Beiträge von Schweinchenfan

    Habt ihr einen Lichtschalter für den Flur, von dem man aus die Tür sieht? Wir hatten in der alten Wohnung auch das Problem, dass direkt an der Tür kein Lichtschalter war. Wir haben dann den entfernten Schalter als Bewegungsmelder umgerüstet. Im Nachhinein wesentlich praktischer als ein Schalter an der Tür.

    Ich sehe das nicht so. Gerade bei einem eher kleinen Neubau macht ein eigener Zähler für die WP oft finanziell keinen Sinn, v.a. nicht mit einer PV-Anlage, wenn man diese nutzen will. Die Verschaltung in einer Zählerkaskade wird von Netzbetreibern teilweise nicht akzeptiert bzw. kostet natürlich Aufpreis bei der Installation, dazu kostet der Zähler eine Grundgebühr und seit einiger Zeit liegen nur noch wenige Cent zwischen normalem Haushaltsstrom und dem Wärmepumpentarif. Wir heizen auch mit dem normalen Stromtarif.

    Wenn die Schwiegermutter nur Mieterin war, betrifft sie die Förderung der KfW gar nicht. Die hat ja sicherlich der Bauherr beantragt und wenn er am Ende unwahre Angaben gemacht hat, ist das sein Problem mit der KfW. Mit dem Mietvertrag hat das nichts zu tun.

    Was heißt, die PV war nicht beim Versorger gemeldet? Du meinst beim Netzbetreiber und lief deshalb gar nicht? Wer war überhaupt der Betreiber der PV Anlage? Deine Schwiegermutter oder der Vermieter/Eigentümer? War vertraglich vereinbart, dass die PV-Anlage mit vermietet wird und deine Schwiegermutter den Strom (kostenlos) nutzen darf und die Einspeisevergütung erhält?

    Warum sollte der Energieausweis ungültig sein? Der basiert auf theoretische Werten, die nur bedingt etwas mit der Realität zu tun haben. Wenn mehr als auf 20 Grad geheizt wird, passen die Werte schon nicht.

    Eine Nachzahlung heißt ja nicht so viel, wie viel wurde vorausbezahlt? Einfach der Strom für einen 1-Personenhaushalt? Gerade das erste Jahr im Neubau verursacht meist wesentlich höhere Heizkosten, weil die Restfeuchtigkeit vom Bau erst einmal raus muss. Wenn die Wärmepumpe bei den Vorauszahlungen gar nicht berücksichtigt wurde, dann ist eine hohe Nachzahlung nicht überraschend.

    Wohnungen müssen nicht bezugsfertig übergeben werden. Man kann alles mögliche vereinbaren, auch, dass die Wohnung wie gesehen übergeben wird und der Mieter für die Gestaltung zuständig ist.

    Eine Formulierung können wir die hier nicht geliefern. Ich rate nur allgemein dazu, die Wünsche/Vorstellungen sehr genau festzuhalten. Denn überlicherweise gilt das oben - gemietet wie gesehen. Es sollte dann also enthalten sein, dass der Vermieter noch neue Böden legt, neue Türen eingebaut werden usw. Grundsätzlich sind natürlich mündliche Absprachen möglich, aber im Nachhinein schwer zu beweisen und Standard -Mietverträge haben nicht selten eine Klausel, dass es keine zusätzlichen mündlichen Absprachen gibt.

    Der Härtefall ist per se ohnehin nicht die Schwangerschaft. Die ist ja demnächst vorbei und behindert einen Umzug in 3 Monaten nicht.

    Ein Härtefall kann hier sein, wenn es keine vergleichbaren Ersatzwohnungen gibt. Hierzu sollte man sich aber gut informieren, welche Anforderungen an die Ersatzwohnungen gestellt werden und v.a. seine Bemühungen, eine Wohnung zu finden, sehr gut dokumentieren. Jede Kontaktaufnahme zu Wohnungen dokumentieren, jede Besichtigung usw. Trotzdem sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es nur eine Verzögerung bedeutet und man einen Auszug i.d.R. nicht verhindern kann. Ein Kita-Wechsel und auch ein Schulwechsel sind durchaus zumutbar, genauso wie der Umstand, dass die neue Wohnung möglicherweise deutlich teurer ist, solange sie in Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete bleibt.

    Du hast nur mit dem günstigen Arbeitspreis gerechnet, der ist aber gestiegen in Laufe des Jahres. Außerdem wurden dem Lieferanten keine Ablesewerte bei Preisänderung mitgeteilt, sodass dieser den Verbrauch nach üblichem Standard über das Jahr verteilt hat. Dementsprechend wird viel mehr Verbrauch zu höherem Arbeitspreis abgerechnet als du hochgerechnet hast.

    Der Vermieter schreibt euch die Soforthilfe nicht gut, das muss korrigiert werden. Er hat die 1169 € ja gar nicht gezahlt. Ansonsten bin ich aber der Meinung, dass es korrekt ist, ist Kosten so zu verteilen, da die Heizkostenverordnung eine Abrechnung über den gesamten Abrechnungszeitraum vorsieht, die dann nach Verbrauch verteilt werden.

    weil das ja dann vor dem Richter geklärt würde, und noch etwas Zeit rausholen?

    Wie Fruggel schreibt. ist das unter Umständen aber sehr teure Zeit. Wenn die Räumungsklage unmittelbar nach Fristablauf eingereicht wird und die Kündigung wirksam ist, trägt der Mieter die gesamten Kosten des Verfahrens, egal wie lange er dann dort noch wohnt und vielleicht sogar während dem Prozess auszieht.

    Da wäre es wesentlich besser, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und z.B. eine 6 monatige -Ziehfrist,ggf. mit Zuschuss zu Umzugskosten, Übernahme der Küche zu akzeptablem Preis o.ä. zu vereinbaren und so eine Räumungsklage abzuwenden. Für den Vermieter hätte das den Vorteil, dass er das Risiko der Räumungsklage nicht eingehen muss, sodass manche hier durchaus zu Zugeständnissen bereit sind.

    Eigentlich sollte das keinen Unterschied machen.

    Was wurde abgelesen und was wurde wie verteilt?

    z.B. Gesamtverbrauch im Jahr = 1000 m³ laut Gaszähler

    du z.B. 400, Nachmieter/Vermieter 600

    Die Rechnung des Versorgers lautet 1000 € für 2022 -> diese werden 40/60 verteilt. Dabei spielt es gar keine Rolle, ob der Gasversorger in m³, kWh oder Äpfeln abrechnet und in welcher Einheit (oder ganz ohne Einheiten -siehe Heizkostenverteiler) abgelesen wird. Aus dem Ablesewerten wird ein Verhältnis ermittelt, nach welchem die Kosten, die der Gasversorger in Rechnung gestellt hat, verteilt werden.

    Bei Flüssiggas wäre es komplexer, weil man vermutlich die einzelnen Kalenderjahre abgrenzen muss, aber danach würde das nach dem gleichen Schema gehen.

    Rechtlich einwandfrei scheint auch der Rest des Erhöhungsbegehrens nicht zu sein, von daher ist die Frist vermutlich eher Nebensache. Üblicherweise gibt es

    Bedenkzeit bei Mieterhöhung, damit der Mieter die Rechtmäßigkeit prüfen kann.

    Ich denke, man sollte einfach das Gespräch suchen, wenn man an einem Fortbestand des Mietverhältnisses mit gutem Verhältnis interessiert ist. Dabei kann man auch den Zeitpunkt der Erhöhung besprechen.

    Wie ein Vermieter bereits eine "Abrechnung" für 2023 erstellen konnte, ist doch sehr seltsam.

    Meiner Meinung nach sollte hier aber eine anwaltliche Beratung erfolgen, wenn ihr euch nicht mit dem Vermiete einigen könnt/wollt. Es muss im Detail geprüft werden, ob die pauschale Abrechnung incl. Heizkosten überhaupt zulässig ist, genau wie die Anforderungen an eine Erhöhung der Pauschalmiete. Die oben stehende "Abrechnung"/Kostenaufstellung sollte auch geprüft werden. Meiner Meinung nach sind die Heizkosten utopisch hoch, damit heizen wir ein 100 Jahre altes Haus bei aktuellen Preisen bzw. unter Berücksichtigung der Bremse. Auch die Wohngebäudeversicherung und die Stromkosten sind recht hoch, wenn auch nicht utopisch. Wenn das Gespräch mit dem Vermieter gesucht wird, würde ich mir hier die Belege genau anschauen und prüfen, ob das realistisch ist. Ggf. wurde z.B. die Gaspreisbremse noch nicht berücksichtigt.

    Man kann ja mit dem Vermieter auch erst einmal das Gespräch suchen. Dass bei den o.g. Nebenkosten die Miete nicht bei 270 € bleiben kann, ist für jeden nachvollziehbar. In den letzten Jahren 2 Jahren sind die Nebenkosten drastisch gestiegen, bei uns auch z.B. die Grundsteuer um 30 %, Wohngebäudeversicherung um 30%, Müll 10 %... von den mind. verdoppelten Energiekosten ganz zu schweigen. Von daher sehe ich eine Erhöhung im Grunde auch als notwendig für den Vermieter an. Auch Handwerker (Instandhaltung) werden nicht billiger und auch das muss der Vermieter irgendwo berücksichtigen, wenn es die ortsübliche Vergleichsmiete hergibt. Wenn vorher mit 100 € Nebenkosten kalkuliert wurde, sind die 260€ in Anbetracht der Tatsache, dass die Heizkosten den bei weitem größten Teil ausmachen, gar nicht so unwahrscheinlich.

    So einfach wie hier gemacht ist die Mieterhöhung sicherlich nicht, er will ja auch die Grundmiete und nicht nur die Nebenkostenpauschale erhöhen. Man sollte auch genau prüfen, ob die pauschale Abrechnung der Heizkosten wirklich zulässig ist. Wenn die Kosten wirklich stimmen und mit Preisbremse berechnet sind, ist der Verbrauch unglaublich hoch, was vermutlich zu einem großen Teil der Pauschale geschuldet ist. Den Mietern ist es egal, wie viel verbraucht wird, da keine Verbrauchserfassung und nicht einmal eine Abrechnung über die tatsächlichen Kosten erfolgt. Deshalb ist das auch in der Regel gar nicht zulässig.

    Ich habe als Student leider nicht viel Geld über und der neue Mietpreis ist für die Region überdurchschnittlich hoch.

    Die Nebenkosten von fast 10 €/m² bezogen auf dein Zimmer sind einfach extrem hoch, damit sprengt man jeden durchschnittlichen Mietpreis. Allein die Heizkosten mit fast 50 €/m² auf die gesamte Gebäudefläche (?) bezogen, sind das 3-4-fache des üblichen Niveaus.

    Grundsätzlich ist es richtig, dass vorhersehbarer Eigenbedarf missbräuchlich ist und das hier vorliegen könnte. Sicher ist das aus meiner Sicht allerdings nicht. Die Situation ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu betrachten. Evtl. hat er die Wohnung in der Absicht gekauft, sie in 10, 15 Jahren dem Familienmitglied zur Verfügung zu stellen. Evtl. auch, ohne Eigenbedarf anzumelden, sondern einfach den Auszug des Mieters abzuwarten. Ggf. hat aber das Familienmitglied zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geäußert, dass es dort überhaupt nicht einziehen möchte und auch damit wäre zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages kein Eigenbedarf vorhersehbar gewesen. Später hat es ggf. die Meinung geändert, die Situation hat sich verändert und es möchte doch einziehen. Das ist alles eine Frage, welche Geschichte der Vermieter dazu liefert und wem der Richter glaubt, wenn es zur Räumungsklage kommt.

    Einen Gefallen hat sich der Vermieter damit eher nicht getan und macht das ganze sicherlich angreifbar. Ich persönlich würde aber nicht zu sehr darauf bauen und die Kosten einer Räumungsklage riskieren, wenn eine andere Wohnung gefunden werden kann. Eine Küche kann man i.d.R. mitnehmen und woanders mit neuer Arbeitsplatte wieder aufbauen.

    Defekte Fenster haben, wie der Name schon vermuten lässt, nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.

    Die Reparatur ist zunächst Sache des Vermieters, der muss die Reparatur beauftragen. Ggf. könnte er die Kosten als Kleinreparatur auf den Mieter abwälzen, wenn das vereinbart ist. Aus der Beschreibung verstehe ich nicht, was da genau kaputt ist. Alles, was dem ständigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegt, fällt darunter. Das wäre zum Beispiel der Fenstergriff.

    auf welcher Basis eine Abrechnung stattfinden soll (6 Wohnungen mit unterschiedlicher Größe/Einwohnerzahl) - alle ohne Zähler.

    Für das Kaltwasser gibt es unstrittig keine allgemeine Pflicht zur Verbrauchserfassung. Hier gilt der Verteilungsmaßstab, der im Mietvertrag vereinbart ist. Das könnte nach Verbrauch sein, jedoch auch Wohnfläche, Personen... Ein Blick in den Mietvertrag sollte diese Frage klären.

    Bzgl. der Heizkosten gilt die Heizkostenverordnung. I.d.R.muss hier der Verbrauch erfasst werden und Fruggel hat schon auf das Kürzungsrecht hingewiesen, wenn dies nicht erfolgt. Dann würde nach Wohnfläche abgerechnet und ihr dürft die Kosten um 15% kürzen. Im Neubau kommen aber auch zunehmend die Ausnahmen nach §11 zum Tragen, z.B. wenn die Heizung bzw. das Warmwasser über eine Wärmepumpe bereitgestellt wird. Dann gibt es keine Pflicht zur Verbrauchserfassung und es kann nach dem vereinbarten Maßstab abgerechnet werden, ggf. nach Wohnfläche.

    Ich habe nicht von Mietervereinen gesprochen, sondern vom rechtlich verankerten Wohnraum -Mieterschutz im BGB.

    Wenn du dich betrogen fühlst, kannst du dir ja jederzeit eine andere Wohnung suchen. Wie Fruggel schreibt, werden Betriebskosten, wenn so vereinbart, nach Wohnfläche umgelegt und das sind Garagen, Gartenhäuser und Garten eben nicht.

    Für mich ist uns unseren Grundsteuerbescheiden, Rechnungen zur Wohngebäudeversicherung usw nicht nachvollziehbar, welcher Anteil auf Garagen entfällt. Berücksichtigt sind die sicherlich irgendwie, das wie ist mir jedoch nicht bekannt. Garagen haben ein wesentlich kleineres Versicherungsrisiko als Wohnraum, bei der Berechnung der Steuer ist der Ertrag auch wesentlich niedriger. Ich könnte das aber nicht korrekt abtrennen, selbst mit wenn ich wollte. Das wäre eine wilde Schätzung. Dies kannst du ja in der Belegeinsicht prüfen. Wenn dort die Garagen einzeln aufgeführt sind, dann kann das natürlich nicht umgelegt werden. Bei der Versicherung genauso.

    30m2 tatsächliche Wohnfläche kann man sicherlich auch anbringen, dass diese korrekt berücksichtigt werden.

    Zunächst muss man unterscheiden, ob eine Mieterhöhung durch Vergleichswohnungen oder Vergleich mit einem Mietspiegel durchgeführt werden soll.

    Nur bei einem Mietspiegel sind "wohnwertsteigernde Merkmale" relevant. Welche das genau sind und wie sich diese auswirken, steht beim Mietspiegel dabei. Das ist sehr unterschiedlich.

    Wenn es über Vergleichswohnungen geht, dann müssen die Wohnungen genau das sein, vergleichbar. Da fällt dann das Baujahr, Sanierungen/Renovierungen, energetischer Zustand, Lage im Gebäude und natürlich Wohnfläche, Zimmerzahl, Ausstattung... rein.

    Woher der Vermieter die Daten bekommt? Onlineportale sind nicht zulässig. Manche Vermieter sind im örtlichen Vermieter-Verein, oder "man kennt sich", gerade bei kleinen Orten, wo es keine Mietspiegel gibt. Ggf. arbeitet auch jemand mit einer örtlichen Hausverwaltung zusammen, die dann andere Vermieter kennt usw. Da gibt es schon verschiedene Quellen für Vermieter. Für manche ist aber auch schwierig, an Daten zu kommen.

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