Beiträge von R0b

    Alles klar!

    Der Mahnbescheid bzgl. Miete Juni 2012 wurde von meinem Geschäftspartner leider versäumt.

    Bzgl der "jungen Dame": da hast du mich falsch verstanden - es ist eine Mutter mit ihrer 17-jährigen Tochter in der Wohnung ;)

    Mahnbescheid werde ich ihr deswegen zukommen lassen und zusätzlich für die nun fällig werdende Gesamtsumme der Ratenzahlungsvereinbarung. Zwar sind die Summen darin verjährt und somit für die fristlose Kündigung unbrauchbar- allerdings erkennt sie die Schulden in der Vereinbarung ausdrücklich an. Einfordern kann ich diese also nun auch per Mahnbescheid.

    Kaution gab es wie oben geschrieben nicht - da sie die ersten vier Raten der Vereinbarung (je 170€) allerdings bezahlt hat, ist der Kautions Betrag mittlerweile beinahe erreicht.

    Bzgl. Eltern als Bürgen: wie vorher geschrieben, ist Mutter mit Tochter, also keine Bürgen..

    Außerdem hat sie laut Aussage meines Geschäftspartners beide Versionen des Mietvertags einbehalten - dem Gericht werde ich das Mietverhältnis also wohl per Nachweis der regelmäßigen Mietzahlung nachweisen müssen, oder..?

    Danke schonmal, Anitari :)
    Richtig, Mieterin wurde über die Jahre hinweg mehrfach abgemahnt.

    Die außerordentliche Kündigung würdest du auf §543 aufbauen wegen der beiden fehlenden Mieten von August 2015 und August 2016, ja?

    Ja Vertrag unbefristet und ohne Kündigungsverzicht.

    Noch eine kurze Nachfrage: Ist die teilweise fehlende Miete vom Juni 2012 eigentlich sicher verjährt? Die Frist dafür beginnt doch am 31.12.2012 und endet am 31.12.2015, oder liege ich hier falsch?


    Von Abstand zwischen den 2 Terminen steht da nix

    Genau...ich bin mir nur unsicher, ob der Zeitraum dazwischen tatsächlich egal ist, also is Extremfall bis zu drei Jahren betragen kann, oder ob Richter einen zu großen Abstand der fehlenden Mietzahlungen zum Vorteil des Mieters auslegen...

    Aus meiner Sicht wäre eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, auch wenn der offene Betrag jetzt nicht ganz 2 MM ist.


    Hm..der Betrag entspricht ja zwei MM, August 2015 und August 2016 (seltsamerweise wieder August, als ob das Geld für den Urlaub benötigt wird...).

    Ich weiß, vermutlich könnte ich eine Klage auch aufgrund eines wichtigen Grundes (anhaltend fehlende Zahlungen etc...) aufbauen, nur es wäre mir lieber, wenn ich "sicher" fristlose kündigen könnte (bspw. per §543 abs. 2 Nr.3), sodass nichts mehr vom Gutdünken des Richters abhängt...

    Dass ich sie nämlich nur per Räumung aus der Wohnung bekomme, hat sie mir in einem der seltenen Gespräche nämlich bereits klargemacht...

    So weit hatte ich mich bereits informiert, leider sind die Beträge so gut wie ausschließlich von vor dem 01.01.2013 - mein Geschäftspartner war da einfach zu gütig, ich habe die Zuständigkeit für den Mieter erst dieses Jahr erhalten. Mehr als die Anerkennung der Schuld für eine Zahlungsklage in der Ratenzahlungsvereinbarung konnte ich also nicht mehr erreichen...

    Vielen Dank euch beiden dennoch für die schnelle Antwort!:)

    Kurzer Nachtrag: lediglich eine nicht bezahlte Nebenkostennachzahlung (knapp 400 Euro) vom Jahr 2013/14 fällt noch nicht unter die Verjährung - für eine Kündigung nach 543 2 Nr 3 ist aber ja ohnehin nur eine 'echte' Mietzahlung relevant...

    Guten Abend zusammen,

    ich habe leider einen etwas verzwickten Fall mit einer Mieterin und bin mir beim weiteren Vorgehen noch unschlüssig.
    Situation kurz zusammengefasst:
    Mieterin (mit 17-jähriger Tochter, die eine Ausbildung absolviert), wohnt seit 2011 in der Mietswohnung. Seitdem hat die eine relativ große Mietschuld angehäuft, die leider nie gerichtlich eingefordert wurde (mein Partner war damals leider sehr großzügig und damals für diese Wohnung zuständig). Bislang belief sich die Mietschuld (bei ursprünglich 485€ Warmmiete) auf mittlerweile ca 3800€, bestehend aus fehlenden Mieten von Nov 2010, Jan und März 2011 und August 2015, zusätzlich 275€ fehlend der Miete Juni 2012 und nicht bezahlten Nebenkostennachzahlungen zweier Jahre, außerdem fehlende Kaution. Nun ist mir klar, dass die Zahlungen (bis auf August 2015) bereits verjährt sind. Allerdings verhielt sich die Mieterin auch äußerst unkooperativ, mündliche Verabredungen wurden nicht eingehalten, Briefe und Anrufe ignoriert, etc.

    Mit einigen Mahnung und angedrohter Kündigung, konnte ich sie im März diesen Jahres dazu bewegen, eine Ratenzahlvereinbarung zu unterschreiben. In dieser erkennt sie alle Schulden ausdrücklich an (zwar nicht für Kündigung aber Zwangsvollstreckung gut!). Mieten und Raten für April, Mai, Juni, Juli diesen Jahres wurden gezahlt - alles gut dachten wir.
    Leider setzte sie im erneut im August sowohl Miete als auch Ratenzahlung aus (es war ein Dauerauftrag, Versehen kann wohl ausgeschlossen werden), und ist erneut nicht erreichbar.

    Die Ratenzahlungsvereinbarung enthält eine Klausel, die bei Nichtzahlung einer Monatsrate den gesamten fehlenden Betrag fällig werden lässt - Zwangsvollstreckung per Titel also möglich. Problem nur: Aufgrund der Tochter kaum pfändbares Einkommen vorhanden...Auch sonst kein bekanntes Vermögen.

    Dennoch stellt sich mir nun die Frage: Kann ich mich auf §543 Abs. 2 Nr. 3b berufen, also fristlose Kündigung wegen RÜckstand mit mindestens zwei Monatsmieten über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten? Miete August 2015 und August 2016 fehlen ja noch immer, allerdings hat sie in den 11 Monaten dazwischen die Miete gezahlt. Ist der Zeitraum zwischen den beiden Monaten ohne Mietzahlung zu lang, oder spielt dieser keine Rolle?

    Ich will nicht wie ein mieser Vermieter rüberkommen - habe ihr auch öfter erklärt, dass sie sich einfach bei uns melden soll wenn sie Zahlungsprobleme hat - wir würden dann einen Weg finden. Nur wenn sie dies immer unterlässt und auch unsere Anrufe, Briefe, etc. ignoriert, finde ich das einfach unverschämt.

    Kann mir dazu irgendjemand helfen? Erfahrungen mit ähnlichen Fällen?

    Vielen Dank im Vorraus und beste Grüße!

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