Beiträge von Schweinchenfan

    Ein Vermieter ist bei Zahlung per Überweisung nicht verpflichtet, eine Quittung auszustellen.

    Woraus schliest du das?

    Aus dem Urteil BGH v. 30.9.2009 – VIII ZR 238/08

    Zitat

    Hieran fehlt es, weil der Mieter – wie hier die Kläger – unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne Weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen.

    Es geht aus dem Urteil nicht hervor, wie die Miete gezahlt wurde. In § 368 BGB stehen keine Einschränkungen bzgl. der Zahlungsweise, nur allgemein, dass ein Gläubiger Quittungen über die erfolgte Zahlung auf Verlangen erteilen muss. Für mich liest sich das so, dass der Mieter durchaus eigene Zahlungsbelege (wie Kontoauszüge) haben kann und der Vermieter die Quittungen nach §368 BGB trotzdem schuldet.

    Wenn es dazu aktuellere Informationen, Urteile, Kommentare usw.gibt, bin ich über eine Aufklärung dankbar.

    Ist diese Tabelle der gesamte Inhalt der Erhöhung? Oder gibt es noch eine Referenz zur ortsüblichen Vergleichsmiete?

    Es steht dir frei, eine Teilzustimmung zu geben, z.B. 50€.

    Deine Einschätzung zur Rendite von Modernisierungen ist im Grunde aber nicht richtig. Schon nach sehr wenigen Jahren verschwindet die ganze Erhöhung in der ortsüblichen Vergleichsmiete, die der Vermieter dann auch ganz ohne Modernisierungen hätte verlangen können. Er hat nicht ständig 8 oder 11%, sondern innerhalb von max. 10 Jahren eine Rendite von 0%.

    Ich fühle mich massiv durch meine Nachbarn belästigt und in meiner Nutzung meiner Wohnung eingeschränkt, da ich diese, ohne Bauschmerzen, dass sich wieder beschwert wird, nutzen kann.

    Nach allem, was du so schreibst, wird sich das nicht ändern. Das sind alle haltlose Vorwürfe, selbst Männerbesuch könntest du so viel und wann haben, wie du willst. Das ist nicht verboten genau wie alles andere, das du schreibst. Bloß- du kannst die Nachbarin nicht ändern, sie wird sich weiterhin beschweren, solche Lärmprotokolle an den Vermieter schicken. Entweder stehst du darüber und entziehst ihr den Spaß an der Sache, oder du musst früher oder später umziehen. Ich denke, sich gegen das Verhalten rechtlich zu wehren kostet mehr Nerven und Zeit als es die Sache wert ist.

    An dieser Stelle kann ich nur raten, einen Anwalt zu konsultieren.

    Die Mindesttemperaturen von i.d.R. 20 °C tagsüber müssen nur bei vollaufgedrehten Thermostaten erreicht werden, was natürlich zu einem höheren Verbrauch führt. Inwiefern das an einer schlecht eingestellen Heizung oder am energetischen Zustand liegt, kann auf die Entfernung nicht beurteilt werden. Ebensowenig ob dies einen Mangel darstellt oder nicht, das sollte ein Fachanwalt beurteilen.

    Wenn du die anteiligen Kosten für die CO2-Kosten erstattet haben willst, musst du aktiv werden gegenüber einem Vermieter und ihm eine entsprechende Berechnung zukommen lassen. Auch hier kann ein Anwalt helfen.

    Wenn im Mietvertrag nichts abweichendes vereinbart ist, müssen alle Betriebskosten, mit Ausnahme der verbrauchsabhängig berechneten, nach Wohnfläche umgelegt werden, nicht nach Parteien oder Personen. Was für dich besser ist, kann man nicht beurteilen, gg. willst du hier auch nichts ändern. Freiwillig wird das der Vermieter sicherlich nicht korrigieren. Der Anwalt wird auch leichter an die nötigen Informationen kommen, um die Abrechnung zu korrigieren, z.B. die Gesamtwohnfläche.

    Wie sieht eine ordnungsgemäße Abrechnung aus und welche Kosten darf er berechnen? Wie sieht es aktuell mit der Umlage von Wartungs- und Reparaturkosten der Heizung aus?

    Auf jeden Fall sieht eine korrekte Abrechnung nicht so aus, wenn das wirklich alles ist. Da krankt es an vielen formalen Anforderungen.

    Wurden diese Verteilerschlüssel im Mietvertrag vereinbart? Ich denke, hier wird nach Parteien verteilt bzw. manche Subposten nach Personen, weil das der Anbieter so macht? Dass hier mit Arbeitspreis des Anbieters und nicht nach anteiligem Verbrauch abgerechnet wird, ist ungewöhnlich und spricht für eine unvollständige Erfassung? Wohnt der Vermieter mit im Haus?

    "Rechnung Landgraf" kann nicht einfach so umgelegt werden, da müsste man schon wissen, was dies für eine Rechnung ist. Ist das die Reparatur deiner Etagenheizung? Reparaturen sind nicht vom Mieter zu tragen. Der Rest sieht aber umlagefähig aus.

    Auch nach 30 Jahren wurde jedoch kein hydraulischer Abgleich durchgeführt. Bei unserer Einrohrheizung werden nur 2 von 14 Heizkörpern warm, aber nicht einmal lauwarm. Das wurde bereits mehrfach gemeldet, doch niemand unternimmt etwas.

    Hast du eine Etagenheizung? Auf der Abrechnung findet sich kein Posten für Brennstoff, sodass ich davon ausgehe? Wird die Wohnung trotzdem ausreichend warm?

    Es gibt einen Stromvertrag der auf mich läuft und ich teile mithilfe der Unterzähler die Kosten auf die Mieter auf. Es wird ein kleines Delta zwischen Haupt- und Summe der Unterzähler geben, hier sind die Heizungsanlage, Lichter in Gängen/Keller/Außenbereich noch aufgelegt. Das Delta würde ich mit einem Schlüssel umlegen. Ist das grundsätzlich zulässig?

    Das muss unbedingt im Mietvertrag vereinbart werden, denn Wohnungsstrom zählt nicht zu den Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung und eine Differenzrechnung von Haupt- und Unterzählern ist i.d.R. auch nicht so einfach zulässig. I.d.R. geht der Mieter davon aus, dass er seinen Stromversorger selbst wählen darf, er sollte hier also unbedingt darauf aufmerksam gemacht werden. Evtl. ist das für einige Mieter dann auch ein Problem, wenn sie schon einen bestehenden Vertrag haben und dann Boni usw. verlieren.

    Es besteht keine Möglichkeit, die drei Unterzähler als Zähler vom Messstellenbetreiber zu bekommen? Meiner Meinung nach ist da so viel Kostenrisiko und auch Streitpotential vorhanden, dass man das, wenn irgendwie möglich, nicht über Haupt- und drei Unterzähler lösen sollte, sondern jeder Mieter seinen eigenen Vertrag abschließen kann.

    Inwieweit kann ich mit einer Mietminderung reagieren?

    Insoweit, wie die Nutzung der Wohnung eingeschränkt ist und dem Vermieter der Mangel bekannt ist. Die genaue Höhe bespricht man sicherheitshalber mit einem Anwalt, da man bei einer zu hohen Minderung Mietschulden anhäuft, die ggf. eine Kündigung rechtfertigen könnten. Da will man auf der sicheren Seite sein.

    Bei diesem Schadensbild würde ich mir als Eigentümer Sorgen machen und mich wundert, dass hier die Hausverwaltung nichts unternimmt. Weiß sie überhaupt Bescheid? Hier scheint ja das Dach bzw. irgendein Anschluss undicht zu sein, ggf. ist da Dämmung und der Dachstuhl nass, was teure Folgeschäden nach sich zieht. Das ist nichts, bei dem man als Eigentümer tatenlos zusieht.

    Jetzt allerdings habe ich erfahren, dass unser jetziger Vermieter die Sanierung vor 2025 gar nicht durchführen kann wegen diverser Probleme, die er mit Behörden oder Baufirmen zu haben scheint.

    Könnt ihr beweisen, dass das schon zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war? Man erwartet nicht, dass der Vermieter eine Glaskugel hat. Dass es auf dem Bau nicht ganz so läuft wie geplant, ist so häufig, dass man das niemanden vorwerfen kann. Evtl müsste er euch für ein paar weitere Monate die Wohnung anbieten. Solange er den Grund der Kündigung weiter verfolgt und zu dem Zeitpunkt der genannte Termin geplant/sehr wahrscheinlich war, kann man meiner Meinung nach dem Vermieter keinen Vorwurf machen.

    Allerdings ist die Wohnung im Haus des Vermieters und wir haben wirklich keine Lust auf den Terror, der dann so richtig losgehen würde

    Das macht den Anspruch auf Schadensersatz nicht unbedingt einfacher. Wenn offensichtlich ist, dass ihr gar nicht ausziehen müsstest, weil die Kündigung so wackelig ist, liegt der Verdacht nahe, dass ihr freiwillig geht, weil ihr keine Lust auf die Baustelle habt. Uns würde das bei unserer Schadensersatzklage wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf auch direkt vorgeworfen und konnte nur damit relativ leicht entkräftet werden, dass der Vermieter bereits Räumungsklage eingereicht hatte. Hier dürfte es am Ende sehr auf den Einzelfall ankommen.

    muss der Vermieter zur Zahlung der Kaution verschiedene Optionen anbieten, oder kann er vorschreiben, welche Option er haben möchte

    Es gibt Vorschriften, wie der Vermieter mit einer Kaution umgehen muss (§551 BGB). Der Vermieter darf nicht verlangen, dass sie in Bargeld gezahlt wird, denn die Kaution muss jederzeit getrennt vom Vermögen des Vermieters bleiben. Der Mieter darf darauf bestehen, dass die Kaution auf ein insolvenzsicheres Konto überwiesen werden kann (BGH AZ: VIII ZR 98/10).

    Auf andere Optionen wie eine Kautionsbürgschaft muss sich der Vermieter aber nicht einlassen.

    Gibt es eine Frist, nach der ein Hauptmieter nach einer Eigenbedarfskündigung ohne Probleme wieder untervermieten darf?

    Nein, eine solche Frist gibt es nicht. Es geht immer darum, ob der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung bestand, in die Zukunft schauen kann auch kein Vermieter und wird auch nicht erwartet. Es gilt allgemein, je länger die Räume selbst genutzt werden, desto glaubhafter. Wenn ein Zimmer oder eine Wohnung bereits wenige Wochen/Monate später wieder vermietet wird, ist dies deutlich unglaubwürdiger als wenn jemand nach 5 Jahren sein Hobby als Künstler aufgibt. Ggf. gibt es aber auch plausible Gründe, z.B. Verlust des Arbeitsplatzes und Bedarf nach Einnahme aus Untermiete, Hobby wird wegen Handverletzung aufgegeben... Es hängt am Ende davon ab, ob man den Richter überzeugen kann, dass der Eigenbedarf tatsächlich bestand und die Gründe, warum die Räume nun nicht mehr benötigt werden, nach dem Auszug eingetreten sind. Wenn sich am Hobby als freischaffender Künstler nichts geändert hat (z.B. nachweislich weniger Aufträge, Ausstellungen... seit dem Zeitpunkt der Kündigung), kann man sich zu Recht nach nur 6 Monaten fragen, ob der Eigenbedarf überhaupt bestanden hat.

    Was für eine Beweislage braucht Person A um den Vorwurf einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung zu widersprechen?

    Sie muss es im Falle der Klage auf Schadenersatz glaubhaft machen können.

    Wenn ihr angebt, als Paar zusammenzuwohnen, könnte das schon deutlich glaubhafter sein, denn das dürfte dann ja erst nach dem Auszug des Mieters eingetreten sein. Allerdings besteht natürlich das Risiko, dass der ehemalige Mieter das herausfindet, und dann ist es mit der Glaubwürdigkeit ganz vorbei. Lügen haben meistens kurze Beine.

    - Wie lange nach Auszug kann Person B wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf klagen?

    Es gilt die allgemeine Verjährung von 3 Kalenderjahren, nachdem der Anspruch entstanden ist, d.h. sobald der Mieter davon Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war.

    Warum nicht, und was ist mit der Schadenquote,habe da mal was von gelesen.

    Was kannst du mit dieser Information anfangen?

    Auch eine Erhöhung der Prämie wegen Schäden ändert nichts an der Umlagefähigkeit. Von den Schäden während des Mietverhältnisses weißt du, alles andere betrifft dich nicht.

    Wenn hier Schäden anderer Objekte über diese Versicherung abgerechnet werden sollen, müssen hier mind. 2 betrügen - der Vermieter und die Handwerker, die falsche Rechnungen ausstellen. Ggf. auch noch der Makler, wenn der das dann an die Versicherung weiterreicht. Das ist nicht nur Betrug bei dir, sondern auch noch Versicherungsbetrug, ggf. Steuerhinterziehung und evtl. noch mehr Strafttatbestände. Davon ist im Normalfall nicht auszugehen und geht weit über die normalen Ansprüche des Mietrechts hinaus. Dazu solltest du dich bei einem konkreten Verdacht an einen Anwalt wenden.

    Fruggel hat ja bestätigt, dass solche Erhöhungen leider Normalität waren. Wahnsinnig hoch ist die Summe für ein Haus auch nicht, wenn man von einer Vollversicherung ohne Selbstbeteiligung und einem älteren Bestandsbau ausgeht.

    seit 5 Jahren jetzt ca. Seitdem hat sich die Gebäudeversicherung ( Concordia) incl. der Elementarschadensversicherung mehr als verdoppelt

    Das wundert mich nicht, leider dürfte das eher die Regel als die Ausnahme sein. Unsere Versicherung ist dieses Jahr auch etwa doppelt so teuer wie damals - die Versicherungssumme (Neubaukosten!) ist seit 2019 drastisch gestiegen, genau wie die Schadensereignisse insgesamt. I.d.R. bedingen eingereichte Schäden keine höheren Beiträge, sondern Selbstbeteiligungen bei bestimmten Risiken, Ausschluss eines bestimmten Risikos oder Kündigungen. Ggf. hat der Vermieter auch zusätzliche Bausteine reingenommen, Selbstbeteiligung raus o.ä., aber vieles davon dürfte zulässig sein.

    Was meinst du damit, dass auf der Rechnung nicht viel ersichtlich ist? Es reicht im Grunde, dass dort der Verweis auf den Versicherungsschein ist, weil damit klar ist, auf was sich diese Rechnung bezieht. Ich denke, darauf dürfte sich auch deine Einsicht (Rechnungen und Versicherungsschein) beziehen, du musst ja prüfen können, was da alles versichert ist und ob das alles auf den Mieter umlagefähig ist.

    allerdings sehe ich das dadurch erhaltene evtl. geringere Risiko der Mietminderung eher einen Wert für den Vermieter, nicht für mich als Mieter.

    Das ist richtig, allerdings ist es z.B. bei der Wohngebäudeversicherung auch so, dass der Vermieter keinen Vertrag mit Selbstbeteiligung abschließen muss, obwohl es deutlich billiger wäre und nur er als Vermieter profitiert, während die Mieter die erhöhten Kosten der Versicherung tragen müssen. Analog dazu würde ich das auch bei der Wartung sehen.

    Mein Vermieter fordert mich nun auf, mich um den Aus- und Einbau der Küche zu kümmern, sowie um die Putzarbeiten dazwischen.

    Ist das richtig? ich sehe es eigentlich so, dass diese Kosten beim Vermieter liegen sollten und auch von ihm zu beauftrage

    Der Vermieter ist für alles verantwortlich, was zur Mängelbehebung notwendig ist. Dazu gehört auch der Aus- und Einbau der Küche und die Reinigungsarbeiten.

    Der Vermieter kann nur Kosten umlegen, die er tatsächlich hatte, aus meiner Sicht kann er den Wartungsvertrag noch nicht umlegen, sondern erst, wenn die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde.

    Wie du schon selbst schreibst, Reparaturen sind Kosten des Vermieters, dieser Anteil müsste also aus dem Vertrag herausgerechnet werden. Reparaturen musst du nicht bezahlen.

    Beim Hersteller sind alle Pakete sehr teuer, selbst der kleinste Vertrag würde noch 422 € kosten

    Das ist häufig so, dass der Werkskundendienst teurer bzw. recht teuer ist. Trotzdem kann es sein, dass es für den Mieter hinnehmbar ist. Der Vermieter muss sich bei den Nebenkosten nicht für die günstigste Variante entscheiden, egal ob das der Stromanbieter, Versicherung o.ä. ist. So sehe ich das bei der Heizungswartug auch. Evtl. findet sich gar kein Installateur, der die Anlage billiger wartet, nur weil das bei eurem vorherigen Haus möglich war. Evtl. ist auch eine erweiterte Garantie für die Anlage daran gekoppelt, dass die Wartung vom Werkskundendienst durchgeführt wird usw. Eine besonders schnelle Reaktionszeit ist bei vermieteten Objekten sehr sinnvoll, denn du als Mieter darfst auch sofort bei Mängeln die Miete mindern. Außerdem wirst du ja vermutlich vom Vermieter auch erwarten, dass noch am gleichen, maximal am nächsten Tag jemand auf der Matte steht und die Heizung repariert. Das lässt sich jeder Installateur fürstlich bezahlen.

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