Beiträge von Droni

    Danke :) Für die aufmunternde Antwort. Ihr Wort in Gottes Ohr. Schade, dass Sie kein Jurist sind.

    Kann ein Jurist hier die Aussage bestätigen, dass wir die Kündigungfrist von 6 Monaten zum 01.02 nicht einhalten müssen? Ein entsprechender Urteil würde uns sehr helfen.

    Vielen Dank im Voraus

    Ach so. Die Kündigung ist am 23.12.2015 eingegangen. Gekündigkt haben wir unter der Annahme der Kündigungsfrist von 3 Monaten, nach neuer Geseztgebung, zum 31.03.2016.

    Das ist ein Auschnitt aus der Kündigung:

    Kündigung (AZ: XXX)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit kündigen wir fristgemäß unseren Mietvertrag für die Wohnung in (Adresse) zum 31.03.2016.

    Für die Wohnung werden wir einen Nachmieter suchen und da wir bereits ab dem 01.03.2016 in unsere neue Wohnung einziehen können, werden wir den Nachmieter ab dem 01.03.2016 suchen. Sie können ebenfalls unsere Wohnung ab dem 01.03.2016 zur Vermietung anbieten.

    Die Anschrift unserer neuen Wohnung ist: (Anschrift)

    Bitte Schicken Sie ab dem 01.03.2016 alle Briefe wie Betriebskostenabrechnung etc. an die neue Anschrift.


    Mit freundlichen Grüßen

    Vielen Dank für die schnelle Antworten :)

    Er bestätigt uns den Eingang der Kündigung vom 23.12.2015 am 03.02.2016.

    Im Nezt habe ich unter anderem das hier gelesen:
    http://www.focus.de/immobilien/mie…aid_682481.html

    Zitat:

    Tipp: Am 1. September 2001 trat das reformierte Mietrecht in Kraft, bei dem viele Regelungen zugunsten der Mieter geändert wurden. Für Altmietverträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, gelten teilweise andere Bedingungen. So sind Altmietverträge heute noch gültig, in denen sich das Mietverhältnis nach einer fest vereinbarten Laufzeit – meist einem Jahr – automatisch um eine bestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nicht bis zu einem festgelegten Datum kündigt. In einem nach der Reform geschlossenen Mietverhältnis wäre diese Klausel ungültig.

    Hallo,

    hoffe sehr auf Eure Hilfe und Rat.

    Wir haben neue Wohnung angemietet und unsere mit einer Frist von 3 Monaten im Dezember 2015 gekündigt. Ein Monat nach Eingang unserere Kündiung hat der Vermieter erste heute geantwortet und mitgeteilt, dass bei unserem Mietvertrag die Kündigung erst in 12 Monaten möglich ist und somit bestätigt er erst die Kündigung zum 31.01.2017.

    Habe leider im Netz nun auch erst gelesen, dass bei alten Mietverrägen diese alten Kündigungsfristen noch Ihre Gültigkeitn haben.

    Gibt es denn wirklich keine Möglichkeit aus dem Mietvertrag mit der akutell geltenden Kündigungsfrist rauszukommen?

    Für Ihre Antwort im Voraus dankbar
    Droni

    Inhalt unseres Mitvertrages:

    §2 Mietzeit
    1. Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt auf mindestens ein Jahr
    2. Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.02.2001
    3. Das Mietverhältnis endet am 31.01.2002
    4. Wird es nicht spätestens mit einer Frist von sechs Monaten durch den Mieter bzw. unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch den Vermieter vor Ablauf der Mietzeit gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein Jahr.
    5. Setz der Mieter den Gebrauch der Mieträume nach Ablauf der Mietzeit fort, so verlängert sich das Mietverhältnis abweichend von §568 nicht.
    6. Für die ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechte des Mieters und des Vermieters gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere kann der Vermieter fristlos kündigen bei Zahlungsrückstand, vertragswidrigem Gebrauch, unbefugter Überlassung an Dritte und Nichteinhaltung der Hausgemeinschaftsordnung.

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