den Ursprungszustand zurück setzt.

    Ich bin dann irgendwann zu ihm gezogen und habe einen Vertrag unterschrieben das ich jetzt dort auch wohne.

    Vor circa zwei Jahren ist er ausgezogen. Im Dezember 2020 wurde erst der Vertrag geändert, dass ich alleinige Mieterin bin. Das damalige Protokoll dass der Stuck etc entfernen muss, habe ich übernommen.

    Wie wurde die Wohnung übernommen und was wurde bzgl. Schönheitsreparaturen vereinbart?

    Für die Sachen die ich im Dezember unterschrieben habe, stehe ich grade, aber auf einmal soll ich die Terrasse neu machen, weil die irgendein Vormieter mal geändert hat.

    Auch hier, gibt es dazu ein Protokoll mit deinem Freund oder ggf. der Schwester deines Freundes? Je nachdem, was genau in den jeweiligen Verträgen bzgl. der Übernahmen vereinbart wurde.

    Meine Frage: muss ich jetzt dafür grade stehen was vor mir in der Wohnung vor Jahren gemacht wurde und ich dafür nichts unterschrieben habe?

    Das kommt ganz auf den Vertragsinhalt deines Vertrages an.

    Desweiteteten würde meine Nachmieterin die Wohnung so übernehmen mit Stuck und Laminat.

    Kann der Vermieter dies ablehnen?

    Ja, denn du musst die Wohnung vertragsgemäß übergeben. In diesem Fall wurde anscheinend vereinbart, dass vertragsgemäß die Entfernung von Laminat und Stuck bedeutet.

    Der Vermieter verlangt desweiteren, dass ich die Wohnung weiss streiche. Die Küche ist komplett weiss gestrichen. Ich soll es aber überstreichen weil es nicht mehr schön ist... Muss ich das?

    Das kommt darauf an, was zu Schönheitsreparaturen wörtlich vereinbart ist und ob diese Klausel gültig ist. Allgemein gilt, dass ein Mieter eine Wohnung nicht verbessern muss, d.h. wenn sie unrenoviert übergeben wurde, kann sie auch unrenoviert zurückgegeben werden. Außerdem ist eine Farbwahlklausel bzw. die strikte Vorgabe von weiß nicht möglich. Wenn die Räume jedoch abgewohnt sind, dann müssen sie renoviert werden, in einer hellen, neutralen Farbe. Das gleiche gilt übrigens für die Heizkörper. Diese sind üblicherweise auch in den Schönheitsreparaturen inbegriffen und müssen je nach Zustand vom Mieter gestrichen werden.

    In diesem Fall mit der Verkettung von Mietverträgen ist diese Frage schwierig und nicht allgemeingültig zu klären und besser in den Händen eines Anwalts aufgehoben, auch im Hinblick auf die anderen genannten Punkte. Letztzlich geht es hier um eine mind. vierstellige Summe, um die man sich dann ggf. streitet, wenn der Vermieter einen Handwerker beauftragt. Da sollte man nicht an den Kosten für die konkrete rechtliche Einschätzung sparen, denn vor Gericht kann das sehr teuer werden.

    Vielen Dank. Der letzte Absatz klingt interessant. Ich bin mir sicher das der damalige VM wusste dass er verkaufen will. Hatte natürlich nichts gesagt. Wird dieser dann auch belangt? Oder richtet sich das ganze gegen den neuen VM, der gleich offen gesagt hat, dass er einziehen will?

    Du musst dir nicht sicher sein, du musst es gerichtsfest beweisen oder, je nach Richter, wenigstens sehr klare Indizien bringen, dass der Vermieter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bereits den Verkauf beabsichtigt hat. Erfahrungsgemäß sind solche Beweise, genau wie beim vorgetäuschten Eigenbedarf, fast unmöglich zu führen, weil sie sich weitgehend in der Gedankenwelt des Vermieters/Verkäufers abspielen.

    Allerdings stellt sich hier dann auch die Frage, ob es an dieser Stelle dann nicht viel eher um Schadenersatzansprüche von euch gegen den alten Vermieter geht als um den Erhalt der Wohnung. Denn der Vorgang, eine Wohnung zu kaufen, um sie selbst zu nutzen, ist in den meisten Fällen legitim, ansonsten ist dies durch Gesetze anderweitig geregelt (Ausschlussfrist, Vorkaufsrecht etc). Ich sehe hier nicht, wie es einen Anspruch gegen die Käufer geben soll, die lediglich einen Mietvertrag ohne Kündigungsausschlüsse übernommen haben. Andere Nutzer wissen hier aber ggf. mehr.

    Langsam bestätigt sich mein schlechtes Bauchgefühl, dass wir das ganze noch anwenden können, bzw. Lange herauszögern können ohne große Folgen...

    Ich wäre mir da nicht so sicher. Ein Mieter kann das ganze sicherlich lange herauszögern, ohne in der Zeit ausziehen zu müssen, aber sofern man nicht mittellos ist oder eine Rechtschutzversicherung hat, die den Prozess finanziert, kostet jede Verzögerung (viel) Geld. Ich weiß nicht, wie sinnvoll das investiert ist, wenn man keine Härtegründe vorbringen kann, der Wohnungsmarkt anscheinend entspannt ist und der Bedarf nicht vorgetäuscht für einen Verkauf, für Neuvermietung o.ä. Du kannst mal einen Prozesskostenrechner bemühen, um eine grobe Abschätzung zu bekommen. Allerdings können Anwälte auch andere Honorare vereinbaren und wenn du den Prozess letzlich verlierst, trägst du auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Mit einer Rechtschutzversicherung kann man das entspannter sehen.


    Leider kann ich nicht mal mich darauf berufen, dass es keine alternativ Wohnungen gibt. Der Vermieter hat mir schon mitgeteilt dass er den Markt beobachtet und min. 20 Angebote gespeichert hat die im selber Ort sind und ebenfalls von der Größe/Preis mit der aktuellen vergleichbar sind bzw. Sogar günstiger.

    Wäre es dann nicht sinnvoller, nachzugeben, mit einem Aufhebungsvertrag, den ihr ggf. noch mitgestalten könnt? In den meisten Fällen kann man den Eigenbedarf höchstens verzögern, wobei der Grund für die Verzögerung in den meisten Fällen darin begründet wird, dass man keine Ersatzwohnung finden kann. Wenn davon genug verfügbar sind, dürfte auch eine Räumungsfrist kurz ausfallen und ihr müsst dann ggf. doch eine teurere, weniger schöne Wohnung beziehen, die dann kurzfristig verfügbar ist

    Natürlich ist ein zweiter Umzug innerhalb kurzer Zeit ärgerlich und teuer. Aber dieses Risiko besteht bei privaten Vermietern nun mal, dass Wohnungen verkauft werden oder/und Eigenbedarf angemeldet wird. Hierfür gibt es Schutzmechanismen wie die Vereinbarung von beidseitigen Kündigungsausschlüssen.

    Er hat auch angedeutet, dass wenn wir nicht ausziehen sollten, er eine Nutzungsbedingungen verlangen wird, die über der aktuellen Miete liegt. 20% will er draufschlagen.... Als Grundlage dafür nennt er Preise für Mietwohnungen die er aktuell in Anzeigen sieht.

    Formal ist das nicht korrekt, allerdings könnte er Kontakt zu den Vermietern aufnehmen und sich so die Mieten bestätigen lassen und als Vergleichswohnungen nehmen, wenn diese tatsächlich vergleichbar sind. Das bleibt abzuwarten. Dass der Vermieter alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird, davon würde ich ausgehen.

    Dass die Vermieter mit Sack und Pack vor der Tür stehen, ist eher unwahrscheinlich. Die meisten werden wissen, dass man Mieter nur über eine Räumungsklage aus der Wohnung bekommen kann, wenn diese nicht freiwillig ausziehen.

    Gar nicht melden würde ich jedoch nicht empfehlen, denn dann ist die Frist für das Vortragen von Härtegründen abgelaufen, wenn die Kündigung formal korrekt ist, incl Hinweis auf die Widerspruchsfrist.

    Eine genaue Einschätzung können wir nicht abgeben. Eine Wohnung, die zur Eigennutzung erworben wurde und eine bisherige Mietwohnung, die vom Schnitt anscheinend nicht wirklich für eine Familie geeignet ist, können schon ausreichend sein, müssen aber nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

    Ich würde an eurer Stelle versuchen, eine Einigung zu erzielen. Verlorene Räumungsklagen sind ohne Rechtschutz teuer. Wenn die Vermieter zeitnah einziehen wollen, sind sie vielleicht bereit, sich an Umzugskosten zu beteiligen, wenn sie dafür eine Prozess und daher eine genaue Prüfung der Umstände vermeiden können.

    Zum einen ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit deiner Versicherung zu kommunizieren. Er hält sich zurecht an seinen Vertragspartner, nämlich dich. Du kannst das dann mit deinem Vertragspartner (Versicherung) klären.

    Es ist das Recht des Vermieters, nach Kostenvoranschlag abzurechnen. Er muss den Schaden nicht beheben lassen, sondern kann sich auch nur den Zeitwert erstatten lassen. Das sollte für die Versicherung kein Problem sein, wenn sie das so bereits angeboten hat.

    Du solltest dir vom Vermieter schriftlich geben lassen, dass du die Summe an ihn bezahlt hast und dann sollte das mit der Versicherung laufen. Am besten lässt du dir das auch noch mal von der Versicherung bestätigen, aber bei uns lief das ohne Probleme. Wir haben unseren Schaden damals mit Forderungen gegen den Vermieter verrechnet und die Versicherung hat die Summe direkt an uns überwiesen.

    - Ist es überhaupt erlaubt, dass der Vermieter einen Handwerker beauftragt, der eine direkte Zahlung des Mieters vor Ort verlangt? Gibt es da irgendeinen Gesetzestext den jemand kennt?

    Grundsätzlich gilt nach BGB immer, dass derjenige den Handwerker bezahlt, der ihn beauftragt hat. Dies würde ich auch dem Vermieter und der Firma mitteilen. Du hast keinen Vertrag mit der Firma, zahlst daher auch nicht und wenn die Firma Geld möchte, möge sie sich an ihren Auftraggeber wenden.

    - Müssten die Wartungskosten seitens der Firma nicht mit dem Vermieter abgerechnet und dann über die Betriebskostenpauschale abgegolten sein?

    Pauschalen sind nicht selten schwierig. Man kann sich dann darüber streiten, ob zukünftig durch die nachweislich höheren Kosten die Pauschale angepasst werden kann. Das spielt in einem gekündigten Mietverhältnis kaum noch eine Rolle.

    - Kann der Vermieter das Geld einfach über die Kaution durch "geschickte Auslage" von uns einbehalten?

    In den allermeisten Fällen kann er das, da die Kaution meistens so angelegt ist, dass der Vermieter keinen Nachweis für die rechtmäßige Verwendung liefern muss und selbst wenn, die Bank das nicht prüfen kann. Die Bank ersetzt kein Gericht und darf darüber urteilen, ob die Wartungskosten von euch zu tragen sind oder nicht. Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass der Vermieter das Geld einfach einbehält und ihr dann in einem Gerichtsprozess erstreiten müsst, ob das rechtmäßig war oder nicht. Aus diesem Fall weiß ich nicht, was einfacher für euch ist. Die Sache mit den Nachmietern ausmachen oder mit dem Vermieter.

    Vermutlich würde ich auch versuchen, den Termin zu verweigern und bis nach eurem Auszug zu verzögern. Der Vermieter könnte die Duldung theoretisch einklagen, aber das liegt dann auch nach eurem Auszug. Ihr habt keinerlei Vertragsverhältnis mit dem Nachmieter, sodass es keinen Sinn macht, dass der Vermieter euch direkt an ihn verweist. Euch gegenüber hat der Nachmieter überhaupt kein Interesse an der Zahlung.

    Er kann nicht von euch verlangen, dass ihr Jacken und Schuhe im Erdgeschoss lagert, aber er kann die Lagerung im Treppenhaus, welches nicht mitvermietet ist, verbieten. Daneben sind Schuhschränke, Garderoben usw Brandlasten, die eine Gefahr werden können, auch wenn sie nicht direkt die Flucht behindern. Es gibt für Schuhe wasser- und schmutzdichte Wannen, in denen Schuhe getrocknet werden können. Sicherlich ist das im Wohnzimmer nicht allzu hübsch, aber dass es keinen Flur gibt, wusstet ihr ja.

    Warum wurde die Wohnung nicht längst gekündigt, wenn die Situation so untragbar ist und andere Wohnungen sogar günstiger sind?

    Gibt es für die Barzahlung der Kaution wenigstens eine Quittung? Ansonsten sehe ich da kaum Möglichkeiten, das einzuklagen, sondern wäre wohl als Lehrgeld zu verbuchen.

    Sicherlich könnte man auch die Miete mindern und den Schließzylinder tauschen. Aber ob das die Situation entspannt? Glaube ich eher nicht. Wenn das Mietverhältnis nicht funktioniert, kann der Mieter jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

    Den von dir beschrieben Sachverhalt gibt es im deutschen Mietrecht nicht, daher die Aussage, dass es dafür keine Rechtsgrundlage und keine Gesetze gibt, über die man diskutieren kann. Bei einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung gibt es kein Sonderkündigungsrecht.

    Eine wirksame Mieterhöhung, die ein Sonderkündigungsrecht auslöst, wird erst nach einer Überlegungsfrist wirksam. Innerhalb dieser Zeit kann entweder die Zustimmung erfolgen, sodass die Mieterhöhung zum genannten Zeitpunkt (d.h. nach ca 2-3 Monaten, je nach Zugang) gültig wird, oder es erfolgt die Kündigung, dann wird die Erhöhung nicht wirksam bis zum Ende der Kündigungsfrist.

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