Liebes Forum,
ich bin ein wenig weitergekommen und auf ein Urteil aus dem Jahr 2010 gestoßen.
https://www.haufe.de/immobilien/ver…_258_82194.html
Dort steht, daß die verbrauchsunabhängigen Kosten in der Wasserabrechnung, verbrauchsabhängig abgerechnet werden dürfen. Der BGH meint, daß dem Mieter aber keine unzumutbaren Mehrbelastung an den verbrauchsunabhängigen Kosten entstehen dürfen.
Ab wann es sich um unzumutbare Mehrbelastungen handelt, konnte ich dem Urteil nicht entnehmen. Auch wird im Urteil immer von Leerstand gesprochen aber nicht von vermieteten Wohnungen mit wenig Verbrauch.
Ich möchte mich der Frage so näheren, daß die Grundgebühr im Verhältnis jeder Wohnung, nach der erfaßten Verbrauchsmenge umgelegt wird.
Wann wäre die zumutbare Mehrbelastung überschritten?
Wäre sie dann überschritten, wenn ich als Mieter im Verhältnis 5 Grundgebühren der anderen Wohnungen mit finanziere oder geht es bei den zumutbaren Mehrbelastungen um eine fixe Summe?
Ich bedanke mich für Eure Anmerkungen.
Sonnige Grüße,
Moni
PS: Was ich verbrauche zahle ich gerne. Was andere verbrauchen sollen auch andere zahlen. Insbesondere wenn sie mehr Geld haben und sich eine teurere Wohnung leisten können.
Vielleicht sehen das Männer anders, weil sie die größere Wohnung haben und weniger Wasser verbrauchen? ![]()
PPS: Eine Frauenansicht wäre zu diesem Thema auch mal ganz toll zu hören.