Beiträge von Akkarin

    Für dich zum Verständnis, was ist eine Grunddienstbarkeit, ein Belastung in Form einer Grundschuld auf das Grundstück, das hat nichts mit Geld oder Finanzierung zu tun auch wenn du dir das noch so einbildest.

    zuviel Weißbier am Frühen Morgen? Eine grunddienstbarkeit ist doch keine Belastung in Form einer Grundschuld..


    Eben, es ist umstritten und alles andere als eindeutig oder in den meisten Fällen anwendbar. Ein pauschaler Hinweis auf eine fehlende Fristsetzung ist nicht mehr ausreichend, wenn man einen Rat geben möchte.

    Umgekehrt wird ein Schuh draus ;)

    Als Mieter wirst du unabhängig vom realen Sachverhalt immer bei Auszug argumentieren:

    Wenn ich dazu aufgefordert worden wäre, hätte ich das gemacht. Mich hat hat aber keiner aufgefordert.

    Ausserdem hab ich nichts anerkannt (Protokoll). Und im Nachhinein wurde mir noch klar, ich war gar nicht dazu verpflichtet

    bzw. die Verpflichtung unwirksam aus beliebigen Gründen.

    Genauso ist es umgekehrt. Als Vemieter wirst du entweder eine Nachfrist setzen, oder noch besser du versuchst sie im Protokoll auszuschließen.

    In keinem Fall ist es für den Vermieter ratsam eine Schadensersatzklage damit anzufangen, dass 281 entbehrlich sei.
    Aus meiner persönlichen Wahrnehmung verlieren die Vermieter in den meisten Fällen nach wie vor wenn sie auf die Nachfrist verzichtet haben.

    Insofern ist es m.E. als Vermieter völlig unsinnig wegen 7 Tagen zu riskieren, dass die ganze Klage für die Katz ist.

    Oh du hast auf jeden Fall dich schon mal mit der Thematik beschäftigt, das ist sehr gut.

    Das beschreibt nämlich § 281 BGB. Ich zitiere mal einfach nicht die Norm. Wenn dagegen einfach nur eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt wird, ist erstmal keine Fristsetzung notwendig, weil ja keine Leistung geschuldet wird. Ich soll bei dir renovieren und mache dabei eine Vase kaputt, muss ich diese zahlen, ohne Frist

    Das ist nicht richtig. Zuallerst schuldest du mir eine Ersatzvase, denn nach 280 bist du verpflichtet den Schaden zu ersetzen. Das ist meine Anspruchsgrundlage gegen dich. Konkretiert wird die in 249 BGB, weshalb du zuallerst eine Vase schuldest. Erst wenn diese Vase nicht mehr zu bekommen ist, schuldest du mir den Zeitwert in Geld.

    Früher ging die Rechtsprechung davon aus, das § 546 BGB eine Leistungspflicht zur Übergabe der Wohnung in vertragsgemäßen Zustand enthält. Die Leistung war also, die Übergabe der Wohnung ohne Mängel. Weil das ja die Leistung war, muss man eine Fristsetzung vornehmen nach § 281 BGB. Jetzt ändert sich die Rechtsprechung dahingehend, das § 546 nur noch eine Leistungspflicht zur Übergabe der Wohnung enthält (ggfs. mit den erforderlichen Schönheitsreparaturen falls vereinbart, wobei das Parkett austauschen keine solche Schönheitsreparatur sein kann), diese ist erfüllbar unabhängig des Zustandes.

    Schon ganz gut. Tatsächlich schuldet der Mieter zuallerst die Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand. Schönheitsreparturen fallen deswegen immer unter 280, 281. Echte vorsätzliche Schäden (Mieter zerstört die Wohnung mit dem Vorschlaghammer) fallen deswegen nicht unter 281, weil der Schadensersatzanspruch nicht aus 280 stammt, sondern es um die deliktische Haftung von 823 BGB geht. Ebenso sind vertragsgemäße Abnutzungen nach 538 BGB nie zu ersetzen.

    Übrig bleiben Mängel und Schäden die durch vertragsgemäße Nutzung entstanden sind, aber die Mietsache übermäßig Abgenutzt haben und einfache sowie grob fahrlässige vertragswidrige Nutzung. Auch wenn du schreibst, dass sich die Rechtsprechung dazu geändert habe, hat sie es nicht. Es ist nach wie vor umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Hier zu ausführlich : Streyl in Schmitt- Futterer § 546a BGB Rdn 77-91 13. Auflage 2017

    LIes hier bevor du dich lächerlich machst:

    Wenn du meinst, na gut, dann wollen wir mal..


    Gemutmaßt werden könnte z. B. dass es sich um einen Weg handelt, auf den mehrere Grundschludeintragungen im Grundbuch eingetragen sind, dabei ist die Schuld als Grundstücksbelastung zu sehen und aufklärend in Form eine Geh- und Fahrtrechts.

    Also als Makler solltest du den Unterschied zwischen einer Grundschuld und einer Grunddienstbarkeit eigentlich kennen. Muss wohl zuviel Weissbier gewesen sein, normalerweische schreibst du nämlich nicht so einen Murks.

    Angnommen, es besteht ein solche Geh- und Fahrrecht ist das als Nutzungsrecht anzusehen und wenn dem so ist, gibt es für die Instandhaltung aller Berechtigter vielleicht bereits eine Regelung, gibt es keine, dann gilt eine gesetzl. Regelung in der Form, dass jeder Nutzungsberechtige nach seinem Gutdünken den Weg Instand hält ohne die Beteiligung der anderen Berechtigten.

    Berechtige werden nicht Instandgehlten und was immer du hier sagen willst, passt es weder zum Thema noch ist es richtig.

    Jemand der nur ein Nutzungsrecht in Form eines Gehrechts hat, muss sich normalerweise nicht an den Kosten beteiligen.

    Und solche Wege unterliegen entweder WEG Recht oder aber meistens gehören Sie mehreren Eigentümern zur Gesamthand als Bruchteilseigentum ohne jegliche Regelung. Die Kosten werden dann einfach nach Bruchteilen verteilt. Kann der TE aber egal sein.

    Und damit wären wieder bei der Ausgangsfrage, muss ein Mieter kosten der Instandhaltung bezahlen? Nein muss er nicht, dass ist Aufgabe des Vermieters.

    § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) .. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

    Das von dir eingestellte Urteil ändert daran nichts. Da ging es nicht um "vorbeugender Instandsetzungsmaßnahmen als Wartungskosten", sondern die Vermieterin halt alle 4 Jahre die elektrische Anlage prüfen lassen. Diese Kosten sind genauso wie die Feuerstättenschau oder die Wartung der Heizung umlegbar.

    Aber eben nur soweit es um die "Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlage" geht. Wenn im Rahmen der Prüfung sich herrausstellt, dass ein Bauteil kaputt ist und ausgetauscht werden muss, dürfen weder die Materialkosten noch der Austausch selbst in die Nebenkosten eingestellt werden.

    Im Übergabeprotokoll vom Auszug aus der Wohnung steht: "ca. 80 cm Durchmesser Abnutzung durch Bürostuhl --> Foto".

    Die Wohnungsübergabe war am 13.11.17.

    Sonst nichts? Kannst du das mal einstellen?

    Wenn da wirklich nichts steht, schau mal in 548 BGB. Ansprüche des Vermieters verjähren 6 Monate nach dem 13.11.2017. ich würde an deiner Stelle auch wegen der BKA einfach gar nichts mehr tun bis die um sind und hoffen dass der Vermieter sich auch nicht mehr meldet.

    Danach den Vermieter auffordern Guthaben BKA und Kaution auszuzahlen mit Sendungsnachweis und Fristsetzung.

    Genau das würde ich anders sehen, er wird sich eher nur noch selten anwenden lassen.

    So hat ja der BGH ja entschieden, das eine Fristsetzung auch nicht notwendig ist, wenn die Wohnung in kräftigen Farben gestrichen worden ist. Denn dieser stellt nicht mehr auf § 546 BGB ab (hier ist eine Fristsetzung notwendig), sondern auf eine normale (Neben-)Pflichtverletzung wo eine Fristsetzung nicht notwendig ist.

    Wie sich diese Rechtsprechung weiter entwickeln wird und der Inhalt von § 546 ist noch offen, das gebe ich zu. Aber einen Schadensersatzanspruch pauschal mit dieser Argumentation abzulehnen ist nicht mehr möglich in meinen Augen.

    Doch das geht ziehmlich einfach, muss der Mieter aber machen. Ist auch egal. Ich reibe mir ehr verwundert die Augen, wieso das Farburteil hier eine Rolle spielen soll oder kennen Sie Urteilsbegründung vom AG Gießen? In der LG Berufungsbegründung und der BGH Revisonsbegründung wird nämlich nicht erwähnt, ob 281 vom Mieter angeführt wurde, oder vom im Übergabeprotokoll 281 ausgeschlossen wurde. Meist passiert letzteres aber da unterschreibt der Mieter einen entsprechenden Passus. Past also ebenfalls nicht.

    Bevor du weiter Urteile suchst Detmold und irgendwer im Osten hat Saarbrücken schon mal kopiert, aber fang mal vorne an und goole mal nach Schadensersatz Schuldverhältnisse Prüfschema.

    An den TE: für dich ist erstmal wichtig:

    in Welchem Zustand wurde die Wohnung an dich bei EInzug übergeben und ist das im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll vermerkt?

    Gibt es ein Auszugsprotokoll? Was genau steht da wörtlich drin und wann erfolgte die Rückgabe der Wohnung? und was steht konkret in der BKA zu dem Schaden?

    Gab es weitere Korrespondenz mit dem Vermieter zu dem Thema?

    Ohne diese Angaben wird man sich nur darauf einigen können, dass es sein kann, dass du zahlen musst. oder eben auch nicht.

    Ja, das dachte ich bis vor 2 Monaten auch noch. Da musste ich mich aber auch einen besseren belehren lassen. Die Rechtsprechung dazu hat sich geändert. Wie aktuell ist dein Zitat, hat es sich mit den Veränderungen bereits auseinandergesetzt?

    Schön zusammengefasst: Klick

    Das Urteil des LG Saarbrücken ist ein Sonderfall, der keineswegs zu verallgemeinern ist. leider lässt sich aber auch nicht pauschal argumentieren, das 281 immer anwendbar ist. In der Regel wird er sich aber fast immer anwenden lassen,.

    In Saarbrücken ging es unter anderem darum, dass der Mieter die Fensterbank in der Küche abgesägt hat, hierfür sah das Gericht eine deliktische Haftung nach 823 BGB.

    Jepp. Instandhaltung ist Sache des Vermieters.

    In solchen Fällen sollte man aber kurz einen Blick auf die eigene Miethöhe werfen. Wenn die Marktüblich ist, zurückweisen, wenn die aber unterdurschnittlich ist, weil man schon sehr lange sehr günstig mietet, sollte man sich überlegen, was man mit der Verweigerung an Streit vom Zaun brechen könnte

    Falls der Te hier noch mit liest, oder diese email bekommt:

    Ihr habt Ansdpruch auf soviele Schlüssel wie in eurem Mietvertrag stehen. Wenn da 3 stehen, könnt ihr nichts mindern.

    Natürlich könnt ihr dann den 4ten Schlüssel fordern, aber der Vermieter hat sein Pflicht erstmal erfüllt.

    Stehen da 4 oder nichts, dann hättet ihr natürlich Anspruch auf 4 und auch auf Mietminderung. Allerdings seh ich da nicht viel % Potentiel ehr so um die 1-2 %.

    Wenn er das Einschreiben nicht abholt, kann er auch auf die Idee kommen, dass er den Zugang anderer Einschreiben/ Boteneinwürfe bestreitet,

    Am besten guckst du nach welches Amtsgericht für den Wohnort des Vermieters zuständig ist und schickt die Kündigung per Brief ans Amtsgericht mit folgendem Begleitzetell: ( Kündigung vorher äbandern auf den nächst möglichen Termin (ohne Datum). Die Kosten liegen bei ca. 10€.

    An

    Amtsgericht Wohnort

    -Gerichtsvollzieherverteilstelle-

    Meistens Gerichtsstraße

    60313 Wohnort

    Auftrag zur Zustellung eines Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher unter Nutzung der Post innerhalb Deutschlands

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit beauftrage ich Sie mit der Zustellung des beigefügten Schreibens an:

    Herrn

    Vermieter


    Schuldturm . 36

    60311 Wohnort

    Mit freundlichen Grüßen

    Der Lacher :Ddes Tages. Was Du fordern kannst sind die überfälligen Nebenkostenabrechnungen.

    So am Rande, hast Du dem VM nachweisbar informiert das und warum Du mehr als vertraglich vereinbart zahlst?

    Wenn er seine Kontoauszüge noch hat und somit nachweisen kann, dass er zuviel bezahlt hat, kann er das für die letzten 3 Jahre zurückfordern. (812 BGB)

    Er musste die VM nicht seperat informieren, diese hat die Zahlungen auf Ihren Kontoauszügen gesehen oder hätte diese dort sehen können- damit ist die VM über die Zahlung informiert. Warum ist auch nicht wichtig, Sie hat es ja angenommen, obwohl sie wusste, dass der Mieter nur x hätte bezahlen müssen.

    VM nachweislich jetzt auffordern, die BKAs der Jahre 2013,2014 und 2015 nachzuliefern und die Guthaben auszuzahlen. Wegen der Nichtabrechnung können ab 01. 10 oder 01.11. je nach erfolgreicher Inverzugsetzung auch die Nebenkosten ab dann einbehalten werden, bis die Abrechnungen der Vorjahre vorliegen.

    Hallo Lizza,

    du musst nicht mit dem RA kommunizieren. Wenn dieser auch nicht zur Problemlösung beiträgt, ist es auch nicht sinnvoll mit ihm zu reden.

    Wenn mit dem RA keine Terminvereinbarung sinnvoll möglich ist, dann den Vermieter schriftlich und nachweisbar* den Mangel noch einmal melden, 3 Temine anbieten und Frist binnen 14 Tagen setzen. Für den Fall dass es dann immer noch nicht weitergeht, Ankündigen dass du einen Anwalt beauftragen wirst zu Ihren Lasten, da sich dann in Verzug befindet und die Schäden im Zuge der Selbstvornahme beheben lassen wirst und die Kosten mit der Miete aufrechnest.

    Idealerweise schließt du für die Zukunft mit dieser hochkompeteten VM eine Rechtschutzversicherung für Mietrecht ab. Ich hoffe Sie wohnt nicht im gleichen Haus?

    *nachweislich heist Versand durch Postzustellungsurkunde- kostet um die 13€

    http://www.kanzlei-hoetz.de/Auftrag%20zur%…0die%20Post.pdf

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