Ihr seid ja richtig fix, danke für die vielen Antworten.
Was ihr bereits kennt ist dieses hier.
Das BGH erlaubt die Umlegung der Kosten wenn, derartige Dienste der Sicherheit der Mieter/innen dienen und hierzu auch erforderlich sind. Sowie eine eindeutige ausdrückliche Umlageregelung im Mietvertrag vorhanden ist.
Solange ich keinen neuen Mietvertrag mit solch einer Position unterschreibe gilt der alte und dort steht nichts dergleichen, da aus dem vorigen Jahrtausend.
Die Begründung des Vermieters, dass ein Bedürfniss für die Mieter besteht, reicht also nicht aus diese Kosten umzulegen.
Vor Gericht haben sie damit auch keine Chance?
Schöne Grüße