Beiträge von Akkarin

    Hallo Seifenblase,

    wenn das bei euch usus ist, wirst du vorher nicht viel machen können. Im Text hast du aber schon viel richtig gemacht.
    Mehr als die 3 KM Kaution darf der Vermieter nicht fordern und wäre nur wirksam, wenn du ihm die Bürgschaft von dir aus aufdrängst.
    So formuliert ist aber klar, dass er sie wollte und damit gegen das Gesetz verstößt.

    Ich würde mir idealerweise vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen, dass diese zusätzliche Bürgschaft Vorraussetzung ist, damit er den MV mit deinem Sohn abschließt.

    Im Text würde ich in dem Satz "Meine Höchstbürgschaft bezieht sich auf einen Betrag von max. 1230 Euro, welche auf einem Sparbuch
    angelegt und dem Vermieter als Sicherheit übergeben wird." den letzten Teil streichen. Wenn er drauf besteht, dann max ein Sparkonto über das du trotzdem uneigeschränkt verfügen darfst (aus sicht der Bank)

    Nach Abschluss des Mietvertrages (nicht vorher) und idealerweise nach Einzug kannst du den Vermieter auf Rückgabe deines zusätzlichen Geldes verklagen, da er absolut illegal handelt. Besser wäre aber wenn er gar kein Sparbuch hat und du dich nur auf dem Papier verpflichtet hast. Einklagen von dir kann er das Geld nämlich nicht (in der Konstellation). Oder eben zur Not ein Sparkonto eröffnen, einzahlen, übergeben und das Geld wieder runter holen. Widersehen wirst du das beim Auzug sonst nämlich auch nur mit Hilfe eines Richters.

    Sollte er so nett sein, und dir schriftlich bestätigen, dass der MV nur mit dieser Zusatzsicherheit zustande kommt, kannst du auch dieses nach em Einzug an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterreichen mit der Bitte um Prüfung, Würdigung und Stellung eines Strafantrages wegen Nötigung.

    Sollte allerdings der Vermieter mit im Haus wohnen, würde ich von der Wohnung einfach Abstand nehmen.

    In vielen Gemeinden gibt es einen Zuschlag / abschlag für Kellerräume im Mietspiegel. Wenn deine Gemeinde das auch ausweist, Findest du da einen angemessenen Wert. Wenn es das nicht gibt, vergleichbare Nachbargemeinde gucken.

    Ansonsten mach ich jetzt mal den Berny. Fordere den Vermieter nachweisbar (Einwurfeinschreiben) auf, dir den vertraglich zugesicherten Kellerraum zur verfügung zu stellen.

    Zum einen will der Vm inzwischen 600€ und zum anderen ist das Risiko für den Vm vor Gericht nicht kleiner als für den M. Der VM Anwalt ist auch nicht billiger. Und der schaden sieht so aus, als wäre er über jahre entstanden, weil da schon immer Wasser ausläuft.

    RSV oder Haftpflicht vorhanden?

    Verschleiss nach 10 Jahren? Für mich sieht es nach unsachgemäßer Handhabung aus. Man sieht eindeutig am Boden ein Loch im Silikon. Das darf schon mal garnicht sein, denn da versickert Wasser. Die Türen sehen aus, als hätten diese schon 100 Jahre auf dem Buckel. Ist halt fremdes Eigentum, wozu pflegen.

    Richtig. Hätte der VM beheben müssen.

    Es muss Weihnachten sein, aber ich schließe mich Berny an. Ursache dürfte wohl sein, dass das Wasser da lang läuft.
    Wer hat denn die Dusche eingebaut und wer hat die Fugen gemacht? VM? Dann dürftet ihr da nicht viel mit zu tun haben.

    Hallo Akki,

    wir sind im Mietrecht und nicht im Zivilrecht.

    Natürlich gehört Duschen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache, doch durch das Duschen darf die Mietsache nicht beschädigt werden.

    Der TE hat ja schon bemerkt dass beim Duschen Wasser im restlichen Bad verteilt wird, nicht umsonst hat er Handtücher ausgelegt, das hat aber nicht ausgereicht und es war abzusehen, dass über kurz oder lang etwas zu Schaden kommt.

    Hierüber hätte man den Vermieter informieren müssen und um Abhilfe bitten, das hat man aber nicht gemacht, ganz im Gegenteil es ignoriert und jetzt hat man den Salat.

    Nach wie vor, sind die 250€ um ein vielfaches billiger als alles was sonst noch kommen kann, wenn der TE nicht einsieht, dass ihn eine gewisse Mitschuld trifft.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo Huber,

    das Mietrecht ist wie Kauf-, Sachen- und Schuldrecht auch Teil des Zivilrechts.
    Nur weil der VM irgendwas meint, ist das noch lange nicht so, er muss es auch schon beweisen können, und dass wird hier halt sehr schwer.

    Machen wir uns nix vor, was passiert denn? der VM fordert, der Mieter zahlt = Geld weg.
    der VM fordert, der Mieter weigert sich, a) VM lenkt ein und man einigt sich z.b. in der Mitte oder b) VM lenkt nicht ein und
    bedient sich an der Kaution = Geld weg

    Stand jetzt kann man mit weigern sich nicht verschlechtern.
    Gruß
    AK

    Hallo,

    der Fall wäre mit dem Vermieter zu klären.

    Grundsätzlich ist ein "Besuch" von Hunden zulässig, aber nur dann wenn dieser Herrchen/Frauchen mitbringt.

    Eine vorübergehende Unterbringung eines Hundes wäre hier ebenso genehmigungspflichtig.

    Wenn er einen guten Grund dafür hat, ja

    Wenn von dem Hund keine Gefahr für die allgemeinheit ausgeht (kampfhund etc) ausgeht, kann der VM die vorrübergehende Aufnahme eines Pflegetiers normalerweise nicht untersagen.
    Die Vorschrift dass Tiere nur mit Herrchen zu besuch kommen dürfen, scheint es nur in Sachsen zu geben, in den übrigen BL ist die unbekannt.

    Hallo Hyperion,

    Einsicht in die Belege zu nehmen dürfte der sinnvollste Weg sein. Vielleicht hat du Glück und aus den Unterlagen ergibt sich ja die gesuchte Fläche. Sollte da aber die DG Wohnung nicht berücksichtigt sein, wirst du nicht drum rumkommen, den VM auffzufordern, die Flächenberechnung zu erläutern. Wenn er dem nicht nachkommt, wird es sehr schwierig.

    Gruß
    AK

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