Beiträge von anonym2

    Hallo, Banane,

    Im "Notfall" dürfte der VM evtl. die Wohnungstüre öffnen/öffnen lassen bzw. eintreten, z.B. bei Feuer, Wasser etc. sofern er keinen "Notfallschlüssel" besitzt.

    Kann er ja machen - im Notfall. Ich denke, die Versicherung wird den Schaden an der Tür begleichen (müsste man mal nachfragen).

    Auf jeden Fall ist dieser "Notfall" kein Grund, dem Vemieter einen Schlüssel geben zu müssen.....es genügt, was ich in Tread #3 geschrieben habe. Dem Vermieter kann man z.B. auch eine Telefonnummer von demjenigen geben, der die Schlüssel hat. Falls der Notfall also "etwas Zeit hat" ;) , könnte man erst schnell versuchen, diese Person zu kontaktieren. Ansonsten....meiner Meinung nach Versicherungsfall (z.B. Brand usw.)

    Gruß,
    anonym2

    Hinweis: keine Rechtsberatung - nur meine unverbindliche Meinung.

    Hallo Tobi 2490,

    Mit der Kaution werd ich wohl noch warten, da ja das Kautionsversicherungsdokument vorliegt.

    Ich denke, dem Vermieter liegt das Dokument NICHT vor? Liegt es vielleicht nur EUCH vor und ihr hättet es dem Vermieter aushändigen müssen?

    Notfalls hätte ich auch einfach bei dem Versicherungsanbieter angefragt, ob das Dokument tatsächlich bereits an den Vermieter geschickt wurde..

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: keine Rechtsberatung - nur meine Meinung

    Hallo SarahD,

    was ich -aufgrund meiner Erfahrungen aus meinem Berufsleben- auf jeden Fall empfehlen würde ist, gleich bei Einzug das Wohnungstürschloss auszutauschen (aufheben!!! und bei Auszug wieder einbauen). Dieses Recht steht dir als Mieter zu. Du musst das dem Vermieter auch nicht mitteilen.

    Wenn du mal länger verreist bist, empfiehlt es sich jedoch, den Schlüssel (am besten in einem versiegelten Briefumschlag mit deiner Signatur o.ä.) bei einem Nachbarn deines Vertrauens zu verwahren oder einen Nachbarn informieren, wer sein Ansprechpartner während deiner Abwesenheit ist, falls mal etwas passieren sollte.

    Damit gehst du absolut sicher, dass der Vermieter nicht doch noch einen weiteren Schlüssel für die Wohnung einbehalten hat, um jederzeit "nachzuschauen". Der Vermieter darf nicht ohne deine Erlaubnis in deine Wohnung - Ausnahme "Gefahr in Verzug/Notfall". Leider wird dies von einigen Vermietern jedoch nicht eingehalten. Wenn er aus berechtigten Gründen (?) "mal schauen" möchte, muss er einen Termin mit dir vereinbaren...

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: keine Rechtsberatung - nur meine Meinung

    Hallo Storch,

    deine Überschrift ist schon mal falsch: nicht der Makler, sondern der Vermieter macht die Preise (im Idealfall unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben).

    Außerdem besagt die Mietpreisbremse, dass die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete in diesem Fall ist, können wir hier nicht erkennen.

    Die 20% bzw. 15% (je nach Einstufung der Region), auf die du wahrscheinlich anspielst, beziehen sich auf eine Mieterhöhung WÄHREND eines Mietverhältnisses (= Kappungsgrenze).

    Sich dagegen wehren kann nur der Vertragspartner, sprich Mieter - der du jedoch nicht bist.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis:nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo Greasecurlies,

    beantworte doch enfach nur die Fragen, die Du bereit bist zu beantworten. Vielleicht wird ja auch gar nicht nach Unterhaltszahlungen gefragt.

    In meinen Selbstauskünften frage ich prinzipiell nur nach dem Arbeitsgeber und dem Nettoeinkommen und lasse mir eine aktuelle Gehaltsabrechnung geben. Und das auch nur, wenn der Interessent die Wohnung bereits besichtigt hat und diese gerne anmieten möchte. Wenn dann die von mir -nach schriftlicher Erlaubnis in der Selbstauskunft- eingeholte Bonitätsauskunft auch noch gut ist, reicht mir -bzw. dem Vermieter- bis jetzt das immer aus.

    Ich selbst finde die im Internet zu findenden Formulare von anderen Maklerbüros oder Wohnungsbaugenossenschaften zur Selbstauskunft mit all ihren viel zu privaten Abfragen auch unmöglich - und würde sie selbst auch niemals ausfüllen. Lieber verzichte auf die Wohnung.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung-keine Rechtsberatung

    Hallo, BHSHuber,


    Wenn man vom Fach ist, sollte man das schon wissen.

    Warum liest du nicht selbst mal den Link, den du postest?

    Einkommensverhältnisse direkt bei der 1. Besichtgung oder Anfrage sind nicht erlaubt.

    KURZ VOR ANBAHNUNG DES MIETVERTRAGES, ist die Frage nach den Einommenverhältnissen jedoch sehr wohl erlaubt!

    Der Vermieter MUSSS in die Lage versetzt werden, die Mietzahlungsfähigkeit des potentiellen Mieters prüfen/nachvollziehen zu können. Dafür ist das "tatsächlich zur Verfügung stehende Geld" - anzugeben. Wenn das der Interessent nicht möchte, kann er auch nicht davon ausgehen, die Wohnungdennochzu bekommen. Zur Angabe gezwungen werden kann er also natürlich nicht - muss dann allerdings auch mit der Konsequenz leben, dass er keien Meitvertrag erhält.

    Bei den ganzen Fragen an die Mietinteressenten ist immer der ZEITPUNKT des Fragens zu beachten.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo zusammen,

    Hallo Greasecurlies,

    Du bist grundsätzöich nicht verpflichtet, irgendwelche Fragen zu beantworten.

    ...richtig, aber dann bekommt er auch keine Wohnung...

    Sobald er eine Wohnung tatsächlich anmieten möchte, hat er Auskunft über seine finanzielle Situation zu geben, soweit sie für die Prüfung der Solvenz nötig sind. Dieses Recht steht dem Vermieter zu, ansonsten braucht er nicht an diesen Interessenten zu vermieten.

    Der Vermieter muss in die Lage versetzt werden können, zu prüfen, ob das Einkommen/bzw. die finanziellen Mittel des Interessenten ausreichen, um die Mietzahlungen zu stemmen. (einfach mal googlen, dazu gibts viele Infos im Netz)

    Wenn Greasecurlies schreibt, dass er sich -trotz Unterhaltszahlung- die Wohnung leisten kann, spricht also ja nichts entgegen, diese Unterhaltszahlungen mit anzugeben.

    Es kommt ja auch darauf an, WAS genau in der Selbstauskunft abgefragt wird. Wird denn direkt nach Unterhaltszahlungen gefragt oder nur nach dem Netto-Einkommen?

    Fragen zur finanziellen Situation müssen in der Selbstauskunft wahrheitsgemäß beantwortet werden, sonst riskiert man die Nichtigkeit des späteren Mietvertrages, wenn der Vermieter dies erkennt und den Mietvertrag anfechtet.

    Besuch kann ein Mieter prinzipiell immer empfangen, ohne den Vermieter zu fragen (bis zu 6 Wochen am Stück).

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo unglücklich,

    dass du etwas falsch gemacht, weißt du ja nun. Die Abmahnung nimmst du also einfach zur Kenntnis und handlest in Zukunft etwas bedachter und rücksichtsvoller. Deinen Fehler wiederholst du einfach nicht, dann ist doch alles gut.

    Du darfst selbstverständlich Besuch (bis zu 6 Wochen lang) empfangen, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Wenn Du das weißt, kannst Du doch ganz entspannt und überaus freundlich (das ärgert Choleriker am meisten;)) auf die Rechtslage hinweisen.

    Weder Du, noch dein Besuch ist verpflichtet, beim Klingeln oder Klopfen - egal, wer vor der Tür steht (außer natürlich die Polizei;)) die Tür zu öffnen. Du hast ja in deiner Wohnung das Hausrecht.

    Also: Keep cool und ganz entspannt den unberechtigten Aussagen des Vermieters gegenübertreten.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo unglücklich,

    ich muss auch sagen, dass dein Verhalten in keiner Weise nachbarschaftlich ist. Das "Ausschütten von Dreck aus einem Beutel über dem Balkon" - zumal auch noch einmal ohne vorher noch mal einen Blick nach unten zu riskieren, ob da jemand steht- ist schon sehr unsozial. Wer macht denn jetzt den Dreck (Krümel o.ä.) dort unten auf dem Weg jetzt weg????? Das Problem ist also nicht weg, sondern nur aus deinem Blickfeld, nach dem Motto: "Hauptsache, bei mir sieht es ordentlich aus."

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo blazie,

    solange die Mieter nicht konsequent ihr Recht einfordern (und das können sie auch nachträglich!!!!), solange wird es auch immer wieder Makler geben, die versuchen, auf diesem (illegalen) Weg Provision zu erhalten.

    Selbst schuld, sage ich dann nur.....

    Und Berny: Du musst jetzt ganz stark sein: ICH BIN MAKLERIN;) - aber natürlich eine von den Guten - ;) ;)

    VieleGrüße,
    anonym2

    Hallo nochmal,

    Kleines Schmankerl zum Ärgern des Maklers obedrauf:

    Gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) MÜSSEN Preis für Endverbraucher immer EINSCHLIEßLICH Mwst. benannt werden. Die Netto-Angabe plus "zzgl. Mwst." ist nicht zulässig und kann ein hohes Ordnungsgeld nach sich ziehen...

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine unverbindliche Meinung - keine Rechtsberatung

    Guten Morgen, blazie,

    du bist in einer Zwickmühle: So, wie du es schreibst (keine Beauftragung des Makler durch euch in Textform und erst ANSCHLIEßENDE Benennung des Objektes durch den Makler), bist du im Recht. Da ihr das Objket im Internet gefunden habt, KANN der Makler es NICHT explizit für euch -nach einer vorherigen Beauftragung in Textform durch euch- gefunden haben.

    Nun musst du allerdings auch den Mut haben, dieses Recht durchzusetzen.

    Hierfür hat der Gesetzgeber §5 entwickelt: Da ihr offensichtlich nur die Wohnung bekommen würdet (oder auch nur die Chance), wenn ihr das Provisionsverlangen des Maklers akzeptiert, könnt ihr ihm das schriftlich geben. Nach Mietvertragsunterzeichnung braucht ihr dann einfach die Provision (mit Hinweis auf das WoVermG) nicht zu bezahlen bzw. auf Druck des Maklers bereits direkt am Tag der Mietvertragsunterzeichnung gezahlte Provision (natürlich unbedingt gegen Quittung!!!) im Nachhinein schriftlich und nachweisbar und mit Fristsetzung zurückfordern. Ein abschließender Satz zu einem möglichen Bußgeldverfahren -bei Nichtersattung innerhalb der Frist- kann in dem Brief auch nicht schaden....

    Am besten lest ihr euch das WoVermG (insbesondere §2 (1a), §5 und §8) durch, damit ihr mit Fachwissen glänzen könnt;)

    Das Thema wurde hier übrigens schon einmal ausführlic behandelt. Einfach mal raussuchen - Stichwort Maklerprovision.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: Meine Ausführungen sind nur meine unverbindliche persönliche Meinung und keinesfalls eine Rechtsberatung.

    Guten Morgen, neospin,

    ich bin mir ziemlich sicher, dass ein einfacher Zettel (= "Selbstauskunft") nicht reicht.

    Es gibt einige Urteile zum Thema "Nachmietersuche" und immer wieder wird darauf hingewiesen, dass der Nachmieter wirtschaftlich und persönlich geeignet sein muss. Auch wenn die Fälle immer etwas anders gelagert sind - mir geht es hier nur darum aufzuzeigen, was vom Nachmieter bekannt sein muss:

    Beispiel: BGH, Urteil v. 07.10.2015, Az.: VIII ZR 247/14

    Hast du z.B. auch auf die "Kleinigkeit" geachtet, ob die Interessenten z.B. einen Hund haben - deren Haltung vom Vermieter jedoch nicht gewollt ist. Mieter mit Hund (nichts gegen die Hunde - ich habe selber einen) nehmen nämlich gerne fast jede Wohnung, da es sehr schwer ist, eine Wohnung zu finden, in der Hundehaltung erwünscht ist.

    Letztendlich hast du ja Hilfe von einem Anwalt. Es wäre schön, wenn du am Ende über den Ausgang der Angelegenheit berichtest.

    Viele Grüße,
    anonym2

    (Meine Ausführungen sind wie immer (!) nur meine persönliche Meinung und stellen keine Rechtsberatung dar.)

    Hallo,

    Selbstauskünfte liegen nach Treu und Glauben vor.

    Das reicht auf keinen Fall.

    Du musst die persönliche und wirtschaftliche Eignung der Kandidaten nachweisen und entsprechende Unterlagen besorgen (vom Interessenten; z.B.Gehaltsabrechnung, Schufa-Auskunft).

    Wenn die Kandidaten wirtschaftlich mindestens so gut "dastehn" wie du, hast du gute Karten, aus dem Mietvertrag rauszukommen.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Neospin hat 4 Selbstauskünfte von potenziellen Nachmietern die vom anstehenden Verkauf wissen und einziehen würden.

    ...allein mir fehlt der Glaube....

    Sofort einziehen ohne Rücksicht auf diverse Hindernisse möchten erfahrungsgemäß nicht diejenigen, die im Grunde immer eine Wohnung finden. Es sind meist Leute mit schlechter Bonität oder irgend einem anderen Haken.

    Tut mir leid, aber hier siegt mein Vorurteil. Als Vermieter sollte man jedenfalls hellhörig werden....

    Gruß,
    anonym2

    Hallo neospin,

    haben die Interessenten dies schriftlich hinterlegt?

    Hat der Vermieter überhaupt schon einmal Kontakt mit den Interessenten aufgenommen? Du musst ja irgendwie nachweisen, dass es diese Personen wirklich gibt....

    Falls die Bonität (die du (!) prüfen müsstest, z.B. aktuelle!! SCHUFA-Auskunft geben lassen) okay ist und du auch Gehaltsabrechnungen der potentiellen Nachmieter vorlegen kannst (Selbstauskunft reicht wahrscheinlich nicht), könnte der Vermieter ja z.B. direkt einen befristeten Vertrag mit den neuen Mietern abschließen (Grund der Befristung: geplanter Verkauf und damit einhergehende voraussichtliche Eigennutzung).

    Dann wäre alle glücklich und das Problem aus der Welt;)

    Die rechtliche Durchführbarkeit kann ich allerdings nicht garantieren, es ist nur meine unverbindliche Meinung.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hallo Kermit,

    nach neuester Rechtssprechung in Bezug auf Schönheitsreparaturen (und das greift hier bei euch), braucht ihr die Wohnung bei Auszug nicht zu streichen, da ihr die Wohnung bei Einzug in unrenoviertem Zustand übernommen habt. Im Falle eines Renovierungszwangs bei Auszug würdet ihr nämlich die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben, als ihr sie bei Einzug übernommen habt.

    Entsprechende (nunmehr) veraltetete Passagen in eurem Mietvertrag sind damit hinfällig.

    Gruß,
    anonmy2

    Hinweis: dies ist nur meine persönliche Meinung nach bestem Wissen und Gewissen - keine Rechtsberatung.

    Hallo,

    falls die Nachmieterklausel rechtlich in Ordnung ist, braucht er tatsächlich keinen Grund. Daher habe ich meinen Tread Nr. 30 auch selbst gelöscht;)

    ABER: wie gesagt: Neospin muss ja erst einmal einen Nachmieter FINDEN, der die Wohnung zum Termin xy anmieten WÜRDE und zwar in dem Wissen, dass die Wohnung verkauft werden soll. Und eben das wird nicht funktionieren. Ergo hat Neospin auch keinen Termin, zu dem der potentielle Nachmieter (auch wenn er vom Vermieter abgelehnt werden würde) einziehen WÜRDE und ab dem dann Neospin aus dem Vertrag raus wäre.

    Ein Anwalt wird wahrscheinlich immer einen Auftrag annehmen - bezahlt wird er ja auf jeden Fall. Versuchen kann man es ja mal...

    Ich würde unbedingt noch einen zweiten Fachanwalt fragen (vielleicht schildert man dann die Angelegenheit mal aus Sicht des Vermieters. Es wäre interessant, was dann herauskommt.

    Ich schätze die Chancen also 50:50 auf einen für neospin positiven Ausgang.

    Gruß,
    anonym

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