Hallo Berny,
ich antworte der Reihenfolge nach auf deine Fragen/Aussagen.
- Wann genau der Brief in den Briefkasten gelegt wurde entzieht sich meiner Kenntnis, dem Inhalt des Briefes nach zu urteilen muss der Brief am 04.01 eingeworfen worden sein (Aufgrund des Kündigungstermins zum 31.03). Ob dies jedoch am 04.01 geschehen ist, bleibt wohl das Geheimnis von V.
-Um die 2 DIN A4 Seiten hier jetzt wieder zu geben fehlt mir leider die Zeit. Ich habe mich informiert auf diversen Seiten was in einer Eigenbedarfskündigung stehen muss damit sie wirksam ist. Das trifft in diesem Fall zu.
Nur der zeitliche Ablaufs des Inhaltes wirft fragen auf. "Als Weihnachtsgeschenk möchten wir unserer Tochter..." Das bedeutet im umkehrschluss für mich, das sie schon bevor meine Freundin gekündigt hat den Entschluss gefasst haben uns die Wohnung zu kündigen. Aber dabei ist ja angeblich die Wohnung an das Arbeitsverhältniss gebunden?
- Belastbar?
Das ist V nicht erst jetzt eingefallen, er will uns einfach nur eins auswischen. Er scheint es wohl nicht zu mögen/kennen das ihm jemand die Stirn bietet und nicht nach seiner Pfeife tanzt. Reich geboren und so...
-Nachzulesen ist das in der Kündigung. Aber im Mietvertrag taucht so eine oder ähnliche Aussage nicht auf...
-Die Frist ist korrekt (3 Monate) sofern das Schreiben bis zum 04.01 zugestellt wurde.
-Woraus entnimmst du die Ungültigkeit der Kündigung?
-Nichts hinzuzufügen
-Die Kündigung würden wir natürlich einreichen, im gleichem Atemzug mit dem Widerspruch der Eigenbedarfskündigung aufgrund eines Härtefalls
-Siehe oben - Wieso unwirksam?
-Zwischenumzug soll wohl als Härtefall durchgehen
Bezüglich der mehrfachpostings auf die du nun schon mehrfach hingewiesen hast:
Ja, ich informiere mich auch an anderen Stellen über meine Situation. Ich persönlich finde mehr Meinungen besser, als ggf. nur eine ![]()
Mit freundlichen Gruß
Der Unkreative
Was ich noch vergessen habe zu erwähnen:
Die Intention hinter meinen Fragen ist folgende, wir möchten so lange wie möglich in der Wohnung bleiben bis ich die Arbeit an dem Zukünftigen Wohnort antreten kann. Das bedeutet im meinem Fall bis zum 30.06.17.
Wir möchten auf jedenfall einen Doppelumzug vermeiden.