Super, vielen Dank nochmal!!! ![]()
Beiträge von chacoon
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Einmal hätte ich Eure Meinung gerne noch gehört:
Kann man das so schreiben? Ist das nett und höflich genug formuliert?
Danke schonmal!
Einzug meiner Freundin
Sehr geehrter Herr XXXXX,
hiermit möchte ich Sie, wie im Mietvertrag vereinbart, davon in Kenntnis setzen, dass meine irische Freundin Anfang Dezember bei mir einzieht. Ich würde hierzu gerne ihre schriftliche Erlaubnis einholen, damit sie in Hannover gemeldet werden kann.
Ich habe mich bereits informiert, eine Änderung des Mietvertrages ist hierfür nicht notwendig.
Falls Sie XXXX gerne einmal kennenlernen möchten, kann ich sie Ihnen im Dezember gerne einmal vorstellen.Mit freundlichen Grüßen
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Recht herzlichen Dank für die Antworten! Das hat mir wirklich weiter geholfen!
So stelle ich mir auch die idealen Antwortengeber vor! Danke

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Liebe Helfende,
meine irische Freundin kommt nach Deutschland und zieht bei mir vorübergehend ein. 2-4 Monate sind angedacht.
Falls das alles mit uns klappt, wollen wir dann später in eine neue gemeinsame Wohnung ziehen.Ich habe bereits gelesen,
dass ich meinen Vermieter unterrichten muss und sein Einverständnis einholen muss.
dass er unter bestimmten Umständen (wegen der Person selbst, Überbelegung oder unzumutbar) nicht zumuten muss.
dass er wegen z.B. erhöhter Abnutzung mehr Miete verlangen kann.Meine Fragen:
1. Mein Vermieter hat wenig bis keine Ahnung vom Mietrecht. Sollte ich Ihn auf die maßgeblichen Gesetze hinweisen?
2. Sollte ich ihm aus strategische Sicht 15€ Mieterhöhung anbieten, bevor er auf die Idee kommt, mehr zu fordern?
3. Wie viel Mieterhöhung ist üblich bzw. im Rahmen? (52m², 305€ kalt, 80€ NK)
4. Muss meine Freundin zwingend in den Mietvertrag aufgenommen werden?
5. Was muss man sonst noch beachten?Vielen Dank schon einmal für konstruktive Antworten!

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Das hier ist auch noch ganz interessant:
http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl020.htm
Bei falscher Auslegung des Mietspiegels sollte die Mieterhöhung ja unrechtmäßig sein.
Und nach Finanztest gilt:
"Der Vermieter muss den Mieter zu dieser Zustimmung auffordern.""3. Begründungspflicht
Der Vermieter muss die Mieterhöhung begründen. Er muss dem Mieter erläutern, dass die bisher von ihm gezahlte Miete geringer ist als die ortsübliche Vergleichsmiete und ihm plausibel darlegen, dass die künftig von ihm verlangte Miete die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen nicht übersteigt.
In § 558 a Abs. 2 BGB werden dem Vermieter vier Begründungsmittel an die Hand gegeben. Er kann
auf einen Mietspiegel Bezug nehmen oder
auf die Auskunft aus einer Mietdatenbank nach § 558 e BGB oder
ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beifügen oder
drei Vergleichswohnungen benennen.Welches Begründungsmittel der Vermieter wählt, bleibt ihm überlassen. Fehlt die Begründung oder ist sie unvollständig, dann ist die gesamte Mieterhöhung unwirksam."
"5. ZustimmungserfordernisEine Mieterhöhung nach § 558 BGB, also die Anhebung der Kaltmiete auf das Niveau der ortsüblichen Miete unter Beachtung der Kappungsgrenze und der Jahressperrfrist, wird nur wirksam, wenn der Mieter ausdrücklich zustimmt. Ist die Mieterhöhung ordnungsgemäß, hat der Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung. Wird sie dennoch verweigert, kann der Vermieter sie einklagen (Zustimmungsklage). Daraus ergibt sich, dass Handlungsbedarf für Mieter besteht, denen eine Mieterhöhung nach § 558 BGB zugeht.
Wenn das Mieterhöhungsverlangen in Ordnung ist: Erteilen Sie bis Ende des 2. Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens Ihre Zustimmung schriftlich Andernfalls riskieren Sie eine Zustimmungsklage des Vermieters. Mit Beginn des 3. Kalendermonats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung müssen Sie dann die neue Miete zahlen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Mieterhöhung haben: Suchen Sie baldmöglichst nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens eine Mieterberatung auf. Stellt sich heraus, dass die Mieterhöhungsforderung formal unwirksam ist, können Sie schweigen und die bisherige Miete weiterzahlen.
Stellt sich heraus, dass die Mieterhöhungsforderung der Höhe nach teilweise unbegründet ist, sollten Sie dem Mieterhöhungsverlangen in entsprechendem Umfang teilweise zustimmen." -
Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen. Nach Finanztip darf die Miete auch nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Danach wäre die Erhöhung unzulässig.
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Die Begründungen sind genau die drei, die ich angegeben habe.
Das hat praktisch er auch so geschrieben.Nach Mietspiegel passt ja nicht, weil ich schon über dem anzusetzenden Mietspiegel zahle. Vergleichsmiete hat er nicht angegeben.
Und er darf einfach so alle drei Jahre die Miete erhöhen, auch wenn ich schon über dem anzusetzenden Mietspiegel zahle?
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Hallo zusammen!
Ich habe von meinem Vermieter ein Schreiben bekommen. Er will die Miete mit folgenden Begründungen um ca. 4% erhöhen:
- Ich wohne da nun seit 10 Jahren ohne Mieterhöhung
- Der Mietspiegel 2015 beträgt 5,74€/m² (von 4,86 - 6,60€/m² normale Wohnlage, Hannover)
- Er hat vor ein paar Jahren die Gebäuderückseite gedämmt
Zu 1: Das ist vermutlich kein hinreichender Grund
Zu 2: Durch die geringen Ausstattungsmerkmale liegt der Mietspiegel für meine Wohnung maximal bei 5,30€/m². Ich zahle momentan 5,52€/m². Das passt also nicht.
Zu 3: Bei Modernisierungen müssen doch wohl die Gesamtkosten auf die einzelnen Mietparteien umgerechnet werden und darüber eine Mieterhöhung argumentiert werden, oder nicht? Das reicht hier wohl auch nicht.Wie sollte ich Vorgehen? Ich will es mir mit ihm ja auch nicht verscherzen...

Ich will ihm auch nur ungern zu genau schreiben, was er falsch gemacht. Dann weiss er ja, was er machen muss..
Habt Ihr einen Rat? Nicht drauf reagieren? Ihm schreiben, dass ich damit nicht einverstanden bin? Begründung angeben?
Vielen Dank schon einmal!
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