Beiträge von Akkarin

    Darum geht es hier doch gar nicht. Wer spricht davon? Aktuell geht es hier lediglich um die Auszahlung der Kaution, und was passiert wenn noch einzelne Beschädigungen oder Schöneheitsreparaturen nach der Rückgaber der Wohnung auftreten.

    Um das mal zusammenzufassen:

    - Es gibt kein Protokoll bei Einzug

    - Es gibt kein Protokoll bei Auszug

    Ergo ist das meiste wohl vom Einzelfall abhängig und die meisten Pauschalaussagen werden so einfach nicht zutreffen.

    Jein, diese Situation ist pauschal ehr gut für den Exmieter und ziemlich schlecht für den Vermieter, wenn dieser noch zusätzliches Geld benötigt.

    Angenommen, der Mieter zieht am letzten Miet-tag um 20 Uhr aus, der Vermieter betritt mit den Zeugen um 20.05 Uhr die Wohnung zwecks Besichtigung. Nun werden einige Schäden festgestellt, fotografiert und in einem Protokoll notiert, mit Unterschrift der 2 neutralen Zeugen. Nun ist es 21.00 Uhr, und der VM wird um diese Zeit den M nicht vom Ergebnis der Besichtigung unterrichten. Die nächsten Tage ist der M telefonisch, noch sonst- erreichbar. Nach 5 Tagen wird der Mieter dann vom VM über das

    Besichtigungsergebnis informiert.

    Für eine Schadensbehebung ist ohnehin der VM zuständig und dieser kann -ohne Fristsetzung- damit beginnen, und dem Mieter die Rechnung zustellen, sollte er den Schaden verursacht haben. Sofern der Schaden nicht auf das Konto des Mieters ginge müsste dieser beweisen, dass er unschuldig ist. Hier gäbe es die Beweisumkehr, sofern die Wohnung bei Einzug ohne diese Schäden übergeben wurde.

    Schäden nicht zu verwechseln mit Schönheitsreparaturen. Für letztere gilt die Fristsetzung.

    In diesem Beispiel müsste der Mieter aber genau 0€ bezahlen.

    Außerdem neigt wohl kein Richter dazu ernsthaft zu glauben das ein Vermieter seine eigene Wohnung verwüstet um dem Vormieter eins reinzuwürgen, das wäre schon reichlich gaga, oder?

    Wichtig ist aber wohl das man Mängel die man nach Übergabe feststellt möglichst zeitnah beanstandet, also möglichst nicht erst wenn der Trupp Bauarbeiter durchgetobt ist.

    Er würde aber durchaus annehmen, dass der Vermieter versucht, sich die Wohnung auf Kosten des Mieters renovieren zu lassen, obwohl es dazu an einem Rechtsgrund fehlt.

    Ich verweise bei kalter Räumung inzwischen ganz gern auf die "Picasso" Entscheidung des BGHs.

    Da geht es zwar um ersteher und Zwangsversteigerten, aber das ist übertragbar auf Mieter und Vermieter.

    In dem konkreten Fall hatte der Käufer ohne GV kalt geräumt und auch keine Dokumentation des geräumten Gerümpels vorgenommen und dieses einfach entsorgt. Der völlig abgebrannte Zwangsversteigerte wollte dies nicht hinnehmen und klagte auf Schadenersatz für die entsorgte Sachen.

    In € forderte er Schadensersatz in Höhe von 567.825 (!) € wegen Nichtherausgabe von Gegenständen, weitere 500 € wegen unberechtigter Wegnahme eines Geldscheins sowie Schadensersatz in Höhe von 30.140,82 € wegen Beschädigungen an den zurückgegebenen Gegenständen verlangt.

    Angeblich wären diverse teure Kunstgegenstände dabei gewesen. Jaja könnte man meinen..

    Dumm nur, dass der BGH in Fällen der kalten Räumung die beweislast umkehrt. Der ohne Titel räumende muss nachweisen, dass kein sprichwörtlicher Topf voll Gold unter den Plörren war. Aber das beste kommt bekanntlich zum Schluß: Karlsuhe schrieb in der Urteilsbegründung: Nur weil die Leute pleite sind, können Sie keinen Topf voll Gold gehabt haben.

    "Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht deshalb an der für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast erforderlichen Plausibilität der Angaben der Klägerin, weil sie und ihr Ehemann im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Immobilie durch den Beklagten schon über einen längeren Zeitraum in wirtschaftlich beengten Verhältnissen gelebt hatten."

    Merke: Wenn man nichts hat, sollte man zumindest ein Foto von einem Topf voll Gold (aus dem Internet ausgedruckt) haben :)

    Bundesgerichtshof

    Urt. v. 23.06.2017, Az.: V ZR 175/16

    Hallo,

    der Vermieter hätte seine Ansprüche dir gegenüber bis 31.03.2017 geltend machen müssen. Seit dem 01.04.2017 sind die verjährt.

    Da inzwischen auch zweifellos Abrechnungsreife bei der BKA 2016 eingetreten sein muss, hat dein VM kein Argument die Rückzahlung der Kaution mehr zu verweigern. Das Wechseln der HV ist Privatvergnügen des VMs und nicht dein Problem

    Antwort an den VM sollte daher sein,

    Lieber VM,

    vielen dank für die Abrechnung. Ihre Forderung ist aber seit dem 01.04.2017 gem. 548 BGB verjährt, weshalb ich diese hiermit als gegenstandslos zurückweise.

    (Text anpassen wegen BKA) Da Nachzahlungen aus der BKA 2016 bereits bezahlt sind/ seit dem 01.01.2018 ausgeschlossen sind fordere ich Sie auf, mir binnen 14 Tagen die Kaution vollständig auf mein Konto IBAN DE00 xxx zu erstatten.


    mfg

    Ich

    Eine Zugangsfiktion gibt es immer wenn man den Zugang bewusst vereitelt. Wenn man mit einer Kündigung rechnet muss weil dies vorher angekündigt worden ist, so wird bei einer Nichtabholung des Einschreiben der Zugang fingiert, bzw. der rechtzeitige Zugang bei späterer Zustellung.

    Auch das ist nicht richtig. Aber auch Rechtlich ist das nur bedingt haltbar. Der Vermieter entscheidet sich ja freiwillig für eine Versandart.

    Das Übergabe-Einschreiben soll zwar dem Empfänger selbst übergeben werden. Dies geschieht aber nur dann, wenn der Empfänger vom Postangestellten angetroffen wird und empfangsbereit ist. Andernfalls wird lediglich eine Benachrichtigungskarte hinterlassen und das Schriftstück zur Abholung auf der nächstgelegenen Poststelle hinterlegt, wo es nicht abgeholt werden muss.

    Bei einem Übergabe-Einschreiben besteht nunmal das Risiko, dass der Zugang nicht bewirkt werden kann, weil der Empfänger die Sendung trotz Benachrichtigung nicht abholt. Der Empfänger muss sich auch nicht stets gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als ob ihm die Erklärung zugegangen wäre.

    Außerdem scheitert das ganze regelmäßig in der Praxis, wenn der Empfänger kein totaler Idiot ein sehr ehrlicher Mensch ist:

    Wenn der Mieter das Einschreiben nicht abholt und auf eine spätere Klage erwidert: ich weiß von nichts, ich hab keine Benachrichtungskarte gesehen, ist die Klage dahin. Überhaupt keine Chance hast du übrigens wenn der Mieter Müller heißt, und es in dem Mehrfamilienhaus einen zweiten Müller gibt.

    Der Anwalt schreibt, was die zahlende Kundschaft wünscht. Aufklären, dass das Unsinn ist, muss er erst wenn's ans Klagen geht.

    Du bist nicht verpflichtet Schriftstücke persönlich anzunehmen, ein Briefkasten reicht völlig aus. Darin ist keine Pflichtverletzung des Mietverhältnisses zu erkennen. Selbst wenn man ein Einschreiben abholt verletzt man keine Pflicht für die man gekündigt wird. Entweder es gilt nicht als zugestellt oder die Zustellung wird fingiert, ist abhängig vom Einzelfall.

    Der Nachsatz stimmt nicht, ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt als nicht zugestellt es sein. Eine Zugangsfiktion gibt es nur bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Man muss auch kein Einschreiben mit Rückschein abholen und die VM ist selbst schuld, wenn sie dieses verwendet, bzw. Wert legt auf persönliche Übergabe. Die Frau kann per Einwurfeinschreiben, normalem Brief, Einwurf in den Briefkasten und Gerichtsvollzieher zustellen.

    Eine Versicherung ist kein Vertrag zugunsten Dritter. Der VM kann sich als Geschädigter in Teilen aussuchen, ob er sich an Mieter oder dessen Versicherung hält.

    Mieter ist immer einfacher, weil die keine eigene Rechtsabteilung haben und oftmals keine Anhnung. Insofern muss der Vm die Zusammenarbeit mit dem Versicherer nicht aufnehmen und kann darauf bestehen, dass sein Vertragspartner (der Mieter) das regelt.

    Aber (und deshalb in teilen) wenn der Mieter nicht reagiert (teilweise darf er das nicht, weil der Versicherer das in seinen AGB untersagt) muss der VM den Mieter verklagen, hier hat der Vm kein Wahlrecht einen durchgriff auf den versicherer gibt's nur in wenigen bestimmten Fällen (z.B. KFZ Haftpflicht).

    Aber : sobald der Vermieter den Mieter verklagt, muss der Versicherer auf der beklagtenseite als Vertreter des Versicherungsnehmers in Erscheinung treten (passiver rechtschutz).

    Hier konkret heißt das, der Versicherer muss auf jeden Fall 1x leisten. Wenn der Vm die Versicherung nicht regulieren lassen, will darf er das. Dann haftet der Mieter. Hier mit seiner Kaution. Dabei hilft ihm der Versicherer des dritten nicht und auch sein eigener Haftpflichtversicherer würde das nicht tun, da dafür aktiver RS notwendig wäre. Alles okay. Nur darf der VM natürlich den Versicherer nicht auch noch in Anspruch nehmen. Idealerweise bestätigt er, dass er das nicht tut, und im Rahmen der Kaution abrechnet.Der Mieter muss zwar zahlen, kann aber seinerseits den Besucher in Regress nehmen, dessen Haftpflicht dann am Ende doch zahlt.

    Blöd ist halt, wenn der Mieter sacht: Loch 1.000€ ! Mieter zahlt und sagt zum besucher : der VM wollte 1000€ gibt her. Der Besucher sagt zur Haftpflicht : ich brauch 1000€ und der erfahrene Versicherer sagt:

    also: das ist nur ein KV und keine rechnung 19% Ust gestrichen

    die Wand war 10 Jahre alt => Wir kürzen um 30% Alt für neu

    Hier hast du 500€

    Dann nimmt der Besucher die 500€ und gibt die dem Mieter und sagt, die versicherung hat gesagt..

    Sagt der Mieter mir doch egal..

    Sagt der Besucher, wenn du mehr willst rede mit der Versicherung..

    Alles Klar warum der VM nicht will ? ;)

    In eurem Fall dürfte der Vergleich der Räumungstitel sein.

    § 794 Weitere Vollstreckungstitel (ZPO)

    (1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;

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