Beiträge von Patriot

    Danke "anitari" für die rasche Auskunft!
    Ich entnehme Ihrer / Deiner Antwort, dass die Abrechnung für 2015 bis Ende 2016 zugestellt und damit eine Nachzahlung auch erhoben werden kann. Richtig?

    Was ist aber mit den Einzelposten? Teilweise sind diese ja bereits in 2014 bzw. bis Ende 2015 entstanden? Sind diese also auch noch nicht "verfristet"? Hätten diese nicht mit der Betriebskostenabrechnung eingefordert werden müssen, die mir Ende 2015 zugestellt wurde? Dies gilt ja vor allem für die Versicherungskosten, die teilweise von Mitte 2014 bis Mitte 2015 erhoben werden.

    Ich muss also den eingeforderten Betrag von insgesamt 247,62 € zahlen, richtig?

    Hallo zusammen!

    Ich bin neu hier und hoffe, dass mir mit einem Rat zur Seite gestanden werden kann.
    Ich habe zum 30.09.2016 fristgemäß das zuvor von mir über rund 6 Jahre bewohnte Haus gekündigt und gestern die Betriebskostenabrechnung erhalten. Alle bisherigen Betriebskostenabrechnungen wurden jeweils zum Jahresende erstellt und entstandene Nachzahlungen auch immer entrichtet.
    Die aktuelle Abrechnung mit Datum vom 09.12.2016 erfasst nun jedoch das Jahr 2015(!).

    Ich habe irgendwo im Hinterkopf, dass die Nachforderungen nur eine gewisse Zeit lang durch den Vermieter erhoben werden können, bevor sie verjähren und nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Und darum geht es mir nun.

    Im Einzelnen sind folgende Posten und Abrechnungszeiträume aufgeführt:
    - Grundsteuer (Bescheid vom 05.01.2015)
    - Wartung der Heizungsanlage (Rechnung vom 22.12.2015)
    - Straßenreinigung (Bescheid vom 07.01.2015)
    - Müllabfuhr (Bescheid vom 07.01.2015)
    - Pflege der gemeinsamen Außenanlage (Rechnung vom 17.01.2015)
    - Wohngebäude - und Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 01.06.2014-01.06.2015
    - abzgl. einer Erstattung für die Zeit vom 01.04.2015-01.06.2015
    - Wohngebäude - und Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 01.06.2015-01.06.2016

    Insgesamt ergibt sich aus den o.g. Posten eine Nachzahlung in Höhe von 247,62 €, zu deren Erstattung ich aufgefordert wurde.
    Meine Frage ist nun, ob der Vermieter überhaupt noch berechtigt ist diese Forderungen (teilweise ja bis 2014 zurückreichend) zu erheben und damit auch einen Anspruch auf eine Nachzahlung durch mich hat?

    Es wäre toll, wenn mir hier jemand helfen könnte und sende vorab schon einmal einen herzlichen Dank,

    Patriot

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