Beiträge von MisterR

    Da hast Du leider Pech, MisterR.
    Mietvertragsbeginn war der 01.11.15. Wann und sogar ob Du (überhaupt) eingezogen bist, ist unerheblich und geht den VM nichts an. Das von Dir als "Wisch" bezeichnete Formular war wohl die gesetzlich vorgeschriebene Vermieterbescheinigung...

    Auf der Wohnungsgeberbestätigung (oder besser gesagt im §19 BMG) steht explizit, dass auf dem Formular das Datum des EINZUGS und nicht etwa das Datum des Beginns des Mietvertrages angegeben sein muss. Ist es dann nicht sehr wohl erheblich, wann und ob ich eingezogen bin?
    Andere Frage: Wozu brauchen wir dann überhaupt noch eine Wohnungsgeberbestätigung? Die Daten des Mietbeginns stehen immerhin schon auf dem Mietvertrag. Dann könnte man der Meldebehörde zum Einzug doch einfach den Vertrag geben.

    Hallo zusammen,

    ich bin Student und habe mich zum 01.11.2015 im Studentenwohnheim eingemietet. Der Vermieter ist also das Studentenwerk und somit eine AöR.
    Jedoch bin ich erst diese Woche wirklich eingezogen. Bis vor kurzem habe ich mich noch im Elternhaus aufgehalten, das in der gleichen Stadt liegt und in dem ich bisher auch gemeldet war. Nun wollte ich mich nächste Woche ummelden und dafür die sog. Wohnungsgeberbestätigung beim Studentenwerk einholen (von dessen verpflichtende Abgabe ich bis dato nichts wusste). Jedoch stellt sich das Werk quer und behauptet, es könne die Bestätigung nur auf den 01.11.2015 ausstellen, da sie ja nich nachprüfen könne wann ich wirklich eingezogen sei.

    In meinen Augen mag das zwar stimmen, jedoch sehe ich nicht ein, dass ich den Kopf hinhalten muss wenn dem Vermieter ein nicht durchführbares Gesetz aufgezwungen wird. Was es bedeuten kann wenn ich zum Meldeamt gehe und auf dem Wisch steht "Einzug am 01.11.2015" können wir uns nämlich alle denken.

    Meine Frage nun: Was muss ich tun um nicht am Ende selber als Gelackmeierter dazustehen, wenn sich der Vermieter stur stellt? Besten Dank vorab für alle Antworten!

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