Beiträge von Schweinchenfan

    Also müsste ich einen Anwalt suchen, der mir was fertig macht oder?

    Müssen ist zu viel gesagt, aber nach deiner Beschreibung könnte ich mir gut vorstellen, dass er ein Schreiben von dir einfach ignoriert. Von Anwalt wirkt das meist mehr, kann allerdings in die ein oder andere Richtung gehen. Ich weiß nicht, wie schlecht der Wohnungsmarkt bei euch ist, aber an dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass der Vermieter ohne Grund mit einer verlängerten Frist von 3 Monaten kündigen kann. Je nachdem, wie lange ihr dort bereits wohnt, könnte es also sein, dass ihr innerhalb eines halben Jahres ausziehen müsst, wenn der Vermieter kündigt.

    Gibt es am Keller auch nicht die Möglichkeit, ein Schloss nachzurüsten? Irgendeine Tür sollte es ja wenigstens geben.

    kann ich mich dagegen wehren oder muss ich das hinnehmen?

    Das musst du nicht hinnehmen. Du kannst den Vermieter, ggf. mit Briefkopf vom Anwalt, darauf hinweisen, dass du zukünftig nur noch auf schriftlichem Weg kommunizieren wirst und keine Telefonanrufe oder Gespräche mit ihm führen wirst. Seine Telefonnumer kannst du ja sperren lassen. Wenn der Keller mit vermietet ist, darf er diesen genau wie die Wohnung nicht einfach betreten. Diesen solltest du abschließen.

    Der Vermieter hat bis 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres Zeit, seine Forderungen geltend zu machen. Es ist gerade mal der erste Monat fast um, darauf würde ich gar nichts geben. Wenn er Mitte Januar, als die Miete tatsächlich fällig war, Kontakt zum Anwalt gesucht hat, ist es nachvollziehbar, dass noch nichts da ist. Auch ein Mahnbescheid würde vermutlich länger dauern. Zumal es ja auch gar nicht drängt, wie oben beschrieben.

    Wie ist die Wohnsituation? Wohnt ihr in einem üblichen Mehrfamilienhaus? In diesem Fall braucht der Vermieter einen gültigen Kündigungsgrund. Eine abgelehnte Mieterhöhung zählt nicht dazu. Eigenbedarf schon, allerdings muss dieser auch tatsächlich bestehen. Ob die Garage separat zu kündigen ist, kommt auf den Mietvertrag an. Meist ist das nicht so einfach.

    Im 2-FH, in dem der Vermieter selbst wohnt, gilt das oben geschriebene nicht, da kann der Vermieter auch ohne Grund kündigen.

    Habe nachgelesen, dass die 12 Monatsfrist gilt, allerdings nur, wenn der Vermieter selbst schuld am Versäumnis ist.

    Das ist richtig. Wenn der Vermieter die Verzögerung nicht zu vertreten hat, zum Beispiel weil der Versorger/Stadt trotz vorliegender Ablesewerte zu spät schickt, kann er auch später noch Nachzahlungen fordern

    Er muss allerdings nachweisen, dass der sich darum bemüht hat, regelmäßig nachgefragt und Druck gemacht hat. Um das zu Klären müsste man also genau wissen, was korrigiert wurde und warum und wer das zu vertreten hat. Wenn die Hausverwaltung etwas falsch gemacht hat, ist das in der Regel dem Vermieter zuzuschreiben, denn diese ist sein Erfüllungsgehilfe. Dann muss sich der Vermieter an die Verwaltung wegen, die dafür aber extra eine Versicherung hat.

    Ich habe auch dieses Feuchtigkeitsmessgerät. Wenn es korrekt verwendet wurde, sprechen diese Zahlen sehr für Kondensat. Ecken kann das Gerät nicht korrekt messen, deshalb stimmen diese 70 nicht, sondern sind zu hoch. Alle anderen Zahlen sind im trockenen bis gering feuchten Bereich, sodass ich eindringende Feuchtigkeit eigentlich ausschließen würde. Da liegen erfahrungsgemäß die Zahlen viel höher.

    Die Oberflächentemperaturen sagen das gleiche. Alles unter 12 Grad ist nahe oder unter dem Taupunkt, da ist mit Schimmelbildung zu rechnen. 11 Grad Wand Temperatur ist einfach viel zu wenig.

    Letztlich bleibt nur die Frage, wer daran schuld ist. Ecken sind kontruktiv einfach ein Problem, da sie maximale Außenfläche bei minimalem Luftvolumen innen haben. Aber ein Haus ohne Ecken geht nun mal auch nicht. Ich fürchte, das kann nur ein Gutachter vor Ort beurteilen, ob mit der aktuellen Positionierung und auch Größe der Heizkörper eine Aufheizung der Wände bei angemessenen Raumtermperaturen auf das nötige Minimum möglich ist oder nicht.

    Wenn keine Vertragsänderung erfolgt, bleibt es bei dem Mietvertrag mit den 4 ursprünglichen Mietern. Einer Änderung müssen alle, auch der Vermieter, zustimmen. Der Vertrag geht nicht allein auf den verbliebenen Mieter über.

    Genauso verhält es sich mit neuen Mietern. Wenn das ganze Haus an die ursprünglichen Mieter vermietet ist, kann der Vermieter keine anderen Verträge ohne deren Zustimmung abschließen.

    Jegliche Änderungen müssen alle unterschreiben. Der Vermieter könnte aber natürlich seine Zustimmung für die Entlassung der 3 ausgezogenen davon abhängig machen, dass andere Mieter seiner Wahl in den Vertrag eintreten.

    Dass es dazu bisher wenig Themen und auch Urteile gibt, dürfte an der bis 2020 wenig verbreiteten Situation liegen. Fürs Homeoffice eigene Räume anzumieten, ist ja sehr ungewöhnlich und sehr wenig verbreitet gewesen. Ich denke, da dürften in den nächsten Jahren auch mehr Themen auftauchen, insbesondere wenn Städte gegen die zunehmende Zweckentfremdung von Wohnraum vorgehen und es da zu Urteilen kommt.

    3. Gibt es Unterschiede, falls wir die zweite Wohnung

    a) auchschileßlich als "Arbeitszimmer" nutzen

    Wenn die Wohnung ausschließlich als Arbeitszimmer zu beruflichen Zwecken genutzt wird, ist das keine Wohnraumnutzung mehr und damit eine Zweckentfremdung und die Nutzung müsste daher aus baurechtlicher Sicht genehmigt werden, d.h. eine Nutzungsänderung. Letzteres ist mit Aufwand und Kosten verbunden, evlt. je nach Standort nicht einmal genehmigungsfähig, wenn die Stadt keine Zweckentfremdung von Wohnraum zulässt. Vermutlich ist dies auch nicht zu dadurch abzuändern, wenn ein Teil der Fläche als privater Abstellraum genutzt wird, denn es geht um die überwiegende Nutzung. Deshalb das Homeoffice in der eigenen Wohnung baurechtlich auch kein Problem, denn überwiegend wird die Wohnung ja trotzdem noch zum Wohnen genutzt. Wenn extra Räume dafür angemietet werden, in denen jedoch nicht gewohnt wird, sieht das anders aus.

    Nach dem deutschen Melderecht muss jede Wohnung angemeldet werden, also auch die zweite. Von der GEZ kann man sich grundsätzlich befreien lassen für den Zweitwohnsitz. Ob für eine Zweitwohnung Steuern anfallen, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich.

    Das größte Problem dürfte jedoch die Zweckentfremdung sein und ich würde daher keine zwei Wohnungen anmieten, sondern eine größere suchen. Da kann sonst einiges dran hängen und ich als Vermieter würde das auch nicht ohne die Nutzungsänderung so vermieten, denn im Fall der Fälle wäre der Vermieter/Eigentümer der Dumme.

    Ideal natürlich wäre, wenn die zweite Wohnung einfach als Büro betrachtet, keine Schwierigkeiten bringen und dann auch komplett als Arbeitszimmer absetzen lassen würde. Ich befürchte aber, es wäre zu viel Glück auf einmal

    Das ist im Grunde dagegen einfach: mietet eine Fläche, die als Büro genehmigt ist. Diese dürften in den heutigen Zeiten an vielen Standorten (von besonderen Lagen mal abgesehen) auch billiger sein als Wohnraum, vor allem, wenn der Bedarf nach Büroflächen durch die Verbreitung von Homeoffice weiter sinkt.

    Fürs weitere Vorgehen hat Fruggel schon etwas gesagt. Ihr solltet den Vermieter kontaktieren und den Schimmel melden. Dieser muss dann weitere Schritte zur Ursachenklärung und die Schadensbeseitigung einleiten.

    Auch wenn sicherlich durch eine Messung eine andere Ursache für die Feuchtigkeit ausgeschlossen werden sollte, ist im ungedämmten Altbau das Stellen von Möbelstücken, insbesondere größeren, an eine Außenwand grundsätzlich etwas, was man so weit wie nur möglich vermeiden sollte. Am besten sollte gleichzeitig eine Messung der Oberflächentemperatur der Wände und Möbel durchgeführt werden, denn diese ist eine sehr wichtige Ergänzung in den meisten Fällen.

    Wenn wir Meldungen von Schimmel hatten, war meist die Oberflächentemperatur (und oberflächennahe Luftfeuchtigkeit, die bei den Geräten in der Regel mitgemessen wird) sehr entscheidend, denn dann kann man sehen, wenn die Wände einfach zu kalt sind und dort die relative Luftfeuchtigkeit bei 70% und mehr liegt, was Schimmelbildung ermöglicht. Wenn die Wände mit Möbeln verstellt sind, kann an einer freien Stelle im Raum die Luftfeuchtigkeit und Temperatur durchaus in Ordnung sein. Durch die Möbel kann die Wand aber nicht gleichermaßen aufgeheizt werden, die warme feuchte Luft aus dem Raum strömt dennoch dahinter entlang, kühlt ab und die Feuchtigkeit kondensiert an der Wand und den Möbeln, die ebenfalls kalt sind. Das führt zu Schimmel an den Wänden und an den Möbelstücken, so wie beschrieben.

    Gäbe es eindringende Feuchtigkeit von außen, wäre der Befall an der Wand deutlich stärker und weniger an den Möbeln, wenn überhaupt. Wir hatten das bei einem Wasserschaden, da war die Wand komplett geschimmelt, da diese nass war, die Möbel, die an dieser Wand standen, dagegen hatten gar nichts. Die waren von der Feuchtigkeit in der Wand nicht betroffen und nicht kalt.

    Wenn es wirklich um eine Rückabwicklung gehen soll, ist das klar ein Fall für den Anwalt und nicht für ein Mietrechtsforum. Vermutlich muss sich dein Vater an einigen Stellen fragen, ob er hier fahrlässig nicht ausreichend geprüft hat, gerade bzgl der Mietrückstände des Gewerbemieters. Mieteingänge lässt man sich vorlegen, da wäre auch die zustandene Minderung aufgefallen. Wir hatten beispielsweise einen Passus im Kaufvertrag, dass der Verkäufer versichert, dass keine der Mietparteien Mietrückstände hat oder Kündigungen ausgesprochen wurden. Hier wäre der Kaufbetrag nochmal zu prüfen. Auch evtl Nachteile durch Versorgungsverträge ist eine Frage für den Anwalt.

    Um die Fragen zum Mietrecht zu klären:

    - Verträge sind einzuhalten. Wenn diese eine geringere Fläche ausweisen, ist das so. Ändern könnt ihr die nicht einfach so, nur mit Zustimmung des Mieters.

    Trotzdem gilt bei Betriebskostenabrechnung und auch bei Mieterhöhungen die tatsächliche Wohnfläche, von daher ist dann auf die korrekte Angabe abzustellen.

    - es dürfen natürlich nur Betriebskosten umgelegt werden, die nach Gesetz umlagefähig sind. Dies muss aus den Rechnungen dann auch ersichtlich sein, dort muss ersichtlich sein, welche Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Die Kosten für eine Hausverwaltung, sofern diese beauftragt wird, trägt dann der Vermieter.

    Habt ihr dokumentiert, wie warm es in der Wohnung war? War es zu warm und ihr hattet ständig die Fenster offen? Wenn ja, wurde dies dem Vermieter nachweisbar mitgeteilt?

    Es wäre hilfreich, wenn du die Abrechnung einstellen könntest. Evtl finden sich dann noch Fehler.

    2200kWh ist sehr wenig Verbrauch (wenn ich von einer normal großen Wohnung mit 3 Zimmern ausgehe), das kann keine hohen Heizkosten verursachen. In älteren durchschnittlichen Häusern ist das der Verbrauch eines Monats in der Heizperiode, nicht von September bis Dezember.

    Deshalb stelle bitte die Abrechnung mit allen Seiten anonymisiert ein, dann können wir uns das anschauen.

    Zu 2021: das Jahr war im Durchschnitt 20% kälter als 2020. Es ist also mit deutlich höheren Heizkosten zu rechnen.

    Es ist einzig und allein die Entscheidung des Vermieters bzw seines Bevollmächtigten, an wen er vermietet. Von wem er sich Kandidaten vorschlagen lässt, ist seine Sache, eh sei denn du wurdest exclusiv mit der Nachmieterauche beauftragt. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob du damit einverstanden bist oder nicht. Wenn nicht explizit eine Vereinbarung dazu getroffen wurde, hast du auch keinen Anspruch darauf, die Wohnung früher mietfrei zurückgeben zu können.

    Letztlich ist es deine Entscheidung, zu welchem Preis du die Küche verkaufen willst. Du kannst sie ja auch mitnehmen. Davon wird der Vermieter die Auswahl des Nachmieters sicherlich nicht abhängig machen wollen, da für ihn ganz andere Kriterien relevant sind.

    Wenn die Temperaturen im Bereich von ca. 18-19°C liegen, ist das in der Regel ausreichend.

    Fakt ist aber auch, dass man sich bei ungedämmten Altbauwänden bereits bei 0 Grad Außentemperatur bei 18 Grad Innentemperatur und 60 % Luftfeuchtigkeit praktisch immer nur kurz über dem Taupunkt bewegt. In Ecken dürfte er regelmäßig unterschritten werden, genau wie bei Minustemperaturen außen. Da fällt dann ordentlich Tauwasser innen an.

    Um das zu verhindern, hilft auf Mieterseite nur die Luftfeuchtigkeit zu reduzieren oder die Temperatur zu erhöhen.

    Aber wie du richtig festgestellt hast, kann man auf die Entfernung die Ursache nicht erkennen. Es könnte auch ein Feuchtigkeitseintrag von außen stattfinden (Baumangel), dann kann der Mieter absolut nichts dazu und Heizen und Lüften wie er will.

    Ich kann an dieser Stelle nur zum Fachanwalt raten, Mieterbund hilft evtl., aber da schwankt die Qualität sehr stark. Da wir hier von sehr deutlich 4-stelligen Summen reden, wird das so oder so beim Anwalt landen, wenn ihr die Zahlung verweigert, davon gehe ich aus. Dieser kann euch auch dahingehend beraten, aktuell nichts zu unternehmen und die Verfristung der Abrechnung zumindest teilweise abzuwarten, denn der Vermieter darf Nachzahlungen nur bei Zustellung einer formal korrekten Abrechnung bis 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums geltend machen. Ob durch die zweite Abrechnung ein Abrechnungszeitram definiert wurde, müsste ebenfalls ein Anwalt beurteilen.

    Da wir hier keine Beratung im Einzelfall machen können und dürfen, gebe ich nur ein paar allgemeine Hinweise zu deiner Frage. Insbesondere die Formulierungen im Mietvertrag bzgl. der Kosten des Leerstandes und welche Betriebskosten vereinbart sind, muss ein Anwalt bewerten.

    1. Grundsätzlich ist über die Heizkosten nach Verbrauch abzurechnen. Da der Vermieter hier nicht die zweite Wohnung selbst bewohnt, ist dies nach Heizkostenverordnung zwingend, ansonsten kannst du die Kosten um 15% kürzen. Sehe ich es richtig, dass ihr das Öl gekauft habt und der Vermieter euch nun irgendetwas erstatten will, das er sich nach eigenem Gutdünken überlegt? So funktioniert es in jedem Fall nicht. Da hier keine Verbrauchserfassung stattfand, kann nun nur über Wohnfläche abgerechnet werden. Wie hier allerdings die vertragliche Vereinbarung zu werten ist, muss ein Anwalt beurteilen.

    Bzgl. des Tanks ist auch im Vertrag nachzusehen, was ihr vereinbart hat. Habt ihr das Öl zu Beginn abgekauft bzw. er hat es auch geschenkt? Wurde der Stand abgelesen? Grundsätzlich müsste der Vermieter euch das verblienene Öl erstatten, zu welchem Preis (Tagespreis oder letzte Rechnung) ist nicht wirklich geklärt. Allerdings gilt das nur für den üblichen Fall, dass das Öl von Beginn des Mietverhältnisses Eigentum des Mieters war.

    2. Die Abrechnung muss nach Wirtschaftsjahren erfolgen, die hat der Vermieter bisher nicht so richtig festgelegt, sondern alles in eine Abrechnung gepackt. Das ist so formal nicht korrekt.

    3. Die Abrechnung muss nachvollziehbar sein. Es müssen also die Gesamtkosten für jede Position, der Gesamtverteiler (Parteien, Wohnfläche... je nach Vereinbarung) etc. ersichtlich sein, euren Anteil am Verteiler und daraus errechnet dann eure Kosten. Das ist hier ebenfalls nicht der Fall, sodass ihr das gar nicht nachrechnen könnt.

    4. Eine Abrechnung über Januar 2022 ist überhaupt noch nicht möglich, der Monat ist ja noch gar nicht um.

    5. In einer Betriebskostenabrechnung haben Übernahme der Küche, Eigenleistungen usw. nichts zu suchen.

    Darf der Vermieter die Müllkosten zu 100% auf uns herabsetzen? Denn wäre das Erdgeschoss bewohnt gewesen, würden die Müllkosten ja nicht grundlegend steigen. Auf Deutsch gesagt, die Müllabfuhr kommt. Egal ob die Tonne halbvoll und ganz voll ist.

    Ist das bei euch wirklich so? Ich kenne das kaum noch, da man zur Müllvermeidung immer mehr darauf umgestellt hat, dass diejenigen, die viel Müll produzieren, auch mehr bezahlen. Bei uns hängt die Mindesttonnengröße von der Zahl der gemeldeten Personen ab und alles über eine bestimmte Zahl an Leerungen kostet extra, sodass bei Leerstand (= 0 gemeldete Personen) bei uns tatsächlich keine Kosten verursacht.

    Abschließend: evtl. wollt ihr euch auch überlegen, welche Summe an Betriebskoten ihr angemessen findet in Bezug auf den Leerstand, das verbrauchte Wasser, Strom usw. und dies dem Vermieter als Vorschlag für eine Einigung machen. Dass ihr Betriebskosten verursacht habt, steht außer Frage. Wenn im EG Bauarbeiten stattfanden, kosten die ordentlich Strom und teils auch Wasser, das weiß ich aus eigener Erfahrung leider zu gut. 25€ sind da ein Witz, wenn das halbwegs regelmäßig war (wir hatten im Jahr mit "nur" Renovierungen, ohne dass wir dort wohnten, fast 5000kWh Stromverbrauch! also gorb 1500 €). Die Arbeitsgeräte laufen teilweise sogar mit Starkstrom und verbrauchen sehr viel Strom. Aber auch hier ist eine Abschätzung natürlich schwierig.

    Letztlich ist der Streitwert hier alles andere als klein, sodss erheblich Anwalts- und Gerichtskosten entstehen werden, sobald das vor Gericht geht. Davon hat niemand außer den Anwälten etwas.

    Ein Arbeitskollege hat mir z.B. erzählt, dass wenn Sachen länger als 7 Jahre genutzt wurden, der Vermieter gar nichts mehr verlangen könne also z.B. für die Duschkabine.

    Pauschalitäten sind im Mietverhältnis meistens fehl am Platz. Es ist durchaus eine Frage der Qualität, welche Lebensdauer man erwartet. Eine Duschkabine von guter Qualität ist nach 7 Jahren noch wie neu, wenn sie ordentlich gepflegt wird. Genau wie hochwertige Fußböden oder auch eine gute Küche. Andere sind nach 5 Jahren am Ende angekommen. Ich sage nicht, dass die nicht bei den passenden Mietern länger halten können genau wie sorglose auch gute Qualität schnell ruinieren können durch mangelnde Sorgfalt und Pflege. Deshalb ist es letztlich immer eine Abwägung im Einzelfall.

    Über 40 Jahre alte Teppich oder PVC-Fußbodenbeläge muss man nicht diskutieren, die sind nach dieser Zeit einfach über ihre Nutzungsdauer hinaus und klar Sache des Vermieters. Auch bei über 10 Jahre alten Elektrogeräten dürfte das der Fall sein.

    Leider ist das ganze ziemlich schwierig. Im Altbau (welches BJ meinst du damit?) gab es kaum Vorschriften zum Schallschutz und solange an der Substanz nichts grundlegend saniert wird, gelten die Vorschriften bei Erstellung des Gebäudes. Der Trittschall auf blanken, verschraubten oder genagelten Dielenböden war auch schlecht bis sehr schlecht. Das Problem ist schlicht die Kontruktion an sich, die sich natürlich nicht mehr ändern lässt ohne das Haus abzureißen. Auf den Standard eines Baus mit Betondecken, die die Mauern unterbrechen, wird man mit den Kontruktionen im Altbau nicht kommen, egal was man unternimmt. Durch die Kontruktion wird der Trittschall sehr stark auf die Wände abgeleitet und breitet sich so nach oben und unten über die Wände aus. Dazu sind Holzbalkendecken sehr leicht, was auch nicht für guten Schallschutz sorgt.

    Laminat ist sicherlich eine der ungünstigsten Lösungen, es gäbe besseres wie Kork oder Teppich, allerdings hat das die Mieterin ja schon verweigert. Außerdem hilft das, aus eigener Erfahrung, auch nur sehr begrenzt, weil das das grundlegende Problem der Kontruktion nicht löst. Bei uns hat man auch das Gefühl, gleich kommt die Decke runter, wenn die Kinder oben springen oder rennen und das trotz Teppich oder Korkboden und je nach Raum 2-4 cm Trittschalldämmung aus Holzfaser, alles korrekt ohne Hohlräume verlegt. Wirklich nützen tut das alles nichts. Wenn meine Kinder spielen (sind halt 3), dann hat man drunter auch ein Erdbeben. An der Stelle bin ich immer dankbar ums Einfamilienhaus und dass die Kinder niemandem außer uns auf dem Kopf rumhüpfen.

    Schwimmender Estrich, der korrekt von den Wänden und der Decke entkoppelt ist, kann helfen, ist aber oft wegen der großen Aufbauhöhe schwer oder nicht möglich und in bewohnten Räumen praktisch nicht ausführbar. Das wäre dann eine größere Sache. Abhängen der Decke bei dir mit Schwingungsabhängern ist theoretisch auch noch möglich, allerdings fällt dir dann deutlich Deckenhöhe weg und auch das ist wegen der Mindestmaße nicht überall möglich. Außerdem verhindert auch das nicht die Schallübertragung übers Mauerwerk.

    Ansprüche hast du meiner Meinung nach nur dann, wenn der Schallschutz jetzt durch das Laminat schlechter ist als der Zustand beim Bau, also vermutlich blankem Dielenboden. Allerdings wird das vermutlich ein sehr teurer Nachweis, da dies Bausachverständige klären müssen und am Ende ist bei dir ein großes Risiko, dass der Zustand nicht schlechter ist als er sein darf. Selbst wenn es auf den Stand von 19xx gebraucht werden muss und das Laminat entfernt/ausgetauscht werden muss, heißt das nicht, dass du dann mit den jetzigen Nutzern damit glücklich wirst.

    Letztlich solltest du schon an deine Gesundheit denken und einen Umzug in Erwägung ziehen. Dass "bessere" Wohnungen, sei es der Schallschutz, die zeitgemäße Ausstattung oder auch der energetische Zustand, teurer sind, ist üblich. Zur Not müsstest du eben bei der Größe der Wohnung noch Einschnitte hinnehmen, wenn dafür aber deine Gesundheit geschont wird, lohnt sich das dennoch. Je nachdem, wie gut die derzeitige Wohnung energetisch saniert ist, ist auch mit stark steigenden Heizkosten zu rechnen, sodass der Umzug in eine neuere Wohnung evtl. finanziell gar nicht so schlecht ist wie du jetzt annimmst.

    Wenn die Küche mitvermietet ist, muss der Vermieter diese instandhalten und die Geräte reparieren oder ersetzen. Der Vermieter sollte also schriftlich zur Behebung des Mangels aufgefordert werden.

    An dieser Stelle kann man auch überlegen, ob man bereits im ersten Schreiben eine Ersatzvornahme ankündigt, ggf. mit Hilfe eines Anwalts. Der Ersatz eines Kühlschranks bzw. selbst die Reparatur zu beauftragen bietet sich vermutlich an, da man kaum mehrere Wochen oder gar Monate ohne Kühlschrank sein will, wenn sich der Vermieter weigert.

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