Beiträge von Akkarin

    Es gibt Tage da verliert man und welche an den hat man einfach mal Glück.
    Normalerweise dürfte Anitari mit Ihrem Tipp recht haben, das geld ist weg und der VM hat nix mehr ( was nich stimmt, man kann immer noch in de Wohnung vollstrecken). Aber wenn ich das richtig rauslese wurde für eure Wohnung die Zwangsversteigerung beantragt und ein Zwangsverwalter bestellt, der die Wohnung und die Mieten beschlagnahmt hat.

    Nu isses so, dass nach Nach § 152 ZVG die Pflichten des Vermieters nach der Anordnung der Zwangsverwaltung vom Zwangsverwalter zu erfüllensind . Daraus ergibt sich, dass der Zwangsverwalter anstelle des Vermieters die Kaution zurückzahlen muss. Wenn ihr auszieht (und der MV endet) bevor die Zwangsverwaltung aufgehoben wird, muss der Zwangsverwalter euch diese zu Lasten der Masse auszahlen.
    Zur not muss er sich einen Vorschuss vom Gläubiger holen, der die Versteigerung betreibt. Aber alles nicht euer Problem, sondern euer Glück.

    Der 563 a geht aber davon aus dass die Mietmieter Personen nach 563 (1) oder (2) sind. Der hier vorliegende Fall ist in der Tat ungewöhnlich, weil ein fremder dritter, (der vermutlich nicht mal da wohnt?) Mitpartei ist.
    Insofern bleib ich beim Eintritt, denn der 563a verhindert den Eintritt der im Haushalt lebenden Ehefrau/Lebensgefährtin nicht.

    Räusper.. Die Vorschriften zum Tod des Mieters sollten hier doch bekannt sein.
    Kraft Gesetz ist die Lebensgefährtin in den MV eingetreten. Ob Sie das wollte spielt keine Rolle, sie ist es einfach.

    563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

    (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

    Soviel zum Eintritt- nun zum Austritt:
    (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

    Frage : hast du Vermieter innerhalb von 1 Monat den Auszug angezeigt und dass du das Mietverhältnis nicht fortsetzen willst? ( idealerweise auch im Namen deines Sohnes, aber hier gibt's einige Besonderheiten, je nach Alter des Kindes)
    Wenn ja: Fein - dein Eintritt ist storniert und du musst nix bezahlen.
    Wenn nein: Du haftest als Mietpartei solange für diesen Vertrag bis er beendet wird/wurde.

    Hier ist nur wichtig, was im Mietvertrag zur Gartennutzung vereinbart ist, bzw. ob der Gartenanteil mitvermietet ist. Alles andere interessiert wirklich nicht, oder ist zweitrangig.

    Nein dass ist so nur in MFHs richtig.

    Hier müsste man jetzt wissen, was genau das für ein Objekt ist, da es bei EFhs andersum ist.

    Wird ein Einfamilienhaus gemietet, ist der dazu gehörige Garten im Zweifel mitvermietet. Dies gilt für den ganzen Garten und nicht nur für einen Teil davon. Möchte der Vermieter ein Stück des Gartens für sich selbst nutzen, muß dies ausdrücklich vereinbart werden.

    Von welchen Einschränkungen ist die Rede? Das man keine Vorhänge gerne mag? Also das halte ich nun nicht für einen Eingriff in irgend etwas, sondern für Normalität in fast jeder Mietwohnung.

    ich auch nicht - aber das LG Berlin. Das was ich da kopiert habe, stammt aus der Urteilsbegründung des Az, was der TE in eröffnungspost nennt. Normalerweise kenn ich das auch so: nur weil da jetzt nix steht, muss das nicht so bleiben. In dem konkreten Fall stand da aber vorher was anderes, was dann abgerissen wurde und höher wieder aufgebaut..

    Die Tatsache, dass Ihr euch durch den Neubau unwohl fühlt, rechtfertigt meiner Meinung nach keine Mietminderung.

    Der § 536 BGG bezieht sich hier eindeutig auf Sach- und Rechtsmängel, bzw. eine geminderte Tauglichkeit der Mietsache gemäß vertraglicher Vereinbarung.

    Ein Anspruch auf Mietminderung würde folglich nur dann bestehen, wenn der freie Ausblick vertraglich zugesichert wurde.

    Kommt drauf an..
    Normalerweise würde ich den Anspruch auch verneinen, aber wenn man einen Blick in die Begründung wirft scheint das nicht völlig ausgeschlossen zu sein. kernfragen sind was sieht der Neubau alles und was stand davorher?

    Der Mangel kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass ein Mieter unter großstädtischen Verhältnissen immer damit rechnen müsse, dass ein Nachbargrundstück bebaut werde und er deshalb mit einer Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse rechnen müsse. Denn hier ist die Besonderheit gegeben, dass sich vorher auf dem Nachbargrundstück ein kleines Haus befunden hat, von dem aus ein Einblick in die im zweiten Obergeschoss gelegene Wohnung nicht möglich war. Ein Mieter muss bei Vertragsschluss nicht damit rechnen, dass ein Haus abgerissen wird und an dessen Stelle ein anderes Gebäude errichtet wird, von dem aus unmittelbare und ungehemmte Blicke in seine alltäglichen Lebensgewohnheiten möglich sind

    Na ja, ehrlich gesagt ist durchaus nachvollziehbar, das man nicht unbedingt weiss wo und ob überhaupt ein Spielplatz kommt. Natürlich gibt es Auflagen, aber aus Erfahrung weiß ich das die doch recht dehnbar sind, auch abhängig vom Bundesland usw.
    Das sind so Dinge die oft nicht unbedingt geplant werden, sondern mit dem Zuständigen der Behörde geklärt wird, was er sich eigentlich unter einem Spielplatz so vorstellt.
    Und das kann wohl von einer dreckigen Rosa Sandmuschel im Hinterhof bis zum vollausgebauten Klettergerüst mit Rutsche so ziemlich alles sein.

    Hallo Aj,

    Das halte ich im Neubau fuer unvorstellbar. Zwar ist das Sache der Länder, aber die Regelungen sind M.E vergleichbar.

    Danach musst du bereits, wenn der Bauantrag gestellt wird, einen Lageplan und eine Beschreibung der Kinderspielplaetze einreichen, soweit Spielplaetze erforderlich. Der Bauherr muss wissen, wo er die eingezeichnet hat.

    Ich denke auch mal so.
    Es ist sicher ärgerlich nun einen Kinderspielplatz vor der Nase zu haben, aber wenn Dir so viel daran gelegen hat, eine ruhige Wohnung zu beziehen, hättest Du das schriftlich fixieren sollen/müssen.

    Ärgerlich ist vor allem, dass man mit diesem Vermieter nichts absprechen kann. Wenn's schon so anfängt ist klar, gesamte Kommunikation nur noch in Gegenwart eines Notars *würg

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