Beiträge von inglenook

    Hallo zusammen,

    angenommen, eine Hausverwaltung zahlt das Guthaben des Mieters aus der Betriebskostenabrechnung 2010 nicht in voller Höhe aus. Auf Aufforderung das verbleibende Guthaben auszuzahlen (mit Fristsetzung), reagiert die Hausverwaltung nicht. Der Mieter kürzt darum die Mietzahlung an die Vermieterin um das nicht ausgezahlte Guthaben und bittet die Vermieterin, die Betriebskostenvorauszahlung an die Hausverwaltung auch um den betreffenden Betrag zu kürzen (es handelt sich um eine Wohnanlage mit verschiedenen Eigentümern und einer gemeinsamen Hausverwaltung). Die Vermieterin sagt jetzt aber, da sie im Jahre 2010 noch gar nicht Eigentümerin der Wohnung gewesen war, hätte sie auch nichts damit zu tun und fordert den Mieter auf, den vom Mieter einbehaltenen Betrag ihr so schnell wie möglich zu überweisen. Das verbleibende Guthaben solle der Mieter dann anschließend direkt von der Hausverwaltung einfordern.

    Hat der Mieter recht, dass er die Miete um das ihm zustehende Guthaben kürzen darf? Oder darf die Vermieterin sich heraushalten und die volle Mietzahlung verlangen, obwohl sie die Betriebskostenvorauszahlung sowieso nur an die Hausverwaltung weiterleitet. Offensichtlich wäre der Mieter in der besseren Ausgangssituation das ihm zustehende Geld einzubehalten als dass er es einklagen müsste.

    Eine Freundin hat kürzlich Ihre Mietwohnung gekündigt. Ein paar Tage später änderten sich ihre Pläne und sie möchte nun doch bleiben. Sie hat darum die Hausverwaltung kontaktiert und gefragt, ob sie doch in ihrer Wohnung bleiben könne. Die Hausverwaltung meinte, in ihrer jetzigen Wohnung könne sie nicht bleiben, aber man hätte eine andere Wohnung für sie. Man würde mit dem Makler sprechen. Die Freundin bekam dann einen Anruf vom Makler und schaute sich die andere Wohnung mit ihm an. Sie bekam dann vom Makler den neuen Mietvertrag zugesandt mit einer Rechnung über zwei Monatsmieten "für den Nachweis der Gelegenheit" und "Abschluss eines Hauptvertrages" einer Wohnung. Frage: Ist die Forderung des Maklers begründet? Der Kontakt zum Vermieter bestand ja bereits vorher, eine Vermittlertätigkeit hat der Makler also als Dienstleistung gar nicht erbracht. Einen Vertrag mit dem Makler hat sie übrigens nicht abgeschlossen. Der Makler hat lediglich die Wohnung gezeigt (eigentlich eine Hausmeistertätigkeit) und den Mietvertrag des Vermieters zugesandt (SekretärInnentätigkeit). Kann er dafür allein Geld verlangen? Was kann man der Freundin empfehlen? Den Mietvertrag hat sie noch nicht unterzeichnet, wird ihn aber wohl unterzeichnen müssen, da sie sonst Ende des Monats wohnungslos werden würde. Erkennt sie mit der Unterzeichnung des Mietvertrags die Forderung des Maklers an? Hat es Aussicht auf Erfolg, nach Unterzeichnung des Mietvertrags und Einzug in die Wohnung die Maklerrechnung nicht zu bezahlen sondern anzufechten? Eine Wohnungskündigung dürfte ja wohl nicht zulässig sein, wenn sie die Maklerrechnung nicht zahlt. Danke für Eure Tipps.

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