Beiträge von Hans_Peter_Seefelder

    Meiner Meinung nach hast Du eine Terrasse angemietet und und zunächst zwei bekommen.
    Der Vermieter hat dann eine Terrasse entfernt.
    Nun hast du genau das was du angemietet hast.
    Eine Terrasse.

    Was vielleicht von Bedeutung sein könnte, wäre dass die zweite Terrasse erst nach 6 Monaten entfernt wurde.
    Da die Profis hier diesen Einwand nicht geäußert haben, dürfte dieser Zeitraum jedoch nicht von Belang sein.

    Ein weiterer Gedanke von mir.
    Die Terrasse war Morsch.
    Eventuell sogar baufällig.
    Dann könnte der Vermieter vielleicht sogar verpflichtet sein die Terrasse zu entfernen.

    Viele Grüße

    Hans Peter

    ich hatte diese Problem noch nie, bzw. kein Kunde hat mich bisher darauf angesprochen.
    Ist aber eine interessante Frage.

    Leider habe ich im Moment keine Zeit zu googeln.
    Es wäre aber sehr interessant zu wissen, ob es hier schon Gerichtsurteile gibt.

    Viele Grüße

    Hans Peter

    Könnte eurer Meinung nach der Vermieter mehr Rechtssicherheit für sich schaffen, wenn er im Mietvertrag darauf hinweist, dass er den Stellplatz zur Verfügung stellt. Er aber nicht dafür verantwortlich ist, wär auf dem Stellplatz parkt.

    Noch ein Gedanke.
    Wie sollte der Vermieter wissen, wer auf dem Parkplatz parken darf und wer nicht?
    Der Vermieter kann den Stellplatz gar nicht frei halten.

    Man stelle sich vor der Vermieter kommt seiner Pflicht nach und lässt ein Wagen vom Stellplatz entfernen (abschleppen)
    Dann stellt sich heraus, es war ein Wagen eines Gastes des Mieters.

    Viele Grüße

    Hans Peter

    Panne :mad:

    Mein Fehler: Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um den Februar 2015 handelt.
    Jetzt verstehe ich auch die Reaktion von BHSHuber.

    Im Februar 2016 gilt natürlich das neue Maklergesetz.
    Es besteht meiner Meinung nach kein Provisionsanspruch des Maklers.

    Ich halte das Verhalten des Maklers als absolut indiskutabel.
    Du solltest Ihn darauf Hinweisen, das du Ihn beim Ordnungsamt anzeigst, wenn er weiter auf seine Forderung besteht.

    Entschuldigt nochmals meinen Fehler :(

    Viele Grüße

    Hans Peter

    Hallo,

    dann hast du aber in 25 Jahren sehr wenig dazu gelernt.

    Dir ist schon bewusst, dass eine Beauftragung eines Immobilienmaklers in Textform zu erfolgen hat?

    Dir ist schon bewusst, dass wenn ein Immobilienmakler bereits das Objekt in seinem Bestand hat, ist er bereits vom Eigentümer/Vermieter beauftragt?

    Lies dich bitte nochmal ein und mach ein paar Fortbildungen, damit nicht noch mehr ein Berufsstand durch Leute wie dich in Verruf geraten.

    Gruß
    BHShuber

    Ich bin etwas irritiert und weis nicht, warum Du mich in dieser Form angreifst.
    Du kennst wahrscheinlich weder mich noch mein Unternehmen.

    Ich will hier keinen Link zu meinem Unternehmen oder den dortigen Referenzen posten. Dort könntest du sehen, dass ich meine Arbeit solide und gut mache.

    Zurück zu unserem Fall.

    Der Mietvertrag wurde im Feb 2015 geschlossen. Vor der Änderung des Maklergesetzes. Daher gilt das alte Maklerrecht und meine Ausführungen waren richtig.

    Viele Grüße

    Hans Peter

    P.S
    Ich habe mich in diesem Forum angemeldet um zu lernen. Ich möchte hier keineswegs den Eindruck der Besserwisserei erwecken.
    Ich bin Immobilienmakler und kein Jurist.
    Ich möchte jedoch versuchen, dem Forum auch etwas zurück zu geben und aus meiner Erfahrung zu berichten.
    Ich nehme gerne Kritik an, bitte jedoch um eine faire Form.

    der Vermieter hat den einwandfreien Zugang und Nutzung zur gemieteten Sache zu gewährleisten!

    Da stimme ich zu.
    Allerdings kann es nicht Aufgabe des Vermieters sein, den Parkplatz seines Mieters frei zu halten.
    Das dürften auch unsere Mieter freundlichen Gerichte so sehen.

    Ich sehe eine Mietkürzung in diesem Fall für rechtlich nicht durchzusetzen.

    Viele Grüße

    Hans Peter

    Aber die Miete dafür angemessen mindern. Sprich für jeden Tag, jede Stunde die Du den Platz nicht nutzen kannst, weil von unbefugten belegt, um 100 %.

    Ich glaube so einfach geht es nicht.
    Der Vermieter stellt den Stellplatz zur Verfügung.
    Wenn den Stellplatz unbefugte benutzen, liegt das nicht in der Verantwortung des Vermieters.
    Die Miete kann daher meiner Meinung nach, nicht gekürzt werden.

    Gruss Hans Peter

    Dieser Beitrag stellt meine Meinung dar und wurde nach meinem derzeitigen Wissen erstellt. Es handelt sich dabei um keine unerlaubte Rechtsberatung

    Wenn der Mietvertrag vor dem 01.06.2015 unterschrieben wurde, dann stimme ich voll umfänglich zu, dass theoretisch eine Maklerprovision geschuldet werden könnte.

    Ein Maklerauftrag muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Theoretisch gilt auch eine mündliche Vereinbarung.
    Praktisch hat der Makler keine Möglichkeit seine Provision rechtlich geltend zu machen, da er diese Vereinbarung wahrscheinlich nicht beweisen kann.

    Wenn Ihr dem Makler eine Provision versprochen habt, dann solltet Ihr Ihn auch bezahlen.
    Er hat ja seine Leistung erfüllt und Ihr habt die Wohnung bekommen.

    Es wird oftmals unterschätzt wie viel Arbeit eine Wohnungsvermietung macht.
    Ich mache die Tätigkeit seit über 25 Jahren :)

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